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Bundesverwaltungsgericht 04.06.2008 C-2659/2006

4 giugno 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,195 parole·~21 min·2

Riassunto

Invalidenversicherung (Übriges) | IV; Revisionsgesuch

Testo integrale

Abtei lung II I C-2659/2006/koj/shc {T 0/2} Urteil v o m 4 . Juni 2008 Richter Jürg Kölliker (Vorsitz), Richterin Franziska Schneider, Richter Francesco Parrino, Gerichtsschreiberin Christine Schori Abt. A._______, vertreten durch TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 211 Genf 2, Vorinstanz. IV; Revisionsgesuch Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-2659/2006 Sachverhalt: A. Frau A._______, geboren am (...) 1955, ist spanische Staatsangehörige und arbeitete von August 1992 bis November 1995 zu 100% als Raumpflegerin in der Schweiz (act. 1, 22). In dieser Zeit zahlte sie die obligatorischen Beiträge in die Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung ein. Seit 1998 wohnt sie in Spanien, wo sie seither nicht mehr erwerbstätig war (act. 27). B. Wegen einem schweren depressiven Syndrom (langdauernde Krankheit) erhielt die Versicherte ab dem 1. November 1995 eine ganze Invalidenrente zugesprochen (act. 24, 31; Verfügung nicht in den Akten). Anlässlich einer amtlichen Überprüfung der Invalidität der Versicherten (act. 29 ff.) wurde mit Verfügung vom 6. Januar 2000 die Rente der Versicherten durch eine halbe Rente ab 1. März 2000 ersetzt, da sich ihr Gesundheitszustand massgeblich verbessert hatte (act. 56). Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde von der Versicherten zurückgezogen. Am 6. Juli 2000 erklärte die Eidgenössische Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden Personen (nachfolgend: Rekurskommission AHV/IV) das Verfahren als durch Beschwerderückzug erledigt (act. 60). C. Mit Schreiben vom 5. November 2001 liess die Versicherte ein Revisionsgesuch einreichen. Unter Hinweis auf ein Arztzeugnis brachte sie vor, dass sich ihr Gesundheitszustand wesentlich verschlechtert habe und sie zu 100% erwerbsunfähig sei (act. 62). Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IV-Stelle) holte eine Stellungnahme ihres medizinischen Dienstes ein. Mit Verfügung vom 8. Februar 2002 wies sie das Revisionsgesuch ab, da aus dem eingereichten Arztzeugnis keine Verschlechterung ersichtlich sei (act. 65). D. Anlässlich einer erneuten amtlichen Revision forderte die IV-Stelle am 29. April 2003 beim zuständigen spanischen Ministerium für Arbeit und Sozialversicherungen neue ärztliche Unterlagen ein (act. 75). Aufgrund des am 1. Dezember 2003 eingereichten Formulars CH./E 20 inkl. Arztzeugnis des Psychiaters Dr. B._______ sowie eines Kurzberichts von IV-Stellenarzt Dr. med. C._______ vom 2. Februar 2004 teilte die C-2659/2006 IV-Stelle der Versicherten am 5. Februar 2004 mit, dass die Überprüfung des Invaliditätsgrades keine anspruchsbeeinflussende Änderung ergeben habe und weiterhin Anspruch auf die entsprechenden Geldleistungen bestehe (act. 81-86). E. Bereits am 10. März 2004 liess die Versicherte erneut ein Revisionsgesuch einreichen. Dem Gesuch legte sie einen Bericht des Psychiaters Dr. D._______ vom 5. März 2004 bei, woraus u.a. die verschriebenen Medikamente ersichtlich sind. Gemäss der Gesuchsbegründung seien diese Medikamente geeignet, eine Arbeitsunfähigkeit von 100% nachzuweisen (act. 88). Der medizinische Dienst der IV-Stelle hielt in seinem Bericht vom 30. März 2004 fest, dass der Bericht des Psychiaters nicht ausreiche und forderte eine erneute Beurteilung des Gesundheitszustandes der Versicherten (act. 90). Die IV-Stelle liess daraufhin durch die zuständigen spanischen Behörden eine medizinische Abklärung mittels dem Formular CH./E 20 vornehmen; sodann holte sie beim Psychiater Dr. B._______ einen ergänzenden Bericht sowie eine Stellungnahme ihres medizinischen Dienstes ein (act. 92 ff.). Mit Verfügung vom 18. April 2005 stellte die IV-Stelle fest, die Überprüfung habe ergeben, dass sich der Gesundheitszustand der Versicherten nicht verändert habe, ihr also weiterhin eine halbe Rente zustehe (act. 107). F. Die Versicherte liess von ihrem Rechtsvertreter und ihrer Tochter am 26. Mai 2005 gegen diese Verfügung Einsprache erheben. Der Einsprache legte sie diverse ärztliche Unterlagen bei, welche die Verschlechterung ihres Gesundheitsschadens belegen würden (act. 108-115). Am 16. September 2005 reichte sie zusätzliche medizinische Belege ein, darunter auch einen Bericht von Dr. D._______ vom 31. August 2005 (act. 116). Der medizinische Dienst der IV-Stelle beurteilte diese am 13. Dezember 2005 und stellte fest, dass aufgrund der Beurteilung von Dr. D._______ vom 31. August 2005 bei der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 70% ab dem 31. August 2005 für sämtliche Tätigkeiten bestehe (act. 118). Aufgrund dieser Beurteilung hiess die IV-Stelle (nachfolgend: Vorinstanz) in ihrem Einspracheentscheid vom 26. Januar 2006 die Einsprache der Versicherten gut und ersetzte die halbe Rente durch eine ganze Rente ab 1. November 2005 (act. 120 f.). C-2659/2006 G. Gegen diesen Entscheid liess die Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 14. Februar 2006 durch ihre Tochter und ihren Rechtsvertreter Beschwerde bei der Rekurskommission AHV/IV erheben. Sie beantragte sinngemäss, es sei ihr die ganze Rente bereits ab November 2000 auszurichten. Der Beschwerde legte sie diverse medizinische Unterlagen bei, welche die Verschlechterung bereits zu diesem Zeitpunkt belegen würden. H. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 14. März 2006 die Abweisung der Beschwerde. Daraus ergäben sich keine wesentlichen neuen Gesichtspunkte, denn die medizinischen Unterlagen seien bereits früher eingereicht und vom medizinischen Dienst der IV- Stelle beurteilt worden. Auf Nachfrage der Rekurskommission AHV/IV hin bestätigte die Beschwerdeführerin, dass sie die Beschwerde aufrecht erhalten wolle. I. Mit Verfügung vom 1. März 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien mit, dass es das vorliegende Verfahren per 1. Januar 2007 übernommen habe. Des Weiteren wurde der Schriftenwechsel geschlossen. Mit Verfügung vom 3. April 2007 wurde den Parteien der Spruchkörper bekannt gegeben. Am 18. April 2008 wurde den Parteien eine Änderung des Spruchkörpers mitgeteilt. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den anfechtbaren Verfügungen gehören jene der IV- Stelle für Versicherte im Ausland, die zu den Vorinstanzen des Bundesverwaltungsgerichts gehört (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch C-2659/2006 Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG, SR 831.20]). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist vorliegend nicht gegeben (Art. 32 VGG). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Dies ist vorliegend der Fall. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Das VwVG findet keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) anwendbar ist (Art. 3 Bst. dbis VwVG). 1.3 Durch den angefochtenen Einspracheentscheid ist die Beschwerdeführerin besonders berührt. Ihr schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung und damit ihre Beschwerdelegitimation sind zu bejahen (Art. 59 ATSG; vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.4 Die Beschwerdeführerin hat frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG; vgl. auch Art. 50 und 52 VwVG) Beschwerde erhoben. Auf das ergriffene Rechtsmittel ist einzutreten. 2. Aufgrund der Beschwerdebegehren streitig und daher im Folgenden zu prüfen ist, ob die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine ganze Rente zu Recht ab 1. November 2005 gewährte. Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 2.1 Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der Europäischen Gemeinschaft, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen; FZA; SR 0.142.112.681), welches die verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den einzelnen Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft insoweit absetzt, als C-2659/2006 darin derselbe Sachbereich geregelt wird, anzuwenden ist (Art. 20 FZA). Soweit dieses Abkommen, insbesondere dessen Anhang II, der die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit regelt (Art. 8 FZA), keine abweichenden Bestimmungen vorsieht, ist mangels einer einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen bzw. abkommensrechtlichen Regelung die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer schweizerischen Invalidenrente grundsätzlich Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 257 Erw. 2.4). Daraus folgt, dass die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin gemäss Art. 3 Abs. 1 der Koordinierungsverordnung (EWG) Nr. 1408/71 grundsätzlich nach den für schweizerische Staatsangehörige geltenden Regeln zu beurteilen haben. 2.2 Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung anwendbar (Art. 1a-70), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden in formellrechtlicher Hinsicht nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 Erw. 3.2). 2.3 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 329). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445). Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene Vorschriften Anwendung, die bei Erlass des Einspracheentscheids vom 26. Januar 2006 in Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung eines allenfalls früher entstandenen Rentenanspruchs von Belang sind (für das IVG: ab dem 1. Juni 2002 in der Fassung vom 8. Oktober 1999 [AS 2002 701, sowie AS 2002 685]; ab dem 1. Januar 2003 in der Fassung vom 6. Oktober 2000 [AS 2002 3371 und 3453] und ab dem 1. Januar 2004 in der Fassung vom 21. März 2003 [AS 2003 3837; 4. IVG-Revision]). Für die Prüfung des Rentenanspruchs ab 2003 ist so- C-2659/2006 dann das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG anwendbar. Da die darin enthaltenen Formulierungen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit, der Invalidität und der Einkommensvergleichsmethode den bisherigen von der Rechtsprechung dazu entwickelten Begriffen in der Invalidenversicherung entsprechen und die von der Rechtsprechung dazu herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG weiterhin Geltung haben (BGE 130 V 343), wird im Folgenden auf die dortigen Begriffsbestimmungen verwiesen. 2.4 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides (hier: 26. Januar 2006) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 Erw. 1.2 mit Hinweis). Sachverhaltsänderungen, die nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Entscheides eingetreten sind, sind im vorliegenden Verfahren grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Allerdings können Tatsachen, die den Sachverhalt seither verändert haben, unter Umständen Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen). 3. 3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG); sie gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG). Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2003 gültig gewesenen Fassung besteht ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die versicherte Person zu mindestens zwei Dritteln, derjenige auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zur Hälfte, und derjenige auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40% invalid ist. Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente. C-2659/2006 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen; Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 E. 1, 104 V 136 E. 2a und b; ZAK 1990 S. 518 E. 2). Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdeverfahren das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitsschaden zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten noch zugemutet werden können. Es sind demnach nicht nur die Erwerbsmöglichkeiten im angestammten Beruf, sondern auch in zumutbaren Verweisungstätigkeiten zu prüfen. Bei der Bemessung der Invalidität ist auf die objektiven wirtschaftlichen Folgen der funktionellen Behinderung abzustellen, welche nicht zwingend mit dem vom Arzt festgelegten Grad der funktionellen Einschränkung übereinstimmen müssen (BGE 110 V 275 E. 4a [= ZAK 1985 S. 462 E. 4a]). Zu bemerken bleibt, dass aufgrund des im gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht ein in seinem bisherigen Tätigkeitsbereich dauernd arbeitsunfähiger Versicherter gehalten ist, innert nützlicher Frist Arbeit in einem anderen Berufs- oder Erwerbszweig zu suchen und anzunehmen, soweit sie möglich und zumutbar erscheint (BGE 113 V 28 E. 4a, 111 V 239 E. 2a). Deshalb ist es am behandelnden Arzt bzw. am Vertrauensarzt einer IV- C-2659/2006 Stelle zu entscheiden, in welchem Ausmass ein Versicherter seine verbliebene Arbeitsfähigkeit bei zumutbarer Tätigkeit und zumutbarem Einsatz auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten kann. Diese sogenannte Verweisungstätigkeit hat sich der Versicherte anrechnen zu lassen (leidensangepasste Verweisungstätigkeit; ZAK 1986 S. 204 ff.). 3.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Unerheblich ist unter revisionsrechtlichen Aspekten die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts (BGE 112 V 371 E. 2 b mit Hinweisen). Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, ist darin gemäss Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Diese in Art. 87 IVV genannte Voraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss. Damit diesem Zweck im Revisionsverfahren ebenso wie im Neuanmeldungsverfahren wirksam Rechnung getragen werden kann, muss sich die versicherte Person das Ergebnis der letztmaligen materiellen Überprüfung des Rentenanspruchs im Rahmen eines erneuten Leistungsgesuchs entgegenhalten lassen (BGE 133 V 108 E. 5.3). 3.3 Ob eine revisionsrechtlich relevante Änderung eingetreten ist, beurteilt sich grundsätzlich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen bzw. letzten rechtskräftigen, auf einer C-2659/2006 materiellen Prüfung mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und durchgeführtem Einkommensvergleich (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruhenden Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 133 V 108 E. 5.4, BGE 125 V 369). Nach einer amtlichen Revision wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1. März 2000 nur noch eine halbe Rente zugesprochen. Das Revisionsgesuch der Beschwerdeführerin vom 5. November 2001 wurde mit Verfügung vom 8. Februar 2002 abgelehnt. Zudem wurde aufgrund der am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen 4. Revision des IVG eine amtliche Rentenrevision durchgeführt. Mit Mitteilung vom 5. Februar 2004 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit, dass die Überprüfung keine anspruchsbeeinflussende Änderung ergeben habe. Gemäss Aktenlage untersuchte die Vorinstanz in beiden Revisionen den jeweiligen neuen Sachverhalt eingehend – indem je medizinische Unterlagen bei den spanischen Behörden eingeholt wurden - und würdigte anschliessend die Ergebnisse zusammen mit dem medizinischen Dienst. Die Durchführung eines Einkommensvergleichs wurde in beiden Fällen nicht notwendig, da keine Anhaltspunkte für eine Veränderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands bestanden. Es handelt sich demzufolge bei den Revisionsentscheiden vom 8. Februar 2002 und vom 5. Februar 2004 um abgeschlossene materielle Prüfungen des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung. 3.4 Die Vorinstanz bejahte im Einspracheentscheid die Ausrichtung einer ganzen Rente ab dem 1. November 2005. Die Beschwerdeführerin forderte, es sei ihr die ganze Rente seit November 2000 auszurichten. Wie oben ausgeführt, ist aufgrund der abgeschlossenen Renten- Revisionen die Zeit zwischen November 2000 und 5. Februar 2004 nicht mehr zu beurteilen. Vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist demnach nur, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Sinne des Gesetzes in der Zeit zwischen dem 5. Februar 2004 und dem 1. November 2005 in rentenerhöhendem Ausmass verschlechtert hat. Lediglich der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle auch erwähnt, dass die Beschwerdeführerin mit den nachträglich eingereichten Unterlagen keine neuen Tatsachen geltend macht oder Beweismittel C-2659/2006 beibringt, die im Februar 2004 nicht bekannt gewesen wären. Namentlich ist die aus dem Attest vom 5. März 2004 (act. 87) ersichtliche medikamentöse Behandlung der Beschwerdeführerin mit Schmerzund Schlafmitteln sowie Antidepressiva bereits aus früheren Arztberichten ersichtlich (vgl. act. 61, 81 und 83). Damit sind die Voraussetzungen einer prozessualen Revision im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG von Vornherein zu verneinen. 4. Die Beschwerdeführerin macht in der Beschwerde geltend, dass sich ihr Gesundheitszustand bereits im Jahr 2000 und danach laufend massiv verschlechtert habe und dies durch die eingereichten Arztberichte bestätigt werde. Die Ärzte hätten bescheinigt, dass sie zu 100% arbeitsunfähig sei, weshalb sie ab einem früheren Zeitpunkt Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe. 4.1 Die Akten enthalten – soweit den hier zu prüfenden Zeitraum betreffend – namentlich folgende relevante Arztberichte: - Dr. D._______, Psychiater, (...), hielt in seinem Bericht vom 5. März 2004 fest, dass sich die depressiven Episoden bei der Beschwerdeführerin seit November 2001 chronifiziert haben. Er diagnostizierte eine Dysthymia. Zudem nannte er die Medikamente der aktuellen Behandlung (act. 87). - Dr. med. C._______, IV-Stellenarzt, beurteilte am 30. März 2004, dass der Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. D._______ zu wenig klare Auskunft gebe, um zu beurteilen, ob es sich um eine Situation handle, bei der man die Arbeitsunfähigkeit erhöhen müsse oder nicht. Eine Liste von Medikamentennamen (ohne Nennung der aktiven Substanz) und ohne Äusserung zur Arbeitsunfähigkeit reiche nicht aus (act. 90). - Dr. med. E._______ erwähnte im Formular CH./E 20 vom 21. Mai 2004 u.a. die bisherigen Behandlungen und den oben genannten Bericht von Dr. D._______ vom 5. März 2004. Zudem bestehe eine Degeneration der Halswirbelsäule im Bereich C7-D1, mögliche Fibromyalgie und Dysthymia. Die Beschwerdeführerin könne nur Arbeitstätigkeiten ohne grosse intellektuelle Anforderungen und mit geringer mechanischer Belastung der Wirbelsäule und der rechten Schulter ausführen (act. 96). Gemäss dem IV-Stellenarzt Dr. med. C._______ entsprechen diese Unterlagen jedoch nicht C-2659/2006 dem benötigten Qualitätsstandard, der eine Verschlechterung der Situation zu belegen vermöchte, weshalb er am 10. August 2004 eine weitere Stellungnahme beantragte (act. 97). - Dr. B._______, Psychiater, diagnostizierte am 18. Oktober 2004 eine Dysthymia und am 13. Januar 2005 führte er aus, dass sich die Verschlechterung insbesondere auf das chronische Schmerzsyndrom bei depressiver Verstimmung beziehe (act. 103 und 104). Dr. med. C._______ beurteilte die Situation als unverändert (act. 105). - Mit der Einsprache reichte die Beschwerdeführerin diverse Arztberichte ein. Vorliegend relevant sind die Berichte von Dr. B._______ vom 6. Mai 2005 und von Dr. D._______ vom 12. Mai 2005, in welchen das chronische Schmerzsyndrom und die Dysthymia (ICD-10: F.34) bestätigt werden (act. 109 und 112). Anamnestisch beziehen sich diese Berichte jedoch nicht auf den hier interessierenden Zeitraum. - Nach der Einsprache reichte die Beschwerdeführerin am 16. September 2005 neue medizinische Unterlagen ein. Rentenrelevant ist insbesondere der Bericht von Dr. D._______ vom 31. August 2005. In seiner Prognose führte er aus, dass sich die psychische Situation der Beschwerdeführerin in den letzten Monaten wegen der langandauernden Verstimmung und wegen familiären Sorgen verschlechtert habe. Ihre Autonomie sei immer stärker beeinträchtigt und eine psychosoziale Integration gelinge immer schlechter. Die Abhängigkeit von Dritten nehme daher immer mehr zu (act. 116). In einem weiteren Bericht vom (14.) August 2005 wird sodann erstmals eine Gonarthrose der Beschwerdeführerin erwähnt (act. 116.1). - Dr. med. C._______ bewertete den Bericht von Dr. D._______ als erstmalige präzise Wiedergabe mit neuen Elementen der Entwicklung der vergangenen Monaten bei der Beschwerdeführerin. Der Einsprache müsse bei dieser Situation stattgegeben werden, da eine Arbeitsunfähigkeit von 70% für sämtliche Tätigkeiten bestehe. 4.2 Die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht haben die medizinischen Unterlagen nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel, unab- C-2659/2006 hängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, BGE 122 V 160 E. 1c mit Hinweisen; AHI 2001 S. 113 E. 3a; RKUV 1999 Nr. U 332 S. 193 E. 2a/bb und RKUV 1998 Nr. U 313 S. 475 E. 2a). Der erhöhte Beweiswert umfasst allerdings nur medizinische Fragen, zu deren Beantwortung Ärzte im Sozialversicherungsverfahren beigezogen werden, nicht aber weitere Fragen wie z. B. die wirtschaftliche Beurteilung. 4.3 Die regelmässig erstellten Arztberichte dokumentieren, dass die Diagnosen Dysthymia und chronisches Schmerzsyndrom der Beschwerdeführerin in der Zeit von Februar 2004 bis November 2005 praktisch identisch blieben. Die medizinischen Berichte äusserten sich nicht oder nur sehr rudimentär zu den Auswirkungen der Beschwerden auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin. In den Arztberichten, welche die Beschwerdeführerin einreichte, wurde jeweilen lediglich sehr pauschal von einer Chronifizierung gesprochen. Die Beschwerdeführerin erhielt zudem die adäquaten Therapien. Eine Prognose, wie sie Dr. D._______ am 31. August 2005 erstellte, wurde bis anhin von den Ärzten nicht geäussert. Wie sich die Verschlechterung konkret auswirkt und dass sich der Gesundheitszustand voraussichtlich kaum bessern wird, wurde erstmals am 31. August 2005 festgehalten. Deshalb kann nach dieser Berichterstattung von Dr. D._______ von einer massgeblichen rentenrelevanten Verschlechterung gesprochen werden. Wenn die Vorinstanz auf den Zeitpunkt abstellte, in welchem dieser Bericht verfasst wurde, handelte sie im Rahmen ihres Ermessens; dies ist vom Bundesverwaltungsgericht nicht zu beanstanden. C-2659/2006 4.4 Insgesamt kommt das Bundesverwaltungsgericht deshalb zum Schluss, dass gemäss dem im Sozialversicherungsrecht massgeblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360 Erw. 5b) vor dem 31. August 2005 keine rentenrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin eingetreten ist. 5. Gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV ist bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat. Die Erhöhung der Rente erfolgt bei Revisionsgesuchen von Versicherten frühestens von dem Monat an, in dem das Revisionsbegehren gestellt wurde (Art. 88bis Abs. 1 Bst. a IVV). Aufgrund der ab August 2005 ausgewiesenen Verschlechterung ist der Beschwerdeführerin die ganze Rente ab 1. November 2005 auszurichten. Diesen Zeitpunkt hat auch die Vorinstanz im angefochtenen Einspracheentscheid ermittelt. 6. Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid ist daher unbegründet; sie ist abzuweisen. 7. Verfahrenskosten sind nicht zu erheben (Art. 69 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 85bis Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]; Bst. c der Schlussbestimmungen zur Änderung des IVG vom 16. Dezember 2005). 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] e contrario). Der obsiegenden Vorinstanz steht keine Parteientschädigung zu (Art. 7 Abs. 3 VGKE). C-2659/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Er wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (...) - Bundesamt für Sozialversicherung Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Jürg Kölliker Christine Schori Abt Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 15

C-2659/2006 — Bundesverwaltungsgericht 04.06.2008 C-2659/2006 — Swissrulings