Abtei lung II I C-28/2007 {T 0/2} Urteil v o m 1 7 . Juni 2009 Richterin Franziska Schneider (Vorsitz), Richter Stefan Mesmer, Richter Vito Valenti, Gerichtsschreiberin Sabine Uhlmann. A._______, vertreten durch Advokat lic. iur. Nicolai Fullin, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz. Berufliche Eingliederungsmassnahmen, Verfügung vom 27. November 2006. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
C-28/2007 Sachverhalt: A. Der am (...) 1971 geborene, verheiratete A._______, Schweizer und Deutscher Staatsbürger, ausgebildeter Gymnastiklehrer, war in den Jahren 1989 bis 1996 mit Unterbrüchen in der Schweiz erwerbstätig (act. 4, 18, 20, 22). Am 10. Juni 1996 reichte er bei der Sozialversicherungsanstalt Basel-Landschaft, IV-Stelle, ein Gesuch um Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung, namentlich um Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Arbeitsvermittlung, ein. Im Anmeldeformular gab er an, an Morbus Bechterew zu leiden (act. 1). Infolge Wohnsitzwechsels nach Deutschland per 17. Juli 1996 (act. 17) überwies die IV-Stelle Basel-Landschaft mit Schreiben vom 11. September 1996 die gesamten Akten an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IV-Stelle) (act. 6). Am 1. Juli 1996 trat der Versicherte der freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung bei (act. 11). Mit Schreiben vom 1. November 1998 ersuchte der Versicherte die IV- Stelle um Übernahme der Ausbildungskosten zum Masseur und medizinischen Bademeister (act. 33). Mit Verfügung vom 28. Februar 2000 hiess die IV-Stelle die Kostenübernahme betreffend berufliche Massnahmen mit Wirkung vom 2. Februar 1998 bis 31. Januar 2000 gut (act. 48). Zusätzlich wurden dem Versicherten Taggelder mit Wirkung vom 2. Februar 1998 bis 30. Juni 1999 und vom 1. Juli 1999 bis 26. Januar 2000 zugesprochen (act. 55, 56). Diese Verfügungen sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Die Ausbildung zum Masseur und medizinischen Bademeister schloss der Versicherte gemäss dem Formular "Fragebogen für den Arbeitgeber" im September 2000 ab (act. 64, 86). B. Am 6. Juni 2002 reichte der Versicherte ein zweites Gesuch zum Bezug von IV-Leistungen, namentlich um Umschulung auf eine neue Tätigkeit, beim Schweizerischen Generalkonsulat, X._______, ein (act. 59). Das Gesuch wurde am 7. Juni 2002 an die IV-Stelle weitergeleitet C-28/2007 (act. 60). Der Versicherte gab im Anmeldeformular an, seit ca. 1989 an Morbus Bechterew mit Funktionseinschränkung zu leiden. Seit Winter 2001 studiere er an der Universität X._______ Sonderpädagogik, wofür er Umschulungs- und Unterhaltskosten beantrage. Durch die unerwartet starke Verschlechterung des Gesundheitsschadens sei ihm die Verrichtung einer körperlichen Arbeit nicht mehr möglich (act. 59). Nach durchgeführten Abklärungen verfügte die IV-Stelle am 6. März 2003 ab Beginn des Wintersemesters 2001/2002 bis 31. Dezember 2005 die Übernahme des Semesterbeitrages von Euro 37.-- pro Semester für die Ausbildung zum Sonderpädagogen an der Universität X._______ (inkl. Materialkosten und der Kosten für das Jahresabonnement für den öffentlichen Nahverkehr von Euro 60.--; act. 83). Zusätzlich wurden dem Versicherten mit Verfügungen vom 28. Mai 2003 Taggelder vom 1. Oktober 2001 bis 31. Dezember 2005 zugesprochen (act. 89, 90, 91). Diese Verfügungen sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen. C. Mit Schreiben vom 23. September 2005 ersuchte der Versicherte um Verlängerung der finanziellen Unterstützung bis Dezember 2007. Zur Begründung gab er an, es sei ihm aus familiären Gründen und krankheitsbedingt nicht möglich gewesen, das Studium in der Regelstudienzeit abzuschliessen, bzw. in der erforderlichen zeitlichen Intensität zu studieren. Zudem benötigten fast alle Studenten für ihr Studium zum Sonderpädagogen zwei bis vier Semester mehr. Ferner sei die Prüfungsdauer von zwei Semestern in der Regelstudienzeit (von neun Semestern) nicht enthalten, was ihm bei Antragsstellung nicht bewusst gewesen sei (act. 104). D. Zur Bearbeitung des Gesuchs holte die IV-Stelle beim Beschwerdeführer unter anderem folgende Unterlagen ein: vom Sekretariat der Universität X._______ bestätigte Kopien der bisher erzielten Resultate, Semesterprüfungen u.s.w.; offizielle Bestätigung der Studiumsverlängerung; Angaben betreffend Prüfungsvorbereitungen und Termine; Aufstellung der ab 1. Januar 2006 entstandenen Studien- und Materialkosten; Unterlagen betreffend allfälliger Leistungen anderer Versicherungen (privat oder staatlich); Verlaufsbericht betreffend aktuellen Gesundheitszustand sowie Notwendigkeit der Verlängerung der C-28/2007 Studienzeit aus medizinischer Sicht des behandelnden Arztes (act. 109 - 114). E. Mit Schreiben vom 3. Mai 2006 forderte die IV-Stelle Dr. med. B._______, IV-Stellenarzt, auf, zum Antrag des Versicherten in Berücksichtigung der eingereichten Unterlagen Stellung zu nehmen (act. 116). Dr. med. B._______ führte in seiner Stellungnahme vom 10. Juni 2006 im Wesentlichen aus, dass aus medizinischen Gründen eine Verlängerung gegenüber der Regelstudiendauer durchaus plausibel gemacht werde. Jedoch werde nicht einleuchtend dargelegt, warum sich die Prüfungen – trotz erfüllten Voraussetzungen bis Ende 2006 – bis Ende 2007 hinaus zögerten. Die angegebenen Kosten seien aber recht tief, abgesehen von denjenigen für die Literatur. Deshalb beantrage er, das Verlängerungsgesuch gutzuheissen (act. 117). Mit Schreiben vom 15. Juni 2006 übermittelte die IV-Stelle dem Bundesamt für Sozialversicherungen (nachfolgend: BSV) die Akten und lud das BSV zur Stellungnahme ein. Zudem schlug die IV-Stelle dem BSV vor, die Kosten für die Weiterführung der Umschulung und des Taggeldes bis spätestens am 31. Dezember 2007 zu übernehmen (act. 118). Das BSV erklärte in seiner Stellungnahme vom 9. August 2006 im Wesentlichen, aus gesundheitlichen Gründen sei die zweijährige Verlängerung des Studiums nicht notwendig, weshalb das Gesuch abzulehnen sei (act. 119). Mit Vorbescheid vom 14. August 2006 wurde dem Versicherten mitgeteilt, dass das Gesuch vom 23. November 2005 um Verlängerung der Kostenübernahme für die Weiterführung der Umschulung zum Sonderpädagogen nach dem 31. Dezember 2005 abgewiesen werden müsse (act. 121). Mit Eingabe vom 22. August 2006 erklärte der Versicherte, dass er mit dem Vorbescheid nicht einverstanden sei (act. 123). Am 7. Oktober 2006 legte der Versicherte ein ärztliches Attest von Dr. med. C._______, Fachärztin für Innere Medizin, vom 25. September 2006 ins Recht (act. 125). C-28/2007 Das zur Stellungnahme aufgeforderte BSV hielt in Berücksichtigung des ärztlichen Attestes und der Ausführungen des Versicherten in seinem Schreiben vom 22. November 2006 an seiner Stellungnahme vom 9. August 2006 fest (act. 127). F. Mit Verfügung vom 27. November 2006 wies die IV-Stelle das Gesuch vom 23. November 2005 um Verlängerung der Kostenübernahme durch die IV für die Weiterführung der Umschulung zum Sonderpädagogen nach dem 31. Dezember 2005 ab. Zur Begründung führte sie aus, aufgrund des Gesundheitsschadens (Morbus Bechterew) sei der Versicherte vor allem in der körperlichen Bewegung eingeschränkt. Diese Krankheit habe auf die intellektuellen Fähigkeiten jedoch keinen Einfluss. Die durchzuführenden täglichen Bewegungsübungen und Therapien könnten an das Studium angepasst werden und gingen nicht über den Zeitrahmen hinaus, den gesunde Studierende beispielsweise für sportliche Betätigungen aufwendeten. Deshalb lasse sich eine über die Regelzeit hinausgehende Studiendauer nicht rechtfertigen. Ebenfalls würden im ärztlichen Bericht vom 25. September 2006 keine neuen Befunde aufgeführt, die an der Richtigkeit des Vorbescheids etwas zu ändern vermöchten (act. 128). G. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2006 (Poststempel 23. Dezember 2006) reichte der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde gegen die Verfügung vom 27. November 2006 bei der Eidgenössischen Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden Personen ein und beantragte zur Einreichung weiterer Beweismittel eine Frist bis ca. Ende März 2007 (BVGer act. 1). H. Mit Verfügung vom 2. Februar 2007 wurde dem Beschwerdeführer die Übernahme des Beschwerdeverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht per 1. Januar 2007 angezeigt. Gleichzeitig wurde ihm eine Frist bis Ende März 2007 zur Einreichung weiterer Beweismittel gewährt (BVGer act. 2). I. Mit Eingabe vom 28. Februar 2007 machte der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, die angefochtene Verfügung berücksichtige weder die bis anhin beigebrachten Atteste von Dr. C._______ vom C-28/2007 25. September 2006 noch enthalte sie eine Begründung, die die Beweise der Atteste widerlegen würden. Deshalb beantrage er – unter Würdigung dieser Atteste und des neu eingebrachten Attestes vom 4. Januar 2007 – die Gewährung der Eingliederungshilfe bis zum 31. Dezember 2007 (BVGer act. 3). J. Die IV-Stelle führte in ihrer Vernehmlassung vom 3. Mai 2007 im Wesentlichen aus, die IV-Stelle müsse dem BSV gewisse Fälle obligatorisch zum Vorentscheid unterbreiten (Rz. 3017 des Kreisschreibens über das Verfahren in der Invalidenversicherung). Zu diesen Fällen gehörten die beruflichen Massnahmen (Rz. 1016 des Kreisschreibens über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art [KSBE]). Entsprechend diesen Weisungen sei der Antrag des Beschwerdeführers auf Verlängerung der Umschulungsmassnahmen dem BSV zum Vorentscheid unterbreitet worden. Aus dem mit Beschwerde eingereichten ärztlichen Attest von Dr. C._______ vom 4. Januar 2007 ergäben sich keine neuen Gesichtspunkte. Der darin dargelegte medizinische Sachverhalt sei aus früheren Stellungnahmen des gleichen Arztes bekannt wie auch aus anderen medizinischen Unterlagen. Das BSV habe seine Weisung in Kenntnis der vollständigen Akten erteilt und dementsprechend die Fakten in die Beurteilung einbezogen. Deshalb werde die Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der angefochtenen Verfügung vom 27. November 2006 beantragt (BVGer act. 5). K. Mit Verfügung vom 21. Mai 2007 wurde der Beschwerdeführer zur Bezahlung des Kostenvorschusses aufgefordert (BVGer act. 6). Der Kostenvorschuss wurde am 27. Juni 2007 innert der gesetzten Frist bezahlt (BVGer act. 12). L. Mit Schreiben vom 15. Juni 2007, inkl. Vollmachtserklärung vom 12. Juni 2007, zeigte Rechtsanwalt N. Fullin neu die Vertretung des Beschwerdeführers an und ersuchte gleichzeitig um Fristerstreckung zur Einreichung der Replik (BVGer act. 8). M. Innert der gewährten Frist liess der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 16. August 2007 an seinen Rechtsbegehren festhalten. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, eine Umschulung dürfe im Allgemeinen die ordentliche Ausbildungszeit nicht überschreiten, C-28/2007 Ausnahmen seien jedoch möglich (Rz. 4022 ff. KSBE). Eine verlängerte Ausbildungszeit rechtfertige sich insbesondere dann, wenn die versicherte Person invaliditätsbedingt für die Erfassung und Verarbeitung des Stoffes mehr Zeit benötige als nichtbehinderte Personen. In casu betrage die sogenannte Regelstudienzeit 9,5 Semester. Das Studium hätte also erst Mitte 2006 abgeschlossen werden können. Somit hätte die Kostengutsprache von vornherein nicht am 31. Dezember 2005 enden dürfen. Zudem benötigten die meisten Studenten länger als 9,5 Semester. Wie von ärztlicher Seite (Dr. B._______ und Dr. C._______) bestätigt worden sei, sei es dem Beschwerdeführer invaliditätsbedingt nicht möglich, das Studium in einer durchschnittlichen Zeit zu absolvieren. Die IV-Stelle habe diese ärztlichen Aussagen jedoch nicht beachtet und stütze sich allein auf die Stellungnahme des BSV, was weder rechtens noch nachvollziehbar sei. Des Weiteren sei erstellt, dass der Beschwerdeführer seiner Schadensminderungspflicht vollumfänglich nachgekommen sei und bis anhin sämtliche Prüfungen bestanden habe. Als Beweis reichte er einen Internetauszug über die Semesterdaten der Universität X._______ ein (BVGer act. 14). Zudem liess der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragen. N. Die IV-Stelle hielt in ihrer Duplik vom 29. August 2007 an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der angefochtenen Verfügung fest (BVGer act. 16). O. Der Schriftenwechsel wurde mit Verfügung vom 6. September 2007 abgeschlossen (BVGer act. 17). P. Mit Verfügung vom 25. Februar 2009 (BVGer act. 18) forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, folgende Unterlagen einzureichen: Immatrikulationsbestätigungen für die Jahre 2006 – 2007, Bescheinigungen über die erbrachten Studienleistungen nach 2005, Studienordnung, gültig für die Jahre 2001 – 2007, Ergebnis des Antrages an die deutsche Sozialversicherung gemäss Brief des Beschwerdeführers vom 14. Januar 2003 an die IVSTA (act. 78). Q. Nach gewährter Fristverlängerung liess der Beschwerdeführer mit Ein- C-28/2007 gabe vom 8. Mai 2009 die verlangten Unterlagen einreichen (BVGer act. 21, 22). Gleichzeitig liess er das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zurückziehen. R. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt die Beurteilung der beim Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel, sofern es zuständig ist (Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 172.32]). Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist seit dem 1. Januar 2007 zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist (Art. 31, 32 VGG). Zulässig sind Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland ist eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG (vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG, SR 831.20] in der ab 1. Januar 2007 gültigen Fassung). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zuständig für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde. 1.2 Der angefochtene Entscheid ist eine Verfügung im Sinn von Art. 5 VwVG, durch die der Beschwerdeführer besonders berührt ist und an deren Aufhebung oder Änderung er ein schutzwürdiges Interesse hat (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Er ist daher zur Beschwerde legitimiert. 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 60 ATSG). Nachdem auch C-28/2007 der vom Beschwerdeführer einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 300.-- fristgerecht bezahlt wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Das VwVG findet aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG jedoch keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG anwendbar ist. Nach Art. 2 des ATSG sind die Bestimmungen des ATSG anwendbar, soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze des Bundes dies vorsehen. Nach Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis und 28-70) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 2.1 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Übergangsbestimmungen. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 134 V 315 E. 1.2, BGE 130 V 329 E. 2.3). 2.2 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG). 2.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212, BGE 128 II 145 E. 1.2.2, BGE 127 II 264 E. 1b). C-28/2007 3. In formeller Hinsicht macht der Beschwerdeführer in der Beschwerdeergänzung vom 28. Februar 2007 sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Die Verfügung vom 27. November 2006 berücksichtige die Beweise des ärztlichen Attestes vom 25. September 2006 nicht und enthalte keine Begründung, die die Beweise des Attestes widerlegen würden. 3.1 Gemäss Art. 35 Abs. 1 VwVG müssen schriftliche Verfügungen grundsätzlich immer begründet werden. Bei der Begründungspflicht handelt es sich um einen Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; ULRICH HÄFELIN/WALTER HALLER/HELEN KELLER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 7. Aufl., Zürich 2008, Rz. 838). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung soll die Begründungspflicht verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und es dem Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (Urteil des Bundesgerichts I 3/05 vom 17. Juni 2005 E. 3.1.3 mit Hinweisen, BGE BGE 132 V 368 E. 3.1). Die Vorinstanz führte in ihrer Verfügung vom 27. November 2006 aus, aus den Unterlagen gehe hervor, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Gesundheitsschadens (Morbus Bechterew) vor allem in der körperlichen Bewegung eingeschränkt sei, dass diese Erkrankung jedoch keinen Einfluss auf die intellektuellen Fähigkeiten habe. Ebenfalls habe sie Kenntnis vom ärztlichen Attest von Dr. C._______ vom 25. September 2006 genommen. Dieses vermöge jedoch an der Richtigkeit des Vorbescheides nichts zu ändern, da keine neuen Befunde genannt würden. Die Vorinstanz hat sich in sachverhaltlicher Hinsicht mit der Diagnose des Beschwerdeführers und dem neu eingebrachten Arztbericht von C-28/2007 Dr. C._______ vom 25. September 2006 auseinander gesetzt. Sie hat dargelegt – wenn auch knapp, aufgrund welcher Erwägungen sie das Gesuch um Verlängerung der Kostenübernahme für die Weiterführung der Umschulung zum Sonderpädagogen abwies. Dem Beschwerdeführer war es damit möglich, die Verfügung sachbezogen anzufechten. Die Vorinstanz ist ihrer Begründungspflicht hinreichend nachgekommen, weshalb keine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erblicken ist. 4. Aufgrund der Beschwerdebegehren streitig und damit zu prüfen ist vorliegend, ob die Vorinstanz das Gesuch auf Weiterführung der Umschulungsmassnahmen zu Recht abgewiesen hat. 4.1 Vorab ist zu prüfen, welche materiellen Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren anwendbar sind. 4.2 Das Gesuch des Beschwerdeführers um Übernahme der Kosten für eine Verlängerung der beruflichen Eingliederungsmassnahmen, datiert vom 23. September 2005, ist am 23. November 2005 bei der IV- Stelle eingegangen (act. 109). Deshalb sind vorliegend die am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bestimmungen des ATSG sowie die zugehörige Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) anwendbar. Nicht anwendbar sind hingegen die Änderungen des ATSG vom 6. Oktober 2006 und der ATSV vom 28. September 2007 (5. IVG-Revision, AS 2007 5129 bzw. AS 2007 5155, in Kraft seit 1. Januar 2008), da der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten der entsprechenden Bestimmungen ergangen ist (vgl. auch UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich Basel Genf 2009, Art. 82 Rz. 5). Bezüglich der vorliegend auf Grund von Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 IVG zu berücksichtigenden ATSG-Normen zur Arbeitsunfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8) und zur Bestimmung des Invaliditätsgrades (Art. 16) sowie zur Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen (Art.17) hat das Schweizerische Bundesgericht (vormals: Eidgenössisches Versicherungsgericht) erkannt, dass es sich bei den in Art. 3-13 ATSG enthaltenen Legaldefinitionen in aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den entsprechenden Begriffen vor Inkrafttreten des ATSG handelt und sich inhaltlich damit keine Än- C-28/2007 derung ergibt, weshalb die hierzu entwickelte Rechtsprechung übernommen und weitergeführt werden kann (vgl. BGE 130 V 343 E. 3). 4.3 Am 1. Januar 2004 sind die Änderungen des IVG vom 21. März 2003 und der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 21. Mai 2003 (SR 831.201; 4. IV-Revision, AS 2003 3837 bzw. AS 2003 3859) in Kraft getreten. Somit sind vorliegend für die Prüfung des geltend gemachten Anspruchs diese Fassungen des IVG und der IVV anwendbar. Die Änderungen des IVG vom 6. Oktober 2006 und der IVV vom 28. September 2007 (5. IV-Revision, AS 2007 5129 bzw. AS 2007 5155, in Kraft seit 1. Januar 2008) sind hingegen nicht anwendbar, da der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten der entsprechenden Bestimmungen ergangen ist. 4.4 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind für die Bestimmung des rechtserheblichen Sachverhalts im Beschwerdeverfahren grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Entscheids massgebend (hier: 27. November 2006; vgl. BGE 132 V 368 E. 6.1 mit Hinweisen; THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Auflage, Bern 2003, § 74 N 20). Sachverhaltsänderungen, die nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Entscheides eingetreten sind, können im vorliegenden Beschwerdeverfahren daher grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Allerdings können Tatsachen, die den Sachverhalt seither verändert haben, unter Umständen Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bilden (BGE 121 V 362 E. 1b mit weiteren Hinweisen). 5. 5.1 Nach Art. 8 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung haben Invalide oder von einer Invalidität unmittelbar bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern. Dabei ist die gesamte noch zu erwartenden Arbeitsdauer zu berücksichtigen. Die Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem in Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung; Art. 8 Abs. 3 Bst. b IVG). Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen entsteht, sobald solche im Hinblick auf Alter und C-28/2007 Gesundheitszustand des Versicherten angezeigt sind (Art. 10 Abs. 1 Satz 1 IVG). 5.2 Gemäss Art. 17 IVG besteht Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbstätigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1 in der seit 1. Januar 2004 gültigen Fassung). Unter Umschulung ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, den vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen Versicherten eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln (BGE 124 V 108 E. 2a). Dabei bezieht sich der Begriff der "annähernden Gleichwertigkeit" nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende langfristig gleichwertige Verdienstmöglichkeit (BGE 124 V 108 E. 2a, vgl. auch LOCHER, a.a.O., S. 233). Als invalid im Sinn von Art. 17 IVG gilt, wer nicht hinreichend eingegliedert ist, weil der Gesundheitsschaden eine Art und Schwere erreicht hat, welche die Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise unzumutbar macht. Dabei muss der Invaliditätsgrad ein bestimmtes erhebliches Mass erreicht haben; nach der Rechtsprechung ist dies der Fall, wenn die versicherte Person in der ohne zusätzliche Ausbildung noch zumutbaren Erwerbstätigkeit eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 Prozent erleidet (BGE 124 V 108 E. 2b mit Hinweisen). 5.3 Zu den notwendigen und geeigneten Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zählen alle zur Eingliederung ins Erwerbsleben unmittelbar erforderlichen Vorkehren. Deren Umfang lässt sich nicht in abstrakter Weise festlegen, indem ein Minimum an Wissen und Können vorausgesetzt wird und nur diejenigen als berufsbildend anerkannt werden, die auf dem angenommenen Minimalstandard aufbauen. Auszugehen ist vielmehr von den Umständen des konkreten Falles, wozu auch die von Person zu Person unterschiedliche subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit (Gesundheitszustand, Leistungsvermögen, Bildungsfähigkeit, Motivation usw.) gehört (Urteil des Bundesgerichts I 529/01 vom 19. März 2002 E. 1a mit Hinweis auf AHI 1997 S. 172 E. 3a). C-28/2007 5.4 Das sozialversicherungsrechtliche Verfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 ATSG). Danach hat die Verwaltung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet zum einen sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (Art. 28 ff. ATSG; BGE 125 V 195 E. 2, BGE 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen). Zum anderen umfasst die behördliche und richterliche Abklärungspflicht nicht unbesehen alles, was von einer Partei behauptet oder verlangt wird. Vielmehr bezieht sie sich nur auf den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist (FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 43 und S. 273). In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsgerichte zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hiezu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts I 520/99 vom 20. Juli 2000). 6. Vorliegend geht aus den Akten hervor und ist unbestritten, dass dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 6. März 2003 die Umschulung zum Sonderpädagogen ab Beginn des Wintersemesters 2001/2002 bis zum 31. Dezember 2005 bewilligt worden ist (act. 83). Streitig und zu prüfen ist dagegen, ob ein Anspruch auf eine Verlängerung der Umschulung besteht. 6.1 Der Beschwerdeführer konnte die Ausbildung zum Sonderschulpädagogen in der vorgesehenen Zeit nicht beenden. Zur Begründung machte er insbesondere geltend, aus gesundheitlichen – Morbus Bechterew – und familiären Gründen sei es ihm nicht möglich gewesen, das Studium innerhalb der Regelstudienzeit von 9,5 Semestern zu beenden, weshalb er die Verlängerung bis Ende Dezember 2007 beantrage. Vorab ist festzustellen, dass private Gründe, wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 27. November 2006 treffend ausgeführt hat, gemäss gesetzlichen Grundlagen nicht berücksichtigt werden können. Die Übernahme von Kinderbetreuung und Haushaltführung ist im Rahmen C-28/2007 der durch die Invalidenversicherung zu übernehmenden Kosten für Eingliederungsmassnahmen nach Art. 17 IVG nicht zu berücksichtigen, da es sich diesfalls um eine persönliche Entscheidung handelt, ohne Konnex zu der in Frage stehenden Invalidität. 6.2 Zwischen der Ausbildung und dem wirtschaftlichen Erfolg der Massnahme muss ein vernünftiges Verhältnis bestehen (ZAK 1972, S. 56). Ausbildungen mit vollzeitlichem Schulbesuch dürfen im Allgemeinen die ordentliche Ausbildungszeit nicht überschreiten. Die Dauer einer Ausbildung nach Berufsbildungsgesetz muss mit dem von der zuständigen kantonalen Behörde zu genehmigenden Lehr- bzw. Anlehrvertrag übereinstimmen. Eine Ausbildung, die nicht dem Berufsbildungsgesetz unterstellt ist, muss im Allgemeinen der für Nichtbehinderte üblicherweise geltenden Ausbildungsdauer entsprechen (Rz. 4022 KSBE). Sonderfälle, in denen eine längere Ausbildungszeit beantragt wird, sind ausreichend und stichhaltig zu begründen. Zu ihnen können gehören: - Fälle, in denen versicherte Personen invaliditätsbedingt für die Erfassung und Verarbeitung des Ausbildungsstoffes mehr Zeit benötigen als nichtbehinderte Personen; - Fälle, in denen dank der positiven Entwicklung der versicherten Person ein Wechsel im Ausbildungsniveau möglich wird (z.B. Wechsel von einer Anlehre zur Berufslehre). Der Grundsatz der Gleichwertigkeit ist einzuhalten (Rz. 4023 KSBE ). 7. Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer zu Recht eine Verlängerung der Umschulungsmassnahmen beantragt hat. Den relevanten Akten ist dazu Folgendes zu entnehmen: 7.1 Gemäss Bescheinigung der Universität X._______ vom 17. April 2003 (act. 87, S. 2) studierte der Beschwerdeführer seit dem Wintersemster 2001/2002 an der Universität X._______ den Studiengang "Lehramt an Sonderschulen". Die Regelstudienzeit wird mit 9,5 Semester, inkl. Prüfungen angegeben (vgl. auch Studienordnung Erziehungswissenschaften vom 16. August 2000 [BVGer act. 21]). Ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen wäre es dem Beschwerdeführer somit möglich gewesen, sein Studium spätestens bis Ende Juni 2006 zu beenden (Oktober 2001 bis Juni 2006 ergibt 9,5 Semester). C-28/2007 Nicht ersichtlich ist, warum die IV-Stelle dem Beschwerdeführer berufliche Umschulungmassnahmen zum Sonderpädagogen nur für 8,5 Semester bzw. bis zum 31. Dezember 2005 bewilligt hat, obwohl die Regelstudienzeit 9,5 Semester beträgt. Zu bemerken ist, dass der Beschwerdeführer gemäss Zeugnis vom 4. Dezember 2008 an der Universität X._______ nach einem Studium von 13 Semstern die Ausbildung für das Lehramt an Sonderschulen erfolgreich abgeschlossen hat (BVGer act. 22). 7.2 Hinsichtlich der Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers auf den Studienverlauf ist den Akten folgendes zu entnehmen: 7.2.1 Dr. C._______, Fachärztin für Innere Medizin – Akupunktur, befindet im zuhanden der IV-Stelle ausgefüllten Verlaufsbericht vom 17. Februar 2006 (inkl. Beilagen), dass sich der Gesundheitszustand langsam verschlechtert habe. Der Beschwerdeführer leide bei unveränderter Diagnose (ausgeprägte Spondylitis Ankylosans mit peripherer Arthritis) an zunehmender Einsteifung und wechselnden Arthritisschüben. Aufgrund intensiver physikalischer Therapien (Zeitaufwand zwei Mal pro Woche 2,5 Stunden unter Anleitung und täglich 30 Minuten in Eigenregie) sowie reduzierter Belastbarkeit im Alltag sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage, das Studium in der Regelstudienzeit zu absolvieren (act. 113 inkl. Beilagen). 7.2.2 Dem im Rahmen des Vorbescheidsverfahrens eingereichten ärztlichen Attest von Dr. C._______ vom 25. September 2006 ist wiederum zu entnehmen, dass der an einer schweren Spondylitia ankylodans und starken Schmerzen leidende Beschwerdeführer nicht nur in seinen körperlichen Fähigkeiten eingeschränkt sei, sondern die Erkrankung auch in erheblichem Ausmass die geistigen Ressourcen beeinflusse. Insbesonder aufgrund der starken Schmerzen sei der Beschwerdeführer im Alltag erheblich eingeschränkt: Sitzen und Liegen sei schmerzfrei nicht möglich, weshalb konzentriertes Arbeiten immer wieder unterbrochen werden müsse. Ebenfalls sei eine ungestörte Nachtruhe aufgrund der Schmerzen nicht möglich. Aus diesen Gründen sei aus ärztlicher Sicht eine Verlängerung der Studiendauer dringend zu empfehlen (act. 124). 7.2.3 Im ärztlichen Attest vom 4. Januar 2007 wiederholte Dr. C._______, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Gesundheits- C-28/2007 zustandes im Alltag erheblich eingeschränkt sei. Schmerzen beeinträchtigten und verlangsamten die täglichen Abläufe (BVGer act. 3). 7.2.4 Dr. med. B._______, IV-Stellenarzt, erklärte in seiner Stellungnahme vom 10. Juni 2006, dass aus medizinischer Sicht eine gewisse Verlängerung gegenüber der Regelstudiendauer durchaus plausibel gemacht werde. Es sei jedoch nicht nachvollziehbar, warum sich die Prüfungen bis Ende 2007 hinauszögerten, wenn die Voraussetzungen Ende 2006 erfüllt seien. Da die angegebenen Kosten jedoch relativ tief lägen – abgesehen von denjenigen für die Literatur, könne die beantragte Verlängerung bis 31. Dezember 2007 gutgeheissen werden (act. 117). 7.2.5 Das BSV hingegen befand, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Gesundheitsschadens vor allem in der körperlichen Bewegung eingeschränkt sei. Die Erkrankung habe jedoch keinen Einfluss auf die intellektuellen Fähigkeiten. Die durchzuführenden täglichen Bewegungsübungen und Therapien könnten zeitlich an das Studium angepasst werden und gingen nicht über den Zeitrahmen hinaus, den gesunde Studierende beispielsweise für sportliche Betätigungen aufwendeten. Die Stellungnahme des IV-Stellenarztes sei aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht nachvollziehbar. Aus medizinischen Gründen sei eine über die Regelzeit hinausgehende Studiendauer nicht zu rechtfertigen, weshalb das Gesuch abzulehnen sei (act. 119). 7.2.6 Das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass entgegen der Ansicht der Vorinstanz und des BSV eine gewisse Verschlechterung des Gesundheitszustadens durchaus ausgewiesen ist. Dr. C._______ legt glaubhaft dar, dass der Beschwerdeführer aufgrund des progredienten Krankheitsverlaufes nicht im Stande war, das Studium in der vorgesehene Zeit zu absolvieren. Dr. B._______, IV-Stellenarzt, befürwortete aus medizinischen Gründen ebenfalls eine Verlängerung des Studiums (vgl. Stellungnahme vom 10. Juni 2006). Soweit Dr. B._______ jedoch die Kostenübername bis Ende Dezember 2007 entsprechend dem Gesuch des Beschwerdeführers mit der Begründung beantragt, die Kosten seien relativ tief, ist ihm nicht zu folgen. Eine Verlängerung der Studiendauer und damit der Umschulungsmassnahmen aus gesundheitlichen Gründen um ein weiteres Semester erscheint jedoch der Situation angemessen. C-28/2007 7.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Verlängerung der Umschulungsmassnahmen um zwei Semster (also bis Ende Dezember 2006) in Berücksichtigung der Regelstudiendauer von 9 1/2 Semestern einerseits und der gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers andererseits zu bewilligen ist. Die Beschwerde ist somit teilweise gutzuheissen und die Verfügung vom 23. November 2006 aufzuheben. 8. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 8.1 Da der Beschwerdeführer in diesem Verfahren teilweise obsiegt, werden die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 zweiter Satz VwVG auf Fr. 150.-- reduziert. Die Differenz zum einbezahlten Kostenvorschuss von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 8.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Parteientschädigung für Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei (Art. 8 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Vorliegend hat der Rechtsvertreter keine Kostennoten eingereicht. In Berücksichtigung der Tatsache, dass der Rechtsvertreter erst ab Replik das Mandat übernommen hat und aufgrund des nur teilweisen Obsiegens (Art. 7 Abs. 2 VGKE) wird die Parteientschädigung auf Fr. 900.-- (inkl. Auslagen) zu Lasten der Vorinstanz festgesetzt. 8.3 Es ist darauf hinzuweisen, dass die Mehrwertsteuer nur für eine Dienstleistung geschuldet ist, die im Inland gegen Entgelt erbracht wird, nicht jedoch im vorliegenden Fall, in dem die Dienstleistung des Rechtsvertreters dem Beschwerdeführer mit Wohnsitz im Ausland erbracht worden ist (Art. 5 Bst. b des Mehrwertsteuergesetz vom 2. September 1999 [MWSTG, SR 641.20] in Verbindung mit Art. 14 Abs. 3 Bst. c MWSTG und Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE). C-28/2007 8.4 Da der Beschwerdeführer das mit Replik vom 16. August 2007 eingereichte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (BVGer act. 14) mit Eingabe vom 27. April 2009 zurückgezogen hat (BVGer act. 21), wird dieses Gesuch als gegenstandslos abgeschrieben. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, und die angefochtene Verfügung vom 27. November 2006 wird aufgehoben. 2. Dem Beschwerdeführer wird die Weiterführung der beruflichen Massnahmen bis zum 31. Dezember 2006 bewilligt. Die Akten gehen zur Berechnung und Auszahlung der entsprechenden Entschädigung zurück an die Vorinstanz. 3. Es werden Verfahrenskosten von Fr. 150.-- erhoben. Die Differenz von Fr. 150.-- zum geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 4. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 900.-- (inkl. Auslagen) zu Lasten der Vorinstanz zugesprochen. 5. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos abgeschrieben. C-28/2007 6. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. _______) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Franziska Schneider Sabine Uhlmann Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 20