Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung III C-2775/2022
Urteil v o m 8 . September 2022 Besetzung Einzelrichter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiberin Marion Sutter.
Parteien A._______, (Portugal), Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenversicherung, Neuanmeldung/Rentenanspruch, Eintretensvoraussetzungen (Verfügung vom 4. Mai 2022).
C-2775/2022 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA; im Folgenden: Vorinstanz) mit Verfügung vom 4. Mai 2022 das Gesuch von A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) betreffend Zusprache einer Invalidenrente (Neuanmeldung) abgewiesen hat (vgl. Akten im Beschwerdeverfahren [nachfolgend: BVGer-act.] 1 Beilage und BVGer-act. 3), dass der Beschwerdeführer mit von der Vorinstanz weitergeleiteter Eingabe vom 24. Juni 2022 (Datum Postaufgabe) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 4. Mai 2022 erhoben hat (vgl. BVGer-act. 1 und 2), dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass Beschwerden vor Bundesverwaltungsgericht zulässig sind gegen Verfügungen der in Art. 33 VGG genannten Behörden (Vorinstanzen), zu welchen auch die IVSTA gehört (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]), welche mit Verfügungen über Leistungen der Invalidenversicherung befindet, dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Instruktion der vorliegenden Beschwerde mithin gegeben ist, weshalb weiter zu prüfen ist, ob die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, dass das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig ist (Art. 69 Abs. 2 IVG i. V. m. Art. 69 Abs. 1bis IVG) und Beschwerdeführende in der Regel einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten haben (vgl. Art. 63 Abs. 4 VwVG), dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 28. Juni 2022 aufgefordert wurde, einen Kostenvorschusses von Fr. 800.– bis zum 29. August 2022 zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (BVGer-act. 4), dass die eingeschrieben versandte Zwischenverfügung vom 28. Juni 2022 dem Beschwerdeführer gemäss Rückschein am 18. Juli 2022 eröffnet wurde (vgl. BVGer-act. 7: vom Beschwerdeführer unterzeichneter Rückschein einschliesslich Ausdruck Sendungsverlauf),
C-2775/2022 dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss innert der angesetzten Frist bis zum 29. August 2022 nicht geleistet hat (vgl. BVGer-act. 4 und 9), dass er auch nicht schriftlich um Fristverlängerung oder um Wiederherstellung der versäumten Frist ersucht hat, dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass im vorliegenden Fall auf die Erhebung von Verfahrenskosten umständehalber zu verzichten ist, dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE), dass für das Dispositiv auf die nächste Seite zu verweisen ist.
C-2775/2022 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das BSV.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Christoph Rohrer Marion Sutter
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: