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Bundesverwaltungsgericht 11.07.2019 C-2651/2018

11 luglio 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,430 parole·~7 min·7

Riassunto

Rente | Alters- und Hinterlassenenversicherung AHV, Rentenberechnung; Einspracheentscheid der Schweizerischen Ausgleichskasse SAK vom 29. März 2018

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-____/2018

Urteil v o m 11 . Juli 2019 Besetzung Richterin Viktoria Helfenstein (Vorsitz), Richter Christoph Rohrer, Richter Beat Weber, Gerichtsschreiber Roger Stalder.

Parteien A._______, (Südafrika), vertreten durch lic. iur. Orlando Meyer, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz.

Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung AHV, Rentenberechnung; Einspracheentscheid der Schweizerischen Ausgleichskasse SAK vom 29. März 2018.

C-2651/2018 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass sich die am 17. Januar 1954 geborene, in Südafrika wohnhafte schweizerische Staatsbürgerin A._______ (nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin), bislang Bezügerin einer Witwenrente, am 10. September 2017 bei der Schweizerischen Ausgleichskasse SAK (nachfolgend: Vorinstanz) zum Bezug einer Altersrente anmeldete (SAK-act. 134), dass die Vorinstanz der Versicherten mit Verfügung vom 3. Januar 2018 eine ordentliche Altersrente von Fr. 2‘233.– (unter Zugrundelegung der Rentenskala 44 und eines massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens von Fr. 47‘940.–) zusprach (SAK-act. 145), dass die Versicherte hiergegen am 24. Januar 2018 Einsprache erhob, und dabei namentlich den Umfang der angerechneten Erziehungsgutschriften in Frage stellte (SAK-act. 147), dass die Vorinstanz über die Einsprache mit Entscheid vom 29. März 2018 abschlägig entschied, wobei sie begründete, es hätten Beitragslücken in den Jahren 1991 (1 Monat) und 1993 (11 Monate) bestanden, welche mit Beitragszeiten aus den Jugendjahren geschlossen worden seien, weshalb für diese Zeiten keine Erziehungsgutschriften erfolgen könnten, was sodann zur Folge habe, dass ihr für 15.5 halbe respektive 7.5 ganze Jahre (und nicht deren 8.5) Erziehungsgutschriften zustünden, dass die Versicherte gegen diesen Einspracheentscheid am 7. Mai 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob, in welcher sie die Rechtsbegehren stellte, es seien der Einspracheentscheid vom 29. März 2018 und die Verfügung vom 3. Januar 2018 aufzuheben und es sei ihr die AHV-Vollrente zuzusprechen, eventualiter sei die Sache zur ergänzenden Abklärung des Sachverhalts und zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen, was sie im Wesentlichen damit begründete, es bestünden keine Beitragslücken, mithin stünden ihr für 8.5 Jahre Erziehungsgutschriften zu (act. 1), dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 4. Juli 2018 zwar einräumte, im Auszug des Individuellen Kontos (IK-Auszug) für das Jahr 2017 einen zu tiefen Beitrag (Fr. 28‘000.– anstelle von Fr. 29‘000.–) ausgewiesen zu haben, aber daran festhielt, dass die fraglichen Beitragslücken bestünden, weshalb die Beschwerde abzuweisen sei (act. 5), dass die Beschwerdeführerin in der Replik vom 23. Juli 2018 an ihren Rechtsbegehren und der Begründung festhielt (act. 8),

C-2651/2018 dass die Vorinstanz mit Duplik vom 9. August 2018 mitteilte, inzwischen liege ihr eine Stellungnahme der Eidgenössischen Ausgleichskasse aufgrund von Abklärungen beim früheren Arbeitgeber (EDA) vor; es sei wohl davon auszugehen, dass das in der Periode vom 1. November 1992 bis 31. Dezember 1992 im IK-Auszug ersichtliche Einkommen – das ziemlich genau dem Einkommen von 14 Monaten entspreche – auch das Einkommen des Jahres 1993 enthalte, weshalb bei gegebenem Einverständnis der Beschwerdeführerin der IK-Auszug dahingehend zu korrigieren wäre, dass dieses Einkommen auf die Periode vom 1. November 1992 bis 31. Dezember 1993 zu verteilen sei, weshalb neu die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur neuen Verfügung beantragt werde (act. 10), dass sich die Beschwerdeführerin am 24. August 2018 mit dem neuen Antrag der Vorinstanz, basierend auf der in der Duplik ausgeführten Berechnung, einverstanden erklärte (act. 12) und diese Triplik der Vorinstanz mit Schreiben vom 28. August 2018 zur Kenntnis gebracht und der Schriftenwechsel abgeschlossen wurde (act. 13) dass die Vorinstanz ihrerseits ihren Antrag auf Rückweisung mit Schreiben vom 5. September 2018 (act. 14) nochmals erneuerte und dieses Schriftstück der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 20. September 2018 zur Kenntnis zugestellt wurde (act. 15), dass auf die Beschwerde einzutreten ist, nachdem das Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 85bis Abs. 1 AHVG [SR 831.0]) und die Beschwerdeführerin als Adressatin des für sie nachteiligen Einspracheentscheides vom 29. März 2018 beschwert und somit zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG [SR 830.1]), ein Gerichtskostenvorschuss in diesem kostenlosen Verfahren nicht geschuldet ist (Art. 85bis Abs. 2 AHVG) und die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG), dass Anfechtungsobjekt der – die Verfügung vom 3. Januar 2018 ersetzende (vgl. hierzu BGE 142 V 337 E. 3.2.1 mit Hinweisen) – Einspracheentscheid vom 29. März 2018 bildet, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde im Wesentlichen eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung rügte (Art. 49 Bst. b VwVG), insofern

C-2651/2018 als die Beitragspflicht in den Jahren 1991 und 1993 entgegen den Feststellungen im angefochtenen Entscheid, aber konsistent zur Verfügung über die Witwen- und Waisenrente vom 29. November 2000 (Beschwerdebeilage 8; SAK-act. 20/2 ff.), vollständig erfüllt worden sei, dass die Vorinstanz in der Duplik zumindest für das Jahr 1993 einräumte, der IK-Auszug sei dahingehend zu korrigieren, dass die vom 1. November 1992 bis 31. Dezember 1992 eingebuchten Beiträge tatsächlich als vom 1. November 1992 bis 31. Dezember 1993 abgerechnet einzutragen seien, die Altersrente folglich auf dieser Grundlage neu zu berechnen sei, dass die Beschwerdeführerin damit ausdrücklich einverstanden ist, dass zwischen den Parteien folglich Einigkeit dahingehend besteht, dass die Beschwerde gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Angelegenheit zwecks neuer Berechnung der Rente und neuer Verfügung an die Verwaltung zurückzuweisen sei, dass nach Einsicht in die Akten für das Bundesverwaltungsgericht keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, weshalb dem übereinstimmenden Antrag der Parteien nicht entsprochen werden sollte, dass die Beschwerdeinstanz eine Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückweisen kann (Art. 61 Abs. 1 VwVG), dass die Vorinstanz anzuweisen ist, die Altersrente neu zu berechnen, wobei sie für das Jahr 1993 die in der Duplik (mit Beilage) dargestellten Überlegungen zur Korrektur des IK-Auszuges zugrunde zu legen und sich – sofern berechnungsrelevant – über die mögliche Beitragslücke im Jahr 1991 auszusprechen hat, dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde führenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), dass das vorliegende Verfahren für die Parteien kostenlos ist (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind, dass der obsiegenden und anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Parteientschädigung zuzusprechen ist,

C-2651/2018 dass die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen ist, da keine Kostennote eingereicht worden ist (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE), dass die Parteientschädigung unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwands pauschal auf Fr. 2'800.– festzusetzen ist.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid der Schweizerischen Ausgleichskasse SAK vom 29. März 2018 aufgehoben wird. Die Sache wird zur weiteren Abklärung, Rentenberechnung und anschliessenden Neuverfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 2‘800.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

C-2651/2018 Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Viktoria Helfenstein Roger Stalder

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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