Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung III C-2694/2018
Abschreibungsentscheid v o m 1 9 . Juni 2018 Besetzung Einzelrichter Beat Weber Gerichtsschreiberin Brigitte Blum-Schneider.
Parteien A._______, vertreten durch Christian Lauri, Beschwerdeführerin,
gegen
Spital B._______, Vorinstanz.
Gegenstand Transplantation, Streichung von der Transplantationswarteliste; Verfügung des Spitals B._______ vom 5. April 2018.
C-2694/2018 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das Spital B._______ (nachfolgend Vorinstanz) mit Verfügung vom 5. April 2018 A._______ unverzüglich aus der Warteliste für eine Lebertransplantation gestrichen und dies damit begründet hat, die Patientin wünsche keine Transplantation mehr (Beschwerdeakten [B-act.] 1 Beilage 2), dass A._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin) diese Verfügung mit Beschwerde vom 8. Mai 2018 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten und die Aufhebung der Verfügung sowie das Belassen der Beschwerdeführerin auf der Transplantationswarteliste für eine Lebertransplantation verlangt hat (B-act. 1), dass die Vorinstanz mit Wiedererwägungsverfügung vom 5. Juni 2018 auf ihren Entscheid vom 5. April 2018 zurückgekommen ist, die angefochtene Verfügung aufgehoben und die weitere Listung der Beschwerdeführerin auf der Nationalen Warteliste für Lebertransplantationen bestätigt hat (B-act. 4 Beilage 24), dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 13. Juni 2018 – unter Verweis auf ihre Wiedererwägungsverfügung vom 5. Juni 2018 – beantragt, das Verfahren wegen Gegenstandslosigkeit abzuschreiben (B-act. 4), dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern – wie hier – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, wozu auch die Vorinstanz zählt (Art. 21 Abs. 2 Transplantationsgesetz i.V.m. Art. 33 Bst. i VGG), dass Verfügungen der Vorinstanz, die sich auf das Bundesgesetz über die Transplantation von Organen, Geweben und Zellen (Transplantationsgesetz, SR 810.21) stützen, vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (Art. 68 Abs. 1 Transplantationsgesetz), dass die Vorinstanz in Anwendung von Art. 58 VwVG ihren ursprünglichen Entscheid in Wiedererwägung ziehen kann, dass die Beschwerdeinstanz die Behandlung der Beschwerde fortzusetzen hat, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG),
C-2694/2018 dass die Vorinstanz mit Wiedererwägungsverfügung vom 5. Juni 2018 dem Beschwerdebegehren um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Belassen der Beschwerdeführerin auf der Transplantationswarteliste für eine Lebertransplantation vollumfänglich entsprochen hat, dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung vom 13. Juni 2018 inkl. Beilagen (Vollmacht, Wiedererwägungsverfügung) mit diesem Abschreibungsentscheid zur Kenntnis zu bringen ist (Art. 30 Abs. 2 Bst. c VwVG), dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden und auch der obsiegenden Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 1-3 VwVG), dass im vorliegenden Fall keine Verfahrenskosten zu erheben sind, dass die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen haben und das Gericht im Säumnisfall die Entschädigung auf Grund der Akten festzusetzen hat (Art. 14 Abs. 1 und 2 VGKE), dass der von der Beschwerdeführerin mandatierte Anwalt keine Kostennote eingereicht hat, weshalb die Höhe der Parteientschädigung in Berücksichtigung des als notwendig zu erachtenden Aufwandes auf pauschal Fr. 1‘500.- (inkl. Spesen) festzusetzen ist.
C-2694/2018 Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1‘500.- zu bezahlen. 4. Dieser Entscheid geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage im Doppel: Vernehmlassung inkl. Beilagen) – die Vorinstanz (Gerichtsurkunde) – das Bundesamt für Gesundheit (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Brigitte Blum-Schneider
C-2694/2018 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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