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Bundesverwaltungsgericht 29.03.2007 C-2603/2006

29 marzo 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,003 parole·~20 min·1

Riassunto

Invalidenversicherung (Übriges) | Invalidenrente

Testo integrale

Abtei lung III C-2603/2006 {T 0 /2 } Urteil vom 29. März 2007 Mitwirkung: Eduard Achermann, vorsitzender Richter, Michael Peterli, Richter, Franziska Schneider, Richterin, Wilhelm-Ulrich Schodde, Gerichtsschreiber. F._______ Beschwerdeführer, gegen Eidgenössische Invalidenversicherung (IV) IV-Stelle für Versicherte im Ausland, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Beschwerdegegnerin, betreffend Hilfsmittel der Invalidenversicherung Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Sachverhalt: A. Die IV-Stelle Bern hatte dem am 29. Februar 1940 geborenen, verheirateten, seit Januar 2003 in Spanien wohnhaften Schweizer Bürger F._______, der aufgrund von Spätfolgen einer Kinderlähmung gehbehindert ist, mit drei Verfügungen vom 6. und 9. März sowie 25. Mai 1998 einen Handrollstuhl, Krückstöcke und ein Elektro-Vierrad EX4 Sterling Sunrise Midacal zugesprochen (act. 1-53). Im September/Oktober 2002 ersuchte der Versicherte um Ausstattung seines Handrollstuhls mit einem Elektroantrieb "E-Motion" und um Ersatz des 1998 abgegeben, stark reparaturbedürftigen Elektro-Vierrads. Auf Anfrage der IV-Stelle Bern begründete der Versicherte sein Gesuch und gab unter anderem an, dass bei ihm eine progressive Lähmung vorliege, und dass er mit seinem Handrollstuhl nur noch kurze Strecken bis ca. 200 m ohne die geringste Steigung zurücklegen könne; für grössere Strecken benutze er sein Elektro-Vierrad, welches aber in gewissen Gebäuden und Einrichtungen, wie zum Beispiel Einkaufscenter, Restaurants, Konzertsaal, Kirche, Reisebus oder Eisenbahn unerwünscht oder sogar verboten sei, so dass er hier den elektrobetriebenen Handrollstuhl benutzen würde (act. 78). Mit Verfügung vom 18. Februar 2003 sprach ihm die IV-Stelle Bern den Elektroantrieb für den Handrollstuhl zu (act. 79). Am 25. Juni 2003 meldete die Hilfsmittelberatung für Behinderte (SAHB) Bern, dass aus ihrer Sicht die Reparatur des beschädigten Elektro-Vierrads keinen Sinn mehr mache und empfahl der IV-Stelle Bern die Versorgung mit einem 4-Rad Sterling Elektroscooter, der als einfach und zweckmässig betrachtet wurde (act. 84). Das Gesuch um Ersatz des Elektro-Vierrads wies die IV-Stelle Bern mit Verfügung vom 16. Juli 2003 ab mit der Begründung, dass die invaliditätsbedingte Notwendigkeit zur Abgabe eines zweiten, elektronisch betriebenen Rollstuhls nicht gegeben sei (act. 85). B. Mit Schreiben vom 30. August 2003 erhob der Versicherte Einsprache gegen die Verfügung vom 16. Juli 2003 und gab an, dass er auf einen zweiten, elektrobetriebenen Rollstuhl angewiesen sei, und ihm dieser mit Verfügung vom 18. Februar 2003 zugesprochen worden sei; er könne nicht verstehen, dass ihm das reparaturbedürftige Hilfsmittel (Elektro-Vierrad), welches ohne sein Verschulden durch Wettereinflüsse beschädigt worden sei, jetzt nicht repariert oder ersetzt werde (act. 87). Am 5. März 2004 wurde ein Elektromobil (das Elektro-Vierrrad) durch die SAHB abgeholt (Rückgabe eines Hilfsmittels; act. 90). Mit Einspracheentscheid vom 26. März 2004 (act. 91) wies die IV-Stelle Bern die Einsprache des Versicherten ab mit der Begründung, dass die Voraussetzungen für die invaliditätsbedingte Abgabe von zwei Elektrorollstühlen nicht gegeben seien; einerseits bestehe keine Unfähigkeit, sich im Innenbereich selbständig fortzubewegen, anderseits verfüge der Versicherte bereits über ein Vierrad-Elektromobil. Das abgegebene Vierrad- Elektromobil sei dem Einsprecher unentgeltlich zu überlassen, allfällige Reparaturkosten hingegen seien nicht von der IV zu übernehmen. Die IV-

3 Stelle Bern führte weiter singemäss an, dass der Versicherte aufgrund der Angaben in den Akten steh- und reduziert gehfähig sei (vgl. act. 66), dass in der fachtechnischen Beurteilung der SAHB (Hilfsmittelberatung für Behinderte) vom 30. Dezember 2002 bestätigt worden sei, dass er dank Krücken im Innenbereich noch einige Schritte laufen könne, und dass er über einen Handrollstuhl für den Innenbereich verfüge, den er aber aufgrund der Muskelabschwächung und zunehmender Schmerzen nur mit Mühe fortbewegen könne. Als Begründung für seinen damaligen Antrag habe er angegeben, dass der Elektroantrieb zum Handrollstuhl ihm ermöglichen sollte, diesen auch im Aussenbereich für Arzttermine und Einkäufe einzusetzen; das Vierrad-Elektromobil wolle er behalten, um Spazierfahrten zu machen. Die IV-Stelle Bern kam in ihrem Einspracheentscheid vom 26. März 2004 zum Schluss, dass in Anbetracht dieser Begründung der Hilfsantrieb E-Motion zum Handrollstuhl nicht hätte bewilligt werden dürfen (act. 91). Nachdem der Einspracheentscheid vom 26. März 2004 dem Versicherten nicht zugestellt werden konnte (act. 93), teilte dieser am 21. April 2004 auf Anfrage der IV-Stelle Bern mit, dass er am 1. Januar 2003 nach Spanien gezogen sei. Die IV-Stelle Bern leitete das Dossier an die nunmehr zuständige IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IV-Stelle) in Genf weiter (act. 94, 95). Seit März 2005 bezieht der Versicherte eine AHV-Rente. Mit einem neuen Einspracheentscheid vom 18. Oktober 2005 wies die IV- Stelle in Genf die Einsprache des Versicherten ab mit der gleichen Begründung wie im Einspracheentscheid der IV-Stelle Bern; zudem wies die IV-Stelle darauf hin, dass der Versicherte am 21. Oktober 2002, somit vor seinem Wohnsitzwechsel von der Schweiz nach Spanien auf Ende 2002, das Gesuch um Ersatz des reparaturbedürftigen Elektro-Vierrads bei der IV-Stelle Bern gestellt habe, so dass für eine entsprechende Verfügung nach Wohnsitzwechsel ins Ausland gemäss Rechtsprechung der Eidg. AHV/IV-Rekurskommission für im Ausland wohnende Personen (Urteil vom 21. Februar 1997 in Sachen R.A.M., IV 48314) allein die IV-Stelle in Genf zuständig sei (act. 110). Gemäss postalischer Auskunft wurde der Einspracheentscheid dem Versicherten am 8. November 2005 übermittelt (act. 111). C. Gegen den Einspracheentscheid der IV-Stelle vom 18. Oktober 2005 erhob der Versicherte am 7. Dezember 2005 fristgerecht Beschwerde bei der Eidgenössischen Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden Personen (Eidg. Rekurskommission) und beantragte weiterhin den Ersatz des reparaturbedürftigen Elektro-Vierrads. Als Begründung führte er sinngemäss an, dass er auf dieses Hilfsmittel angewiesen sei, da sein zweiter Rollstuhl nicht für den Aussenbereich geeignet sei. Zudem wies er darauf hin, dass sein reparaturbedürftiges Elektro-Vierrad bereits kurz nach dem 5. März 2004 von der Reha Mobil Basel/SAHB Oensingen verschrottet worden sei, so dass es ihm nicht, wie im Einspracheentscheid vorgesehen, überlassen werden könne. Er hätte dieses aber als ausgebildeter Maschineningenieur notfalls, im Falle einer Abweisung seines Gesuches, noch selber reparieren kön-

4 nen. Er sei aber davon ausgegangen, dass er ein neues Fahrzeug erhalten würde, da die Reparatur des schon 5 Jahre alten Rollstuhls durch die Reha Mobil Basel zu aufwendig gewesen sei. Er habe von der Reha Mobil Basel "grünes Licht" bekommen und sich ein neues Fahrzeug abgeholt, für welches jetzt eine Rechnung von Fr. 9'480.65 zu bezahlen sei. D. Die IV-Stelle in Genf unterbreitete die Beschwerde der IV-Stelle Bern zur Vernehmlassung. Diese verzichtete mit Schreiben vom 10. April 2006 auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort, verwies auf ihre Ausführungen im angefochtenen Entscheid und beantragte die Abweisung der Beschwerde. E. In seiner Replik vom 22. Juni 2006 hielt der Beschwerdeführer seine Beschwerdeanträge aufrecht. F. Per 1. Januar 2007 ist das Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht übernommen worden. Dieses hat dem Beschwerdeführer am 7. März 2007 die Zusammensetzung des Spruchkörpers bekannt gegeben und ihm Gelegenheit zur Geltendmachung von Ausstandsgründen geboten. Innert der gesetzten Frist sind keine Ausstandsbegehren gestellt worden. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekursund Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]). Der Beschwerdeführer hat fristgerecht bei der Eidg. Rekurskommission Beschwerde gegen die Einspracheverfügung der Beschwerdegegnerin vom 18. Oktober 2005 erhoben. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Es liegt keine Ausnahme von Art. 32 VGG vor. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen; er ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 48 Abs. 1 lit. a, b und c des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]). Er ist zur Beschwerde legiti-

5 miert. 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen formgerecht eingereicht wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 In formeller Hinsicht ist ausserdem festzuhalten, dass am 1. Januar 2003 das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) sowie die entsprechende Verordnung vom 11. September 2002 (ATSV, SR 830.11) in Kraft getreten sind. Nach der Rechtsprechung sind neue Verfahrensvorschriften grundsätzlich mit dem Tage des Inkrafttretens sofort und in vollem Umfange anwendbar, es sei denn, das neue Recht kenne anders lautende Übergangsbestimmungen (BGE 114 V 325 Erw. 3e; SVR 1995 MV Nr. 4 Erw. 2), was hier nicht der Fall ist. Das nach Erlass des Einspracheentscheides vom 18. Oktober 2005 anwendbare Verfahren richtet sich daher nach den seit 1. Januar 2003 geltenden Bestimmungen. Für das Verfahren ebenso zu beachten sind auch die vor Erlass des Einspracheentscheides in Kraft getretenen Änderungen des IVG vom 31. März 2003 (4. IVG-Revision) und derjenigen vom 21. Mai 2003 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201; vgl. BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweisen). 2.2 Streitig ist vorliegend die Frage (vgl. BGE 125 V 414 f. Erw. 1b), ob der durch Spätfolgen einer Kinderlähmung behinderte Beschwerdeführer, dem mit Verfügung vom 25. Mai 1998 ein Elektro-Vierrad und am 18. Februar 2003 für seinen Handrollstuhl ein Elektroantrieb zugesprochen worden war, Anspruch auf Übernahme der Kosten für den Ersatz des in der Folge durch Wettereinflüsse schwer beschädigten und inzwischen verschrotteten Elektro-Vierrads hat. Die IV-Stelle Bern und die für den ins Ausland gezogenen Beschwerdeführer nunmehr zuständige IV-Stelle für Versicherte im Ausland, sind der Ansicht, dass die Voraussetzungen für zwei Elektrorollstühle mangels ausreichender Begründung nicht mehr vorliegen und der Elektro- Antrieb für den Handrollstuhl bereits seinerzeit nicht hätte bewilligt werden dürfen (vgl. act. 91). Der Beschwerdeführer habe seinerzeit angegeben, dass er diesen mit einem Elektro-Antrieb auch für den Aussenbereich, nämlich für Arzttermine und Einkäufe benutzen könne, während er das Elektro-Vierrad zu Spazierfahrten nutze. Der Beschwerdeführer hingegen führt sinngemäss an, dass sein Handrollstuhl mit Elektroantrieb nicht für den gesamten Aussenbereich geeignet sei, und er einzig das Elektro-Vierrad für schwierige Strecken nutzen könne. Abschliessend gab er an, dass das reparaturbedürftige Elektro-Vierrad bereits kurz nach dem 5. März 2004, somit vor dem Einspracheentscheid der IV-Stelle Bern, aufgrund der zu erwartenden hohen Reparaturkosten von der Reha Mobil Basel/SAHB verschrottet worden sei, so

6 dass es ihm auch nicht, wie im Einspracheentscheid vorgesehen, überlassen werden und er es somit, wie von ihm vorgeschlagen, auch nicht selber reparieren konnte. 2.3 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität unmittelbar bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, zu verbessern, zu erhalten oder ihre Verwertung zu fördern (Satz 1); dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen (Satz 2). Laut Art. 8 Abs. 2 IVG besteht u.a. nach Massgabe von Art. 21 IVG der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben. Zu den Eingliederungsmassnahmen gehört nach Art. 8 Abs. 3 lit. d IVG auch die Abgabe von Hilfsmitteln. 2.4 Als Eingliederungsmassnahme unterliegt jede Hilfsmittelversorgung den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des Art. 8 Abs. 1 IVG. Sie hat somit neben den dort ausdrücklich genannten Erfordernissen der Geeignetheit und Notwendigkeit auch demjenigen der Angemessenheit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu genügen (vgl. BGE 130 V 491 mit Hinweisen). 2.5 Die Abgabe eines Hilfsmittels muss demnach unter Berücksichtigung der gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalles in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen. Dabei lassen sich vier Teilaspekte unterscheiden, nämlich die sachliche, die zeitliche, die finanzielle und die persönliche Angemessenheit. Danach muss die Massnahme prognostisch ein bestimmtes Mass an Eingliederungswirksamkeit aufweisen; sodann muss gewährleistet sein, dass der angestrebte Eingliederungserfolg voraussichtlich von einer gewissen Dauer ist; des Weiteren muss der zu erwartende Erfolg in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der konkreten Eingliederungsmassnahme stehen; schliesslich muss die konkrete Massnahme dem Betroffenen auch zumutbar sein (vgl. BGE 132 V 215 ff mit Hinweisen). 2.6 Gemäss Art. 21 Abs. 1 IVG hat der Versicherte im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren er für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Ferner bestimmt Art. 21 Abs. 2 IVG, dass der Versicherte, der infolge seiner Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedarf, im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel hat. Die Hilfsmittel werden zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung abgegeben (Art. 21 Abs. 3 IVG). Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittellliste und zum

7 Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne des Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 IVV an das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) übertragen. Diese Behörde hat am 29. November 1976 die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI, SR 831.232.51) erlassen. Deren Art. 2 führt aus, dass im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel besteht, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1), und dass der Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel (Elektro-Rollstühle gehören nicht dazu) nur besteht, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung oder die funktionelle Anpassung notwendig sind (Abs. 2). Der Anspruch erstreckt sich auf das invaliditätsbedingt notwendige Zubehör und die invaliditätsbedingten Anpassungen (Abs. 3). Gemäss Art. 4 HVI können leihweise abgegebene Hilfsmittel bei Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen von Art. 21 Abs. 1 IVG dem Versicherten zum weiteren Gebrauch überlassen werden, solange er sie zur Fortbewegung, zur Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder zur Selbstsorge benötigt. Art. 6 HVI schreibt die sorgfältige Verwendung der von der Versicherung abgegebenen Hilfsmittel vor; Motorfahrzeuge dürfen nur im Rahmen einer von der Versicherung festgelegten Kilometerquote für nicht berufsbedingte Fahrten verwendet werden (Abs. 1). Art. 7 Abs. 2 HVI sieht vor, das die Versicherung die Kosten für Reparaturen, Anpassung oder teilweise Erneuerung übernimmt, sofern nicht ein Dritter ersatzpflichtig ist. Bei Motorfahrzeugen werden diese Kosten nur übernommen, wenn die Kilometerquote gemäss Art. 6 Abs. 1 HVI nicht überschritten wurde. 2.7 Gemäss Art. 92 Abs. 1 IVV in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1 IVG kann das BSV den mit der Durchführung der Versicherung betrauten Stellen Weisungen für den einheitlichen Vollzug im Allgemeinen und im Einzelfall erteilen. Dazu gehört auch das Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI), das die Bestimmungen der HVI und deren Anhang konkretisieren soll. Das KHMI vom 1. Februar 2000 ist am 1. April 2004 revidiert worden. Laut dessen Übergangsbestimmungen sind die neuen Weisungen auf alle noch nicht rechtskräftig erledigten Leistungsbegehren anwendbar. Demnach ist vorliegend die ab 1. April 2004 gültige Fassung des KHMI heranzuziehen, die bezüglich den Rollstühlen folgenden Wortlaut hat: "9.01.3 In der Regel erstreckt sich der Anspruch auf einen einzigen Rollstuhl. Die Notwendigkeit eines zweiten Rollstuhls ist eingehend zu begründen. 9.01.4 (gemäss 9.02.2 auch für Elektrorollstühle anwendbar) Invaliditätsbedingte Änderungen/Ergänzungen und invaliditätsbedingtes Zubehör kann die IV nur übernehmen, wenn diese einfach und zweckmässig sind. Bei Unklarheiten ist eine neutrale Fachstelle (SAHB) beizuziehen.

8 9.01.6 (gemäss 9.02.2 auch für Elektrorollstühle anwendbar) Rollstuhlversorgungen mit der Tarifposition 500 132 sind von einer neutralen Fachstelle (SAHB) abklären zu lassen. 9.01.7 Die Reparaturkosten können von der IV übernommen werden. Kosten, die CHF 600.-- übersteigen, bedürfen eines begründeten und nachvollziehbaren Kostenvoranschlags. 9.02 Elektrorollstühle für Versicherte, die einen gewöhnlichen Rollstuhl nicht bedienen und sich nur dank elektromotorischem Antrieb selbständig fortbewegen können. 9.02.1 Bei Kostenvoranschlägen mit einem Fakturaendbetrag von über CHF 15'000.-- für Elektrorollstühle und CHF 9'000.-- für Scooter muss das Resultat der Nachfrage im IV-Depot mit Datum, Stempel und Unterschrift im Dossier der IVST ersichtlich sein. 9.02.4 Die Abgabe von zwei Elektrorollstühlen ist möglich an Versicherte, die erwerbstätig oder in der Ausbildung sind, falls sie den einen am Arbeits- bzw. Ausbildungsplatz und den andern im Wohnbereich benötigen, oder an Versicherte, die sich zum Zwecke der Ausbildung in einem Internat befinden und das Wochenende regelmässig zu Hause verbringen. Versicherte, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, haben die Notwendigkeit eines zweiten Elektrorollstuhls eingehend zu begründen. Insbesondere ist zu prüfen, ob die Abgabe eines zusätzlichen Rollstuhls ohne motorischen Antrieb genügt. 9.02.5 Reparatur- und Unterhaltskosten werden von der IV übernommen. Kosten, die CHF 1'500.-- übersteigen, bedürfen eines begründeten und nachvollziehbaren Kostenvoranschlags. 9.02.6 Wenn die Anspruchsvoraussetzungen für die Abgabe eines Elektrorollstuhls erfüllt sind, kann auf Wunsch der Versicherten anstelle eines solchen ein batteriebetriebener Hilfsantrieb für einen gewöhnlichen Rollstuhl abgegeben werden." 2.8 Gemäss Randziffer 1.1.3, 1007 KHMI hat die versicherte Person grundsätzlich Anspruch auf ein Hilfsmittel bis zur Erreichung der Altersgrenze bzw. bis zum Vorbezug der Altersrente, auch wenn die Anspruchsvoraussetzungen kein volles Jahr mehr erfüllt werden. Randziffer 1.1.4, 1010 KHMI besagt, dass bezüglich der Besitzstandsgarantie für Altersrentner die Weisungen im Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung zu beachten sind (KSHA, in Kraft seit 1. Januar 2005 und anwendbar auf alle in diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig erledigten Leistungsbegehren). 2.9 Gemäss Randziffer 1001 KSHA haben in der Schweiz wohnhafte Personen, welche das ordentliche AHV-Rentenalter erreicht haben oder eine AHV-Rente vorbeziehen (vgl. Art. 43ter des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 [AHVG, SR 831.10]), Anspruch auf Leistungen für Hilfsmittel zu Lasten der AHV. Laut Randziffer 1003 KSHA bleibt der Anspruch auf zuvor be-

9 zogene IV Hilfsmittel oder Ersatzleistungen in Art und Umfang erhalten (auch Reparaturen, teilweiser Ersatz, allfällige Betriebs-, Unterhaltsund Reisekosten), solange die massgebenden Voraussetzungen der IV weiterhin erfüllt sind und soweit das KSHA nicht etwas anderes bestimmt. Leistungsbegehren solcher Versicherter sind nach den Weisungen im KHMI zu behandeln. 2.10 Beim KHMI und KSHA handelt es sich nicht um objektives Recht, sondern um Weisungen, die von der Verwaltung zum Zwecke rechtsgleicher Gesetzesanwendung erlassen werden. Solche Verwaltungsweisungen sind für den Richter wesensgemäss nicht verbindlich. Er soll sie bei seiner Entscheidung berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Er weicht anderseits insoweit von Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 124 V 261 mit Hinweisen). Verwaltungsweisungen sind in diesem Sinne nur, aber immerhin eine Auslegungshilfe und geben als solche keine genügende Grundlage ab, um zusätzliche einschränkende materiellrechtliche Anspruchserfordernisse aufzustellen, die im Gesetz nicht enthalten sind (BGE 129 V 68 Erw. 1.1.1 mit Hinweisen). 2.11 Hilfsmittel müssen notwendig (Art. 2 Abs. 1 HVI), also nicht nur wünschbar sein. Die versicherte Person hat in der Regel nur Anspruch auf angemessene und notwendigen Massnahmen für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Das Gesetz will die Hilfsmittel lediglich soweit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend sind. Der voraussichtliche Erfolg eines Hilfsmittels zur Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt und für die Selbstsorge muss ferner in einem vernünftigen Verhältnis zu deren Kosten stehen (analog zu BGE 122 V 214 f. Erw. 2c mit Hinweisen). Dennoch sind die Grenzen von nur wünschbaren zu notwendigen Hilfsmitteln fliessend. Auch kann einerseits die körperliche Beeinträchtigung sich nachweislich verschlechtern und andererseits das Umfeld an die versicherte Person zunehmend höhere Ansprüche stellen. Was vorerst nur wünschbar war, kann notwendig werden oder bisher Notwendiges nur noch wünschbar sein. 3. Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer am 29. Februar 2005 das Rentenalter erreicht hat und seit Januar 2003 im Ausland wohnt. Gemäss Randziffer 1003 KSHA bleibt sein Anspruch auf zuvor bezogene IV Hilfsmittel oder Ersatzleistungen in Art und Umfang erhalten, solange er die massgebenden Voraussetzungen der IV weiterhin erfüllt. 4. Wie dargelegt (s. Ziff. 2.2) bleibt daher streitig, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Übernahme der Kosten für den Ersatz des in Folge von Wettereinflüssen schwer beschädigten und inzwischen verschrotteten Elektro-Vierrads hat.

10 Dies hängt - wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat - davon ab, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf zwei Elektro-Rollstühle hat. Dass die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung - mit welcher eine Ersatzanschaffung für das Elektro-Vierrad abgelehnt wurde - vorbrachte, dass dieser Hilfsmotor nicht hätte zugesprochen werden dürfen, ändert nichts. 4.1 Nach Art. 17 Abs. 2 ATSG wird jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung (die Revision von Renten wird in Abs. 1 geregelt) von Amtes wegen aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. Als Dauerleistung gilt auch die Zusprechung von Hilfsmitteln (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, Art. 17, N. 24, mit Hinweis auf BGE 113 V 27). Die Vorinstanz hat daher bei der Frage des Ersatzes des nicht mehr reparaturfähigen Elektro-Vierrards zu Recht geprüft, ob die Anspruchsvoraussetzungen immer noch erfüllt sind, das heisst, ob das Hilfsmittel für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig ist. Dies ergibt sich betreffend Heilmittel auch aus Art. 21 Abs. 4 IVG. 4.2 Die seinerzeitige Zusprechung des Handrollstuhls für die Fortbewegung in der eigenen Wohnung und dessen Ausstattung mit einem Elektro-Antrieb bilden nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung. 4.3 Wie dargelegt (s. vorne, Ziff. 9.02.4 KHMI) ist die Abgabe von zwei Elektrorollstühlen grundsätzlich vorgesehen für Versicherte, die erwerbstätig oder in der Ausbildung sind, falls sie den einen am Arbeitsbzw. Ausbildungsplatz und den andern im Wohnbereich benötigen, oder an Versicherte, die sich zum Zwecke der Ausbildung in einem Internat befinden und das Wochenende regelmässig zu Hause verbringen. Versicherte, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, haben die Notwendigkeit eines zweiten Elektrorollstuhls eingehend zu begründen. Insbesondere ist zu prüfen, ob die Abgabe eines zusätzlichen Rollstuhls ohne motorischen Antrieb genügt. 4.4 Der Nachweis dieser Notwendigkeit ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Die von ihm vorgebrachte Begründung, er benötige einen zweiten Rollstuhl für Spaziergänge, während der erste Elektro-Rollstuhl für Einkäufe und kürzere Ausfahrten genutzt werde, stellt keine ausreichende Begründung der Notwendigkeit im Sinne der Richtlinien des BSV dar, welche hier Sinn und Zweck der Abgabe von Hilfsmitteln der IV zutreffend umsetzen. Würden aufgrund solcher Verhältnisse eine Notwendigkeit eines zweiten Elektro-Rollstuhls begründet, so könnte die Zusprechung eines zweiten Rollstuhls praktisch nicht mehr verweigert werden, womit die Ausnahme zur Regel würde. 4.5 Ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die Notwendigkeit eines zweiten Elektro-Rollstuhls zu begründen, so ist die Beschwerde insoweit abzuweisen, als der Beschwerdeführer den Ersatz des Elektro- Vierrads beantragt.

11 5. Da das beschädigte Elektro-Vierrad jedoch dem Beschwerdeführer zugesprochen wurde und durch die zuständige SAHB-Stelle, welcher es zur Reparatur geschickt wurde, verschrottet worden ist, weil die Reparaturkosten zu hoch erachtet wurden, hat der Beschwerdeführer, der geltend macht, er hätte das Elektro-Vierrad reparieren können, grundsätzlich einen Anspruch auf entsprechenden Ersatz. Der Beschwerdeführer hat das Elektro-Fahrrad der IV-Stelle des Kantons Bern zur Reparatur übergeben, welche dieses der zuständigen SAHB-Stelle zur Reparatur weitergeleitet und auch verfügt hat, dass es dem Beschwerdeführer zurück zu erstatten sei. Ersatzpflichtig ist dem Beschwerdeführer damit die Invalidenversicherung, weshalb die entsprechende Verfügung gegenüber der heute zuständigen Vorinstanz ergeht. Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich indessen nicht in der Lage, den dem Beschwerdeführer dadurch erwachsenen Schaden selbst zu ermitteln und weist die Sache daher zu entsprechender Abklärung und Zusprechung des entsprechenden Schadenersatzes an die Vorinstanz zurück. 6. Da im vorliegenden Verfahren über die Bewilligung bzw. Verweigerung von Versicherungsleistungen zu entscheiden ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 69 Abs. 2 IVG [in der bis zum 30. Juni 2006 gültigen Fassung, vgl. Übergangsbestimmungen zur Änderung des IVG vom 16. Dezember 2005, Bst. c, AS 2006 2004] in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 [AHVG, SR 831.10]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen, der Einspracheentscheid der IV-Stelle für Versicherte im Ausland insoweit bestätigt, als das Gesuch des Beschwerdeführers auf Realersatz des Elektro-Vierrads abgewiesen wird, und die IV-Stelle für Versicherte im Ausland in Genf wird angewiesen, den dem Beschwerdeführer durch die Verschrottung seines Elektro-Vierrads erwachsenen Schaden zu ermitteln und dem Beschwerdeführer den entsprechenden Schadenersatzes zuzusprechen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Dieses Urteil wird schriftlich eröffnet: - dem Beschwerdeführer (Einschreiben, mit Rückschein) - der Beschwerdegegnerin (Einschreiben, mit Rückschein) - dem Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

12 Rechtsmittelbelehrung Dieses Urteil kann innerhalb von 30 Tagen ab Zustellung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, angefochten werden (vgl. Art. 42, 48, 100 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]). Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Eduard Achermann Wilhelm-Ulrich Schodde Versand am:

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