Abtei lung II I C-2776/2006 {T 0/2} Urteil v o m 1 6 . M a i 2008 Einzelrichter Michael Peterli , Gerichtsschreiberin Sandra Tibis. S._______, Irland, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genève 2, Vorinstanz. Rückvergütung von AHV-Beiträgen. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
C-2776/2006 Sachverhalt: A. Der verheiratete, indische Staatsangehörige S._______, geboren im Jahr 1975, war von Oktober 2003 bis und mit Oktober 2005 in der Schweiz wohnhaft und erwerbstätig und hat Beiträge in die obligatorische Alters- und Hinterlassenenversicherung entrichtet ([Vorinstanz] act. 29). Per 31. Oktober 2005 hat sich S._______ mit seiner Ehefrau nach Irland abgemeldet (act. 11). B. Mit Gesuch vom 17. Oktober 2005 hat S._______ bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK) um Rückerstattung der AHV-Beiträge ersucht (act. 4). Dieses Gesuch hat die SAK mit Verfügung vom 5. Januar 2006 (act. 34) gutgeheissen und ihm einen Rückvergütungsbetrag von Fr. 4'857.-- zugesprochen. C. Gegen die Verfügung vom 5. Januar 2006 hat S._______ am 10. Februar 2006 Einsprache bei der SAK erhoben und eine höhere Rückvergütung beantragt. D. Mit Einspracheentscheid vom 27. März 2006 hat die SAK die Einsprache vom 10. Februar 2006 abgewiesen. E. Gegen den Einspracheentscheid vom 27. März 2006 hat S._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 20. Mai 2006 Beschwerde bei der Eidgenössischen Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden Personen (nachfolgend: Rekurskommission) erhoben. Er beantragte, es seien ihm Fr. 8'944.45 zurückzuerstatten. F. Mit Vernehmlassung vom 17. Juli 2006 beantragte die SAK die Abweisung der Beschwerde, da die Berechnung des Beschwerdeführers nicht den gesetzlichen Vorgaben entspreche. G. Am 23. August 2006 wurde der Beschwerdeführer von der Rekurskom- C-2776/2006 mission aufgefordert, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 500.-- zu bezahlen. Dieser Aufforderung ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. H. Per 1. Januar 2007 ist das bei der Rekurskommission anhängig gemachte Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen. Dies wurde den Parteien mit Verfügung vom 5. Februar 2007 mitgeteilt. In der Verfügung wurde zudem festgestellt, dass der Beschwerdeführer aufgrund des per 1. Januar 2007 in Kraft getretenen und in diesem Verfahren anzuwendenden Verfahrensrechts keinen Kostenvorschuss zu leisten habe und somit das Verfahren trotz Nichtleistung des Kostenvorschusses weitergeführt werden könne. I. Gegen die mit Verfügung vom 2. April 2007 bekannt gegebenen Mitglieder des Spruchkörpers ging kein Ausstandsbegehren ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.3 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, so- C-2776/2006 weit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.4 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. 1.5 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die SAK die Höhe der Rückvergütung korrekt ermittelt hat. 2.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 29. November 1995 über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge (RV-AHV, SR 831.131.12) können Ausländer, mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, sowie ihre Hinterlassenen, nach den nachstehenden Bestimmungen die der Alters- und Hinterlassenenversicherung entrichteten Beiträge zurückfordern, sofern diese gesamthaft während mindestens eines vollen Jahres geleistet worden sind und keinen Rentenanspruch begründen. 2.2 Die Beiträge können zurückgefordert werden, sobald die Person aller Voraussicht nach endgültig aus der Versicherung ausgeschieden ist und sowohl sie selber als auch die Ehefrau oder der Ehemann und ihre noch nicht 25-jährigen Kinder nicht mehr in der Schweiz wohnen (Art. 2 Abs. 1 RV-AHV). 2.3 Die Rückvergütung kann verweigert werden, soweit sie den Barwert der zukünftigen AHV-Leistungen übersteigt, die einem Rentenberechtigten in gleichen Verhältnissen zukäme (Art. 4 Abs. 4 RV-AHV). Mit dieser Regelung wollte der Gesetzgeber verhindern, dass ein Versicherter, der – verglichen mit seiner Altersklasse – während kurzer C-2776/2006 Zeit hohe Beiträge geleistet hat, ein höheres (geldwertes) Interesse an der Rückvergütung des Bezahlten hat als an der Ausrichtung einer Rente. Der Versicherte, der Anspruch auf Rückvergütung der Beiträge hat, soll mithin nicht besser gestellt sein als ein Rentenbezüger "in gleichen Verhältnissen". Um eine solche Besserstellung zu vermeiden, sind die durch den Versicherten tatsächlich bezahlten Beiträge mit dem Barwert der zukünftigen Altersrente zu vergleichen, die einem Rentenberechtigten unter Zugrundelegung derselben Berechnungsgrundlagen (massgebendes Einkommen, Beitragsjahre, Rentenskala) wie dem Beschwerdeführer zukäme. Übersteigt der Rückvergütungsanspruch den Barwert der Rentenanwartschaft, so kann eine Kürzung in der maximalen Höhe des Differenzbetrags vorgenommen werden (Urteil des Bundesgerichts vom 16. Oktober 2007 [H 171/06] E. 3.3). 2.4 Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich einen Anspruch auf Rückvergütung der Beiträge hat: Er hat während mehr als einem Jahr Beiträge geleistet, die keinen Rentenanspruch begründen, und es besteht mit seinem Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung. Ferner wohnen er und seine Ehefrau unbestrittenermassen seit dem 1. November 2005 nicht mehr in der Schweiz und er ist aus der Versicherung ausgeschieden. 2.5 Wie die SAK zu Recht vorbringt, ist indes die Höhe der Rückvergütung gemäss Art. 4 Abs. 4 RV-AHV zu begrenzen, wenn der Barwert der Rentenanwartschaft geringer ist als die geleisteten Beiträge. Die SAK hat ihrer Berechnung des Barwerts ein Gesamteinkommen des Beschwerdeführers von Fr. 106'482.-- zugrunde gelegt. Darauf wurden Beiträge von insgesamt 8,4%, somit Fr. 8'944.45, entrichtet. Auch dies ist unbestritten und entspricht der Forderung des Beschwerdeführers. Die Altersrente des Beschwerdeführers ist auf der Grundlage einer Beitragsdauer von zwei Jahren und einem Monat, sowie einem massgeblichen Durchschnittseinkommen von Fr. 51'111.--, welches gemäss den Rententabellen des Bundesamtes für Sozialversicherung, gültig ab 1. Januar 2005 (nachfolgend: Rententabellen 2005), auf Fr. 51'600.-- aufzurunden ist, zu berechnen. Nach der vorliegend anwendbaren Rentenskala 2 (vgl. Rententabellen 2005, S. 102) entspricht dies einer monatlichen Altersrente von Fr. 82.-- respektive einer jährlichen Rente von Fr. 984.--. Unter Anwendung des dem Alter des Beschwerdeführers entsprechenden Kapitalisierungsfaktors von 4,936 C-2776/2006 (vgl. Barwerttabellen des Bundesamtes für Sozialversicherung, gültig ab 1. Januar 1997, S. 71) ergibt sich somit ein Barwert von Fr. 4'857.--. Dies entspricht dem von der SAK errechneten Betrag. 2.6 Im Ergebnis kann demnach festgehalten werden, dass die SAK den Barwert der Rentenanwartschaft korrekt berechnet und die Begrenzung der Rückvergütung aufgrund des im Vergleich zu den einbezahlten Beiträgen niedrigeren Barwertes zu Recht vorgenommen hat. Die Beschwerde ist daher im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG abzuweisen. 3. 3.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 3.2 Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). C-2776/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) - die Vorinstanz - das Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Sandra Tibis Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 7