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Bundesverwaltungsgericht 16.09.2022 C-2777/2022

16 settembre 2022·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·921 parole·~5 min·1

Riassunto

Marktüberwachung | Sportförderungsgesetz, Einziehung und Vernichtung von Dopingmitteln, Verfügung vom 30. März 2022

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-2777/2022

Urteil v o m 1 6 . September 2022 Besetzung Einzelrichter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.

Parteien A._______, Beschwerdeführer,

gegen

Stiftung Swiss Sport Integrity, Eigerstrasse 60, 3007 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Sportförderungsgesetz, Einziehung und Vernichtung von Dopingmitteln, Verfügung vom 30. März 2022.

C-2777/2022 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Stiftung Swiss Sport Integrity (nachfolgend: Vorinstanz) mit Vorbescheid (gegebenenfalls Verfügung) vom 30. März 2022 die Einziehung und Vernichtung von 1 Gel Tostran 2% Gel 02, Testosteron (Code 2), 1200 mg verfügt und die Verfahrenskosten von Fr. 400.- A._______ auferlegt hat, dass die Vorinstanz A._______ ferner eine Frist zur allfälligen Erhebung von Einwänden bis zum 19. April 2022 ansetzte und ankündigte, dass der Vorbescheid ohne Stellungnahme innert Frist in die Rechtsform einer Verfügung übergehe, dass sich A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit E-Mail vom 21. April 2022 (BVGer-act. 1) an die Vorinstanz wandte und ausführte er habe für das genannte Medikament ein Rezept, welches er hiermit einreiche, dass die Vorinstanz mit Eingabe vom 24. Juni 2022 (BVGer-act. 2) die E- Mail von A._______ vom 21. April 2022 sowie eine weitere Eingabe vom 9. Mai 2022 (BVGer-act. 1 Beilage 5) beim Bundesverwaltungsgericht einreichte und ausführte, die Stellungnahmen bezögen sich auf den Vorbescheid vom 30. März 2022, welcher mangels fristgerechtem Einwand am 20. April 2022 bereits zur Verfügung geworden sei; es handle sich bei den Eingaben somit um eine potenzielle Beschwerde, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass die Vorinstanz eine Instanz gemäss Art. 33 Bst. h VGG ist und ihre Verfügungen im Bereich der Marktüberwachung vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz festzustellen ist, dass der Einwand des Beschwerdeführers gegen den Vorbescheid nicht innert der angesetzten Frist (19. April 2022) erfolgt ist, weshalb der Vorbescheid gemäss Ankündigung der Vorinstanz zur Verfügung geworden ist,

C-2777/2022 dass somit eine anfechtbare Verfügung vorliegt und die Eingabe des Beschwerdeführers vom 21. April 2022 als Beschwerde entgegenzunehmen ist, dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 30. Juni 2022 (BVGer-act. 3) zur Leistung eines Kostenvorschusses innert 30 Tagen seit Erhalt der Zwischenverfügung aufgefordert wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, dass dem Beschwerdeführer die Verfügung vom 30. Juni 2022 am 5. Juli 2022 zugestellt worden ist (vgl. BVGer-act. 4), dass die 30-tägige Frist somit unter Berücksichtigung des Fristenstillstands gemäss Art. 22a Abs. 1 Bst. b VwVG am 5. September 2022 abgelaufen ist, dass der Beschwerdeführer den Vorschuss bis heute nicht geleistet hat (vgl. BVGer-act. 5), dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt werden (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass vorliegend auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist, dass der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden kann (Art. 64 Abs. 1 VwVG), dass die obsiegende Vorinstanz in ihrer Funktion als Behörde keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat (Art. 7 Abs. 3 VGKE),

C-2777/2022 dass auch der unterliegende Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Michael Peterli Sandra Tibis

C-2777/2022 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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