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Bundesverwaltungsgericht 26.10.2010 C-2698/2010

26 ottobre 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,164 parole·~11 min·1

Riassunto

Einreise | Visum zu Besuchszwecken

Testo integrale

Abtei lung II I C-2698/2010 {T 0/2} Urteil v o m 2 6 . Oktober 2010 Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Jean-Daniel Dubey, Richterin Ruth Beutler, Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann. A._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Visum zu Besuchszwecken. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-2698/2010 Sachverhalt: A. Die 1988 geborene thailändische Staatsangehörige B._______ (im Folgenden: Gesuchstellerin) beantragte an einem nicht genau feststellbaren Datum im Januar 2010 bei der Schweizerischen Botschaft in Bangkok ein Schengen-Visum für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei ihrem Schwager (brother in law) A._______ (im Folgenden: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) in C._______. Die Schweizer Vertretung weigerte sich, das Visum in eigener Kompetenz zu erteilen und leitete das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz weiter. B. Zum Antrag begrüsst, holte das Migrationsamt des Kantons Thurgau beim Gastgeber ergänzende Auskünfte ein und leitete sie an die Vorinstanz weiter. Letztere lehnte es in einer Verfügung vom 23. März 2010 ab, das beantragte Besuchsvisum zu erteilen. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt könne nicht als gesichert betrachtet werden. Diese stamme aus einem Land, aus dem als Folge der dort insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht herrschenden Verhältnisse ein anhaltend starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei. In den persönlichen Verhältnissen seien keine Umstände zu erkennen, die auf das Vorhandensein besonderer Verpflichtungen schliessen liessen. Die Gesuchstellerin sei sehr jung, ledig und kinderlos. Der Gastgeber habe zwar angegeben, dass sie einer Erwerbstätigkeit als Sekretärin nachgehe. Sie selbst habe jedoch bei der Schweizer Vertretung in Bangkok keine entsprechenden Belege vorweisen können. Auch die lange Dauer des beabsichtigten Auslandaufenthalts spreche gegen die Existenz einer geregelten Arbeitsstelle. C. Mit undatierter Beschwerde (Postaufgabe: 19.04.10) beantragt der Gastgeber beim Bundesverwaltungsgericht implizit, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, und das Schengen-Visum für einen Besuchsaufenthalt sei zu erteilen. Zur Begründung rügt er sinngemäss, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass die Wiederausreise seines Gastes nach einem Besuchsaufenthalt nicht gesichert wäre. Die Gesuchstellerin habe gar keinen Anlass, ihre Heimat auf Dauer zu C-2698/2010 verlassen. Sie lebe dort in vergleichsweise guten wirtschaftlichen Verhältnissen, und es sei durchaus möglich, dass sie noch vor Ablauf der geplanten drei Monate in die Heimat zurückkehren würde, weil sie ihre Familie und ihre Freunde vermisse. Es gehe ihr wirklich nur um einen Besuch seiner Ehefrau, zu der sie ein sehr enges Verhältnis habe. Die beiden seien Cousinen, aber wie Schwestern aufgewachsen. Er garantiere für die fristgerechte Wiederausreise der Gesuchstellerin. D. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 29. Juni 2010 auf Abweisung der Beschwerde. Dabei betont sie unter anderem nochmals, dass im Herkunftsland der Gesuchstellerin breite Bevölkerungsschichten von schwierigen wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen betroffen seien. Dies gelte auch für die im Norden gelegene Herkunftsprovinz der Gesuchstellerin. E. Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Einreichung einer Replik. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM, mit denen die Erteilung eines Schengenvisums zu Besuchszwecken verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). C-2698/2010 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den gel tend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003). 3. Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). 4. 4.1 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die Schweiz bzw. den Schengenraum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20] sowie Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32]). 4.2 Im Weiteren müssen sie den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende C-2698/2010 finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK, Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG); sie dürfen zudem nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK, Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG). Namentlich müssen Ausländerinnen und Ausländer für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bieten, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist (Art. 5 Abs. 2 AuG, vgl. dazu BVGE 2009/27 E. 5.2 und E. 5.3). Hinsichtlich der in Frage kommenden Belege zur Glaubhaftmachung des Aufenthaltszwecks verweist Art. 5 Abs. 2 SGK auf den Anhang I. Art. 5 Abs. 3 SGK sowie Art. 2 Abs. 2 und Art. 7–11 VEV regeln ausführlich das Einreiseerfordernis der ausreichenden finanziellen Mittel. 5. In Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1–7), abgeändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1244/2009 vom 30. November 2009 (ABl. L 336 vom 18.12.2009, S. 1–3), sind diejenigen Staaten aufgelistet, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten im Besitze eines Visums sein müssen. Thailand ist in diesem Anhang aufgeführt, weshalb die Gesuchstellerin der Visumspflicht unterliegt. 6. 6.1 Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Prognosen treffen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen. 6.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. C-2698/2010 6.2.1 In Thailand sind – vorab in den ländlichen Gebieten des Nordens, aus denen die Gesuchstellerin stammt – breite Bevölkerungsschichten von kargen ökonomischen und sozialen Lebensbedingungen betroffen. Die Region der Nordprovinzen gilt im landesweiten Vergleich als zweitärmste der insgesamt sechs Regionen (vgl. www.thaiwebsites.com > Economy and Politics in Thailand > GDP of Thai Regions and Provinces). 6.2.2 Vom Druck zur wirtschaftlichen Existenzsicherung sind dabei häufig Frauen besonders betroffen, die mit ihrem Einkommen oft für die Überlebenschancen ihrer eigenen Haushalte und ganzer Gemeinden sorgen müssen und deren Arbeitsplätze in Zeiten angespannter wirtschaftlicher Verhältnisse – je nach Sektor – besonders gefährdet sind. Entsprechend hat die wirtschaftlich motivierte Emigration von Thailänderinnen nach 1997 zugenommen (Quelle: Schlussbericht vom 13. Mai 2002 der Kommission des Deutschen Bundestags zum Thema Globalisierung der Weltwirtschaft – Herausforderungen und Antworten, Ziff. 6.2.2.2 S. 317 f., online abrufbar als Bundesdrucksache 14/9200 unter www.bundestag.de > Dokumente & Recherche > Drucksachen). 6.3 Im Falle der Schweiz wird die Tendenz zur Imigration erfahrungsgemäss dort noch begünstigt, wo durch die Anwesenheit von Verwandten oder Freunden bereits ein minimales soziales Beziehungsnetz besteht. Angesichts der restriktiven Zulassungsregelung werden dabei nicht selten ausländerrechtliche Bestimmungen umgangen, indem versucht wird, den Aufenthalt – einmal eingereist – auf eine ganz andere rechtliche oder faktische Basis zu stellen und sich so der Pflicht zur Wiederausreise zu entziehen. Solche Umstände und Erfahrungen sind beim Visumsentscheid zu berücksichtigen. 6.4 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein ausländerrechtlich nicht regelkonformes Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden. C-2698/2010 6.4.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 22-jährige, ledige und kinderlose Person. Über ihre familiären Verhältnisse vor Ort ist nur gerade bekannt, dass dort noch Angehörige unbekannten Verwandtschaftsgrades leben sollen (so aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe zu schliessen). Der blosse Hinweis auf die Existenz von Verwandten und die Behauptung, wonach zu diesen eine so enge emotionale Bindung bestehe, dass es möglicherweise sogar zu einer vorzeitigen Rückkehr käme, kann allerdings unter den gegebenen Umständen nicht schon zur Annahme führen, die Gefahr eines Verbleibs in der Schweiz bestehe tatsächlich nicht oder sie sei vernachlässigbar. 6.4.2 Auf der anderen Seite gilt zu berücksichtigen, dass die Cousine in der Schweiz, zu der die Gesuchstellerin ein sehr enges Verhältnis haben soll, durch Emigration hierher gelangt ist. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, weshalb bzw. durch welche persönlichen Umstände die Gesuchstellerin davon abgehalten werden sollte, es ihrer Cousine gleich tun zu wollen. Insgesamt sind in ihren persönlichen Verhältnissen keine Umstände oder gar Verpflichtungen erkennbar, welche die Prognose einer fristgerechten und anstandslosen Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt begünstigen könnten. 6.4.3 In wirtschaftlicher Hinsicht ist nicht bekannt, in welchen Verhält nissen die Gesuchstellerin lebt. Der Beschwerdeführer spricht in seiner Rechtsmitteleingabe von "gut situierten Verhältnissen", ohne dies allerdings näher zu erläutern, geschweige denn zu belegen. Der Visumsantrag der Gesuchstellerin enthält unter den entsprechenden Rubriken keine Angaben zu einem allfälligen Arbeitgeber. Die Schweizer Vertretung in Bangkok und mit ihr die Vorinstanz gingen davon aus, dass die Gesuchstellerin keine feste Arbeitsstelle hat. Demgegenüber gab der Beschwerdeführer in seinen schriftlichen Auskünften an die Adresse der kantonalen Migrationsbehörde an, die Gesuchstellerin arbeite als Sekretärin und werde dieser Tätigkeit auch nach einem allfälligen Besuchsaufenthalt in der Schweiz weiter nachgehen können. Detailliertere Angaben in diesem Zusammenhang (wie beispielsweise Bezeichnung des Arbeitgebers und Arbeitsortes sowie Dauer des Anstellungsverhältnisses) machte er allerdings keine. Obwohl in der angefochtenen Verfügung und auch in der Vernehmlassung nochmals thematisiert, nahm der Beschwerdeführer im Rechtsmittelverfahren zu diesem Punkt keine Stellung mehr. Entsprechend kann nicht als erstellt betrachtet werden, dass die Ge- C-2698/2010 suchstellerin einer Erwerbstätigkeit nachgeht und in vorteilhaften wirtschaftlichen Verhältnissen lebt. 6.5 Vor dem aufgezeigten persönlichen und allgemeinen Hintergrund durfte die Vorinstanz demnach davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt besteht. An dieser Beurteilung vermag die Zusicherung des Beschwerdeführers, wonach er für die ordnungsgemässe Wiederausreise garantiere, nichts zu ändern. Als Gastgeber kann er zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Verhalten seines Gastes garantieren. Letzteres wäre rechtlich nicht verbindlich und faktisch auch nicht durchsetzbar (BVGE 2009/27 E. 9). 7. Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 8. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). Dispositiv S. 9 C-2698/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Beilage: Akten Ref-Nr. [...]) - das Migrationsamt des Kantons Thurgau ad TG [...] Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Andreas Trommer Denise Kaufmann Versand: Seite 9

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