Abtei lung II I C-2758/2007 {T 0/2} Urteil v o m 2 0 . November 2008 Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Francesco Parrino, Richter Michael Peterli, Gerichtsschreiber Daniel Golta. A._______, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 26. September 2006. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
C-2758/2007 Sachverhalt: A. A._______ (im Folgenden: der Versicherte oder der Beschwerdeführer) wurde 1956 geboren und ist spanischer Staatsangehöriger. Er war von März 1980 bis Oktober 1983 als Arbeiter ("ouvrier") für diverse Arbeitgeber in der Schweiz tätig (vgl. IV/20 und IV/4 S. 2). Ansonsten war er in Spanien und in anderen Ländern erwerbstätig (vgl. IV/4+5 und IV/17). 1990 verlor der Versicherte bei einem Verkehrsunfall das linke Auge; auch die Sehfähigkeit des rechten Auges wurde beeinträchtigt. Spätestens seit 1995 lebte der Versicherte ständig in Spanien, wo er für die Organización Nacional de Ciegos (spanische Blindenorganisation, im Folgenden: ONCE) als Strassenverkäufer arbeitete (vgl. IV/11, IV/14 und IV/17). Im August 2001 und im April 2002 erlitt der Versicherte je einen Myokardinfarkt, worauf beide Male Stents eingesetzt werden mussten. Ihm wird seither - zusätzlich zur teilweisen Blindheit - hauptsächlich eine ischämische Kardiopathie attestiert (vgl. z.B. IV/15, IV/16, IV/19 und IV/28). Seit dem 25. März 2003 arbeitet der Versicherte nicht mehr, was er damit begründet, dass ihm dies aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich sei. B. B.a Am 21. Juni 2004 stellte der Versicherte über das Instituto Nacional de la Seguridad Social (spanischer Sozialversicherungsträger, im Folgenden: I.N.S.S.) ein Gesuch um Ausrichtung einer schweizerischen Invalidenrente (IV/6). Dieses Gesuch wurde vom I.N.S.S. mit Formular E 204 vom 12. August 2004 (IV/7) an die IV- Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IV-Stelle) weiter geleitet (Eingang 26. August 2004). B.b Auf Aufforderung der IV-Stelle hin reichte der Versicherte mit Schreiben vom 17. Januar und 23. Februar 2005 diverse Unterlagen ein (vgl. IV/8-18). Gemäss dem von der ONCE am 14. Januar 2005 ausgefüllten Arbeitgeberfragebogen (IV/11) arbeitete der Versicherte vom 17. Juli 1995 bis 22. Januar 2004 als Strassenverkäufer von Lotterielosen der ONCE. Er wurde wegen dauerhafter vollständiger Invalidität entlassen. Der Versicherte habe aus gesundheitlichen Gründen seine Arbeit vom C-2758/2007 28. August 2001 bis 5. Juli 2002 (312 Tage) und vom 25. März 2003 bis zum Anstellungsende am 22. Januar 2004 (304 Tage) ausgesetzt. Er reichte folgende medizinischen Unterlagen ein: - einen Austrittsbericht des Universitätsspitals Z._______ vom 8. November 2001 betreffend die Hospitalisation vom 28. August bis 17. September 2001 (IV/15) - einen undatierten Austrittsbericht des Universitätsspitals Z._______ betreffend die Hospitalisation vom 17. April bis 1. Mai 2002, inkl. handschriftlichem Nachtrag vom 5. Februar 2003 (IV/15) - einen Arztbericht von Dr. Y._______ vom 28. Dezember 2004 (IV/16, auch bei den Akten als IV/38 und Beilage zur Beschwerdeergänzung vom 11. Mai 2007). Auf weitere bis zu diesem Zeitpunkt eingereichte Unterlagen ist, soweit notwendig, in den Erwägungen einzugehen. B.c Mit Datum vom 24. August 2004 stellte das I.N.S.S. der IV-Stelle folgende medizinische Unterlage zu: einen ausführlichen ärztlichen Bericht (Formular E 213) vom 10. August 2004 von Dr. X._______ (medizinischer Berater des I.N.S.S.) (IV/19). B.d Nachdem Dr. W._______ vom ärztlichen Dienst der IV-Stelle diese am 1. Juni 2005 darauf hinwies, dass die Arbeitsunfähigkeit weniger durch die kardiovaskulären Einschränkungen als durch die gesundheitliche Beeinträchtigung der Augen bestimmt werde (IV/21), ersuchte die IV-Stelle das I.N.S.S. am 2. Juni und 12. Dezember 2005 um Zustellung diverser medizinischer Unterlagen (IV/22+26). Mit Schreiben vom 21. Februar 2006 (IV/28) liess das I.N.S.S. der IV- Stelle folgende medizinischen Unterlagen zukommen: - einen ophthalmologischen Arztbericht von Dr. V._______ (Augenklinik U._______) vom 23. Dezember 2005 (IV/27) - einen ausführlichen ärztlichen Bericht (Formular CH/E 20) von Dr. X._______ (medizinischer Berater des I.N.S.S.) vom 26. Januar 2006 (IV/ 28). In der Folge nahm der ärztliche Dienst der IV-Stelle Stellung zum medizinischen Sachverhalt, in Form eines ärztlichen Berichts von Dr. T._______ vom 16. Mai 2006 (IV/20+21). B.e Implizit gestützt auf diesen ärztlichen Bericht und auf ihre Einkommensberechnung vom 21. Juli 2006 (IV/34), welche einen Invaliditätsgrad von 22.47% ergab, erliess die IV-Stelle am 28. Juli C-2758/2007 2006 ihren Vorbescheid (IV/35). Darin sah sie die Abweisung des Rentengesuchs vor mit der Begründung, dass der Versicherte in seiner bisherigen Tätigkeit zwar nur zu 60% arbeitsfähig sei, in einer angemessenen Verweistätigkeit aber zu 100%. Angesichts des entsprechenden Resteinkommens resultiere kein rentenauslösender Invaliditätsgrad. B.f Mit Schreiben vom 30. August und 14. September 2006 (IV/36+37) wendete der Versicherte gegen den Vorbescheid ein, dass er, wie auch dem beigelegten Arztbericht von Dr. Y._______ vom 28. Dezember 2004 (IV/16) entnommen werden könne, nicht in der Lage sei, irgendwelche Arbeiten auszuüben. Es sei ihm insbesondere auch nicht mehr möglich, bei ONCE zu arbeiten. Dementsprechend bekomme er eine hundertprozentige spanische Invalidenrente. B.g Mit Verfügung vom 26. September 2006 (IV/39) wies die IV-Stelle das Rentenbegehren des Versicherten ab, wobei sie im Wesentlichen die Begründung ihres Vorbescheids wiederholte. Sie fügte einzig an, dass sich die beigelegten Arztberichte von Dr. Y._______, undatiert, und von Dr. S._______ vom 30. August 2006 bereits bei den Akten befänden und deshalb nicht geeignet seien, die Schlussfolgerungen des Vorbescheids in Frage zu stellen. B.h Mit Schreiben vom 16. Februar 2007 bat der Versicherte bei der IV-Stelle um Mitteilung, wie es um das Rentenverfahren stehe, zumal er auf sein Schreiben vom 14. September 2006 keine Antwort erhalten habe. Daraufhin sandte die IV-Stelle eine Kopie der Verfügung vom 26. September 2006 an den Versicherten (IV/40+41) und wies auf deren Rechtskraft hin. C. C.a Mit Schreiben vom 13. April 2007 (Postaufgabe: 17. April 2007) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle und beantragte die Zusprechung einer Rente. Der Beschwerdeführer machte geltend, weder seinen Beruf noch eine sonstige Tätigkeit ausüben zu können. Dabei berief er sich auf die bei den Akten befindlichen medizinischen Unterlagen, wobei er zugleich diverse Dokumente einreichte, insbesondere neu C-2758/2007 einen Arztbericht von Dr. R._______ (Herz- und Lungenspezialist) vom 22. Februar 2007. Auf die übrigen eingereichten Unterlagen ist - soweit relevant - im Rahmen der Erwägungen zurück zu kommen. Weiter bot der Beschwerdeführer an, sich von vom Bundesverwaltungsgericht ausgesuchten Ärzten untersuchen zu lassen. C.b Mit Schreiben vom 11. Mai 2007 (Eingang Bundesverwaltungsgericht 23. Mai 2007) ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde dahingehend, dass er eine volle Invalidenrente beantragte. Er begründete dies neu auch damit, dass er bereits vom I.N.S.S. eine volle Invalidenrente erhalte. Zugleich sandte der Beschwerdeführer diverse Dokumente ein. Kopien oder Originale dieser Dokumente fanden sich allerdings schon bei den Akten (insbesondere IV/17). Darunter befand sich namentlich auch ein Beschluss des I.N.S.S. vom 6. Februar 2004, wonach dem Beschwerdeführer wegen absoluter Arbeitsunfähigkeit ab dem 2. Februar 2004 eine Invalidenrente von monatlich EUR 1'443.36 ausgerichtet werde. C.c Innerhalb erstreckter Frist nahm die IV-Stelle am 13. Juli 2007 Stellung zu Beschwerde und Beschwerdeergänzung. Sie beantragte die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung. Zur Begründung führte sie an, dass sie eine neue IVärztliche Stellungnahme eingeholt habe, vgl. die ärztliche Stellungnahme des ärztlichen Dienstes der IV vom 8. Juli 2007 von Dr. T._______ (IV/43). Die IV-Stelle führte an, dass Dr. T._______ in seinem Bericht zum Schluss komme, dass die koronare Erkrankung des Beschwerdeführers ab 2001 in der bisherigen Tätigkeit als Ticketverkäufer eine Arbeitsunfähigkeit von 40% verursache, dass leichtere leidensangepasste Verweisungstätigkeiten hingegen nach wie vor gänzlich ausübbar seien. Auf Grund des entsprechend durchgeführten Einkommensvergleichs ergebe sich eine Erwerbseinbusse von 22% ab August 2001. Eine rentenbegründende Invalidität liege daher nicht vor. Weiter führte die IV-Stelle aus, dass sie den Nachweis der ordnungsgemässen Zustellung der Verfügung vom 26. September 2006 nicht erbringen könne und davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer die Verfügung erst zusammen mit dem Brief der IV-Stelle vom 15. März 2007 erhalten C-2758/2007 habe, weshalb die Beschwerde als fristgerecht erhoben zu betrachten sei. C.d Mit Schreiben vom 17. Juli 2007 erkundigte sich der Beschwerdeführer bei der IV-Stelle (Eingang bei der IV-Stelle 23. Juli 2007) sinngemäss, ob er noch weitere Unterlagen zur Durchsetzung seines Rentenanspruchs zustellen müsse. Das Schreiben wurde von der IV-Stelle am 27. Juli 2007 an das Bundesverwaltungsgericht weiter geleitet (Eingang 30. Juli 2007). C.e Mit Verfügung vom 23. Juli 2007 lud das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer dazu ein, zur Beschwerdeantwort Stellung zu nehmen. Bei unbenutzter Frist gelte der Schriftenwechsel als abgeschlossen. Weiter wurde den Parteien der Spruchkörper mitgeteilt und Frist zur Stellung eines allfälligen Ausstandsbegehren angesetzt. Schliesslich wurde dem Beschwerdeführer ein bis am 17. September 2007 zu bezahlender Kostenvorschuss von Fr. 300.- auferlegt, bei dessen nicht (rechtzeitig) erfolgter Bezahlung auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Innerhalb der angesetzten Fristen ging keine Replik ein und wurde kein Ausstandsbegehren gestellt. Per 4. September 2007 wurde beim Bundesverwaltungsgericht der Eingang einer Zahlung von Fr. 288.- verbucht. Eine weitere Zahlung erfolgte nicht. C.f Mit von der IV-Stelle dem Bundesverwaltungericht weitergeleitetem Schreiben vom 16. November 2007 erkundigte sich der Beschwerdeführer danach, wann er mit einem endgültigen Bescheid rechnen könne bzw. welche weitere Unterlagen zur Gewährung einer Invalidenrente noch benötigt würden. Ausserdem führte er sinngemäss aus, dem Bundesverwaltungsgericht am 23. August 2007 Fr. 300.- überwiesen zu haben. Dies belegte er mit einem Zahlungsauftrag über Fr. 300.-. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. November 2007 den Eingang seines Schreibens. Es erklärte ihm weiter, dass es ihm nicht mitteilen könne, bis wann mit einem Entscheid zu rechnen sei. C-2758/2007 C.g Mit Zwischenverfügung vom 30. September 2008 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien eine Änderung des Spruchkörpers mit und setzte ihnen Frist zur Einreichung eines allfälligen Ausstandsbegehrens. Ein solches wurde nicht gestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) sowie Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen; er ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59 ATSG; vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Er ist daher zur Beschwerde legitimiert. 1.4 Die Beschwerde wurde formgerecht eingereicht (Art. 52 VwVG). 1.5 Angesichts der zweimaligen Zustellung der Verfügung der IV-Stelle vom 26. September 2006 (vgl. oben B.h) sowie der Ausführungen der IV-Stelle in ihrer Beschwerdeantwort (vgl. oben C.c) ist von der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeeinreichung auszugehen (Art. 60 ATSG). 1.6 Da der Beschwerdeführer nur Fr. 288.- des auferlegten Kostenvorschusses von Fr. 300.- bezahlt hat, wurde der ursprünglich auferlegte Kostenvorschuss nicht vollständig innert angesetzter Frist geleistet (Art. 63 Abs. 4 VwVG). C-2758/2007 Das Bundesverwaltungsgericht hat jedoch nach dem innert Frist erfolgten Eingang der Fr. 288.- auf die Nachbezahlung von Fr. 12.- (welche offensichtlich bei der Überweisung abgezogene Zahlungsverkehrsgebühren darstellen) verzichtet. Es hat deshalb auch auf das Schreiben des Beschwerdeführers vom 16. November 2007, in welchem dieser ausdrücklich anführt und belegt, eine Zahlung von Fr. 300.- in Auftrag gegeben zu haben, und sich erkundigt, ob noch weitere Unterlagen benötigt werden, nicht reagiert. Seit Ablauf der Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses ist inzwischen über ein Jahr vergangen. Unter diesen Umständen liegen besondere Gründe im Sinne von Art. 63 Abs. 4 letzter Satz VwVG vor, weshalb von einem Einfordern des Restbetrages des Kostenvorschusses abzusehen und von der Rechtzeitigkeit der Leistung des Kostenvorschusses auszugehen ist. 1.7 Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. 2.1 Der Beschwerdeführer ist spanischer Staatsangehöriger und lebt in Spanien. Daher ist vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (nachfolgend: FZA, SR 0.142.112.681), insbesondere dessen Anhang II betreffend die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, anzuwenden (Art. 80a IVG). Die bis dahin zwischen der Schweiz und den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft geltenden zwischenstaatlichen Abkommen über die soziale Sicherheit werden grundsätzlich mit Inkrafttreten des FZA insoweit suspendiert, als letzteres denselben Sachbereich regelt (Art. 20 FZA). Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (SR 0.831.109.268.1), haben die in den persönlichen Anwendungsbereich der Verordnung fallenden, in einem Mitgliedstaat wohnenden Personen aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten wie die Staatsangehörigen dieses Staates. C-2758/2007 Soweit das FZA bzw. die auf dieser Grundlage anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden Bestimmungen vorsehen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer schweizerischen Invalidenrente grundsätzlich nach der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 257 E. 2.4). 2.2 Demnach bestimmt sich vorliegend der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung ausschliesslich nach dem innerstaatlichen schweizerischen Recht, insbesondere nach dem ATSG, dem IVG sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.210). Nach Art. 1 Abs. 1 IVG sind dabei die Bestimmungen des ATSG (Art. 1a-26bis und 28-70) auf die Invalidenversicherung anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 2.3 Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (Einstellung der Erwerbstätigkeit per 25. März 2003 und Rentengesuch vom 21. Juni 2004), sind hier die ab 1. Januar 2003 geltenden Bestimmungen des ATSG anwendbar. Bei den materiellen Bestimmungen des IVG und der IVV ist für die Beurteilung eines Rentenanspruchs vor dem 1. Januar 2004 auf die bis Ende 2003 gültige Fassung, danach auf die Fassung gemäss den am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen (4. IV- Revision) abzustellen. 3. Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie die Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG). 3.1 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat insbesondere in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2, BGE 122 V 158 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen). C-2758/2007 3.2 Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 360 E. 5b, 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen). 3.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es dabei, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen). Die - arbeitsmedizinische - Aufgabe der Ärzte und Ärztinnen besteht darin, sich dazu zu äussern, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen oder geistigen Funktionen leidensbedingt eingeschränkt ist. Die Frage, welche konkreten beruflichen Tätigkeiten auf Grund der medizinischen Angaben und unter Berücksichtigung der übrigen Fähigkeiten der versicherten Person in Frage kommen, ist demgegenüber nicht von der Ärztin oder dem Arzt, sondern von der Verwaltung bzw. von der Berufsberatung zu beantworten (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 457/04 vom 26. Oktober 2004, in: SVR 2006 IV Nr. 10, E. 4.1 mit Verweis auf BGE 107 V 20 E. 2b). Bestehen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Dabei hat das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich die Wahl, ob es die Sache zur weiteren Beweiserhebung an die verfügende Instanz zurückweisen oder die erforderlichen Instruktionen - insbesondere durch Anordnung eines Gerichtsgutachtens - selber vornehmen will (BGE 125 V 352 E. 3a, BGE 122 V 160 E. 1c und 1d mit weiteren Hinweisen). C-2758/2007 4. 4.1 Im vorliegenden Verfahren ist streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die IV-Stelle das Leistungsgesuch des Beschwerdeführers vom 21. Juni 2004 zu Recht abgewiesen und einen Rentenanspruch verneint hat. 4.2 Bei der Beurteilung eines Falles stellt das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier der Verfügung vom 26. September 2006 bzw. 15. März 2007) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 131 V 243 E. 2.1). Veränderungen des Gesundheitszustands nach dem Erlass der Verfügung (in casu nach der zweiten Eröffnung der Verfügung) sowie daraus folgende Veränderungen der Erwerbsfähigkeit können nur Gegenstand eines neuen Rentengesuchs bilden. 4.3 Die folgenden gesetzlichen Grundlagen und von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze sind für die Beurteilung der Streitsache massgebend: 4.3.1 Hinsichtlich der aufgrund von Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 IVG zu berücksichtigenden Normen des ATSG zur Arbeitsunfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8), zur Bestimmung des Invaliditätsgrades (Art. 16) hat das Eidgenössische Versicherungsgericht erkannt, dass es sich bei den in den entsprechenden Bestimmungen des ATSG enthaltenen Legaldefinitionen um eine formellgesetzliche Fassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den entsprechenden Begriffen vor In-Kraft-Treten des ATSG handelt und sich inhaltlich damit keine Änderung ergibt, weshalb die hierzu entwickelte Rechtsprechung übernommen und weitergeführt werden kann (vgl. BGE 130 V 343). 4.3.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Der Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität beurteilt sich nach Art. 29 Abs. 1 IVG. Der Rentenanspruch entsteht frühestens in dem Zeitpunkt, in dem der Versicherte mindestens zu 40% bleibend erwerbsunfähig geworden ist (Bst. a: Dauerinvalidität, Art. 7 ATSG) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40% arbeitsunfähig war (Bst. b: langdauernde Krankheit, Art. 6 ATSG, vgl. BGE 121 V 269 E. 5 und 6). C-2758/2007 Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). 4.3.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen; Art. 16 ATSG). Das bisherige Einkommen kann für die Bestimmung des Valideneinkommens dann nicht richtungsweisend sein, wenn es bereits von einem Gesundheitsschaden beeinflusst wurde (vgl. Rz. 3024 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherung über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]; ZAK 1985 S. 632). 4.3.4 Ein Anspruch auf eine ganze Rente besteht bei einem Invaliditätsgrad von 70%, auf eine Dreiviertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 60%, bei einem Invaliditätsgrad von 50% auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von 40% auf eine Viertelsrente (Art. 28 Abs. 1 IVG). 5. Der Beschwerdeführer macht zum einen geltend, dass er eine volle spanische Invaliditätsrente bekomme, weshalb er auch Anspruch auf eine ganze schweizerische IV-Rente habe. 5.1 Wie bereits ausgeführt (vgl. oben E 2.1), richtet sich die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer schweizerischen Invalidenrente nach der schweizerischen Rechtsordnung. Dementsprechend binden im vorliegenden Fall Entscheide und Beurteilungen des I.N.S.S. bzw. C-2758/2007 die zugesprochene volle spanische Invalidenrente weder die IV-Stelle Ausland noch das Bundesverwaltungsgericht bei der Beurteilung des geltend gemachten Invalidenrentenanspruchs des Beschwerdeführers. 6. Weiter beruft sich der Beschwerdeführer darauf, dass er aus nachgewiesenen gesundheitlichen Gründen gänzlich erwerbsunfähig sei. Dabei macht er sinngemäss geltend, die IV-Stelle habe den Sachverhalt unrichtig bzw. unvollständig festgestellt bzw. falsch gewürdigt. 6.1 Aus den vorliegenden medizinischen Unterlagen ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im August 2001 und im April 2002 je einen Myokardinfarkt erlitten hat, worauf in beiden Fällen Stents eingesetzt wurden (vgl. insbesondere IV/15). Die Arztberichte diagnostizieren konsequent eine ischämische Kardiopathie des Beschwerdeführers (vgl. IV/15, IV/16, IV/19, IV/28 und Bericht Dr. R._______ als Beilage zur Beschwerde), welche vom IV-Arzt Dr. T._______ als "coronarographisch erhebliche Koronarsklerose" spezifiziert wird (vgl. IV/21 und IV/43). Weiter werden dem Beschwerdeführer mehrfach Bluthochdruck, Dyslipidämie und Hyperurikämie, leichte Brustschmerzen sowie Anstrengungsdyspnoe und -ermüdung attestiert (vgl. IV/15, IV/16, IV/19, IV/21, IV/28, IV/43). Aus den medizinischen Unterlagen ist weiter ersichtlich, dass der Beschwerdeführer 1990 einen Verkehrsunfall erlitten hat, infolge dessen er auf dem linken Auge erblindet ist (Prothese eingesetzt nach Enukleation). Für das rechte Auge wird ausserdem ein Leukoma diagnostiziert sowie eine Sehschärfe von nur 0,5 mit optischer Korrektur bzw. von 0,9 mit Rasterbrille (vgl. vor allem IV/19, IV/27+28, aber auch IV/15, IV/21+43). Die beschriebenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen werden durch die vorliegenden medizinischen Unterlagen ohne wesentliche Widersprüche dargestellt. Die Parteien bestreiten diese gesundheitlichen Beeinträchtigungen auch nicht. 6.2 Uneinig sind sich die Parteien dahingehend, welche Einschränkungen der Arbeits- und Leistungsarbeitsfähigkeit sich aus den gesundheitlichen Beeinträchtigungen ergeben. Während der Beschwerdeführer eine gesundheitlich begründete Arbeitsunfähigkeit von 100% für jegliche Art von Erwerbstätigkeit als gegeben betrachtet, geht die IV-Stelle davon aus, dass der Beschwerdeführer in seiner C-2758/2007 bisherigen Tätigkeit noch zu 60% arbeitsfähig ist, in einer angepassten Verweistätigkeit zu 100%. 6.2.1 Die medizinischen Unterlagen behandeln die Frage der Arbeitsfähigkeit unterschiedlich: Gewisse Arztberichte äussern sich gar nicht dazu (IV/15, IV/16, IV/27 und der Arztbericht von Dr. R._______ [Beilage zur Beschwerdeschrift]). Andere Berichte attestieren dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 100% (IV/19 und IV/28). In seinem Bericht vom 16. Mai 2005 schliesst der IV-Arzt Dr. T._______ auf eine Arbeitsunfähigkeit von 40% in der bisherigen Tätigkeit. Bezüglich der Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Verweistätigkeit kann dem Bericht nicht klar entnommen werden, ob Dr. T._______ von einer Arbeitsunfähigkeit von 40% oder 0% ausging (IV/20+21). In seinem Bericht vom 8. Juli 2007 attestiert Dr. T._______ (IV/43) dem Beschwerdeführer in der bisherigen und in einer vergleichbaren Verweistätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 40%. 6.2.2 Die IV-Stelle stützte sich in ihrer Verfügung vom 26. September 2006, deren Begründung sich im Wesentlichen aus der Berechnung zum Einkommensvergleich ergibt (IV/34), implizite auf den ärztlichen Bericht von Dr. T._______ vom 16. Mai 2006 (IV/20+21). Diesen Bericht interpretierte sie dahingehend, dass Dr. T._______ den Beschwerdeführer für mögliche Verweistätigkeiten als vollständig arbeitsfähig beurteilte (vgl. IV/20+21). Auch im Beschwerdeverfahren hat die IV-Stelle ausdrücklich daran festgehalten, dass für angepasste Verweistätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 100% gegeben sei. Dies begründete sie damit, dass der IV-Arzt dies im von der IV-Stelle eingeholten neuen Bericht (IV/43) (weiterhin) so beurteile. Dabei verkennt oder ignoriert die IV-Stelle, dass der IV-Arzt in seiner neuen Stellungnahme ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass er auch für mögliche Verweistätigkeiten eine Arbeitsunfähigkeit von 40% als gegeben erachte, und dass bereits sein Bericht vom 16. Mai 2006 entsprechend zu verstehen sei. Die Annahme der IV-Stelle, dass der Beschwerdeführer in einer Verweistätigkeit zu 100% arbeitsfähig sei, wird somit weder vom Bericht von Dr. T._______ noch von den übrigen medizinischen Unterlagen gestützt. Insofern stützt sich der Einkommensvergleich vom 21. Juli 2006 auf falsche Annahmen. C-2758/2007 7. 7.1 Hinzu kommt, dass sich den medizinischen Unterlagen nicht entnehmen lässt, weshalb der Beschwerdeführer nach seinem zweiten Myokardinfarkt zwischen dem 5. Juli 2002 und dem 25. März 2003 wieder zu 100% arbeiten konnte, seit dem 25. März 2003 aber angeblich aus gesundheitlichen Gründen - seine Arbeit als Strassenverkäufer aufgeben musste (vgl. insbesondere IV/11 und IV/37). Dem Fragebogen für den Arbeitgeber ist zu entnehmen, dass das Arbeitsverhältnis wegen andauernder vollständiger Arbeitsunfähigkeit beendet wurde (IV/11). Dr. X._______ führt die 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab Mai 2003 gar auf die beiden Myokardinfarkte in den Jahren 2001 und 2002 zurück (IV/19 S. 2). Aus den übrigen medizinischen Akten sind jedoch keine Veränderungen des Gesundheitszustandes ersichtlich, welche per 25. März 2003 eine (für die Arbeitsfähigkeit relevante) Veränderung des Gesundheitszustandes indizieren würden. Der Bericht von Dr. Q._______ vom 5. Februar 2003 (IV/15) hält vielmehr fest, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers unverändert stabil sei, dass kein Angor vorliege, dass die Behandlung beibehalten werden solle und dass der Beschwerdeführer ein aktives Leben führe. Gemäss Stellungnahme vom 8. Juli 2007 des IV-Arztes gilt die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 40% im bisherigen Bereich wie auch in einer Verweistätigkeit seit der Herzerkrankung im Jahre 2001. Ob aus den Arztberichten auf eine weitergehende Arbeitsunfähigkeit seit 25. März 2003 zu schliessen ist, wie der Beschwerdeführer geltend macht, ist der Stellungnahme des ärztlichen Dienstes der IV-Stelle und den Verfügungen der IV-Stelle nicht zu entnehmen. Immerhin erwähnt Dr. T._______ in seiner neuen Stellungnahme die "medizinisch nicht ganz nachvollziehbare lange Pause" in der Arbeitstätigkeit nach dem ersten Myokardinfarkt. 7.2 Bei dieser Sachlage sind weitere Abklärungen vorzunehmen, wobei der im Arztbericht von Dr. X._______ vom 10. August 2004 (IV/19 S. 8) erwähnte, aber nicht bei den Akten befindliche Bericht betreffend eine Untersuchung vom 23. Mai 2003 diesbezüglich zusätzliche Informationen enthalten könnte. 8. Unabhängig vom geschilderten Abklärungsbedarf gibt auch eine Überprüfung der Berechnung des Einkommensvergleichs durch die IV- Stelle (IV/34) Anlass zu diversen Bemerkungen betreffend die Festlegung des Valideneinkommens. C-2758/2007 8.1 Für die Festlegung des Valideneinkommens ging die IV-Stelle von der Arbeit aus, welche der Beschwerdeführer zuletzt vor der Aufgabe seiner Erwerbstätigkeit ausgeübt hat. Mangels genauer Kenntnisse spanischer Lohnstatistiken hat die IV-Stelle ihrer Berechnung zu Recht schweizerische Tabellenlöhne zu Grunde gelegt. Allerdings hat sie dabei nicht geprüft, ob die letzte Arbeitsstelle für die Festlegung des Valideneinkommens massgebend sein durfte (vgl. E. 4.3.3). Immerhin war der Beschwerdeführer schon seit 1990 unfallbedingt auf einem Auge blind und verfügte auch auf dem verbleibenden Auge nur über eine eingeschränkte Sehfähigkeit. Eine solche teilweise Erblindung führt in der Regel zu einem Einkommensverlust. Dass der Beschwerdeführer ab 1995 Lose für die spanische Blindenorganisation ONCE verkaufte, ist als Hinweis dafür zu sehen, dass der Beschwerdeführer gerade wegen seiner teilweisen Blindheit eine angepasste Arbeit - mit entsprechend angepasstem Einkommen ausüben musste. Notabene gehört es zu den Hauptzielen der ONCE, Blinden und Sehbehinderten eine Arbeitsgelegenheit zu bieten (vgl. <http://en.wikipedia.org/wiki/ONCE> , besucht am 03.11.2008). Sollte die teilweise Erblindung einen Einkommensverlust verursacht haben, wäre das Einkommen davor für die Bemessung des Valideneinkommens massgebend. Entsprechende Abklärungen hat die IV-Stelle nicht vorgenommen. Da aus den Akten nicht ersichtlich ist, welche Tätigkeiten der Beschwerdeführer vor seinem Stellenantritt bei ONCE genau ausgeübt hat und in welcher Branche er gearbeitet hat, kann aufgrund der Aktenlage nicht beurteilt werden, ob die IV-Stelle die richtigen Lohnstrukturdaten beigezogen und das Valideneinkommen richtig berechnet hat. 8.2 Sollte eine entsprechende Abklärung ergeben, dass die IV-Stelle sich zu Recht auf die letzte Arbeit des Beschwerdeführers vor der Aufgabe der Erwerbstätigkeit abgestützt hat, wäre weiter zu prüfen, welcher Branche bzw. Tätigkeitskategorie im Sinne der Lohnstrukturdaten des BFS die bisherige Tätigkeit des Beschwerdeführers als wandelnder Losverkäufer der ONCE zuzuordnen ist. Diese Tätigkeit könnte prima vista als Kombination der Tätigkeiten als Museums- und Parkplatzwärter einerseits sowie als Kassierer und Billettverkäufer andererseits betrachtet werden. Die IV-Stelle hat genau diese Tätigkeiten als Verweistätigkeiten ausgesucht und für die Berechnung des Invalideneinkommens auf das Durchschnittseinkommen abgestellt. C-2758/2007 Die per se kombinierte Tätigkeit als Strassenverkäufer von Lotterielosen hat sie im augenscheinlichen Widerspruch dazu jedoch (nur) dem Detailhandel zugeteilt. 8.3 Sollte die letzte Anstellung des Beschwerdeführers für die Bemessung des Valideneinkommens massgebend sein, wäre ausserdem seine Einstufung in das Qualitätsniveau 3 kritisch zu überprüfen. Immerhin war der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Aufgabe der Erwerbstätigkeit nicht nur schwer sehbehindert sondern litt - nach zwei Myokardinfarkten und zwei Stenteinsetzungen - an einer ischämischen Kardiopathie. Damit stellt sich die Frage nach einer Zuordnung zum Qualifikationsniveau 4. Ausserdem scheint sich die IV-Stelle zu widersprechen, wenn sie bei der Berechnung des Invalideneinkommens per August 2001 von einer Arbeitsfähigkeit auf dem tieferen Qualifikationsniveau 4 ausgeht, bei der Berechnung des - auf dem gleichen Gesundheitszustand beruhenden - Valideneinkommens per 22. Januar 2004 (also über zwei Jahre später) hingegen von einer Arbeitsfähigkeit auf dem höheren Qualitätsniveau 3 ausgeht. 9. 9.1 Die IV-Stelle hat den Sachverhalt somit in verschiedener Hinsicht ungenügend abgeklärt bzw. unzutreffend erstellt und falsch gewürdigt. Die entsprechenden Ergänzungen bzw. Korrekturen der Sachverhaltsabklärungen und -würdigung sind in einer umfassenden Neuprüfung des Rentengesuchs aufzunehmen. Ausserdem ist eine neue Rentenberechnung vorzunehmen (und die in der bisherigen Berechnung vorgesehene Kürzung des Tabellenlohnes zu überprüfen), was auf Grund der vorliegenden Unterlagen nicht möglich wäre. Daher ist die Sache zur ergänzenden Klärung des entscheidenden Sachverhalts an die Vorinstanz zurück zu weisen. 9.2 Die IV-Stelle hat dabei namentlich abzuklären, weshalb der Beschwerdeführer nach seinem zweiten Myokardinfarkt seine Arbeit wieder aufnehmen konnte, diese aber nach dreiviertel Jahren wieder aufgeben musste. Dazu ist gegebenenfalls der Arztbericht betreffend die Untersuchung vom 23. Mai 2003 beizuziehen. Gestützt auf das Resultat dieser Abklärungen hat die IV-Stelle unter korrekter Berücksichtigung der Stellungnahmen des IV-Arztes Dr. T._______ (sowie der übrigen Akten) die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers neu zu beurteilen. Für die Berechnung eines darauf abgestützen Einkommens- C-2758/2007 vergleichs hat die IV-Stelle insbesondere zu prüfen, ob das Einkommen des Beschwerdeführers in seiner letzten Tätigkeit oder jenes vor seiner teilweisen Erblindung 1990 massgebend ist. Ausserdem ist die Zuteilung der massgebenden Tätigkeit in die Lohnkategorien gemäss schweizerischen Lohnstrukturdaten - in Bezug auf Branche und Tätigkeit sowie in Bezug auf das anzunehmende Qualitätsniveau - soweit notwendig ergänzend zu klären und kongruent vorzunehmen. Schliesslich ist eine allfällige Kürzung des Tabellenlohnes kurz zu begründen. 10. Die Beschwerde ist daher in dem Sinne gutzuheissen, dass die Verfügung vom 26. September 2006 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle als Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch neu verfüge. 11. 11.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 und Abs. 3 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Eine Rückweisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei (BGE 132 V 215 E. 6). Den Vorinstanzen werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Es sind daher keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der vom Beschwerdeführer am 4. September 2007 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 288.- ist zurück zu erstatten. 11.2 Vor Bundesverwaltungsgericht obsiegende Parteien haben grundsätzlich Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden (Art. 7 Abs. 4 VGKE). Nachdem der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht vertreten wird, ist auf Grund der geringen ihm erwachsenen Kosten von einer Parteientschädigung abzusehen. C-2758/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom 26. September 2006 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch neu verfüge. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 288.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Daniel Golta Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. C-2758/2007 Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 20