Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung III C2683/2011 Urteil v om 1 8 . Augus t 2011 Besetzung Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz), Richterin Elena AvenatiCarpani, Richterin Ruth Beutler, Gerichtsschreiberin Giulia Santangelo. Parteien A._______, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf X._______.
C2683/2011 Sachverhalt: A. Der Gesuchsteller, 1988 geboren, ist Staatsangehöriger von Marokko. Nachdem ihm bereits im Jahre 2008 ein Besuchervisum verweigert worden war, beantragte er am 3. Februar 2011 bei der Schweizerischen Botschaft in Rabat abermals die Erteilung eines Schengenvisums für die Dauer von einem Monat. Als Zweck der beabsichtigten Reise gab er an, die im Kanton Bern wohnhafte Beschwerdeführerin besuchen zu wollen. B. Mit Verfügung vom 3. Februar 2011 wies die Schweizerische Botschaft in Rabat den Visumsantrag ab (vgl. Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Dagegen erhob der Gesuchsteller am 9. Februar 2011 gestützt auf Art. 6 Abs. 2bis AuG beim BFM frist und formgerecht Einsprache. C. Der Migrationsdienst des Kantons Bern holte in der Folge bei der Beschwerdeführerin ergänzende Auskünfte ein und leitete diese an die Vorinstanz weiter. Letztere lehnte es mit Verfügung vom 14. April 2011 ab, das beantragte Besuchsvisum zu erteilen. Sie führte im Wesentlichen dazu aus, dass für eine anstandslose und fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt nicht genügend Gewähr bestünde. Der Gesuchsteller stamme aus einer Region, aus welcher als Folge der dort in wirtschaftlicher und gegenwärtig auch in politischer Hinsicht herrschenden Verhältnisse der Zuwanderungsdruck nach wie vor stark anhalte. Ihm oblägen im Heimatland keinerlei besondere berufliche, familiäre oder gesellschaftliche Verpflichtungen, die gegebenenfalls Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr bieten könnten. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 10. Mai 2011 beantragt die Beschwerdeführerin sinngemäss, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das Visum für einen Besuchsaufenthalt sei zu erteilen. Zur Begründung bringt sie vor, dass sie dem Gesuchsteller die Schweiz und das Leben hier zeigen wolle. Er beabsichtige in seiner Heimat ein Tourismusbüro zu eröffnen und sie wolle ihn auf dem Weg in die Selbständigkeit unterstützen. In einem zweiten Schreiben vom 13. Juni 2011 teilt die Beschwerdeführerin zudem mit, dass der Gesuchsteller ihr
C2683/2011 bei ihrem letzten Besuch im März in Marokko die Wiederausreiseabsicht zugesichert habe. Sein Leben fände im Kreise seiner Familie in M'Hamid statt. E. In ihrer Vernehmlassung vom 27. Juni 2011 spricht sich die Vorinstanz unter Hinweis auf die im Einspracheentscheid bereits genannten Gründe für die Abweisung der Beschwerde aus. Mit Eingabe vom 8. Juli 2011 nahm die Beschwerdeführerin die Gelegenheit zur Replik wahr. F. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM, mit denen die Erteilung eines Schengenvisums verweigert wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3. Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
C2683/2011 rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BGVE 2007/41 E. 2 und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A2682/2007 vom 7. Oktober 2010 E. 1.2 und 1.3; BGE 135 II 369 E 3.3). 3. Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). 4. Die inländischen Bestimmungen über das Visumsverfahren und über die Ein und Ausreise finden Anwendung, sofern die Schengen Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 4 und 5 AuG). 5. 5.1. Angehörige von Drittstaaten benötigen zur Einreise in die Schweiz bzw. den Schengenraum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG sowie Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumserteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, Abl. L 105 vom 13.04.2006, S. 132] und Art. 2 der Verordnung [EU] Nr. 265/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 2010 zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens
C2683/2011 von Schengen und der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 in Bezug auf den Verkehr von Personen mit einem Visum für einen längerfristigen Aufenthalt [ABl. L 85 vom 31.03.2010, S. 14]). 5.2. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK und Art. 14 Abs. 1 Bst. ac der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex, ABl. L 243 vom 15.09.2009, S. 158]). Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengenraum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen bzw. Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. c und Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG). Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und Bst. e SGK). 5.3. Werden die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den Schengenraum einheitlichen Visums nicht erfüllt, so kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Unter anderem kann der betreffende Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. zum Ganzen Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso Art. 5 Abs. 2 Bst. c SGK). 5.4. Gemäss Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (Abl. L 81 vom 21.03.2001, S. 17) unterliegt der Gesuchsteller als marokkanischer Staatsangehöriger Visumspflicht. 6. 6.1. Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung eines Visums an den Gesuchsteller mit der Begründung, dessen fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht gesichert. Dabei bezog sie sich im Wesentlichen auf die schwierige Situation im Herkunftsland sowie den allgemeinen und persönlichen Hintergrund des Gesuchstellers.
C2683/2011 6.2. Bei der Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen machen, wobei sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen sind. 6.3. Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der gesuchstellenden Person ergeben. Insbesondere können Einreisegesuche von Personen aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen darauf hindeuten, dass deren persönliche Interessenlage nicht mit dem Ziel und Zweck eines zeitlich befristeten Besuchs in Einklang steht. 6.4. In diesem Zusammenhang ist die schwierige wirtschaftliche und soziale Lage der gesamten Bevölkerung Marokkos zu berücksichtigen. Diese wies 2010 ein ProKopf BIP von Euro 2030 (aktuell CHF 2'316) auf. Obschon sich die aktuelle Regierung die Bekämpfung der Armut durch dauerhaftes hohes Wirtschaftswachstum und Schaffung neuer Arbeitsplätze zum Ziel gesetzt und entsprechende Reformen eingeleitet hat, ist das derzeitige volatile Wirtschaftswachstum nicht ausreichend, um den Anteil der armen Bevölkerung dauerhaft zu senken. Die hohe Arbeitslosenrate von 9,1% hat schwergewichtig bei der jungen urbanen sowie der diplomierten Bevölkerung einen alarmierenden Wert von 32% erreicht. Schliesslich ist seit 2009 ein Rückgang der wirtschaftlichen Tätigkeit zu verzeichnen. Dieser manifestiert sich vorwiegend im sekundären und tertiären Sektor (Produktion und Dienstleistungen) (Quelle: www.diplomatie.gouv.fr/en/ > France Diplomatie > Pays zones géo > Maroc > Présentation > Donées génerales [Stand 15. Juni 2011, besucht: August 2011]; www.auswaertigesamt.de, > Länder und Reiseinformationen > Marokko > Wirtschaft [Stand April 2011, besucht: August 2011]). Diese schwierigen wirtschaftlichen Verhältnisse üben einen bedeutenden Migrationsdruck, insbesondere auf die jüngere Bevölkerung aus. Der Trend zeigt sich erfahrungsgemäss dort besonders stark, wo durch die Anwesenheit von Verwandten oder Bekannten bereits ein minimales soziales Beziehungsnetz im Ausland besteht. Dies führt nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen. 6.5. Vor diesem Hintergrund besteht erfahrungsgemäss häufig der Wunsch zur Auswanderung, welcher sich vor allem bei jüngeren und ungebundenen Menschen manifestiert. Aber auch sozial eingebundene http://www.diplomatie.gouv.fr/en/ http://www.auswaertiges-amt.de
C2683/2011 Menschen und solche reiferen Alters fassen oft diesen Weg ins Auge. Ein bestehendes soziales Beziehungsnetz (Verwandte, Freunde) im Ausland ist ein wichtiges Element, das den Auswanderungswillen noch akzentuieren kann. Es gilt nach Möglichkeit zu verhindern, dass Gesuchsteller ihre Anwesenheit in der Schweiz – entgegen der ursprünglichen Absichtserklärung – dazu nutzen, ein Asylgesuch einzureichen oder die fristgerechte Wiederausreise auf andere Weise zu umgehen. 6.6. Bei der Risikoanalyse sind jedoch nicht nur die erwähnten allgemeinen Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Peron im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein ausländerrechtlich nicht regelkonformes Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden. 7. 7.1. Der Gesuchsteller ist 23 Jahre alt, ledig, kinderlos und lebt in M'Hamid. Zu den familiären Verhältnissen wurden von den Beteiligten weder im Gesuchverfahren noch auf Beschwerdeebene nähere Angaben gemacht. Bekannt ist lediglich, dass der Gesuchsteller mit seiner Mutter, einem Bruder und zwei Schwestern bei einem Onkel lebt. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, im persönlichen oder familiären Umfeld des Eingeladenen seien Verpflichtungen oder gar Abhängigkeiten vorhanden, die besondere Gewähr für eine Rückkehr ins Heimatland bieten könnten. Tritt hinzu, dass in Situationen angespannter wirtschaftlicher und/oder politischer Verhältnisse selbst zurückbleibende nahe Angehörige regelmässig nicht verlässlich davon abhalten können, den Entscheid für eine Emigration zu fällen, sei dies etwa in der Hoffnung, die Zurückgebliebenen aus dem Ausland wirtschaftlich effizienter unterstützen zu können. 7.2. Auch die Tatsache, dass der Gesuchsteller arbeitslos ist, lässt auf das Fehlen einer starken Verwurzelung schliessen. Dies umso mehr, als dass keine Belege vorliegen, welche zuverlässige Rückschlüsse auf die allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse, in denen der Eingeladene lebt sowie auf das Bestehen finanzieller Ressourcen zulassen. Aufgrund der bestehenden Akten kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, er
C2683/2011 befinde sich in einer vorteilhaften oder stabilen wirtschaftlichen Situation, die das Risiko einer nicht fristgerechten Ausreise nach einem Besuchsaufenthalt in der Schweiz entscheidend herabsetzen könnte. 7.3. Weiter wird die Absicht bekundet, ein Tourismusbüro im Heimatstaat eröffnen zu wollen. Durch den Besuch der Schweiz könne der Gesuchsteller einen besseren Umgang mit den Touristen bekommen. Es wird nicht bestritten, dass der Besuch eines fremden Landes für die Tätigkeit im Tourismusgeschäft hilfreich sein kann. Vielmehr wird an der Ernsthaftigkeit dieses Vorhabens gezweifelt. Es wurden keinerlei Belege eingereicht, welche das Vorhaben konkretisiert hätten. Fraglich ist auch dessen Finanzierung. Ausgehend von den wirtschaftlichen Verhältnissen des Gesuchstellers wird deutlich, dass er ohne Drittunterstützung nicht in der Lage ist, den Aufbau eines Tourismusbüros zu verwirklichen. Die gesamten Umstände sind unklar und hinterlassen erhebliche Zweifel an den Absichten des Gesuchstellers. Im Übrigen ist es jedoch den Beteiligten überlassen sowie auch zumutbar, ihr Vorhaben vorderhand anderweitig zu verwirklichen, ein Besuchsaufenthalt lässt sich daher gestützt auf dieses Argument nicht rechtfertigen. 7.4. Der Gesuchsteller hat bereits im Jahre 2008 ein Einreisegesuch zwecks Besuchsaufenthalt gestellt. Damals wollte er eine in Lausanne wohnhafte Frau besuchen, welche angeblich eine Beziehung mit ihm unterhielt. Gemäss den Umständen erschien die Wiederausreise als nicht genügend gesichert, weshalb das Gesuch abgelehnt wurde. Entsprechend dem damaligen Sachverhalt und den aktuell ähnlichen Umständen bestehen heute – nicht zuletzt auch, weil dies bereits das zweite Gesuch innerhalb kurzer Zeit ist dieselben Bedenken und Unsicherheiten hinsichtlich des Aufenthaltszwecks sowie der gesicherten Wiederausreise. 8. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen durfte die Vorinstanz zu Recht davon ausgehen, die Wiederausreise des Gesuchstellers sei im Sinne der massgeblichen Bestimmungen nicht gesichert. An dieser Einschätzung vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführerin wiederholt die rechtzeitige Rückkehr des Eingeladenen zugesichert hat. Die Integrität der Beschwerdeführerin wird denn auch in keiner Weise in Zweifel gezogen. An dieser Beurteilung vermögen selbst die von der Beschwerdeführerin abgegebenen Zusicherungen nichts zu ändern. Als Gastgeberin kann sie – wie dies in
C2683/2011 casu mit der Unterzeichnung der Unterhaltsgarantie am 21. März 2011 geschehen ist – zwar für gewisse finanzielle Risiken (Lebenshaltungskosten während des Besuchsaufenthaltes, allfällige Kosten für Unfall und Krankheit sowie Rückreisekosten) Garantie leisten, nicht aber – mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit – für ein bestimmtes Verhalten des Gastes (vgl. BVGE 2009/27 E. 9). In diesem Zusammenhang bleibt festzustellen, dass die Beschwerdeführerin den Eingeladenen erst seit April 2010 von ihrem Ferienaufenthalt in Marokko kennt. Bei dieser Sachlage wird selbst die Beschwerdeführerin gewisse Vorbehalte anbringen müssen, wenn es darum geht, mögliche Entwicklungen in den Wünschen und Vorstellungen des (deutlich jüngeren) Gesuchstellers betreffend seiner kurz und mittelfristigen Lebensgestaltung einschätzen zu können. 9. Aus den dargelegten Gründen ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der geltenden Bestimmungen entsprechend gewichtete und dem Gesuchsteller die Einreise verweigerte. Die angefochtene Verfügung ist somit im Ergebnis rechtmässig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv Seite 10
C2683/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700. werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem am 29. Juni 2011 geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Einschreiben) – die Vorinstanz (Akten RefNr. […]) – den Migrationsdienst des Kantons Bern Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiberin: Marianne Teuscher Giulia Santangelo Versand: