Abtei lung III C-2797/2006 {T 0/2} Urteil vom 11. Mai 2007 Mitwirkung: Richter Frölicher; Richterin Avenati-Carpani; Richter Mesmer; Gerichtsschreiberin Fankhauser. A._______, (Serbien) Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Gojko Reljic, Rechtsberatung für Ausländer, Go-Re-Ma, Quaderstrasse 18/2, 7000 Chur, gegen Eidgenössische Invalidenversicherung (IV), IV-Stelle für Versicherte im Ausland, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz betreffend Invalidenrente (Einspracheentscheid vom 12.5.2006). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
2 Sachverhalt: A. Der am 6. Dezember 1946 geborene, verheiratete, in seinem Heimatland Serbien wohnende A._______, der von November 1969 bis Januar 1975 in der Schweiz gearbeitet und obligatorische Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (nachfolgend: AHV/IV) entrichtet hatte, meldete sich über den serbischen Sozialversicherungsträger am 31. März 2004 (Datum des Einganges) bei der IV-Stelle für Versicherte im Ausland in Genf (IV-Stelle) zum Bezug einer schweizerischen Invalidenrente an (IV-Akt. 1 bis 14). B. In der Folge zog die IV-Stelle verschiedene Unterlagen versicherungstechnischen, wirtschaftlichen und medizinischen Inhalts zu den Akten, insbesondere: – einen am 2. November 2004 ausgefüllten Fragebogen für den Versicherten, woraus hervorgeht, dass A._______ in seinem Heimatstaat zwischen 1979 bis 1988 als Selbständigerwerbender tätig war, ab 1989 jegliche Erwerbstätigkeit aufgab und ab Oktober 2003 von seinem Wohnsitzstaat eine Invalidenrente bezog; sowie einen am selben Tag unterzeichneten, leeren Fragebogen für Arbeits- und Lohnverhältnisse von Unselbständigerwerbenden (IV-Akt. 21 und 35); – einen medizinischen Gesamtbericht des zuständigen Versicherungsträgers in Belgrad vom 11. Dezember 2003 mit beigelegtem Fragebogen für den Arzt vom 12. Januar 2004 sowie weiteren spezialärztlichen Berichten vom Februar, Mai, Oktober und Dezember 2004, woraus sich im Wesentlichen ergibt, dass A._______ im Juli 2002 wegen einer Diskushernie im Bereiche L5-S1 operiert worden sei und seither an einem chronischen lumbospondylogenen Schmerzsyndrom im Bereiche des Beckens und des rechten Beines leide (IV-Akt. 27 bis 34 sowie 40 bis 48). Nach Einsichtnahme in diese Unterlagen, inklusive die übersetzten postoperativen Befunde vom Februar, Mai, Oktober und Dezember 2004 hielt die IV-Stellen-Ärztin Dr. med. B._______ in ihrem Bericht vom 3. Mai 2005 dafür, dass der Versicherte seit seiner Diskushernienoperation als Elektromechaniker nicht mehr arbeitsfähig sei, da ihm Arbeiten in gebückter Körperhaltung nicht mehr zumutbar seien. Hingegen seien ihm körperlich nicht belastende Tätigkeiten, welche im Wechsel der Körperpositionen ausführbar sind, in vollem Ausmasse zuzumuten. Keiner der Untersuchungsbefunde (chronisches Lumbospondylogenes Schmerzsyndrom sowie muskuläre Dysbalance wegen dauernder Schonhaltung, ohne neue neurologische Ausfälle; IV-Akt. 49) verunmöglichten derartige Arbeiten. Ein von der IV-Stelle durchgeführter Einkommensvergleich zwischen dem Lohn, den A._______ erzielt hätte, wenn er die zuletzt ausgeübte Tätigkeit in der Schweiz weitergeführt hätte und dem durchschnittlichen Lohn in einer leidensangepassten Tätigkeit ergab eine Erwerbseinbusse von 42 Prozent (IV-Akt. 50, 51).
3 C. Mit Verfügung vom 13. Juli 2005 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren von A._______ ab. Sie begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass keine Invalidität vorliege, die einen Rentenanspruch zu begründen vermöge. Zwar sei die letzte gewinnbringende Tätigkeit auf Grund des Gesundheitszustandes nicht mehr zumutbar. Demgegenüber sei die Ausübung einer anderen, leichteren, dem Gesundheitszustand besser angepassten Tätigkeit wie z.B. Hauswart, Rezeptionist oder Museumswächter und Ähnliches in rentenausschliessender Weise zumutbar (IV-Akt. 52). D. Mit Eingabe vom 11. August 2005 liess A._______, vertreten durch lic.iur. G. Reljic, gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 13. Juli 2005 Einsprache erheben und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Zusprechung einer Invalidenrente beantragen. Er machte im Wesentlichen geltend, dass aus den sehr umfangreichen medizinischen Unterlagen hervorgehe, dass er für alle (leichtere und schwere) Tätigkeiten mindestens zu 50 Prozent arbeitsunfähig sei. Deshalb könne weder die Beurteilung der Vertrauensärztin vom 3. Mai 2005 noch die Bemessung der Invalidität vom 13. Juni 2005 akzeptiert werden. Er schlage vor, sich in der Schweiz multidisziplinär untersuchen zu lassen. Im Übrigen kündigte er an, er werde noch neue medizinische Unterlagen zustellen (IV-Akt. 54). Mit Eingabe vom 16. August 2005 liess A._______ weitere medizinische Unterlagen einreichen: drei spezialärztliche Berichte aus dem Jahre 2002, welche mit der Operation der Diskushernie und der anschliessenden Rehabilitation zusammenhängen (vgl. IV-Akt. 55 bis 57), vier spezialärztliche Berichte, die zwischen Dezember 2004 und Juli 2005 erstellt wurden (IV-Akt. 58 bis 61) sowie ein Gutachten des Instituts C._______vom 10. August 2005 (IV-Akt. 62). Diesem umfassenden Gutachten ist insbesondere zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit und in vergleichbaren Arbeiten, welche eine physische Leistung und ein gutes Gleichgewicht voraussetzen, zu 100 Prozent arbeitsunfähig sei. Nach Einsichtnahme in die neu eingereichten medizinischen Unterlagen aus dem Jahre 2002 und vom 28. Dezember 2004, 12. Januar, 18. Mai, 21. Juli und 10. August 2005 sowie zuletzt vom 13. Februar 2006 bestätigte die IV-Stellen-Ärztin Dr. med. B._______ in ihren Berichten vom 4. April und vom 4. Mai 2006 (vgl. IV-Akt. 65 und 69) ihren früheren Befund, wonach die ausländischen Arztberichte zwar auf eine chronifizierte Schmerzsymptomatologie hindeuteten, die aber dank verbleibender Kraft und Beweglichkeit nicht per se die Ausführung einer leichten Verweistätigkeit verunmögliche. Die letzte EMG-Untersuchung zeige eine chronische Radiculopathie L5 rechts von moderatem Ausmass sowie eine Reizung L5-S1 links von leichtem Ausmass, welche die angetönten motorischen Defizite jedoch nicht erklärten. Der Ausfall des ASR rechts habe sich nicht verschlechtert. Insgesamt seien leichte, vorwiegend sitzende Tätigkeiten nach wie vor vollumfänglich zumutbar. Mit Einspracheentscheid vom 12. Mai 2006 wies die IV-Stelle die Einsprache ab und führte im Wesentlichen aus, dass ihr ärztlicher Dienst nach
4 eingehender Prüfung der neu eingereichten ärztlichen Unterlagen zum Schluss gekommen sei, dass diese die Einschätzung hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in leichten Verweisungstätigkeiten nicht in Frage stellen würden. An der chronischen Schmerzsymptomatik sei nicht zu zweifeln, doch sei der gebesserte neurologische Zustand seit Abschluss der postoperativen Rehabilitation stabil. Die Kraft und die Beweglichkeit erlaubten die Ausübung einer hauptsächlich sitzenden Tätigkeit. Damit sei zwar eine volle Arbeitsunfähigkeit im früheren Beruf erwiesen, doch sei demgegenüber eine volle Arbeitsfähigkeit in leichteren Verweisungstätigkeiten seit Abschluss der Rehabilitation im November 2002 gegeben. Mit einem berechneten Invaliditätsgrad von 42 Prozent liege keine Invalidität von anspruchsbegründendem Ausmass vor (IV-Akt. 70). E. Mit Beschwerde vom 14. Juni 2006 an die damals zuständige Eidgenössische AHV/IV-Rekurskommission für Personen im Ausland (nachfolgend: Rekurskommission IV) liess A._______, weiterhin vertreten durch lic.iur. G. Reljic, unter Kosten- und Entschädigungsfolge beantragen, der Einspracheentscheid vom 12. Mai 2006 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer eine IV-Rente zuzusprechen oder die Sache sei erneut abzuklären. Zur Begründung werden im Wesentlichen die im Einspracheverfahren erhobenen Einwände wiederholt: Die Beurteilungen der Vertrauensärztin der IV-Stelle könnten angesichts seiner zahlreichen physischen und psychischen Beschwerden nicht akzeptiert werden. Aus der ausführlichen spezialärztlichen Dokumentation aus Serbien sowie der Beurteilung des serbischen Versicherungsträgers gehe vielmehr hervor, dass er auch für Verweisungstätigkeiten zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig sei. Im Übrigen schlug der Beschwerdeführer nochmals vor, sich in der Schweiz untersuchen zu lassen. F. In ihrer Vernehmlassung vom 24. Juli 2006 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde und verwies auf die Stellungnahmen des internen ärztlichen Dienstes, den Einkommensvergleich sowie den Einspracheentscheid. Zudem wies die IV-Stelle darauf hin, dass für die Invaliditätsbemessung gemäss der ständigen Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts keine Bindung der schweizerischen Invalidenversicherung an die Beurteilung ausländischer Versicherungsträger, Krankenkassen, Ärzte und weiterer Behörden bestehe. Deren Beurteilungen würden der freien Würdigung der schweizerischen Behörden unterliegen. G. Mit Eingabe vom 14. August 2006 liess der Beschwerdeführer mitteilen, dass er seine Beschwerde vollumfänglich aufrecht erhalte. H. Am 1. Januar 2007 ging das vorliegende Beschwerdeverfahren auf das Bundesverwaltungsgericht über, welches den Parteien am 12. Februar 2007 die Zusammensetzung des Spruchkörpers mitteilte. Es ging kein Ausstandsbegehren ein. I. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
5 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Die IV-Stelle des Bundes für Versicherte im Ausland ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen dieser IV-Stelle ist zudem in Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) ausdrücklich vorgesehen. 1.3 Angefochten ist der Einspracheentscheid der IV-Stelle für Versicherte im Ausland vom 12. Mai 2006, der Beschwerdeführer wohnt in Serbien. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (wie schon vor der Rekurskommission IV) richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; aArt. 69 Abs. 2 IVG in Verbindung mit aArt. 85bis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1). 2.1 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG, Art. 52 VwVG). 2.2 Als Adressat des seine Einsprache abweisenden Entscheides ist der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt und er hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 59 ATSG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2.3 Der Beschwerdeführer kann im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG). 3. Zunächst sind die zur Beurteilung der Streitsache massgebenden gesetz-
6 lichen Grundlagen darzulegen. 3.1 Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben zunächst die Bestimmungen des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1) für alle Staatsangehörigen des ehemaligen Jugoslawiens anwendbar (BGE 126 V 198 E. 2b, BGE 122 V 381 E. 1 mit Hinweis). Zwischenzeitlich hat die Schweiz mit Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens (Kroatien, Slowenien, Mazedonien), nicht aber mit Serbien, neue Abkommen über Soziale Sicherheit abgeschlossen. Für den Antragsteller als Bürger von Serbien findet demnach weiterhin das schweizerisch-jugoslawische Sozialversicherungsabkommen vom 8. Juni 1962 Anwendung. Nach Art. 2 dieses Abkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bestimmungen, die hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf eine schweizerische Invalidenrente sowie der anwendbaren Verfahrensvorschriften von dem in Art. 2 des Abkommens aufgestellten Grundsatz der Gleichstellung abweichen, finden sich weder im Abkommen selbst noch in den seitherigen schweizerisch-jugoslawischen Vereinbarungen. 3.2 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides (hier: 12. Mai 2006) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Weiter sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329). Deshalb ist hier das per 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts anwendbar. Die im ATSG enthaltenen Formulierungen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit, der Invalidität und der Einkommensvergleichsmethode entsprechen den bisherigen von der Rechtsprechung dazu entwickelten Begriffen in der Invalidenversicherung. Demzufolge haben die von der Rechtsprechung dazu herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG weiterhin Geltung (BGE 130 V 343). Soweit ein Rentenanspruch auch für die Zeit nach dem 1. Januar 2004 zu prüfen ist, sind weiter die mit der 4. IV-Revision zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen Gesetzesänderungen zu beachten. 3.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder
7 psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 3.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, BGE 128 V 29 E. 1). 3.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b.cc). 3.6 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung). Gemäss Abs. 1ter dieser Norm werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 Prozent entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz (oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften, vgl. BGE 130 V 253 E. 2.3) haben. 3.7 Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens in
8 dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist (Bst. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war (Bst. b). Bei Versicherten mit Wohnsitz im Ausland entsteht der Rentenanspruch nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG jedoch erst, wenn sie während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 50 Prozent arbeitsunfähig gewesen sind und der Invaliditätsgrad nach Ablauf der Wartezeit mindestens 50 Prozent beträgt, weil Art. 28 Abs. 1ter IVG nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere Anspruchsvoraussetzung darstellt (BGE 121 V 264 E. 6c). 3.8 Anspruch auf eine ordentliche Rente haben gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG die rentenberechtigten Versicherten, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge an die schweizerische Sozialversicherung geleistet haben. Meldet sich ein Versicherter mehr als zwölf Monate nach Entstehen des Anspruchs an, so werden die Leistungen in Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet (Art. 48 Abs. 2 IVG). 4. Im vorliegenden Fall ist nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer die Mindestbeitragszeit gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG erfüllt und in seinem ursprünglichen Beruf als Elektromechaniker nicht mehr arbeitsfähig ist. Streitig ist hingegen, ob in einer leidensangepassten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit vorliegt sowie, ob ein Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent und somit ein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht. Da sich der Beschwerdeführer am 31. März 2004 für Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung angemeldet hat, steht ihm ein allfälliger Rentenanspruch frühestens ab dem 31. März 2003 zu, weshalb bei der Prüfung des Rentenanspruchs nicht vor diesen Zeitpunkt zurückzugehen ist. Im Folgenden ist deshalb zu untersuchen, ob der Beschwerdeführer zwischen dem 31. März 2003 und dem 12. Mai 2006 (Datum des Einspracheentscheides) in einem rentenberechtigenden Ausmass invalid geworden ist. 5. Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer seit der im Jahre 2002 durchgeführten Diskushernienoperation im Wesentlichen an einer chronifizierten Schmerzsymptomatologie im Bereiche des Beckens und des rechten Beines leidet. 5.1 Übereinstimmung besteht hinsichtlich der Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf. Sowohl die serbischen Ärzte (soweit sie sich überhaupt zur Arbeitsfähigkeit äussern) als auch der interne ärztliche Dienst der IV-Stelle kamen zum Schluss, dass der Beschwerdeführer seine frühere Tätigkeit als Elektromechaniker beziehungsweise Elektriker nicht mehr ausüben könne. Zur Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit äussern sich die serbischen Ärzte, entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers, es würde auch hinsichtlich der Verweisungstätigkeiten mindestens eine 50prozentige Arbeitsunfähigkeit attestiert, nicht ausdrücklich. Im Gutachten des Instituts C._______wird jedoch detailliert ausgeführt, welche Tätigkeiten dem Versicherten nicht mehr zumutbar seien, insbesondere
9 Arbeiten über längere Zeit in gebückter Haltung oder in anderen Zwangsstellungen, körperlich belastende Arbeiten, Arbeiten, die ein gutes Gleichgewicht voraussetzen (IV-Akt. 62, S. 4). Gestützt auf die verschiedenen Berichte und das Gutachten schloss die IV-Stellenärztin, in einer leichten, hauptsächlich sitzenden Verweisungstätigkeit sei der Beschwerdeführer vollschichtig arbeitsfähig (IV-Akt. 65). Diese Einschätzung erscheint nachvollziehbar und steht nicht im Widerspruch zu den übrigen medizinischen Beurteilungen der serbischen Ärzte. Aus den Akten ergeben sich im Übrigen keine Hinweise, welche Zweifel an dieser Beurteilung aufkommen liessen. 5.2 Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass chronische Schmerzen allein noch keine Invalidität zu begründen vermögen. Invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2). In Anbetracht der sich mit Bezug auf Schmerzen naturgemäss ergebenden Beweisschwierigkeiten genügen mithin die subjektiven Schmerzangaben der versicherten Person für die Begründung einer (teilweisen) Invalidität allein nicht; vielmehr muss im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Leistungsprüfung verlangt werden, dass die Schmerzangaben durch damit korrelierende, fachärztlich schlüssig feststellbare Befunde hinreichend erklärbar sind, andernfalls sich eine rechtsgleiche Beurteilung der Rentenansprüche nicht gewährleisten liesse. Die Rechtsprechung geht selbst bei einer fachärztlich diagnostizierten somatoformen Schmerzstörung von der Vermutung aus, dass diese oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind, diese mithin nur ausnahmsweise zu einer Invalidität im Sinne von Art. 8 ATSG führen kann (BGE 132 V 352 E. 2.2). Gemäss dem Gutachten des Instituts C._______wurde bei der neuropsychiatrischen Untersuchung eine ängstlich-depressive Symptomatik und eine Schwäche der Impulskontrolle festgestellt. Eine krankheitswertige psychische Störung oder eine anhaltende somatoforme Störung wurde aber nicht diagnostiziert (IV-Akt. 62, S. 2). Eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung liegt offensichtlich nicht vor. Es sind somit keine Umstände ersichtlich, welche die Schmerzüberwindung und einen Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess ausnahmsweise als unzumutbar erscheinen liessen. 5.3 Aufgrund der medizinischen Akten ergibt sich für den hier massgebenden Beurteilungszeitraum (siehe Erwägung 4) ein klares und einheitliches Bild, weshalb weitere Abklärungen nicht erforderlich sind. Der Beschwerdeführer ist in seiner bisherigen Tätigkeit als Elektromechaniker sowie in anderen körperlich schweren Tätigkeiten oder solchen, die eine gewisse Belastung des rechten Beines erfordern, vollständig arbeitsunfähig. Hingegen ist ihm die Verwertung seiner Restarbeitsfähigkeit in einer leichten, körperlich nicht belastenden, vorwiegend sitzend ausgeübten Tätigkeit vollschichtig zumutbar. Die IV-Stelle hat deshalb zu Recht eine volle
10 Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit angenommen. 6. Zu prüfen bleibt die erwerbliche Seite. Der von der IV-Stelle durchgeführte Einkommensvergleich, der hier näher zu prüfen ist, ergab eine Erwerbseinbusse von 42 Prozent. 6.1 Für die Ermittlung des Einkommens, welches der Beschwerdeführer ohne Invalidität erzielen könnte (Valideneinkommen), ist entscheidend, was er im Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunder tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer erzielte sein letztes Salär in der Schweiz im Jahr 1975, Angaben über den zuletzt als selbständig Erwerbender erzielte Verdienst in Serbien liegen nicht vor. Die Verwaltung hat deshalb zu Recht auf die Durchschnittslöhne gemäss der schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) abgestellt. Der Bruttolohn (Zentralwert) von Arbeitern mit speziellen Berufskenntnissen in der Fabrikation von elektrischen Gütern betrug im Jahr 2002 monatlich Fr. 5'880.-- (Tabelle A1, 30-32, Anforderungsniveau 3, Männer). Bei der Anwendung dieser Tabelle gilt es zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt. Angepasst an die im Jahr 2002 in der Industrie betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,2 Stunden (Die Volkswirtschaft, Heft 4/2007, S. 90 Tabelle B9.2) beträgt das massgebliche monatliche Einkommen Fr. 6'056.-- . 6.2 Als Einkommen, das die versicherte Person trotz gesundheitlicher Beeinträchtigungen zumutbarerweise noch zu realisieren vermag (Invalideneinkommen), ist zu berücksichtigen, was durch eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Marktlage erzielt werden könnte. Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Hat der Versicherte keine zumutbare Erwerbstätigkeit aufgenommen, sind auch für die Bestimmung des Invalideneinkommens Tabellenlöhne wie die LSE heranzuziehen (vgl. BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweisen). An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind praxisgemäss nicht übermässige Anforderungen zu stellen; diese hat vielmehr nur soweit zu gehen, als im Einzelfall eine zuverlässige Ermittlung des Invaliditätsgrades gewährleistet ist. Für die Invaliditätsbemessung ist nicht darauf abzustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI-Praxis 1998 S. 287 E. 3b; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 654/05 vom
11 vom 22. November 2006 E. 7.2.2). Die IV-Stelle hat auf die statistischen Bruttolöhne für einfache und repetitive Tätigkeiten in folgenden Wirtschaftszweigen im Sektor Dienstleistungen (LSE 2002, Tabelle A1, Anforderungsniveau 4, Männer) abgestellt: Detailhandel und Reparatur (Fr. 4'234.--, Ziff. 52), Dienstleistungen für Unternehmen (Fr. 4'309.--, Ziff. 74), Sonstige öffentliche und persönliche Dienstleistungen (Fr. 4'139.--, Ziff. 90-93). Den Durchschnitt dieser Bruttolöhne von Fr. 4'227.-- hat sie sodann auf die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit im Jahr 2002 von 41,7 Stunden (vgl. Die Volkswirtschaft, Heft 4/2007, S. 90 Tabelle B9.2) umgerechnet und so einen Durchschnittslohn von monatlich Fr. 4'407.-- ermittelt. Weiter hat die Verwaltung einen leidensbedingten Abzug von 20 Prozent vorgenommen und sodann ein monatliches Invalideneinkommen von Fr. 3'526.-- errechnet (IV-Akt. 51). Die Differenz von Fr. 2'530.-- zum Valideneinkommen (Fr. 6'056.--) entspricht somit gerundet 42 Prozent (zu den Rundungsregeln vgl. BGE 130 V 121). 6.3 Die Verwaltung hat den Einkommensvergleich in mehrfacher Hinsicht eher zu Gunsten des Versicherten vorgenommen: Zunächst hat sie nicht auf den Zentralwert für einfache und repetitive Tätigkeiten im gesamten privaten Sektor abgestellt, sondern nur auf die erwähnten drei Wirtschaftszweige im Dienstleistungssektor. Daraus ergibt sich ein um Fr. 330.-tieferes Einkommen als Berechnungsgrundlage für das anrechenbare Invalideneinkommen. Zudem hat sie das Alter des Beschwerdeführers sowie die Tatsache, dass er nur noch leichte, angepasste Tätigkeiten ausüben kann, mit einem leidensbedingten Abzug von 20 Prozent berücksichtigt, was mit Blick auf die Praxis als eher grosszügig erscheint (vgl. BGE 126 V 75 E. 4). Der Invaliditätsgrad beträgt somit (maximal) 42 Prozent und liegt damit deutlich unter dem rentenanspruchbegründenden Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent (siehe Erwägung 3.6 f.). 6.4 Aus dem Gesagten folgt, dass die IV-Stelle zu Recht einen Rentenanspruch verneint hat. Die Beschwerde ist daher abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 12. Mai 2006 zu bestätigen. 7. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 7.1 Verfahrenskosten werden keine erhoben, da es im vorliegenden Verfahren über die Bewilligung bzw. Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, und gemäss den bis zum 30. Juni 2006 geltenden und nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts für die hängigen Beschwerden gegen IV-Einspracheentscheide auch weiterhin anwendbaren Bestimmungen keine Verfahrenskosten erhoben werden (Art. 69 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 2 AHVG). 7.2 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde vom 14. Juni 2006 gegen den Einspracheentscheid der IV-Stelle für Versicherte im Ausland vom 12. Mai 2006 wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil wird eröffnet (Gerichtsurkunde): - dem Beschwerdeführer - der Vorinstanz - dem Bundesamt für Sozialversicherung Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Johannes Frölicher Susanne Fankhauser Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand am: