Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung III C-2726/2016
Urteil v o m 1 3 . Oktober 2016 Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz), Richterin Caroline Bissegger, Richter David Weiss, Gerichtsschreiber Daniel Golta.
Parteien A._______, (wohnhaft in Österreich) vertreten durch Rechtsabteilung Österreichischer Pensionistenverband, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.
Gegenstand IV, Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 30. März 2016.
C-2726/2016 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass A._______ (nachfolgend Versicherter oder Beschwerdeführer), geb. 1964, österreichischer Staatsangehöriger und in B._______/Österreich wohnhaft, ab 1996 als Grenzgänger in C._______ als Plattenleger und Hafner (Ofenbauer) arbeitete und mit Gesuch vom 21. Februar 2013 (Eingang bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen [SVA SG] am 25. Februar 2013) um Gewährung einer schweizerischen Invalidenrente ersuchte (Vorakten der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen [SG] 2, 5, 12), dass die SVA SG einleitend berufliche Eingliederungsmassnahmen prüfte, am 5. Juni 2014 entschied, der Versicherte habe Anspruch auf Berufsberatung und Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten, am 2. Juli 2015 das Leistungsbegehren um berufliche Massnahmen (bis auf weiteres) abwies, weil der Versicherte nicht an Umschulungsmassnahmen interessiert sei (SG 72, 88), und in der Folge den Anspruch auf eine Invalidenrente prüfte, dass die für Grenzgänger zuständige IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) mit Verfügung vom 30. März 2016 (SG 105), auf vorausgehende Abklärungen durch die SVA SG hin, das Rentenbegehren gestützt auf die Feststellungen in den Gutachten der Dres. D._______ und E._______ vom 14. und 24. Juli 2015 zuhanden der Pensionsversicherungsanstalt der Landesstelle F._______ /Österreich (SG 94 S. 8, 95) und der Stellungnahme von Dr. G._______ des Regionalen Ärztlichen Dienstes vom 15. September 2015 (SG 96) abwies mit der Begründung, der Versicherte verfüge in einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, ohne Überkopftätigkeiten, ohne Tätigkeiten in vorgebeugter, gebückter und hockender Stellung und ohne Tätigkeiten in Höhenexposition und Zwangshaltungen weiterhin über eine volle Arbeitsfähigkeit, woraus sich ein Einkommensverlust und damit nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 23% ergebe, dass A._______ , vertreten durch den Pensionistenverband Österreichs, mit Eingabe vom 21. April 2016 gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und die Gewährung einer vollen Rente ab 25. Februar 2013 beantragte (Beschwerdeakten [B-act.] 1), dass die SVA SG und die IVSTA mit Stellungnahme vom 23. und 27. Juni 2016 die Abweisung der Beschwerde beantragten (B-act. 7),
C-2726/2016 dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Juni 2016 (Eingang im Bundesverwaltungsgericht am 27. Juni 2016) einen Arztbericht von Dr. H._______ vom 14. Juni 2016 einreichte (B-act. 5), dass die SVA SG mit ergänzender Stellungnahme vom 6. Juli 2016, unter Bezugnahme auf den „CT-Befundbericht vom 15. Juni 2016“ (recte: 14. Juni 2016) neu beantragte, dass die angefochtene Verfügung vom 30. März 2016 aufgehoben werde und weitere medizinische Abklärungen durchgeführt würden, und die IVSTA ihrerseits mit ergänzender Stellungnahme vom 21. Juli 2016, unter Bezugnahme auf die Stellungnahme der SVA SG, um Gutheissung der Beschwerde, Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache im Sinne der erwähnten Stellungnahme an die Verwaltung ersuchte (B-act. 10), dass die Stellungnahmen der SVA SG und der IVSTA vom 6. und 21. Juli 2016 dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 28. Juli 2016 zur Kenntnis gebracht wurden (B-act. 11; Eröffnung am 4. August 2016: B-act. 12) und der Beschwerdeführer innert Frist keine Stellungnahme eingereicht hat (B-act. 12), dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der IVSTA zuständig ist, und vorliegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist, dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 60 ATSG, Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) und auch der erhobene Kostenvorschuss von Fr. 800.- rechtzeitig geleistet wurde, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist, dass die SVA SG in ihrer Stellungnahme vom 6. Juli 2016 gestützt auf den CT-Befundbericht vom 15. (recte: 14.) Juni 2016 neu beantragte, dass die angefochtene Verfügung vom 30. März 2016 aufgehoben werde und weitere medizinische Abklärungen durchgeführt würden (B-act. 10 Beilage),
C-2726/2016 dass sich die IVSTA in ihrer Stellungnahme vom 21. Juli 2016 der Beurteilung der SVA SG anschloss und damit sinngemäss feststellte, dass die Verfügung vom 30. März 2016 auf einem mangelhaft eruierten medizinischen Sachverhalt beruhte und sich die Durchführung entsprechender medizinischer Abklärungen als notwendig erweist, dass sich der Antrag auf Rückweisung der SVA SG zwar als nur dürftig begründet erweist („Gestützt auf den CT-Befundbericht vom 15. Juni 2016“) und keine Prüfung der medizinischen Aspekte durch den RAD aktenkundig ist, dass den aktenkundigen Gutachten der Dres. D._______ , Orthopädie und chirurgische Orthopädie, und E._______ , Allgemeinmedizin, vom 17. und 24. Juli 2013 und 14. und 24. Juli 2015 (letztere unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich operativ erfolgten ventralen Dekompression der Wirbelkörper C5/C6 und Cage-Interposition am 19. August 2013, der Neurolyse des Sulcus Ulnaris-Nervs am rechten Ellenbogen am 14. Oktober 2013, der endoskopisch transforaminären Dekompression des Wirbelkörpers L3 rechts am 27. Januar 2014 [SG 47, 61 S. 6, 62], der intrathekalen Applikation [Injektion in den Liquorraum] eines Langzeitkortikoids am 18. Februar 2014 [SG 67]) jedoch eingehende Ganzkörper-Befundungen, eine sorgfältige Befunderhebung, Diagnosenstellung (1. chronische Kreuzschmerzen mit Ausstrahlung ins rechte Bein bei Zustand nach Lendenwirbelsäulen-OP [Dekompression der Wirbelkörper L3 und L5/S1 {07/2013}] und mikrochirurgische Dekompression des Wirbelkörpers L3 rechts [01/2014], 2. Schmerzinfiltration an der Lendenwirbelsäule [02/2014], 3. chronische Cervikobrachialgie rechts, 4. Zustand nach ventraler Spondylodese C5/6 [08/2013] und nach OP bei Sulcus Ulnaris-Syndrom rechts [10/2013], 5. chronischer Alkoholkonsum) und Beurteilung der Auswirkungen der festgestellten Einschränkungen auf die Arbeitsfähigkeit entnehmen lassen, dass die weiteren zahlreichen Arztberichte keine darüber hinausgehenden Diagnosen enthalten und davon ausgegangen werden kann, dass die Gutachter sämtliche relevanten Krankheitsbilder berücksichtigt haben, was auch vom RAD mit Stellungnahme vom 15. September 2015 bestätigt wird (SG 96), dass damit erstellt ist, dass die mit Magnetresonanztomographie vom 14. Juni 2016 festgestellte Osteonekrose im Femurkopf beider Hüften als neue, bisher unberücksichtigte Erkrankung zu qualifizieren ist und sich die von der Vorinstanz zu treffenden Abklärungen ergänzend auf die Erkrankung im Bereich beider Hüften beziehen,
C-2726/2016 dass sich die Beschwerdeführerin replikweise nicht zum Antrag auf Rückweisung vernehmen liess, dass nach Einsicht in die Akten für das Bundesverwaltungsgericht keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, weshalb dem Antrag der IVSTA auf Rückweisung zu weiteren Abklärungen nicht entsprochen werden sollte, dass Art. 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt, dass eine Sache gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückgewiesen werden kann, dass die Beschwerde deshalb gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 30. März 2016 aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in orthopädisch/rheumatischer Hinsicht und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass eine Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zulässig ist, wenn diese allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage (wie hier: erstmalig diagnostizierte Osteonekrose im Femurkopf beidseits) begründet ist oder lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen (gutachterliche Präzisierung der als uneingeschränkt zumutbar erachteten leichten, wechselbelastenden Verweistätigkeiten) erforderlich ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4), dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Absätze 1 und 2 VwVG) und der am 17. Mai 2016 geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 800.- zurückzuerstatten ist, dass die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen kann, dass dem nicht-anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer – unter Berücksichtigung des vorliegend notwendigen Aufwandes (Beschwerde, Eingabe
C-2726/2016 vom 21. Juni 2016) – eine Parteientschädigung von Fr. 400.- auszurichten ist (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom 30. März 2016 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch neu verfüge. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der am 17. Mai 2016 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- wird nach Eintreten der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf ein vom Beschwerdeführer bekannt zu gebendes Konto zurückerstattet. 3. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 400.- zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilage: Formular „Zahladresse“) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Daniel Golta
C-2726/2016 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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