Abtei lung II I C-2780/2006/mas/mes {T 0/2} Urteil v o m 1 4 . Februar 2008 Richter Stefan Mesmer (Vorsitz), Richter Michael Peterli, Richter Eduard Achermann, Gerichtsschreiberin Susanne Marbet Coullery. X._______, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Invalidenversicherung. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
C-2780/2006 Sachverhalt: A. Am 11. Mai 2004 meldete sich der am 10. Februar 1956 geborene, in Schweden wohnhafte X._______ bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung, IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IV-Stelle), zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 2. März 2005 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab mit der Begründung, Anspruch auf eine ordentliche Rente bestehe nur, wenn eine versicherte Person bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) entrichtet habe – was im vorliegenden Fall nicht zutreffe. Am 1. April 2005 erhob der Versicherte per Fax Einsprache gegen diese Verfügung. Mit Schreiben vom 16. Januar 2006 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass eine Einsprache gemäss ständiger Rechtsprechung nicht rechtsgültig mittels Fax erhoben werden könne, und setzte ihm eine Nachfrist zur Einreichung einer formell korrekten Rechtsschrift. Diese Frist wurde mit der erneuten Eingabe (Eingang am 20. Februar 2006) gewahrt. Mit Entscheid vom 27. März 2006 wies die IV-Stelle die Einsprache ab. In der Begründung legte sie mit Verweis auf den verfassungsmässigen Grundsatz der Rechtsgleichheit erneut dar, dass gemäss Art. 36 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) ein Anspruch auf eine IV-Rente nur bestehe, wenn der Versicherte während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet hätte – was vorliegend nicht der Fall sei. Aus diesem Grund erübrige es sich, die invaliditätsmässigen Anspruchsvoraussetzungen zu prüfen. B. Per E-Mail erhob der Versicherte am 4. Mai 2006 bei der IV-Stelle Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 27. März 2006. Am 23. Mai 2006 wurde die Eingabe zuständigkeitshalber an die Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen (im Folgenden: REKO AHV/IV) weitergleitet, welche dem Beschwerdeführer am 30. Mai 2006 eine kurze Nachfrist von fünf Tagen zur Einreichung einer unterzeichneten Rechtsschrift im Original setzte. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, C-2780/2006 dass bei Nichteinhaltung dieser Frist auf die Beschwerde nicht eingetreten werden könne. Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 1. Juni 2006 zugestellt. Am 29. Juni 2006 ging bei der REKO AHV/IV eine undatierte, aber unterzeichnete Eingabe des Beschwerdeführers ein, in welcher er erneut den Entscheid der IV-Stelle anfocht und eventualiter die Rückzahlung der von ihm geleisteten AHV/IV-Beiträge beantragte. Dieser Eingabe, die am 27. Juni 2006 der schwedischen Post übergeben worden war, lag ein geöffnetes, von der schweizerischen Post wegen ungenügender Adresse retourniertes Couvert bei, das allerdings keinen Poststempel trägt und in der Eingabe nicht erwähnt wird. C. In ihrer Vernehmlassung vom 14. August 2006 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde und legte erneut dar, weshalb im vorliegenden Fall kein Anspruch auf eine Rente bzw. eine Rückvergütung bestehe. D. Von der Möglichkeit, sich bis zum 18. September 2006 zu den Ausführungen der Vorinstanz zu äussern und mitzuteilen, ob an der Beschwerde festgehalten wird, machte der Beschwerdeführer keinen Gebrauch. E. Am 1. Januar 2007 übernahm das Bundesverwaltungsgericht das vorliegende Verfahren. Mit Verfügung vom 30. April 2007 wurde der Schriftenwechsel geschlossen und den Parteien die Zusammensetzung des Spruchkörpers mitgeteilt. Innert der gesetzten Frist ging kein Ausstandsbegehren ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Zu beurteilen ist die Beschwerde vom 4. Mai 2006, mit welcher der Einspracheentscheid der IV-Stelle vom 27. März 2006 angefochten wurde. C-2780/2006 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172. 021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Zu diesen gehört auch die IV-Stelle für Versicherte im Ausland, die mit Verfügungen über Rentengesuche befindet (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG). 1.3 Gemäss Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) ist zur Beschwerdeführung vor dem Bundesverwaltungsgericht legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer, welcher am vorinstanzlichen Verfahren als Partei teilgenommen hat, ist als Adressat durch die angefochtene Verfügung ausreichend berührt und hat an deren Aufhebung bzw. Änderung ein schutzwürdiges Interesse. 1.4 Eine Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht, räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 52 Abs. 2 und 3 VwVG). 1.4.1 Im vorliegenden Verfahren ist die Eingabe vom 4. Mai 2006 des Beschwerdeführers per E-Mail erfolgt. Aus diesem Grund wurde er von der REKO AHV/IV mit Schreiben vom 30. Mai 2006 darüber informiert, dass er eine unterzeichnete Originalbeschwerde einzureichen habe. Für die Einreichung einer unterzeichneten Beschwerde wurde ihm eine C-2780/2006 kurze Nachfrist von fünf Tagen gesetzt, und er wurde darauf aufmerksam gemacht, dass bei unbenutztem Ablauf der Frist auf die Beschwerde nicht eingetreten werden könne. Dieses Schreiben hat der Beschwerdeführer gemäss Rückschein am 1. Juni 2006 entgegengenommen. 1.4.2 Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tage der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 21 Abs. 1 VwVG). In Anwendung des am 1. Juni 2002 in Kraft getretenen Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681), insbesondere dessen Anhangs II, sowie des Art. 86 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 kann eine Beschwerde bzw. Beschwerdeverbesserung innerhalb der Frist auch einer Poststelle, einem Träger der Sozialversicherung oder einem Gericht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union übergeben werden. 1.4.3 Im vorliegenden Fall hätte die Einreichung der verbesserten Rechtsschrift innert der von der REKO AHV/IV gesetzen Nachfrist von fünf Tagen, also bis spätestens am 6. Juni 2006 erfolgen müssen. Innert dieser Frist hat der Beschwerdeführer keine Beschwerdeverbesserung eingereicht. Erst am 27. Juni 2006 hat der Beschwerdeführer der schwedischen Post eine undatierte Eingabe übergeben, welche bei der REKO AHV/ IV am 29. Juni 2006 einging. Dieser Eingabe lag allerdings ein geöffnetes, nicht abgestempeltes Couvert bei, welches zeigt, dass eine frühere Briefpost des Beschwerdeführers an der REKO AHV/IV wegen unvollständiger Anschrift nicht hat zugestellt werden können. 1.4.4 Der Nachweis für die Rechtzeitigkeit der ersten Eingabe obliegt an sich dem Beschwerdeführer (vgl. dazu RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/ CHRISTINA KISS, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel/Frankfurt a. M. 1996, Rz. 910). Zu beachten ist allerdings, dass im vorliegenden, bereits relativ lange dauernden Verfahren die Beweisführung über den Zeitpunkt der Postaufgabe einer (wohl irrtümlich) nicht abgestempelten Postsendung ausserordentlich schwierig sein und unverhältnismässigen Aufwand verursachen dürfte, und dass nach Treu und Glauben nicht ohne weiteres davon ausge- C-2780/2006 gangen werden kann, dass die Einreichung der ersten Eingabe verspätet erfolgt ist. Da die Beschwerde ohnehin offensichtlich unbegründet ist und abgewiesen werden muss (vgl. E. 2 hiernach), kann offen bleiben, ob die Beschwerdeverbesserung rechtzeitig eingereicht wurde. 1.5 Der Beschwerdeführer beantragt in seiner E-Mail-Beschwerde vom 4. Mai 2006 sowie in seiner am 29. Juni 2006 eingegangenen Eingabe, es seien ihm – falls er keine Rente erhalte – die an die AHV/IV geleisteten Beiträge zurückzuerstatten. Über eine allfällige Rückerstattung von AHV/IV-Beiträgen des Beschwerdeführers ist in der angefochtenen Verfügung nicht befunden worden. Der diesbezügliche Antrag weitet daher den Streitgegenstand in unzulässiger Weise aus (vgl. RHINOW/KOLLER/KISS, a.a.O., Rz. 901), so dass auf dieses Begehren nicht einzutreten ist. Zu befinden bleibt demnach einzig, ob die Vorinstanz zu Recht die Ausrichtung einer IV- Rente verweigert hat. 2. Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat nur, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und beim Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge an die AHV/IV geleistet hat (Art. 36 Abs. 1 IVG). Diese Bedingungen müssen kumulativ gegeben sein; fehlt eine, so entsteht kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere erfüllt ist. 2.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nach Ermittlung der Vorinstanz während insgesamt 10 Monaten Beiträge an die AHV/IV geleistet hat (act. 9 der Vorakten). Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was diese Feststellung in Frage stellen könnte. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es als erwiesen, dass der Beschwerdeführer die Mindestbeitragsdauer gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG nicht erfüllt hat. Allein schon aus diesem Grunde hat er keinen Anspruch auf die Ausrichtung einer Rente der Invalidenversicherung. Unter diesen Umständen erübrigt es sich zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Sinne des Gesetzes invalid ist. 2.2 Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. C-2780/2006 3. Beschwerdeverfahren in IV-Leistungsstreitigkeiten, in denen über Einspracheentscheide der Vorinstanz zu befinden ist, sind nach ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts kostenlos (Übergangsbestimmung zur Änderung des IVG vom 16. Dezember 2005 [AS 2006 2004], Bst. c in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1bis IVG in der Fassung vom 16. Dezember 2005, in Kraft seit 1. Juli 2006 [AS 2006 2003]). Es sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben. Weder dem unterliegenden Beschwerdeführer noch der Vorinstanz ist eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario bzw. Art. 7 Abs. 3 des Reglementes vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. _______, Gerichtsurkunde) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. C-2780/2006 Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Stefan Mesmer Susanne Marbet Coullery Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 8