Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral 1.
Abteilung III C-2823/2022
Urteil v o m 2 6 . M a i 2023 Besetzung Richterin Regina Derrer (Vorsitz), Richter Beat Weber, Richterin Caroline Gehring, Gerichtsschreiberin Monique Schnell Luchsinger.
Parteien A._______, (Deutschland), vertreten durch lic. iur. Sandra Waldhauser, Advokatin, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenversicherung, Anspruch auf eine Invalidenrente, Rentenberechnung, Verfügung IVSTA vom 30. Mai 2022.
C-2823/2022 Sachverhalt: A. A.a A._______, geboren am (…) 1976, deutscher Staatsangehöriger, gelernter Industriemechaniker (nachfolgend auch: Versicherter), ledig und kinderlos, war vom 1. Oktober 2010 bis 30. September 2011 bei der B._______ AG in (…) als Computerized Numerical Control Operateur (CNC Operateur) angestellt (Akten der IV-Stelle für Versicherte im Ausland [nachfolgend: IVSTA] gemäss Aktenverzeichnis vom 10. Mai 2023 [nachfolgend: IVSTA-act.] 17). Nach einem Unfall am 17. Mai 2011 (Akten des Bundesverwaltungsgerichts, [nachfolgend: BVGer-act.] 3 Beilage 3) traten bei ihm Knie- und Rückenprobleme auf (IVSTA-act. 26). Vom 1. Januar 2013 bis 30. November 2015 war der Versicherte als CNC Operateur bei der C._______ AG in (…) angestellt (IVSTA-act. 43 S. 2; act. 77 S. 3). A.b Ein erstes Gesuch um Zusprechung einer schweizerischen Invalidenrente vom 27. November 2012 wurde mit Verfügung der IV-Stelle D._______ vom 9. Dezember 2013 abgelehnt, da die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Rente nicht erfüllt gewesen waren, weil der Versicherte zwischenzeitlich wieder eine Erwerbstätigkeit in seinem angestammten Tätigkeitsgebiet aufgenommen hatte. Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft (BVGer-act. 2, Anhang; IVSTA-act. 1 und act. 26 S. 1). A.c Vom 8. Mai 2014 bis 8. Juli 2015 war der Versicherte wegen Rückenbeschwerden (insbes. Lumboischialgien links und rechts) erneut zwischen 25 und 100% und seit Oktober 2015 zu 100% arbeitsunfähig (IVSTAact. 46 und BVGer-act. 3). A.d Am 2. Dezember 2015 reichte der Versicherte ein neues Gesuch um Zusprechung einer Rente der schweizerischen Invalidenversicherung ein (IVSTA-act. 33). Vom 1. Oktober 2016 bis 31. Mai 2017 bezog der Versicherte Sozialhilfeleistungen der Gemeinde (…) (Akten der IVSTA gemäss Aktenverzeichnis vom 13. Juli 2022 [alt-IVSTA-act.] 43 S. 3). Nachdem die IV-Stelle D._______ dem Versicherten mit Verfügung vom 29. Oktober 2018 eine Kostengutsprache für eine berufliche Eingliederung
C-2823/2022 und mit Verfügung vom 1. April 2019 eine Kostengutsprache für eine Vorbereitungsmassnahme erteilt hatte (IVSTA-act. 83), bezog der Versicherte in den Jahren 2018 und 2019 Taggelder der schweizerischen Invalidenversicherung (IVSTA-act. 86, act. 106 und IK-Auszug in alt-IVSTA-act. 27 S. 4). Ausserdem erteilte ihm die IVSTA mit Verfügung vom 6. Januar 2022 für die Dauer vom 26. Oktober bis 2. Dezember 2021 Taggelder während der Abklärungsmassnahmen (IVSTA-act. 193, alt-IVSTA-act. 43 S. 2 und alt-IVSTA-act. 38 S. 1-5). Per 31. Januar 2019 erfolgte eine automatisierte Abmeldung ins Ausland (alt-IVSTA-act. 32). Seit 1. Januar 2020 bezog der Versicherte in Deutschland Arbeitslosengeld II (IVSTA-act. 124 S. 6; BVGer-act. 9 Beilage 1). Am 22. September 2020 überwies die IV-Stelle D._______ infolge Wegzugs des Versicherten nach Deutschland sämtliche Akten zur Bearbeitung an die IVSTA (IVSTA-act. 118). A.e Nach durchgeführten Abklärungen sprach die IVSTA dem Versicherten – in Bestätigung ihres Vorbescheids vom 30. März 2022 (IVSTA-act. 199) – mit Verfügung vom 30. Mai 2022 ab 1. Oktober 2021 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50% eine halbe Invalidenrente zu und führte diesbezüglich aus, dass beim Versicherten eine Gesundheitsbeeinträchtigung vorliege, die ab dem 22. Oktober 2020 (Eintritt Kreiskrankenhaus E._______, Fachabteilung Psychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie [vgl. IVSTA-act. 122]) eine Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit von 50% verursacht habe. Da die Erwerbsfähigkeit durch eine Psychotherapie gekoppelt mit einer behutsamen Traumatherapie verbessert werden könne, verpflichtete die IVSTA den Versicherten, unter Androhung einer Kürzung resp. Verweigerung der Leistungen gestützt auf Art. 21 Abs. 4 ATSG, mit einem Psychiater Kontakt aufzunehmen und sich einer Psychotherapie zu unterziehen (IVSTA-act. 202 = BVGer-act. 2, Anhang). Gleichzeitig setzte die IVSTA die halbe Rente auf den Betrag von Fr. 236.- pro Monat fest (IVSTA-act. 205 = BVGer-act. 2, Anhang). Dieser Betrag ergab sich bei 24 Versicherungsjahren des Jahrgangs aufgrund einer Beitragszeit von 7 Jahren und 7 Monaten (7 volle Versicherungsjahre) zwischen Oktober 2010 und April 2019 (Beitragsskala 13) und einem durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 32'982.-. Diese Verfügung ging dem Versicherten gemäss seinen eigenen Angaben am 2. Juni 2022 zu (BVGer-act. 1). B. B.a Dagegen erhob der Versicherte (nachfolgend auch: Beschwerdeführer) am 29. Juni 2022 vorab elektronisch Beschwerde beim
C-2823/2022 Bundesverwaltungsgericht (BVGer-act. 1). Er ergänzte diese mit Einschreiben vom 30. Juni 2022 (Aufgabe bei der Deutschen Post; eingegangen beim Bundesverwaltungsgericht am 6. Juli 2022, BVGer-act. 3) und beanstandete die Rentenberechnung. Im Jahre 2011 sei gemäss der angefochtenen Rentenverfügung lediglich eine Lohnsumme von Fr. 12'036.- berücksichtigt worden. Tatsächlich seien ihm Fr. 32'990.80 ausbezahlt worden. Zusätzlich habe er [Unfalltaggelder] in der Höhe von Fr. 12'494.40 und «Steuerabgaben» von Fr. 1'060.- erhalten. Im Jahre 2012 sei kein Einkommen berücksichtigt worden. Er sei damals unfallbedingt ausgefallen und habe [Unfalltaggelder] in der Höhe von Fr. 41'459.80 und «Steuerabgaben» von Fr. 3'513.- erhalten. Im Jahre 2016 sei er das ganze Jahr über arbeitsunfähig gewesen. In diesem Jahr sei eine Lohnsumme von Fr. 4'667.- berücksichtigt worden. Die bezogenen Krankentaggelder von Fr. 12'108.- seien nicht berücksichtigt worden (BVGer-act. 3). Er legte seinen Ausführungen die Lohnabrechnung für das Jahr 2011, einen Unfallschein und diverse Unfall- und Krankentaggeldabrechnungen für die Jahre 2011, 2012 und 2016 (inkl. Quellensteuerabzug) bei (BVGer-act. 3 Beilagen 1 - 7). B.b Die IVSTA (nachfolgend auch: Vorinstanz) beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 8. August 2022 die Abweisung der Beschwerde. Sie machte hierbei im Wesentlichen geltend, [Unfalltaggelder] seien für die Rentenberechnung nicht zu berücksichtigen. Für das Jahr 2011 habe ihr die kontoführende Ausgleichskasse G._______ (nachfolgend auch: zuständige Ausgleichskasse) sodann bestätigt, dass die Angaben auf dem Auszug aus dem individuellen Konto im Jahre 2011 korrekt seien. Im Jahre 2012 habe der Beschwerdeführer [Unfalltaggelder] bezogen, die – wie erwähnt – nicht beitragspflichtig seien. Der Auszug aus dem individuellen Konto (nachfolgend auch: IK-Eintrag) für das Jahr 2016 betreffe die Erfassung als nichterwerbstätige Person (BVGer-act. 8 inkl. Beilage). B.c Mit Zwischenverfügung vom 4. Oktober 2022 gewährte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung (BVGer-act. 10). Mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2022 bewilligte das Bundesverwaltungsgericht die unentgeltliche Rechtsverbeiständung und ernannte die vom Beschwerdeführer zwischenzeitlich mandatierte Rechtsvertreterin, Advokatin Sandra Waldhauser, (…), als amtlich bestellte Rechtsvertreterin (BVGer-act. 15).
C-2823/2022 B.d Die amtliche bestellte Rechtsvertreterin beantragte mit Replik vom 24. Januar 2023, die Verfügung vom 30. Mai 2022 sei aufzuheben und das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese bei der zuständigen Ausgleichskasse die Differenz zwischen dem Bruttolohn (recte: Nettolohn, d.h. Bruttolohn abzüglich AHV-, ALV-, NBU-, KKV- und BVG-Beiträge) gemäss aktenkundiger Lohnabrechnung für die Zeit vom Januar bis April 2011 (Fr. 17'967.20) und dem entsprechenden IK-Eintrag (Fr. 12'036.- ) abkläre und anschliessend über die Rentenhöhe neu verfüge (BVGer-act. 16). B.e Mit Verfügung vom 30. Januar 2023 wies das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz an, im Rahmen der Duplik Abklärungen betreffend die Differenz zwischen dem Lohn des Beschwerdeführers gemäss der Lohnabrechnung des Arbeitgebers für das Jahr 2011 und dem entsprechenden IK-Eintrag vorzunehmen und entsprechende Belege für die von der Ausgleichskasse behauptete Richtigkeit ihrer IK-Buchung einzuholen (BVGeract. 17). B.f Mit Duplik vom 23. Februar 2023 hielt die Vorinstanz an ihrem bisherigen Antrag fest und verwies auf die Stellungnahme der zuständigen Ausgleichskasse vom 15. Februar 2023 inkl. E-Mailverkehr mit der ehemaligen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers (B._______ AG) und die beigelegte Abrechnung der [Unfallversicherung] vom 2. November 2011, die Krankentaggeldabrechnung der H._______ Versicherungen vom 7. Juni 2011, die Lohnabrechnung der Arbeitgeberin für das Jahr 2011 und den IK-Auszug für das Jahr 2011. Gemäss den Ausführungen der zuständigen Ausgleichskasse berechnet sich der im IK-Auszug berücksichtigte Lohn für das Jahr 2011 in der Höhe von Fr. 12'036.- wie folgt: Bruttolohn für die Zeit von Januar 2011 bis September 2011 inkl. Anteil 13. Gehalt total Fr. 27'523.20, abzüglich Krankenversicherungstaggelder von Fr. 444.45 (vom 21. bis 23. März 2011), abzüglich [Unfalltaggelder] von brutto Fr. 15'042.30 (vom 20. Mai 2011 bis 30. November 2011, BVGer-act. 18 inkl. Beilagen 1 – 6). B.g Mit verfahrensleitender Verfügung vom 28. Februar 2023 wurde der Schriftenwechsel, vorbehältlich weiterer Instruktionsmassnahmen, abgeschlossen (BVGer-act. 19). B.h Mit verfahrensleitender Verfügung vom 28. April 2023 wurde die Vorinstanz darum ersucht, dem Bundesverwaltungsgericht sämtliche Akten, insbesondere auch sämtliche medizinischen Unterlagen, einzureichen
C-2823/2022 (BVGer-act. 20). Am 15. Mai 2023 kam die Vorinstanz diesem Ersuchen nach. C. Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die Akten ist nachfolgend insoweit einzugehen, als sie für die Entscheidfindung wesentlich sind.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 59 ATSG [SR 830.1]; Art. 48 Abs. 1 VwVG). Dem Beschwerdeführer wurde die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt, sodass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 60 ATSG; Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 30. Mai 2022, mit welcher die Vorinstanz dem Beschwerdeführer ab 1. Oktober 2021 eine halbe Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 50% zugesprochen hat. Streitgegenstand ist die Rente als Ganzes. Vor dem Bundesverwaltungsgericht einzig umstritten und umfassend zu prüfen ist die Bemessung der Rente und auch diese wiederum lediglich mit Bezug auf die berücksichtigten Einkommen für die Jahre 2011, 2012 und 2016 (Urteil des BGer 8C_133/2022 vom 7. September 2022 E. 5.2; zum abgeschwächten Rügeprinzip vgl. auch BGE 119 V 347 E. 1a und Urteil des BVGer C-3582/2021 vom 20. September 2022 E. 2.3; zur res iudicata vgl. BGE 125 V 413 E. 2b, 135 V 148 E. 5.2; Urteil des BGer 9C_365/2008 vom 17. Juni 2009 E. 1.2; zur summarischen Prüfung der medizinischen Unterlagen vgl. nachfolgend E. 4). 3. 3.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
C-2823/2022 die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 3.2 Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der erstinstanzliche Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG; Art. 61 Bst. c ATSG; Art. 12 VwVG). Danach hat die Verwaltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen (vgl. BGE 136 V 376 E. 4.1.1). Sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, gilt im Sozialversicherungsrecht der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 143 V 168 E. 2, 138 V 218 E. 6; Urteil des BVGer C-5368/2020 vom 14. Februar 2023 E. 2.4; zum Beweisgrad für die nachträgliche Korrektur eines IK-Eintrages siehe BGE 117 V 261 E. 3). 3.3 Am 1. Januar 2022 sind die Änderung vom 19. Juni 2020 des IVG und des ATSG (Weiterentwicklung der IV; AS 2021 705; BBl 2020 5535; Botschaft des Bundesrates vom 15. Februar 2017 [BBl 2017 2535]) sowie die Änderungen der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) vom 3. November 2021 (AS 2021 706) in Kraft getreten. Weil in zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1; 144 V 210 E. 4.3.1), sind die Leistungsansprüche für die Zeit ab 1. Januar 2022 nach den neuen Normen zu prüfen. Soweit Ansprüche zu prüfen sind, die noch vor dem 1. Januar 2022 entstanden sind, kommen für die Zeit bis zum Rechtswechsel noch die bis 31. Dezember 2021 geltenden Normen zur Anwendung (vgl. BGE 130 V 445). Vorliegend ist der Leistungsanspruch per 1. Oktober 2021 entstanden (IVSTA-act. 202), womit noch die bis 31. Dezember 2021 geltenden Normen zur Anwendung gelangen. 3.4 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und wohnt zwischenzeitlich wieder in Deutschland, weshalb offensichtlich ein grenzüberschreitender Sachverhalt mit Bezug zur EU vorliegt (vgl. dazu BGE 145 V 231 E. 7.1, 143 V 81 E. 8.3). Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwendung. Seit dem 1.
C-2823/2022 Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Das Vorliegen einer anspruchserheblichen Invalidität beurteilt sich indes auch im Anwendungsbereich des FZA und der Koordinierungsvorschriften nach schweizerischem Recht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4; Urteil des BVGer C-1088/2021 vom 13. März 2023 E. 3.1). 3.5 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 3.6 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c). 3.7 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG (in der bis 31. Dezember 2021 geltenden Fassung) besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente (so im Übrigen auch nach neuem Recht: vgl. Art. 28b Abs. 2 IVG in Kraft seit 1. Januar 2022 [vgl.
C-2823/2022 hiervor E. 3.3]) und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. 4. Vorliegend ist die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers unbestritten. Gestützt auf eine summarische Prüfung der medizinischen Akten (vgl. dazu vorstehend E. 2) besteht auch kein Anlass dazu, diese zu beanstanden. Infolge des polydisziplinären Gutachtens der I._______ vom 27. September 2017, wonach dem Beschwerdeführer gestützt auf die Diagnosen einer degenerativen lumbalen Wirbelsäulenveränderung mit chronischem radikulärem Reiz- und sensiblem Ausfallsyndrom S1 links und einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10: F43.21) – bei nicht ausgeschöpften therapeutischen Massnahmen zur Verbesserung der Gesundheitssituation – ab Juni 2015 eine schrittweise zu erhöhende 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit attestiert worden war (IVSTA-act. 70, insbes. S. 25 ff.), verfügte die IV- Stelle D._______ zunächst Eingliederungsmassnahmen (vgl. hiervor Bst. A.d). Nach Einholen eines aktuellen polydisziplinären Gutachtens der J._______, vom 14. Januar 2022 sprach die IVSTA dem Beschwerdeführer am 30. Mai 2022 ab Oktober 2021 eine halbe IV-Rente zu (vgl. hiervor Bst. A.e). Das polydisziplinäre Gutachten der J._______ gelangt aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in sämtliche Akten und nach Erörterung der wesentlichen Befunde zum nachvollziehbaren Schluss, dass der Beschwerdeführer infolge psychischer Probleme (diagnostiziert wurde eine Traumafolgestörung im Sinne einer posttraumatischen Belastungsstörung [ICD-10: F43.1]), die im Oktober 2020 zu einer Hospitalisation in der psychiatrischen Klinik des Kreiskrankenhaus E._______ geführt hatten (vgl. entsprechenden Arztbericht vom 10. Dezember 2020 in IVSTA-act. 122), seit dieser Hospitalisation aus psychischen Gründen in allen Tätigkeiten zu 50% arbeitsunfähig ist, während aus somatischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit mehr attestiert wurde (vgl. Gutachten der J._______ vom 14. Januar 2022 in IVSTA-act. 195 sowie die Konsensbeurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes [RAD] vom 7. März 2022 in IVSTA-act. 198). 5. Umstritten ist indes – wie erwähnt – die Bemessung der Rente mit Bezug auf die berücksichtigten Einkommen für die Jahre 2011, 2012 und 2016. 5.1 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend (vgl. Sachverhalt Bst. B.a) die Vorinstanz hätte die ihm in den umstritten Jahren 2011, 2012
C-2823/2022 und 2016 ausbezahlten Unfall- und Krankentaggelder sowie die davon abgezogenen Quellensteuern für die Bemessung der Rente berücksichtigen müssen. Seine Rechtsvertreterin verlangt sodann, dass das Verfahren an die Vorinstanz zurückgewiesen werde, damit diese bei der zuständigen Ausgleichskasse die Differenz zwischen dem Bruttolohn des Beschwerdeführers von Fr. 17'967.20 gemäss Lohnabrechnung Januar 2011 bis April 2011 und dem IK-Eintrag von Fr. 12'036.- von Januar 2011 bis April 2011 abkläre und danach neu über die Rentenhöhe verfüge. 5.2 5.2.1 Für die Berechnung von ordentlichen IV-Renten sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) sinngemäss anwendbar, wobei der Bundesrat ergänzende Vorschriften erlassen kann (vgl. Art. 36 Abs. 2 IVG). Die massgebenden Regelungen finden sich in Art. 29bis ff. AHVG. 5.2.2 Zur Berechnung des durchschnittlichen Jahreseinkommens werden nach Art. 29quinquies Abs. 1 AHVG bei erwerbstätigen Personen nur die Einkommen berücksichtigt, auf denen Beiträge bezahlt wurden. 5.2.3 Bei unselbständiger Erwerbstätigkeit werden die Beiträge vom sog. massgebenden Lohn bezogen (Art. 5 Abs. 1 AHVG). Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Der massgebende Lohn umfasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen (Art. 5 Abs. 2 AHVG). Gemäss Art. 5 Abs. 4 AHVG kann der Bundesrat Sozialleistungen sowie anlässlich besonderer Ereignisse erfolgende Zuwendungen eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer vom Einbezug in den massgebenden Lohn ausnehmen. Gemäss Art. 6 Abs. 2 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) gehören Versicherungsleistungen bei Unfall, Krankheit oder Invalidität nicht zum Erwerbseinkommen, vorbehältlich der Taggelder nach Art. 25 IVG und nach Art. 29 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG, SR. 833.1). Bis zum 31. Dezember 2014 zählten auch Leistungen von Fürsorgeeinrichtungen nicht zum massgebenden Lohn (AS 2014 3331).
C-2823/2022 5.3 5.3.1 Gemäss den Details zur Rentenberechnung in der angefochtenen Verfügung belief sich das zu berücksichtigende Einkommen für das Jahr 2011 für 12 Monate auf Fr. 12’036.-, das Jahr 2012 wurde nicht aufgeführt, und für das Jahr 2016 wurde ein Einkommen von Fr. 4'667.- für 12 Monate berücksichtigt (BVGer-act. 2 Anhang). Letzteres resultiert aus Beiträgen für Zeiten der Erwerbslosigkeit (vgl. Auszug aus dem individuellen Konto des Beschwerdeführers [alt-IVSTA-act. 34 S. 2]; vgl. auch Formular E 205 CH vom 30. Mai 2022 [alt-IVSTA-act. 36 S. 2 und 3] sowie alt-IVSTA-act. 27 S. 3 und 4 e contrario). 5.3.2 Gemäss den Angaben der zuständigen Ausgleichskasse handelt es sich beim im Jahre 2011 berücksichtigten Einkommen um das Bruttoeinkommen, abzüglich der vereinnahmten Kranken- und Unfalltaggelder (vgl. Sachverhalt Bst. B.f: Bruttoeinkommen: Fr. 27'523.20 – Krankentaggelder: 444.45 – Unfalltaggelder: 15'042.30 = berücksichtigtes Einkommen: Fr. 12'036.30). 5.3.3 Gemäss der aktenkundigen Lohnabrechnung in der von der Vorinstanz auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichts eingereichten Version (BVGer-act. 3 Beilage 2 und 7, act. 18 Beilage 5 [Bruttoeinkommen: Fr. 27'523.20]) erzielte der Beschwerdeführer von Januar bis September 2011 ein «Bruttoeinkommen» von Fr. 27'523.20. Das monatliche Bruttoeinkommen betrug von Januar bis April jeweils Fr. 5'200.-. Im Mai wurde ein «Bruttoeinkommen» von Fr. 4'110.- ausgewiesen, im Juni und Juli ein solches von jeweils Fr. 2'600.-, im August erfolgte ein Abzug von Fr. 2'665.35, während im September Fr. 78.55 aufgeführt sind. Von diesen «Bruttoeinkommen» wurden jeweils AHV-/ALV-/NBU-/KKV- und BVG-Beiträge abgezogen. Der daraus resultierende «Nettolohn» von Fr. 22'893.90 wurde anschliessend um die monatlichen [Unfalltaggelder] erhöht (Fr. 963.30 [Mai], Fr. 2'223.- [Juni], Fr. 2’297.10 [Juli], Fr. 4'520.10 [August], Fr. 4’371.90 [September] = Fr. 14'375.40). Schliesslich wurde monatlich jeweils ein Quellensteuerabzug gemacht sowie jeweils monatlich Fr. 22.50 [Kleider/div.] abgezogen. Im Mai wurden zudem Fr. 36.- und später Fr. 255.05 an Quellensteuern zurückerstattet. Der Taggeldabrechnung der [Unfallversicherung] an die Arbeitgeberin vom 2. November 2011 ist sodann zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer insgesamt Fr. 15'042.30 an Taggeldern zugestanden wurden, wobei Akontozahlungen von Fr. 13'041.60 geleistet worden sind (BVGer-act. 18 Beilage 3). Letzterer Betrag stimmt jedoch nicht mit den auf der Lohnabrechnung ausgewiesenen [Unfalltaggeldleistungen] (Mai-September total: Fr. 14'375.40) überein. Weitere
C-2823/2022 Abklärungen hierzu erübrigen sich jedoch, da sich aus der (korrigierten) Lohnabrechnung der Arbeitgeberin ergibt, dass der unter dem Titel «Bruttolohn» von Fr. 27'523.20 aufgeführte Betrag, dem von der Arbeitgeberin ausgerichteten Bruttolohn (exklusiv [Unfalltaggelder]) für das Jahr 2011 entspricht. Darauf wurden Sozialversicherungsbeiträge berechnet. Allerdings ist dieser Betrag noch um den anteiligen 13. Monatslohn von Fr. 2'117.50 und die im August ausgewiesene Lohnkorrektur von – Fr. 2'665.35 zu berichtigen. Letztlich wurde dem Beschwerdeführer von der Arbeitgeberin – neben den [Unfalltaggelder] – ein Bruttolohn von Fr. 32'676.30 ausgerichtet (Fr. 5'200.- [Jan.], Fr. 5'200.- [Feb.], Fr. 5'200.- [Mar.], Fr. 5'200.- [Apr.], Fr. 4’110.- [Mai], Fr. 2’600.- [Jun.], Fr. 2’600.- [Jul.], Fr. 362.80 [Aug.: Fr. 5'200.- / 21.5 x 3 / 2 {der Beschwerdeführer hat im August 3 Tage à 50% gearbeitet (vgl. BVGer-act. 18, Beilage 3)}], Fr. 86.- [Sep.: im September hat der Beschwerdeführer nicht gearbeitet; er erhält nur Fr. 86.- Zulage], Fr. 2'117.50 [Anteil 13. Monatslohn]). Soweit die Rechtsvertreterin geltend machen wollte, der IK-Eintrag für das Jahr 2011 von Fr. 12'036.- betreffe einzig die Zeit von Januar bis April 2011, mithin die Zeit vor dem Unfall und damit vor Erhalt der [Unfalltaggelder], lässt sie unbeachtet, dass der Beschwerdeführer seit seinem Unfall gemäss der Abrechnung der [Unfallversicherung] vom 2. November 2011 (BVGer-act. 18 Beilage 3) nur zeitweilig ein Taggeld von 100% erhalten hat. Auch der Lohnabrechnung der Arbeitgeberin lässt sich ohne Weiteres entnehmen, dass der Beschwerdeführer nach dem Unfall zumindest zeitweilig nebst den [Unfalltaggelder] auch von der Arbeitgeberin Lohn bezogen hat. Weitere Abklärungen hierzu erübrigen sich jedoch ebenfalls, da der für den IK-Eintrag massgebliche Bruttolohn – wie zuvor dargelegt – aufgrund der Lohnabrechnung ermittelt werden kann. 5.3.4 Damit ist das von der Vorinstanz berücksichtigte Einkommen für das Jahr 2011 auf Fr. 32'676.30 zu erhöhen (vgl. vorstehend E. 5.2.3) und der IK-Auszug entsprechend anzupassen. 5.4 Im Jahre 2012 wurde weder eine Versicherungszeit noch ein Einkommen berücksichtigt. Das Arbeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der B._______ AG endete im September 2011 (Sachverhalt Bst. A.a) und dasjenige bei der C._______ AG trat der Beschwerdeführer erst im Januar 2013 an (Sachverhalt Bst. A.c). Gemäss den von ihm eingereichten [Unfallversicherungs]-Abrechnungen hat er im Jahr 2012 von Februar bis November 2012 Unfalltaggelder bezogen (BVGer-act. 3 Beilage
C-2823/2022 4.1-4.10). Die Vorinstanz hat demzufolge diese Leistungen zu Recht nicht als Einkommen für das Jahr 2012 berücksichtigt (vgl. vorstehend E. 5.2.3). Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass der Beschwerdeführer gemäss dem Auszug aus dem individuellen Konto (alt-IVSTA-act. 27 S. 3 und 4 e contrario) für dieses Jahr keine Beiträge als Nichterwerbstätiger geleistet hat, weshalb er insoweit eine Beitragslücke aufweist (Art. 10 AHVG i.V.m. Art. 29quinquies Abs. 2 AHVG i.V.m. Art. 16 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 29ter Abs. 1 und 2 Bst. a AHVG). Eine nachträgliche Korrektur des IK-Auszuges muss unter diesen Umständen unterbleiben (Art. 30ter AHVG i.V.m. Art. 141 Abs. 3 AHVV e contrario; BGE 117 V 261 E. 3a m.H.). 5.5 5.5.1 Auch im Jahre 2016 war der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben arbeitsunfähig (Sachverhalt Bst. B.a). Die von ihm ins Recht gelegten Abrechnungen für Januar und Februar 2016 belegen, dass er in dieser Zeit Krankentaggelder bezogen hat (BVGer-act. 3 Beilagen 6.1-6.2). Die Vorinstanz hat demzufolge auch im Jahre 2016 zu Recht diese Leistungen nicht als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit berücksichtigt (vgl. vorstehend E. 5.2.3). Die Vorinstanz macht vielmehr sinngemäss geltend, im Jahre 2016 sei der Beschwerdeführer als nichterwerbstätige Person erfasst gewesen (Sachverhalt Bst. B.b). Der Beschwerdeführer erhebt keine Einwände gegen diese Feststellung und liefert hierzu auch keine weiteren Angaben oder Unterlagen. Der Vollständigkeit halber ist nachfolgend in der gebotenen Kürze auf den IK-Eintrag für das Jahr 2016 einzugehen. 5.5.2 Für die Berechnung der ordentlichen Renten von nichterwerbstätigen Personen werden deren Beiträge mit 100 vervielfacht, durch den doppelten Beitragsansatz gemäss Art. 5 Abs. 1 AHVG geteilt und als Erwerbseinkommen angerechnet (Art. 29quinquies Abs. 2 AHVG). Gemäss Art. 10 AHVG bezahlen Nichterwerbstätige einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen. Der Mindestbetrag wird regelmässig der Lohnund Preisentwicklung angepasst. Der Höchstbeitrag entspricht dem 50-fachen Mindestbeitrag. Erwerbstätige, die im Kalenderjahr, gegebenenfalls mit Einschluss des Arbeitgeberbeitrags, weniger als den Mindestbeitrag entrichten, gelten als Nichterwerbstätige. Der Bundesrat kann den Grenzbetrag nach den sozialen Verhältnissen des Versicherten erhöhen, wenn dieser nicht dauernd voll erwerbstätig ist (vgl. Art. 10 Abs. 1 AHVG). Den
C-2823/2022 Mindestbeitrag bezahlen unter anderem Nichterwerbstätige, die ein Mindesteinkommen oder andere Leistungen der öffentlichen Sozialhilfe erhalten (Art. 10 Abs. 2 Bst. b AHVG). Der Bundesrat kann den Mindestbeitrag für weitere Nichterwerbstätige vorsehen, denen höhere Beiträge nicht zuzumuten sind (Art. 10 Abs. 2bis AHVG). Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über den Kreis der Personen, die als Nichterwerbstätige gelten, und über die Bemessung der Beiträge. Er kann bestimmen, dass vom Erwerbseinkommen bezahlte Beiträge auf Verlangen des Versicherten an die Beiträge angerechnet werden, die dieser als Nichterwerbstätiger schuldet (Art. 10 Abs. 3 AHVG). Eine allfällige Herabsetzung oder der Erlass von Beiträgen richtet sich nach Art. 11 AHVG. Der Mindestbeitrag für ein Vermögen von weniger als Fr. 300'000.- bzw. ein Renteneinkommen von weniger als Fr. 15'000.- im Jahr 2016 belief sich auf Fr. 478.-, was einem IK-Eintrag von Fr. 4'667.- pro Jahr entspricht (vgl. Beitragstabellen Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige AHV/IV/EO gültig ab 1. Januar 2016, S. 28 ff., insbes. S. 29; publiziert auf der Webseite des Bundesamtes für Sozialversicherungen BSV, Sozialversicherungen, AHV, Gesetze & Verordnungen, Grundlagen AHV, Weisungen Beiträge, Beitragstabellen SE und NE, Version 8; besucht am 29. März 2023). 5.5.3 Der IK-Eintrag des Beschwerdeführers entspricht demzufolge dem Mindestbeitrag für Nichterwerbstätige. Taggelder von Kranken- und Unfallversicherungen zählen zum Renteneinkommen, das für die Berechnung der Beiträge für Nichterwerbstätige zu berücksichtigen ist (Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO [WSN] in der vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Fassung, Rz. 2089). Gemäss Art. 10 Abs. 2 Bst. b AHVG sind Nichterwerbstätige, die ein Mindesteinkommen oder andere Leistungen der öffentlichen Sozialhilfe erhalten, mindestbeitragspflichtig (vgl. hiervor E. 5.5.2). Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers belaufen sich die im Jahre 2016 vereinnahmten Krankentaggeldleistungen auf Fr. 12'108.-. Diese Einkünfte sind belegt (BVGer-act. 3 Beilagen 6.1 und 6.2). Der Beschwerdeführer bezog nach Lage der Akten Ende 2016 zudem Sozialhilfeleistungen der Wohnsitzgemeinde in der Höhe von Fr. 2'744.- (alt-IVSTA-act. 43 S. 3).
C-2823/2022 Die Sozialhilfeleistungen und Krankentaggelder für das Jahr 2016 liegen gesamthaft knapp unter dem jährlichen Rentenmindesteinkommen von Fr. 15'000.-. Der IK-Eintrag für das Jahr 2016 erweist sich insoweit als korrekt. 6. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Jahre 2011 einen Bruttolohn von gerundet Fr. 32'676.30 erhalten hat. Der IK-Eintrag für das Jahr 2011 ist daher entsprechend zu berichtigen. Demgegenüber greifen die vom Beschwerdeführer betreffend die Jahre 2012 und 2016 erhobenen Einwände nicht. Auch ergeben sich aus den Akten keine weiteren Anhaltspunkte, die die IK-Einträge für diese beiden Jahre als falsch erscheinen lassen würden. Weitere Abklärungen erübrigen sich daher. Da die weiteren Berechnungsgrundlagen nicht in Frage gestellt werden und auch zu keinen weiteren Anpassungen Anlass geben, ergibt sich unter Berücksichtigung des auf Fr. 34'416.- (Fr. 260’180.30 / 91 (Monate Beitragszeit) * 12 (Monate pro Jahr) = Fr. 34'309.50; vgl. Rententabellen 2021 Skala 13: nächst höherer Betrag Fr. 34'416.-; zum Ganzen: vgl. alt-IVSTAact. 34) berichtigten massgeblichen durchschnittlichen Jahreseinkommens ein Rentenanspruch von Fr. 241.- pro Monat für eine halbe Rente. Die Beschwerde ist demzufolge teilweise gutzuheissen Der monatliche Rentenanspruch ab 1. Oktober 2021 beträgt Fr. 241.-. Die Vorinstanz ist anzuweisen, die Berichtigung des IK-Eintrags pro 2011 auf Fr. 32'676.30 zu veranlassen. 7. 7.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis i.V.m. Art. 69 Abs. 2 IVG), wobei die Verfahrenskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt werden. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Gestützt auf eine pauschale Schätzung unterliegt der Beschwerdeführer zu rund 85%. Nachdem seinem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 4. Oktober 2022 (vgl. Sachverhalt Bst. B.c) stattgegeben wurde, sind ihm vorliegend indes keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der teilweise unterliegenden Vorinstanz sind ebenfalls keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 7.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
C-2823/2022 hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die teilweise obsiegende Vorinstanz keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem teilweise obsiegenden Beschwerdeführer ist entsprechend dem Verfahrensausgang zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 183.- (ohne MWST; zur Bemessung siehe E. 7.3) zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). 7.3 Bei Unterliegen des amtlich verbeiständeten Beschwerdeführers hat der gerichtlich bestellte Rechtsbeistand einen öffentlich-rechtlichen Entschädigungsanspruch (BGE 131 I 217 E. 2.5, 122 I 322 E. 3b). Die Parteientschädigung umfasst dabei die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei (Art. 8 VGKE i.V.m Art. 12 VGKE). Die Kosten der Vertretung umfassen gemäss Art. 9 Abs. 1 VGKE das Anwaltshonorar (Bst. a), den Ersatz der Auslagen (Bst. b) und der Mehrwertsteuer (Bst. c), wobei Letztere nur dann geschuldet ist, wenn die zu entschädigende Partei Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz hat (vgl. dazu Urteile des BVGer C-3800/2012 vom 27. Mai 2014, C-7742/2009 vom 9. August 2012 E. 7.2, C-6248/2011 vom 25. Juli 2012 E. 12.2.5 m.H.w. und C-6173/2009 vom 29. August 2011 m.H.) oder der zu entschädigenden Partei mit Wohnsitz im Ausland ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beigeordnet wurde (BGE 141 III 560 E. 2 und 3). Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte aus (Art. 10 VGKE i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Es wird nur der notwendige Aufwand entschädigt (Art. 8 Abs. 2 VGKE; zum Ganzen: Urteil der BVGer C-7024/2017 vom 22. März 2019 E. 8.2). 7.4 Die Rechtsvertreterin hat am 24. Januar 2023 eine Kostennote inkl. QR-Rechnung mit Zahlangaben eingereicht (BVGer act. 16 Beilage 1). Darin wird ein Honorar von Fr. 1‘313.95 (6 Stunden à Fr. 200.-, zuzüglich Barauslagen für Kopien und Porto von Fr. 20.-, zuzüglich Fr. 93.95 Mehrwertsteuer) geltend gemacht. Der geltend gemachte Aufwand ist mit Blick auf den aktenkundigen Aufwand nicht zu beanstanden. Aufgrund des teilweise Obsiegens ist die amtliche Entschädigung an die Rechtsvertreterin auf Fr. 1'116.85 festzusetzen (Fr. 1'220.- ./. Fr. 183.-, zuzüglich MWST Fr. 79.85). Diese Entschädigung ist – nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils – aus der Gerichtskasse zu leisten.
C-2823/2022 Es ist ausdrücklich auf Art. 65 Abs. 4 VwVG hinzuweisen, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn sie später zu hinreichenden Mitteln gelangt. (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
C-2823/2022 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die ordentliche (halbe) Invalidenrente ab 1. Oktober 2021 wird auf Fr. 241.- festgesetzt. 2. Die Vorinstanz wird angewiesen, den IK-Eintrag des Beschwerdeführers pro 2011 auf Fr. 32'676.30 heraufsetzen zu lassen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 183.- zu bezahlen. 5. Der amtlich bestellten Rechtsvertreterin, lic.iur. Sandra Waldhauser, wird zulasten der Gerichtskasse ein reduziertes Honorar von Fr. 1'116.85 zugesprochen. Dieses wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils ausgerichtet. Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln, so hat er diesen Betrag dem Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstatten. 6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen.
(Die Unterschrift und die Rechtsmittelbelehrung befinden sich auf der nächsten Seite.)
C-2823/2022 Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regina Derrer Monique Schnell Luchsinger
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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