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Bundesverwaltungsgericht 26.05.2026 C-2709/2026

26 maggio 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·616 parole·~3 min·6

Riassunto

Rente | Alters- und Hinterlassenenversicherung, Altersrente, Einspracheentscheid vom 6. Februar 2026

Testo integrale

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-2709/2026

Urteil v o m 2 6 . M a i 2026 Besetzung Einzelrichter Philipp Egli, Gerichtsschreiberin Martina Filippo.

Parteien A._______, (Polen), Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.

Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Altersrente, Einspracheentscheid vom 6. Februar 2026.

C-2709/2026 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Schweizerische Ausgleichskasse SAK mit Einspracheentscheid vom 6. Februar 2026 die Einsprache von A._______ gegen die Altersrentenverfügung vom 1. Dezember 2025 gutgeheissen und die Altersrente neu festgesetzt hat (BVGer-act. 2), dass A._______ gegenüber der SAK mit Eingabe vom 11. März 2026 namentlich um Auskunft zur Rentenberechnung betreffend das Jahr 2023 gebeten hat (BVGer-act. 1), dass die SAK die Eingabe vom 11. März 2026 am 15. April 2026 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet hat (BVGer-act. 2), dass über Beschwerden von Personen im Ausland das Bundesverwaltungsgericht entscheidet (Art. 85bis Abs. 1 AHVG), dass die Beschwerdeschrift die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführerin oder deren Vertretung zu enthalten hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass hieraus implizit folgt, dass sich in der Beschwerde auch der Beschwerdewille manifestieren und die Beschwerde bedingungs- und vorbehaltlos erhoben werden muss (statt vieler: Urteil des BVGer C-5898/2025 vom 5. September 2025 mit Hinweis), dass das Gericht A._______ mit Schreiben vom 21. April 2026 zwecks Klärung ihres Beschwerdewillens gebeten hat, bis am 22. Mai 2026 ein Zustelldomizil in der Schweiz anzugeben (BVGer-act. 3), dass A._______ nach vorgängiger telefonischer Anfrage beim Gericht (BVGer-act. 4) mit Eingabe vom 8. Mai 2026 namentlich erklärt hat, sie habe keine Beschwerde erheben wollen (BVGer-act. 5), dass somit kein Beschwerdewille vorhanden ist und auf die Eingabe vom 11. März 2026 im einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass das Verfahren kostenlos ist (vgl. Art. 85bis Abs. 2 AHVG) und keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (vgl. Art. 64 VwVG).

C-2709/2026 Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Eingabe von A._______ vom 11. März 2026 wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an A._______, die Vorinstanz und das BSV.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Philipp Egli Martina Filippo

C-2709/2026 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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