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Bundesverwaltungsgericht 06.02.2009 C-2608/2007

6 febbraio 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,647 parole·~13 min·1

Riassunto

Invaliditätsbemessung | IV (Rente)

Testo integrale

Abtei lung II I C-2608/2007 {T 0/2} Urteil v o m 6 . Februar 2009 Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richterin Elena Avenati-Carpani, Richter Francesco Parrino, Gerichtsschreiberin Sandra Tibis. W._______, Thailand, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. IV (Rente). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-2608/2007 Sachverhalt: A. Der am (...) 1950 geborene, geschiedene Schweizerbürger W._______ hat seit 1968 in der Schweiz gearbeitet und dabei Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung entrichtet (act. 5 und 8). Seit dem 15. Dezember 2002 lebt er in Thailand und wurde deshalb per 1. Januar 2003 in die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung aufgenommen (act. 6 f.). W._______ hat sich mit Gesuch vom 20. Dezember 2004 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Bezug von IV- Leistungen angemeldet (act. 8). B. Mit Verfügung vom 24. Januar 2006 (act. 43) lehnte die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IV-Stelle) W._______s Leistungsbegehren ab. Als Basis für den Entscheid lagen ihr zwei Arztberichte vor: Mit Bericht von Dr. B._______ vom 15. November 2005 (act. 36) wurde W._______ im Wesentlichen eine Bewegungseinschränkung wegen Fibrose am linken Ellenbogen sowie ein Verlust der Sensibilität am Unterarm dorsal links und eine Bewegungseinschränkung der Sprunggelenke wegen Schmerzen bei ext. Rotation diagnostiziert. Diese Einschränkungen seien auf den im Jahr 1980 erlittenen Verkehrsunfall zurückzuführen, bei welchem der linke Arm, das linke Bein und das Knie verletzt wurden. Insgesamt bestehe deswegen eine Arbeitsunfähigkeit von 70%. Dr. med. L._______ vom medizinischen Dienst der IV-Stelle attestierte W._______ mit Bericht vom 10. Januar 2006 (act. 42) hingegen eine volle Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit oder in ähnlichen Tätigkeiten. Es sei nicht nachvollziehbar, dass W._______ zufolge des längst abgeheilten Unfalles 70% arbeitsunfähig sein soll. C. Gegen die Verfügung vom 24. Januar 2006 erhob W._______ mit Eingabe vom 20. Februar 2006 Einsprache bei der IV-Stelle und beantragte die Wiedererwägung des Entscheids. Er begründete dies damit, dass er nach dem Unfall zwölf Monate arbeitsunfähig gewesen sei und ihm damals auch die MEDAS eine Arbeitsunfähigkeit bestätigt habe. C-2608/2007 D. Mit Einspracheentscheid vom 7. März 2007 (act. 50) hat die IV-Stelle die Einsprache von W._______ abgewiesen. Er habe bis im Dezember 2005 seine Tätigkeit bei der S._______ als freier Mitarbeiter für Funktionskontrolle Video-Anlagen vollzeitlich ausgeübt und im vorliegenden Verfahren keine neuen medizinischen Unterlagen eingereicht. Es sei deshalb davon auszugehen, dass er in seiner letzten Tätigkeit oder in einer ähnlichen Tätigkeit weiterhin arbeitsfähig sei. E. Gegen den Einspracheentscheid vom 7. März 2007 hat W._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 5. April 2007 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und hat eine Neubeurteilung des Leistungsbegehrens beantragt. F. Mit Verfügung vom 7. August 2007 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, ein Zustelldomizil in der Schweiz bekannt zu geben. Gegen die mit derselben Verfügung mitgeteilten Mitglieder des Spruchkörpers ist kein Ausstandsbegehren eingegangen. Am 16. April 2008 wurde die Gerichtsschreiberin durch die im Rubrum aufgeführte Gerichtsschreiberin ersetzt. G. Mit Vernehmlassung vom 8. Oktober 2007 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Der (nur leicht beeinträchtigte) Gesundheitszustand des Beschwerdeführers lasse eine Ausübung der bisherigen Tätigkeit zu, weil es sich dabei um eine beratende, nicht körperliche Tätigkeit gehandelt habe; es bestehe somit keine Invalidität. H. Mit Schreiben vom 6. Januar 2008 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht schliesslich seine schweizerische Korrespondenzadresse mit. C-2608/2007 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis IVG und 28 bis 70 IVG) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist darauf einzutreten. 2. Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG). 3. Zunächst sind die zur Beurteilung der Streitsache massgebenden gesetzlichen Grundlagen und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze darzulegen. C-2608/2007 3.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind im Beschwerdeverfahren grundsätzlich für die Bestimmung des rechtserheblichen Sachverhalts die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses des strittigen Entscheids, vorliegend demnach der 7. März 2007, massgebend (BGE 132 V 368 E. 6.1 mit Hinweisen). Weiter sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329). Für das vorliegende Verfahren ist deshalb das per 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts anwendbar. Die im ATSG enthaltenen Formulierungen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit, der Invalidität und der Einkommensvergleichsmethode entsprechen den bisherigen von der Rechtsprechung dazu entwickelten Begriffen in der Invalidenversicherung. Demzufolge haben die von der Rechtsprechung dazu herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG weiterhin Geltung (BGE 130 V 343). Bei den materiellen Bestimmungen des IVG und der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) ist auf die Fassung gemäss den am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen (4. IV-Revision) abzustellen. Nicht zu berücksichtigen sind die durch die 5. IV-Revision eingeführten Änderungen, welche am 1. Januar 2008 in Kraft getreten sind (AS 2007 5129). Im Folgenden werden deshalb die ab 1. Januar 2004 (bis Ende 2007) gültig gewesenen Bestimmungen des IVG und der IVV zitiert. 3.2 Gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall. Erwerbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7 ATSG der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). C-2608/2007 3.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes im schweizerischen Invalidenverfahren ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und gegebenenfalls bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Auskünfte sind sodann eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten konkret noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, 115 V 134 E. 2; AHI-Praxis 2002, S. 62, E. 4b/cc). 3.4 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Bezüglich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft des Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder als Gutachten (vgl. dazu das Urteil des EVG vom 26. Januar 2006, I 268/2005 E. 1.2, mit Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3.a). Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten aufzustellen (vgl. hierzu BGE 125 V 352 E. 3b; AHI 2001 S. 114 E. 3b; Urteil des EVG vom 24. Januar 2000, I 128/98, E. 3b). So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen C-2608/2007 gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb, mit weiteren Hinweisen). Berichte der behandelnden Ärzte schliesslich sind aufgrund deren auftragsrechtlicher Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Dies gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt wie auch für den behandelnden Spezialarzt (Urteil des EVG vom 20. März 2006, I 655/05 E. 5.4 mit Hinweisen). 3.5 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüber gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass respektive bis zum Einspracheentscheid zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4). 3.6 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 Prozent invalid sind, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente. Gemäss Art. 28 Abs. 1ter IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 Prozent entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen C-2608/2007 eine abweichende Regelung vorsehen, was vorliegend jedoch nicht der Fall ist. 3.7 Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist (lit. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war (lit. b). 3.8 Anspruch auf eine ordentliche Rente haben gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG die rentenberechtigten Versicherten, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge an die schweizerische Sozialversicherung geleistet haben. Meldet sich ein Versicherter mehr als zwölf Monate nach Entstehen des Anspruchs an, so werden die Leistungen in Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet (Art. 48 Abs. 2 IVG). 4. Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund der diagnostizierten gesundheitlichen Einschränkungen in seiner Arbeitsfähigkeit rentenrelevant eingeschränkt ist. 4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei aufgrund der Unfallfolgen aus dem Jahr 1980 mindestens zu 70% arbeitsunfähig. Die früher bei der S._______ ausgeübte Tätigkeit gebe es nicht mehr und er habe sozusagen keine Chance mehr auf dem Arbeitsmarkt eine Stelle zu finden. Im Übrigen sei die Feststellung der Vorinstanz falsch, er habe seine Tätigkeit bis Ende 2005 voll ausgeübt; richtig sei, dass er die Arbeit bis Ende 2001, teilweise nur teilzeitlich und je nach körperlicher Belastbarkeit sogar nur telefonisch verrichtet habe. 4.2 Die IV-Stelle macht demgegenüber geltend, aufgrund der Erkenntnisse aus dem ärztlichen Bericht von Dr. B._______ sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit Ausnahme von gewissen Bewegungseinschränkungen am Ellbogen gesund sei. Im Übrigen habe er nach dem Unfall schliesslich gearbeitet und bewiesen, dass er noch arbeitsfähig sei. In der ausgeübten Tätigkeit habe er nicht körperliche Arbeit verrichtet, weshalb trotz der diagnostizierten Einschränkungen eine solche Arbeit weiterhin zumutbar sei. Der Umstand, dass er diese Arbeit aufgrund des Angebotes auf dem Arbeits- C-2608/2007 markt heute nicht mehr ausüben könne, sei ein invaliditätsfremder Faktor, welcher bei der Beurteilung der Invalidität nicht berücksichtigt werden könne. 4.3 Dr. B._______ hat in seinem Bericht festgehalten, es lägen ihm keine Vorakten vor. Er hat demzufolge seine Einschätzung aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers sowie gestützt auf allfällige von ihm durchgeführte Untersuchungen erstellt. Diagnosen, welche den Beschwerdeführer wesentlich in seiner Arbeitsfähigkeit in einer leichten Tätigkeit – wie zum Beispiel in der zuvor ausgeübten – einschränken würden, hat er keine gestellt. Dennoch hielt er zum Schluss des Berichts ohne weitere Begründung fest, es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 70%. Dies ist – wie von der IV-Stelle zu Recht geltend gemacht – nicht nachvollziehbar. Zudem ist auch nicht erklärbar, weshalb beim Beschwerdeführer, der nach eigenen Angaben bis Ende 2001 gearbeitet hat, nun plötzlich aufgrund der Unfallfolgen aus dem Jahr 1980 eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliegen soll. Die Argumente des Beschwerdeführers beziehen sich im Wesentlichen auf invaliditätsfremde Gründe wie Alter, Wohnort oder Angebot auf dem Arbeitsmarkt. Dies sind jedoch alles Gründe, die bei der Beurteilung des Invaliditätsgrades, bei welcher vom theoretischen Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarkts auszugehen ist, gemäss herrschender Rechtsprechung nicht zu berücksichtigen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 13. November 2007 [9C_382/2007 E. 4.3]; BGE 107 V 17 E. 2c). 4.4 Wenn somit gemäss vorstehenden Ausführungen davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer immer noch in der Lage wäre seine frühere Arbeit auszuüben, erübrigt sich die Durchführung eines Einkommensvergleichs. 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer eine volle Arbeitsfähigkeit in seiner früheren Tätigkeit (oder in verwandten Bereichen) möglich wäre und somit keine Invalidität vorliegt. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 6. 6.1 Nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist das Verfahren kostenlos (Übergangsbestimmungen zur Änderung des IVG vom C-2608/2007 16. Dezember 2005 [AS 2006 2004], lit. c in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG). 6.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die IV-Stelle jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art 64 Abs. 1 VwVG e contrario). C-2608/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz - das Bundesamt für Sozialversicherungen Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Sandra Tibis Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 11

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