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Bundesverwaltungsgericht 09.09.2020 C-2797/2020

9 settembre 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,079 parole·~5 min·6

Riassunto

Rentenanspruch | Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung der IVSTA vom 23. April 2020

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-2797/2020

Urteil v o m 9 . September 2020 Besetzung Einzelrichterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiberin Rahel Schöb.

Parteien A._______, (Österreich) Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung der IVSTA vom 23. April 2020.

C-2797/2020 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) mit Verfügung vom 23. April 2020 den Anspruch von A._______ (nachfolgend: Versicherter) auf eine Invalidenrente ablehnte (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGeract.]1, Beilage 1), dass der Versicherte mit E-Mail vom 27. Mai 2020 bei der IVSTA eine als Beschwerde bezeichnete Eingabe gegen diese Verfügung einreichte (BVGer-act. 1), wobei in der E-Mail als Absender «Dr. B._______ i.A. C._______» aufgeführt war und ebenso auf der ersten Seite der der E-Mail beigelegten Beschwerde «Advokatur B._______ Rechtsanwalt und Strafverteidiger» fungierte, gleichzeitig aber der Beschwerdetext mit den Worten begann: «In aussen bezeichneter Rechtssache erhebe ich, Herr A._______,… Beschwerde…» und auf der letzten Seite als Verfasser ebenfalls A._______, aufgeführt war (alles ohne eigenhändige Unterschrift), dass die IVSTA die Beschwerde vom 27. Mai 2020 zuständigkeitshalber am 28. Mai 2020 an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete (BVGeract. 2), dass das Bundesverwaltungsgericht den Versicherten mit Zwischenverfügung vom 2. Juli 2020 aufforderte, innert zehn Tagen ab Eröffnung der Zwischenverfügung zu erklären, ob er vor Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Zwischenverfügung der IVSTA vom 23. April 2020 erheben wolle (BVGer-act. 3) und dass die per E-Mail eingereichte Beschwerde vom 27. Mai 2020 zudem weder eine eigenhändige Unterschrift des Versicherten, noch seines allfälligen Vertreters enthalte und damit den gesetzlichen Erfordernissen an die Form einer Beschwerde nicht entspreche, dass das Bundesverwaltungsgericht weiter ausführte, aufgrund der Beschwerdeschrift bleibe überdies unklar, ob der Versicherte in eigenem Namen Beschwerde erheben oder sich im Verfahren durch Rechtsanwalt B._______ vertreten lassen möchte, wobei es diesfalls an einer rechtsgenüglichen, aktuellen Vollmacht fehle, weshalb der Versicherte in der gleichen Zwischenverfügung vom 2. Juli 2020 ebenfalls aufgefordert wurde, innert zehn Tagen nach Erhalt der Zwischenverfügung die Kopie der E-Mail vom 27. Mai 2020 entweder eigenhändig zu datieren und zu unterzeichnen und anschliessend dem Bundesverwaltungsgericht per Post einzureichen,

C-2797/2020 oder dies von seinem Rechtsvertreter vornehmen zu lassen, wobei diesfalls zudem eine aktuelle, eigenhändig unterzeichnete Vollmacht einzureichen sei, dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 1732.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, zu welchen auch die IVSTA gehört, die mit Verfügungen über Leistungen der Invalidenversicherung befindet (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]), dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Instruktion der vorliegenden Beschwerde mithin gegeben ist, weshalb weiter die Eintretensfrage zu klären ist, dass die Beschwerdeschrift die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung einräumt, falls die Rechtsbegehren, Begründung oder Unterschrift fehlen und diese Nachfrist mit der Androhung verbindet, nach ungenutztem Fristablauf auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 52 Abs. 2 und 3 VwVG), dass eine Eingabe nur dann als Beschwerde betrachtet werden kann, wenn darin zumindest erkenntlich der Wille zur Beschwerdeführung zum Ausdruck gebracht wird (vgl. FRANK SEETHALER/FABIA PORTMANN, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2016, N 83 zu Art. 52 VwVG), dass der Versicherte mit Zwischenverfügung vom 2. Juli 2020 aufgefordert wurde, innert zehn Tagen ab Empfang dieser Zwischenverfügung seinen Beschwerdewille zu erklären sowie die Rechtsschrift zu datieren und zu unterschreiben (Art. 52 Abs. 2 VwVG) oder dies von seinem Rechtsvertreter vornehmen zu lassen, ansonsten auf das Rechtsmittel – ohne Kostenfolge – nicht eingetreten werde (BVGer act. 3),

C-2797/2020 dass die Zwischenverfügung vom 2. Juli 2020 gemäss Rückschein am 6. Juli 2020 dem Versicherten zugestellt worden ist (BVGer-act. 4), dass der Versicherte innert der gesetzten Frist weder seinen Beschwerdewillen erklärt noch die Beschwerde verbessert hat, dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn – wie vorliegend – Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).

C-2797/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Viktoria Helfenstein Rahel Schöb

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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