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Bundesverwaltungsgericht 16.04.2008 C-2827/2007

16 aprile 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,608 parole·~18 min·1

Riassunto

Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung | Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung

Testo integrale

Abtei lung II I C-2827/2007 {T 0/2} Urteil v o m 1 6 . April 2008 Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Bernard Vaudan, Richter Andreas Trommer, Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer. A._______, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Raess, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern Vorinstanz. Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-2827/2007 Sachverhalt: A. Der aus Jordanien stammende Beschwerdeführer (Jahrgang 1971) heiratete am 5. Juli 1998 in Jordanien eine Schweizer Staatsangehörige. Am 21. Dezember 1998 reiste er in die Schweiz ein und nahm im Kanton Zürich Wohnsitz. B. Im Mai 2000 trennten sich die Ehegatten, und es wurde ein Eheschutzverfahren durchgeführt. Im Sommer 2001 zogen die Ehegatten wieder zusammen. Vom 24. Januar bis zum 13. März 2003 lebten die Ehegatten erneut getrennt. C. Gestützt auf diese Ehe stellte der Beschwerdeführer am 5. Juli 2003 ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung, welches jedoch nicht behandelt wurde, weil er noch nicht lange genug in der Schweiz wohne. Am 7. Januar 2004 stellte der Beschwerdeführer erneut ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung. Im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens unterzeichneten er und seine Ehefrau am 20. September 2005 gemeinsam eine Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenlebten und dass weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass "die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht." Ebenfalls bestätigten sie ihre Kenntnisnahme davon, dass die Verheimlichung solcher Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung führen könne. Am 31. Oktober 2005 erhielt der Beschwerdeführer durch erleichterte Einbürgerung nach Art. 27 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0) das Schweizer Bürgerrecht. Diese Verfügung erwuchs am 19. Dezember 2005 in Rechtskraft. D. Am 18. Januar 2006 zog der Beschwerdeführer aus der ehelichen Wohnung aus und am 26. Januar 2006 stellten die Ehegatten ein gemeinsames Scheidungsbegehren. Am 30. August 2006 wurde die Ehe rechtskräftig geschieden. C-2827/2007 E. E.a Diese Umstände bewogen die Vorinstanz, ein Verfahren betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung zu eröffnen. Am 18. September 2006 forderte sie den Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf, sich binnen Monatsfrist zur Frage einer allfälligen Nichtigerklärung sowie zur Trennung und Scheidung von seiner schweizerischen Ehegattin zu äussern. Der Beschwerdeführer nahm am 6. Oktober 2006 erstmals Stellung. Dabei machte er geltend, dass er das strenge Verfahren der erleichterten Einbürgerung in der Hoffnung durchlaufen habe, als Schweizer Bürger seinen Lebensstandard verbessern zu können. Die Erklärung vom 20. September 2005 betreffend eheliche Gemeinschaft habe der Wahrheit entsprochen. Er und seine Ehefrau hätten allerdings seit längerer Zeit finanzielle Schwierigkeiten gehabt. Sie hätten jedoch auf Besserung gehofft, insbesondere für die Zeit nach seiner Einbürgerung. Leider habe alles nicht so funktioniert, wie sie es sich erhofft hätten. Die Situation habe sich verschlechtert und Ende Jahr [2005] ihren Tiefpunkt erreicht. Im Januar [2006] habe er sich beim Sozialamt gemeldet, um in einem Arbeitsprojekt unterzukommen, das ihm ermöglicht hätte, seine berufliche Situation und damit auch die Ehe zu retten. Das Sozialamt habe ihm mitgeteilt, dass ihm nicht geholfen werden könne, so lange er mit seiner Frau zusammenwohne bzw. nicht gerichtlich getrennt sei. Mit dieser Situation seien beide Ehegatten nicht fertig geworden, so dass ihre Beziehung im Januar [2006] in eine grosse Krise geraten sei, und sie sich entschieden hätten, die gerichtliche Trennung/Scheidung zu beantragen. Die geschiedene Ehefrau bestätigte mit ihrer Unterschrift die Erklärung des Beschwerdeführers. E.b Am 30. Oktober 2006 zog die Vorinstanz die Scheidungsakten des Beschwerdeführers bei. E.c Mit Schreiben vom 22. November 2006 gab die Vorinstanz dem Beschwerdeführer ein weiteres Mal Gelegenheit zur Stellungnahme, welche der Beschwerdeführer am 18. Dezember 2006 wahrnahm. Im Wesentlichen hielt er daran fest, dass die Ehe, trotz gewisser Probleme, zum Zeitpunkt der Erklärung betreffend eheliche Gemeinschaft und der Einbürgerung stabil gewesen sei. F. Am 7. Februar 2007 erteilte das Amt für Bürgerrecht und Zivilstand C-2827/2007 des Kantons St. Gallen sein Einverständnis zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. G. Mit Verfügung vom 9. März 2007 erklärte die Vorinstanz die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig. Sie stützte sich in ihrer Begründung im Wesentlichen auf den äusseren Ereignisablauf sowie auf die Aussagen der Ehegatten im Scheidungsverfahren, wonach in der Ehe bereits seit längerer Zeit Schwierigkeiten aufgetreten seien. Die Probleme in der Ehe sowie der enge zeitliche Zusammenhang zwischen der Erklärung betreffend eheliche Gemeinschaft, der erleichterten Einbürgerung, der Trennung und dem Scheidungsverfahren machten deutlich, dass die erleichterte Einbürgerung durch Verschweigen erheblicher Tatsachen erschlichen worden sei. H. Mit Rechtsmitteleingabe vom 19. April 2007 beantragt der Rechtsvertreter namens seines Mandanten die Aufhebung der Verfügung vom 9. März 2007. Zudem ersuchte er für seinen Mandanten um die Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege. Im Wesentlichen macht er geltend, dass die eheliche Gemeinschaft zu den entscheidenden Zeitpunkten gelebt wurde und stabil gewesen sei. Erst durch das Scheitern der Finanzierung der Projekte des Beschwerdeführers im Januar 2006 habe sich die Situation unvorhersehbar und plötzlich zugespitzt. I. Mit Zwischenverfügung vom 7. Juni 2007 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. J. In ihrer Vernehmlassung vom 9. August 2007 hält die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde. K. Mit Replik vom 14. September 2007 hält der Beschwerdeführer an seinem Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, fest und gibt ein Bestätigungsschreiben der geschiedenen Ehefrau vom 10. September 2007 neu zu den Akten. L. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit notwendig, in den Erwägungen eingegangen. C-2827/2007 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer der in Art. 33 VGG aufgeführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen gemäss Art. 51 BüG Verfügungen des BFM, die sich auf Art. 41 BüG stützen. 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. 1.3 Als Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 49 ff. VwVG). 2. Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit gerügt werden, sofern nicht eine kantonale Instanz als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils des Bundesgerichts 2A.451/2002 vom 28. März 2003). 3. 3.1 Nach Art. 27 Abs. 1 BüG kann ein Ausländer nach der Eheschliessung mit einer Schweizer Bürgerin ein Gesuch um erleichterte Einbür- C-2827/2007 gerung stellen, wenn er insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit der Schweizer Bürgerin lebt. Seine Einbürgerung setzt gemäss Art. 26 Abs. 1 BüG zudem voraus, dass er in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist, die schweizerische Rechtsordnung beachtet und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet. Sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein (BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115, BGE 130 II 482 E. 2 S. 483 f. mit Hinweisen, BGE 128 II 97 E. 3a S. 98 f.). Fehlt es im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (vgl. BGE 129 II 401 E. 2.2. S. 403 mit Hinweisen). 3.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft bedeutet nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird vielmehr eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom Willen, die Ehe auch künftig aufrechtzuerhalten (BGE 130 II 482 E. 2 S. 483 f., BGE 130 II 169 E. 2.3.1 S. 171 f., BGE 121 II 49 E. 2b S. 52). Der Gesetzgeber wollte dem ausländischen Ehegatten einer Schweizer Bürgerin oder eines Schweizer Bürgers die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern. Zweifel am Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, sind beispielsweise angebracht, wenn kurze Zeit nach der Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (BGE 130 II 482 E. 2 S. 483 f., BGE 128 II 97 E. 3a S. 98 f.). 3.3 Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innert fünf Jahren für nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden ist (Art. 41 Abs. 1 BüG). Das blosse Fehlen der Einbürgerungsvoraussetzungen genügt nicht. Die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung setzt vielmehr voraus, dass diese "erschlichen", d.h. mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt worden ist. Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestands ist nicht erforderlich, wohl aber dass der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, die Behörde über eine erhebliche Tatsache zu informieren (BGE 132 II 113 E. 3.1 S. 114 f. mit weiteren Hinweisen). C-2827/2007 3.4 Besteht aufgrund des Ereignisablaufs die tatsächliche Vermutung, die Einbürgerung sei erschlichen worden, obliegt es dem Betroffenen, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. erhebliche Zweifel umzustürzen, indem er Gründe bzw. Sachumstände aufzeigt, die es als überzeugend (nachvollziehbar) erscheinen lassen, dass eine angeblich noch wenige Monate zuvor bestehende tatsächliche, ungetrennte eheliche Gemeinschaft in der Zwischenzeit dergestalt in die Brüche gegangen ist, dass es zur Scheidung kam (BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 486). 4. 4.1 Die angefochtene Verfügung geht davon aus, dass die Ehe bereits zum Zeitpunkt der Erklärung betreffend eheliche Gemeinschaft vom 20. September 2005 nicht mehr stabil war. Diese Vermutung leitet die Vorinstanz einerseits aus dem zeitlichen Ablauf der (äusseren) Geschehnisse und andererseits aus den Stellungnahmen des Beschwerdeführers im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens sowie den Aussagen der Ehepartner anlässlich der Anhörung im Scheidungsverfahren ab. 4.2 Aus den Akten ergibt sich folgendes Bild bezüglich des Verlaufes der Ehe: Nach der Eheschliessung am 5. Juli 1998 und der Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz am 21. Dezember 1998 kam es im Jahre 2000 zu einer ersten grossen Krise. Von Mai 2000 bis Sommer 2001 lebten die Ehegatten getrennt, und es wurde ein Eheschutzverfahren durchgeführt (vgl. vorinstanzliche Akten Nr. 7a, S. 4 f.). Vom 24. Januar bis zum 13. März 2003 wohnte der Beschwerdeführer erneut von seiner Frau getrennt, was er im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens damit begründete, dass seine Frau sich einer schweren Operation unterzogen habe und deshalb alleine sein wollte (vgl. Beilagen zur Nr. 1 der vorinstanzlichen Akten [Stellungnahme Stadtkanzlei Winterthur vom 27. Juli 2004, Polizeibericht vom 13. Mai 2005]). Im weiteren Verlauf der Ehe traten offenbar im Zusammenhang mit der finanziellen Situation weitere Schwierigkeiten auf, die das Verhältnis immer mehr belasteten, dann Anfang Januar 2006 ihren Höhepunkt erreichten (vgl. vorinstanzliche Akten Nr. 5) und zur Trennung am 18. Januar 2006 führten. Bereits am 19. Januar 2006, also nur 2½ Monate nach der erleichterten Einbürgerung, bzw. einen Monat nach Rechtskraft derselben am 19. Dezember 2005, deponierten die Ehegatten beim Bezirksgericht Winterthur das Formular "Gemeinsames Begehren auf Ehescheidung", welches offenbar wegen fehlender Beilagen C-2827/2007 zurückgewiesen und am 26. Januar 2006 erneut eingereicht wurde (vgl. vorinstanzliche Akten Nr. 7b). Seit dem 30. August 2006, also 10 Monate nach der erleichterten Einbürgerung, ist die Ehe rechtskräftig geschieden. 4.3 Bei dieser Sachlage ist die Vorinstanz zurecht von der tatsächlichen Vermutung ausgegangen, dass die Stabilität der Ehe sowohl zum Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung betreffend eheliche Gemeinschaft als auch zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung erheblich erschüttert war. Insbesondere die beiden Phasen der Trennung (Mai 2000 bis Sommer 2001; Januar bis März 2003) sind Indizien dafür, dass die Ehe bereits vor der Erklärung zur ehelichen Gemeinschaft und der erleichterten Einbürgerung nicht mehr intakt war. Die Erklärung des Beschwerdeführers, wie es zur zweiten Trennung kam, überzeugt nicht. Gerade in Zeiten gesundheitlicher Probleme ist nach dem allgemeinen Verständnis davon auszugehen, dass Ehegatten, die in einer intakten Ehe leben, einander beistehen. Auffällig ist auch der enge zeitliche Zusammenhang zwischen der Wiederaufnahme des Zusammenlebens am 13. März 2003 und der Einreichung des ersten Gesuches um erleichterte Einbürgerung am 5. Juli 2003. Auch dieses Indiz stützt die tatsächliche Vermutung der Vorinstanz. 4.4 Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente geeignet sind, die eben beschriebene tatsächliche Vermutung umzustossen. 5. 5.1 Zur Begründung, weshalb die Ehe so kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung in die Brüche gegangen ist, führte der Beschwerdeführer seine berufliche bzw. finanzielle Situation an. Er habe versucht, sich selbständig zu machen, was jedoch nicht funktioniert habe. Auch durch den Erwerb des Bürgerrechtes habe er sich eine bessere Position auf dem Arbeitsmarkt erhofft (vgl. Stellungnahme vom 6. Oktober 2006 S. 1 [Nr. 5 vorinstanzliche Akten]). Die von ihm eingereichten Projekte fanden jedoch keine finanzielle Unterstützung (vgl. die Schreiben der Eidgenössischen Ausländerkommission vom 22. September 2005 sowie der Zürcher kantonalen Beauftragten für Integrationsförderung vom 31. Oktober 2005 [Beilagen 4 und 5 der Rechtsmitteleingabe]) und kamen offenbar nicht zustande. Gemäss Ausführungen in der Beschwerdeschrift (Ziffer 4, S. 4) sei im Januar 2006 klar geworden, dass sich das Projekt eines arabisch- C-2827/2007 multikulturellen Zentrums nicht realisieren liesse. Der Beschwerdeführer hat dann versucht, durch Vermittlung des Sozialamtes in einem Arbeitsprojekt unterzukommen. Das Sozialamt habe ihm jedoch keine Unterstützung gewähren können, solange er mit seiner Frau zusammen lebe. In der Folge sei er aus der ehelichen Wohnung ausgezogen, was für das Sozialamt jedoch nicht genügt habe; vielmehr habe man ihm gesagt, es sei eine gerichtliche Trennung notwendig. Die eheliche Beziehung sei zu diesem Zeitpunkt in einer grossen Krise gewesen, aus der heraus sich die Ehepartner zur Trennung/Scheidung entschieden hätten, weil das Sozialamt dies als Voraussetzung für seine Unterstützung verlangt habe. 5.2 Aufgrund der Haltung des Beschwerdeführers bezüglich der finanziellen Abhängigkeit von seiner Frau ("Es ist unmoralisch, dass der Mann von der Frau Geld nimmt", vgl. Nr. 7a vorinstanzliche Akten, S. 11) ist davon auszugehen, dass die finanzielle Situation die Beziehung bereits seit längerer Zeit stark belastet hatte. Dies geht auch aus der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 6. Oktober 2006 (Nr. 5 vorinstanzliche Akten) hervor, wenn er schreibt, dass die Beziehung zum Zeitpunkt der Auskunft des Sozialamtes "schwer angeschlagen" gewesen sei. Er und seine damalige Frau hätten "so nicht mehr weitermachen" wollen. Seine Frau habe "nicht mehr für [ihn] verantwortlich [...] und [er] nicht mehr von ihr abhängig sein [wollen]". Bestätigt wird die Annahme, dass die Trennungs-/Scheidungsabsicht nicht spontan im Januar 2006 entstanden ist, auch durch die Aussagen anlässlich der Anhörung im Rahmen des Scheidungsverfahrens (Nr. 7a vorinstanzliche Akten). Dort sagte die damalige Ehefrau, auch unter Bezugnahme auf das Eheschutzverfahren im Jahre 2000, aus, dass der Entscheid für die Scheidung langsam gewachsen sei (S. 4) und es sich nicht um einen überstürzten Entscheid handle, sondern dass es eher zu lange gedauert habe (S. 5). Das auf Rechtsmittelebene vorgelegte Schreiben der geschiedenen Ehefrau vom 10. September 2007 bestätigt ebenfalls, dass die Ehe seit längerer Zeit durch die finanzielle Situation belastet gewesen war. Der Höhepunkt der ehelichen Krise trat offenbar Ende 2005/Anfang 2006 ein und führte zum endgültigen Scheitern der Ehe. Neben den Auskünften des Sozialamtes haben auch die Absagen, die der Beschwerdeführer im Januar 2006 in Bezug auf die Finanzierung seiner Projekte erhalten haben soll, zum Entscheid, sich zu trennen beigetragen. Gemeinsamer Nenner bei all diesen Elementen ist die finanzielle Situation des Beschwerdeführers. C-2827/2007 Diese Situation trat jedoch nicht erst im Januar 2006 ein, sondern bestand bereits lange vorher. 5.3 Die Behauptung des Beschwerdeführers, dass die angebliche Forderung des Sozialamtes nach einer Trennung für die weitere Entwicklung, die schliesslich zur Scheidung geführt habe, ausschlaggebend gewesen sei, kann in Bezug auf den hier zu beurteilenden Kontext nur als Schutzbehauptung angesehen werden. Dass sich die Ehegatten aufgrund einer blossen Auskunft des Sozialamtes getrennt haben wollen, zeigt auf, wie zerrüttet die Beziehung bereits war. Eine solche Zerrüttung wächst nicht von einem Monat auf den anderen, sondern hat eine längere Vorlaufzeit. Es ist nicht plausibel, dass Ehepartner, die in einer intakten, tragfähigen Beziehung leben, es nicht ertragen können, dass der eine Partner vom anderen (finanziell) abhängig ist. Es ist ebenso wenig nachvollziehbar, dass sie ihre Beziehung aufgeben, um die eine Abhängigkeit durch eine neue (Sozialamt) zu ersetzen. Dies umso mehr, wenn, wie im vorliegenden Fall, das Einkommen der Ehefrau für den Lebensunterhalt offenbar genügte (andernfalls wäre das Sozialamt für die Differenz eingesprungen). Es ist im übrigen davon auszugehen, dass das Sozialamt nicht darauf gedrängt hat, dass die Ehepartner sich trennen sollten. Wahrscheinlicher ist, dass ihnen lediglich mitgeteilt wurde, dass das Einkommen der Ehefrau für beide Ehegatten ausreiche, so dass keine Leistungen der Fürsorge, sei es Geld oder die Eingliederung in ein Arbeitsprogramm, beansprucht werden könnten. 5.4 Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, dass im Januar 2006 "schwerwiegende persönliche Dinge" passiert seien (vgl. vorinstanzliche Akten Nr. 9). Was genau sich abgespielt hat, führt er jedoch nicht aus. Vielmehr erklärte er bereits in der Stellungnahme vom 6. Oktober 2006 (vorinstanzliche Akten Nr. 5), dass er auf seine privaten Angelegenheiten, die nur ihn und seine Frau angingen, nicht näher eingehen wolle. Im gleichen Sinne äusserte er sich in der Stellungnahme vom 18. Dezember 2006 (vorinstanzliche Akten Nr. 9) und in der Anhörung im Rahmen des Scheidungsverfahrens (vorinstanzliche Akten Nr. 7a, S. 9). Auch auf Beschwerdeebene erläutert der Beschwerdeführer die von ihm erwähnten Vorkommnisse nicht. Gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG ist der Beschwerdeführer zur Mitwirkung bei der Sachverhaltsermittlung verpflichtet, wenn das Verfahren auf sein Begehren eingeleitet wurde. Diese Verpflichtung erlischt C-2827/2007 nicht mit der erleichterten Einbürgerung, sondern gilt auch für das Verfahren zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 5A.9/2006 vom 7. Juli 2006 E. 2.4). Neben der gesetzlichen Verpflichtung zur Mitwirkung hätte der Beschwerdeführer selbst ein grosses Interesse daran, die von ihm behaupteten Gründe offenzulegen, damit für Aussenstehende nachvollziehbar werden könnte, was, ausser der finanziellen Situation, die Ehe zu diesem Zeitpunkt plötzlich hätte zum Scheitern bringen können. Damit gelingt es ihm nicht, plausibel zu machen, dass die Ehe wirklich erst im Januar 2006 und völlig unerwartet gescheitert ist. 5.5 Der nahe zeitliche Zusammenhang zwischen erleichterter Einbürgerung und endgültigem Scheitern der Ehe legt aufgrund der allgemeinen Erfahrung den Schluss nahe, dass die Ehe bereits längere Zeit vorher nicht mehr intakt und stabil war. Der Einwand in der Beschwerdeschrift, wonach keiner der Ehegatten je geltend gemacht habe, der gemeinsame Ehewille habe bereits vor Ende 2005 nicht mehr bestanden, ist hierbei genauso unerheblich wie die Versicherung der geschiedenen Ehefrau und des Beschwerdeführers, wonach vor Januar 2006 nie von Scheidung die Rede gewesen sei. Der Beschwerdeführer verkennt dabei nämlich, dass aus der Tatsache allein, dass die Ehepartner nicht über Trennung oder Scheidung sprechen, nicht der Schluss auf eine intakte, tragfähige Ehegemeinschaft gezogen werden kann. 5.6 Andere Gründe, welche die Trennung bzw. das endgültige Scheitern der Ehe innerhalb von so kurzer Zeit nach der erleichterten Einbürgerung nachvollziehbar machen könnten, sind nicht ersichtlich und werden vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Wäre die Ehe des Beschwerdeführers am 31. Oktober 2005 noch stabil gewesen, hätte er auf Ereignisse nach diesem Datum hinweisen müssen, die ein Scheitern der Ehe innert kürzester Zeit nachvollziehbar erscheinen liessen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A.9/2006 vom 7. Juli 2006 E. 2.4.2). 6. 6.1 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die von der Vorinstanz gezogenen Schlussfolgerungen mit seinen Vorbringen nicht zu entkräften vermochte. Die Stabilität seiner ehelichen Lebensgemeinschaft war bereits in den letzten Monaten des Einbürgerungsverfahrens erheblich erschüttert und führte nach der erfolgten C-2827/2007 Einbürgerung binnen zweier Monate zur Trennung. Die Erklärung des Beschwerdeführers und seiner ehemaligen Ehefrau im Beschwerdeverfahren, dass die Ehe sowohl am 20. September 2005 (Unterzeichnung der Erklärung betreffend eheliche Gemeinschaft) als auch am 31. Oktober 2005 (erleichterte Einbürgerung) intakt und stabil gewesen sei, kann deshalb nur als Schutzbehauptung angesehen werden. 6.2 Mit der unzutreffenden Erklärung vom 20. September 2005 hat der Beschwerdeführer bewusst falsche Angaben über den Zustand seiner Ehe gemacht; zudem hat er es unterlassen, die Einbürgerungsbehörde über die schwerwiegenden Probleme in der Beziehung zu informieren. Aufgrund dessen steht fest, dass der Beschwerdeführer die erleichterte Einbürgerung erschlichen hat. 7. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und der rechtserhebliche Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt wurde sowie dass die angefochtene Verfügung angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv S. 13) C-2827/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Beilage: Akten Ref-Nr. _____) - das Amt für Bürgerrecht und Zivilstand des Kantons St. Gallen Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Ruth Beutler Barbara Kradolfer Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 13

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