Abtei lung II I C-2688/2007/ {T 0/2} Urteil v o m 7 . August 2008 Einzelrichter Richter Beat Weber, Gerichtsschreiber Daniel Stufetti. P._______, Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Anspruch auf eine Altersrente; Verfügung der SAK vom 27. April 2006 Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
C-2688/2007 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und zieht in Erwägung, dass P._______ mit Eingabe vom 2. April 2007 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht erklärte, gegen eine nicht näher bezeichnete Verfügung der Schweizerischen Ausgleichskasse SAK (Vorinstanz) Beschwerde erheben zu wollen, dass sich aus der Beschwerdeschrift sowie aus den Akten ergibt, dass sich die Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 27. April 2006 richtet, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 27. April 2006 die Einsprache von P._______ abwies und ihre Verfügung vom 14. November 2005 bestätigte (act. 113), dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) beurteilt, sofern - wie dies hier zutrifft - keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden gelten, wozu nach Art. 33 Bst. d VGG auch die SAK gehört, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Leistungen (Altersund Hinterlassenenversicherung) nach Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass die Beschwerde gemäss Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) innerhalb von 30 Tagen seit der Eröffnung einzureichen ist, dass schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zudessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder C-2688/2007 konsularischen Vertretung übergeben werden müssen (Art. 39 Abs. 1 ATSG), dass die Vorinstanz mit Schreiben vom 12. Februar 2007 (eingeschrieben mit Rückschein) dem Beschwerdeführer alle die Rente betreffenden Unterlagen zugestellt hatte (act. 133), nachdem sie aufgrund seiner Eingaben vom 1. Dezember 2006 sowie 31. Januar 2007 davon ausging, dass dieser die (angefochtene) Verfügung vom 27. April 2006 nicht erhalten hatte, dass demzufolge davon auszugehen ist, dass sich unter den zugestellten Unterlagen auch diese Verfügung befand, dass der Beschwerdeführer, wie sich aus dem Rückschein ergibt (act. 131), die Sendung am 21. Februar 2007 erhalten hatte und ihm somit die angefochtene Verfügung an diesem Tag eröffnet wurde, dass damit die 30-tägige Beschwerdefrist am 22. Februar 2007 zu laufen begann (Art. 38 Abs. 1 ATSG) und am 23. März 2007 ablief, dass kein Grund für eine Wiederherstellung der Frist nach Art. 41 ATSG vorliegt, dass somit die am 2. April 2007 der serbischen Post aufgegebene Beschwerde verspätet und auf diese im einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten ist (vgl. Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), dass gemäss Art. 11b Abs. 1 VwVG die Beschwerdeführenden der Beschwerdeinstanz ihren Wohnsitz oder Sitz bekannt zu geben haben, dass die Beschwerdeführenden, wenn sie im Ausland wohnen, nach dieser Bestimmung in der Schweiz ein Zustelldomizil zu bezeichnen haben, es sei denn, das Völkerrecht gestatte der Beschwerdeinstanz, Mitteilungen im betreffenden Staat durch die Post zuzustellen, dass die Schweiz mit der Republik Serbien kein entsprechendes völkerrechtliches Abkommen abgeschlossen hat und auch das Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1) und die Verwaltungsvereinbarung vom C-2688/2007 5. Juli 1963 betreffend die Durchführung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.12) keine direkte postalische Zustellung von Gerichtsakten an die Beschwerdeführenden vorsehen, dass daher der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 20. Juni 2007 (act. 3) aufgefordert wurde, innert 30 Tagen nach Erhalt derselben in der Schweiz ein Zustelldomizil zu bezeichnen, ansonsten weitere Zustellungen auf dem Ediktalweg durch Publikation im Schweizerischen Bundesblatt erfolgen werden, dass diese Verfügung dem Beschwerdeführer am 12. September 2007 auf diplomatischem Weg zugestellt wurde (vgl. Bestätigung der Schweizerischen Botschaft in Belgrad vom 5. Dezember 2007, act. 9), dass der Beschwerdeführer innert der gesetzten Frist kein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnet hat, dass in derartige Fällen, in denen kein Zustelldomizil in der Schweiz bekannt gegeben wird, Verfügungen durch Veröffentlichung in einem amtlichen Blatt eröffnet werden können (Art. 36 Bst. b VwVG), dass somit androhungsgemäss die Eröffnung des vorliegenden Urteils und weitere Zustellungen auf dem Ediktalweg erfolgen. C-2688/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Ediktalweg; Notifikation im Bundesblatt) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Daniel Stufetti Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 5