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Bundesverwaltungsgericht 04.12.2007 C-2598/2006

4 dicembre 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,723 parole·~24 min·2

Riassunto

Invalidenversicherung (Übriges) | IV

Testo integrale

Abtei lung II I C-2598/2006 {T 0/2} Urteil v o m 4 . Dezember 2007 Richter Eduard Achermann (Vorsitz), Richter Alberto Meuli (Abteilungspräsident), Richter Francesco Parrino, Gerichtsschreiber Daniel Stufetti. S._______, vertreten durch Frau Rechtsanwältin Christina Schmauch, Kleine Märkerstrasse 11, DE- 06108 Halle, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Invalidenrente. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-2598/2006 Sachverhalt: A. Am 7. März 2003 stellte S._______(im Folgenden S._______), geb. am (...), deutscher Staatsangehöriger, gelernter Maschinenmechaniker, der in den Jahren 1994/1995 und 1998-2002 (vgl. act. 3 in Verbindung mit dem Fragebogen für den Versicherten, act. 10) mit Unterbrüchen als Grenzgänger in der Schweiz erwerbstätig war, zuletzt als Monteur bei der Z._______, und dabei die obligatorischen Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung leistete, bei der Landesversicherungsanstalt Sachsen-Anhalt einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung (act. 1, S. 11). Am 18. März 2003 (Eingang 21. März 2003) meldete er sich bei der IV-Stelle Basel-Stadt zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung an (act. 1). B. Der mit der Prüfung des Leistungsgesuchs befassten IV-Stelle Basel- Stadt lagen folgende Unterlagen insbesondere medizinischen Inhalts vor (act. 12 u. act. 4): • Ein Austrittsbericht der Kantonalen psychiatrischen Klinik B._______ vom 30. Mai 2002, in welchem die Diagnose "Schizoaffektive Störung, nicht näher bezeichnet, F 25.9" gestellt und festgehalten wurde, dass S._______ am 28. Mai 2005 in das Psychiatrische Krankenhaus Halle verlegt wurde. • Zwei Berichte des H._______ vom 7. August und 15. Oktober 2002, in welchen die Diagnose "Schizoaffektive Störung, gegenwärtig depressiv; ICD 10: F 25.1" gestellt und ein Therapieabbruch gegen ärztlichen Rat sowie � ohne Präzisierung � die Arbeitsunfähigkeit von S._______ festgestellt wurde. • Ein Arztbericht von Frau Dr. S._______, Fachärztin für Neurologie/Psychiatrie/Psychotherapie, vom 26. März/2. April 2003, welche eine schizoaffektive Psychose diagnostizierte. Unter Belastung (z.B. Montage oder Wiedereingliederung) dekompensiere S._______; er werde dann depressiv und habe ausgeprägt paranoide Gedanken. Während S._______ bis zum 28. Mai 2002 im Berufsleben noch voll belastbar gewesen sei, sei er nun als Monteur bzw. auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt voll arbeitsunfähig. C-2598/2006 • Ein Arztbericht von Frau Dr. S._______ vom 23. Juni 2003, in welchem diese die Diagnose "Schizodepressive Episode bei schizoaffektiver Psychose" stellte, eine Besserung feststellte, indes S._______ weiterhin als voll arbeitsunfähig bezeichnete. • Ein von der IV-Stelle eingeholtes Gutachten von Dr. W._______, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie vom 30. November 2003, welches folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsunfähigkeit festhielt: "Schizoaffektive Störung, gegenwärtig depressiv (F 25.1), gelegentliche Panikattacken sowie Status nach Autoselbstunfall am 22. Mai 2002 in psychotischem Zustand". In der jetzigen Wirtschaft sei S._______ als Monteur nicht mehr arbeitsfähig. Die Prognose wird als schlecht bezeichnet. Er sei kaum fähig, Motivation, Ausdauer und Durchhaltevermögen aufzubringen, mit seiner psychiatrischen Erkrankung die Restarbeitsfähigkeit zu verwirklichen. In einer leichten, überschaubaren, kognitiv nicht zu komplexen Bürohilfsarbeitstätigkeit sei S._______ täglich zu 4 Stunden bei vollem Rendement arbeitsfähig. Eine Umschulung sei nicht möglich. C. Am 10. Dezember 2003 beschloss die nach Art. 40 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.201) das Leistungsgesuch prüfende die IV-Stelle Basel- Stadt, dass S._______ ab 1. Mai 2003 eine halbe Invalidenrente zustehe und überwies die Sache zum Entscheid an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Die IV-Stelle Basel-Stadt ging von einer zumutbaren Erwerbstätigkeit von täglich 4 Stunden aus. Aufgrund der Daten der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE 2000), TA 1, Total Männer, Anforderungsniveau 4, inkl. Nominallohnentwicklung bis 2002, welche ein Einkommen von 57'907.- aufzeigt, kam die IV-Stelle für das 4-Stunden-Pensum auf ein erzielbares Erwerbseinkommen von Fr. 22'218.-. Aufgrund des früheren Einkommens ohne Behinderung von Fr. 46'999.- ergab sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 24'781.- beziehungsweise ein Invaliditätsgrad von 53% (act. 13 und 23 S. 5). Am 28. Januar 2004 verfügte die Landesversicherungsanstalt Baden- Württemberg � unabhängig vom vorliegenden Verfahren, � S._______, der seit seiner Verlegung in das H._______ lebt, ab 1. März 2003 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auszurichten (act. 17). C-2598/2006 D. In der Folge prüfte die IV-Stelle für Versicherte im Ausland � irrtümlicherweise davon ausgehend, dass S._______ kein Grenzgänger gewesen sei, und ohne Kenntnis sämtlicher ärztlicher Berichte (ohne das Gutachten von Dr. W._______) � das Leistungsgesuch erneut. Am 15. Oktober 2004 verfügte diese gestützt auf den ärztlichen Bericht (Form. E 213; act. 38.1, S. 38 ff.) von Frau Dr. E._______, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, wonach seit 12. Februar 2002 im bisherigen Beruf eine volle Arbeitsunfähigkeit besteht, dagegen leichte Tätigkeiten noch regelmässig ausgeführt werden können sowie gestützt auf einen Kurzbericht des IV-Stellen- Arztes Dr. R._______ vom 30. Juli 2004, S._______ ab 1. Februar 2003 eine ganze IV-Rente zuzusprechen (act. 38.1, S. 2-8). Diese Verfügung widerrief die IV-Stelle für Versicherte im Ausland dann am 23. November 2004 und verfügte, dass die am 15. Oktober 2004 verfügte ganze Rente ab 1. Januar 2005 auf eine halbe Rente herabgesetzt werde (act. 23, Dossier IV-Stelle Basel-Stadt). E. Am 8. bzw. 23. Dezember 2004 (Eingang: 15. bzw. 27. Dezember 2004) erhob S._______ gegen diesen Widerruf gemäss Rechtsmittelbelehrung bei der IV-Stelle Basel-Stadt Einsprache und beantragte, die Verfügung vom 23. November 2004 aufzuheben und S._______ gemäss Verfügung vom 15. Oktober 2004 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen (act. 24 und 27). F. Mit Einspracheentscheid vom 28. Oktober 2005 wies die IV-Stelle Basel-Stadt die Einsprache ab (act. 35). Die Begründung des Einspracheentscheids knüpf an die Begründung des Beschlusses vom 10. Dezember 2003 an, welcher unter Hinweis auf das Gutachten von Dr. W._______ vom 30. November 2003 näher erläutert und mit einem detaillierten Einkommensvergleich ergänzt wurde. Als Rechtsmittelbelehrung wurde die Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt angegeben. G. Nachdem festgestellt worden war, dass die IV-Stelle Basel-Stadt nicht zum Erlass des Einspracheentscheids zuständig gewesen war, erliess am 14. November 2005 die IV-Stelle für Versicherte im Ausland eine Verfügung gleichen Inhalts (act. 37). C-2598/2006 H. Gegen den Einspracheentscheid der IV-Stelle für Versicherte im Ausland erhob S._______ am 1. Dezember 2005 Beschwerde bei der Eidgenössischen Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden Personen (nachfolgend Eidg. Rekurskommission), rügte die offenbarten Unklarheiten in der Zuständigkeit, berief sich auf die erwähnten Gutachten, in welchen die volle Arbeitsunfähigkeit von S._______ festgehalten werde und beantragte die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente entsprechend der Verfügung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland vom 15. Oktober 2004. Die geltend gemachte, noch bestehende Arbeitsfähigkeit sei nicht konkret dargelegt worden. Im Zweifelsfall sei eine neue Begutachtung anzuordnen, dieses Mal in der Nähe des Wohnorts von S._______ . I. Mit Vernehmlassung vom 8. Februar 2006 beantragte die IV-Stelle für Versicherte im Ausland unter Hinweis auf die Stellungnahme der IV- Stelle Basel-Stadt vom 31. Januar 2006, welche auf den angefochtenen Entscheid verweist, die Abweisung der Beschwerde. Der Rentenanspruch sei allein nach schweizerischem Recht zu beurteilen. J. Mit Replik vom 10./14. Februar 2006 rügte der Beschwerdeführer, dass unklar sei, wer in der Sache zum Entscheid zuständig sei. Diese Unklarheit dürfe nicht zu seinen Lasten gehen. Er halte an der Beschwerde fest, und die Beschwerdegegnerin müsse zu seiner Beschwerde Stellung nehmen statt bloss deren Abweisung zu beantragen. K. Mit Duplik vom 6. April 2006 hielt die IV-Stelle für Versicherte im Ausland unter Hinweis auf die Stellungnahme der IV-Stelle Basel-Stadt vom 30. März 2006 am Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. L. Am 3. Mai 2006 reichte der Beschwerdeführer ein weiteres ärztliches Attest von Dr. S._______ vom 2. 5. 2006 ein mit der Diagnose: Residuum einer schizoaffektiven Psychose. DD: Schizophrenie. Im Vordergrund steht die ausgeprägte Minussymptomatik mit Anhedonie, C-2598/2006 Antriebsdefizit, vermindertem affektiven Rapport. Der Patient zeigt wahnhafte Gedanken, sobald Belastungssituationen auftreten. Eine Belastungsfähigkeit ist bereits für alltägliche Aufgaben eingeschränkt. Der Beschwerdeführer stehe jederzeit für eine neu Begutachtung zur Verfügung. M. Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland hielt mit ihrer zweiten Duplik vom 3. Juli 2007 unter Hinweis auf die Stellungnahme der IV-Stelle Basel-Stadt vom 26. Juni 2006 an der Abweisung der Beschwerde fest. N. Mit Verfügung vom 6. März 2007 gab das Bundesverwaltungsgericht den Parteien den Spruchkörper bekannt. Innerhalb der angesetzten Frist sind keine Ausstandsbegehren eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt gemäss Art. 53 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32), sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel, wobei das neue Verfahrensrecht anwendbar ist. 1.2 Laut Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG vorliegt. Der angefochtene, von der IV- Stelle für Versicherte im Ausland getroffene Einspracheentscheid ist zweifellos eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG, wurde von einer Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG getroffen, und eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Zudem konnte der Entscheid gemäss Art. 69 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in der Fassung gemäss Ziff. 8 des Anhangs zum Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) C-2598/2006 durch S._______ als Person im Ausland bei der Eidg. Rekurskommission angefochten werden. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.3 Gemäss der Regelung von Art. 59 ATSG, mit welcher der Gesetzgeber � trotz leicht unterschiedlicher Formulierung jene von Art. 48 Abs. 1 VwVG übernehmen wollte (vgl. UELI KIESER, ATSG- Kommentar, Zürich 2003, Art. 59 Rz. 1) � , ist zur Beschwerdeführung vor dem Bundesverwaltungsgericht legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung ohne Zweifel besonders berührt, hat an ihrer Aufhebung bzw. Abänderung ein schutzwürdiges Interesse und ist daher beschwerdebefugt. 1.4 Nachdem die Beschwerde im Übrigen form- und fristgerecht eingereicht wurde, ist auf sie einzutreten. 2. 2.1 Der Beschwerdeführer war in der Schweiz unbestritten als Grenzgänger beschäftigt. Sein Leistungsgesuch wurde daher nach Art. 40 Abs. 2 IVV, erster Satz, zutreffend von der IV-Stelle Basel-Stadt entgegengenommen und geprüft. Als Ergebnis der Prüfung fasste die IV-Stelle am 10. Dezember 2003 den Beschluss, dass S._______ ab 1. Mai 2003 eine halbe Invalidenrente auszurichten sei. Diesen Beschluss teilte die IV-Stelle Basel-Stadt der IV-Stelle für Versicherte im Ausland mit, welche nach Art. 40 Abs. 2 IVV, dritter Satz, zum Erlass der förmlichen Verfügung zuständig war. Entgegen dieser Regelung verfügte die IV-Stelle nicht entsprechend dem ihr unterbreiteten Ergebnis der von der IV-Stelle Basel-Stadt vorgenommenen Prüfung, sondern leitete eine eigenes Prüfungsverfahren ein, in welches indes nicht sämtliche ärztliche Gutachten einbezogen wurden. Insbesondere wurde das von der IV- Stelle Basel-Stadt eingeholte Gutachten von Dr. W._______ nicht berücksichtigt. C-2598/2006 Aufgrund ihrer eigenen Prüfung verfügte die IV-Stelle für Versicherte im Ausland am 15. Oktober 2004 die Ausrichtung einer ganzen IV- Rente, und zwar bereits ab 1. Februar 2003. Als sie ihren Irrtum erkannte, widerrief sie diese Verfügung am 23. November 2004 und verfügte im Sinne des Beschlusses der IV-Stelle Basel-Stadt vom 10. Dezember 2003 die Ausrichtung einer halben IV-Rente ab 1. Januar 2005 (act. 23). 2.2 Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Im Gegensatz zur Revision bildet Gegenstand der Wiedererwägung nicht bloss die unrichtige Sachverhaltsanwendung, sondern auch eine unrichtige Rechtsanwendung (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, Art. 53, Rz. 20). 3. Der Entscheid der IV-Stelle für Versicherte im Ausland vom 15. Oktober 2004 erfolgte offensichtlich zu Unrecht aufgrund einer eigenen Prüfung und nicht � entsprechend Art. 40 Abs. 2 IVV � in Übernahme des Ergebnisses der von der zuständigen IV-Stelle Basel- Stadt vorgenommenen Abklärungen. Zudem erfolgte der Entscheid der IV-Stelle für Versicherte im Ausland vom 15. Oktober 2004 offensichtlich auch nicht in Würdigung aller vorgenommenen medizinischen Abklärungen. Ein Entscheid, der nicht nach Massgabe des vorgeschriebenen Verfahrens getroffen wurde und sich auch nicht auf den massgeblichen Sachverhalt stützt, ist offensichtlich unrichtig. An der Berichtigung besteht angesichts der regelmässig zu erbringenden Leistung der Invalidenrente denn auch ein erhebliches Interesse (vgl. BGE 102 V 128). Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland hat am 23. November 2004 ihre Verfügung vom 15. Oktober 2004 insoweit angepasst, als dem Beschwerdeführer � pro futuro � , das heisst ab 1. Januar 2005 (act. 23, S. 3), nur noch eine halbe Invalidenrente zugesprochen wird. Selbst wenn es dabei um die Korrektur einer offensichtlich fehlerhaften Verfügung geht, finden in einem solchen Fall die Bestimmungen über die Rentenrevision Anwendung. C-2598/2006 Im Folgenden wird daher die Verfügung vom 23. November 2004 sowie der darauf bezügliche Einspracheentscheid im Lichte der Bestimmungen über die Rentenrevision überprüft. 4. In zeitlicher Hinsicht sind für die Beurteilung des Rentenanspruchs grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, und die Gerichte stellen im Bereiche der Sozialversicherung bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 130 V 329, BGE 129 V 4 E. 1.2 mit Hinweisen). Zu prüfen ist daher, in welchem Umfang der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheids vom 28. Oktober 2005 rentenberechtigt war. Nach diesem Zeitpunkt eingetretene Sachverhaltsänderungen können im derzeitigen Verfahren grundsätzlich nicht berücksichtigt werden (BGE 121 V 366 E. 1b mit Hinweisen). Nach dem Gesagten sind im Übrigen die ab 1. Januar 2003 geltenden Bestimmungen des ATSG, mit welchem unter anderem auch verschiedene materiellrechtliche Bestimmungen geändert worden sind, in Verbindung mit dem IVG in seiner Fassung vom 31. März 2003 [4. IVG-Revision], in Kraft seit 1. Januar 2004, anwendbar. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft (EU). Anwendbar ist daher vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft mit ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681), insbesondere dessen Anhang II, der die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit regelt (Art. 153a, in Kraft seit dem 1. Juni 2002, des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]). Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (SR 0.831.109.268.1) haben die Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaates wohnen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates wie die Staatsangehörigen dieses Staates selbst, soweit besondere Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes C-2598/2006 vorsehen. Demnach richtet sich vorliegend der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung nach dem schweizerischen Recht, insbesondere dem IVG sowie der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201). 5.2 In BGE 130 V 343 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) erkannt, dass es sich bei den in Art. 3 bis Art. 13 ATSG enthaltenen Legaldefinitionen in aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den entsprechenden Begriffen vor Inkrafttreten des ATSG handelt und sich inhaltlich damit keine Änderung ergibt, weshalb die hiezu entwickelte Rechtsprechung übernommen und weitergeführt werden kann. 5.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Nach Art. 4 IVG kann die Invalidität Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Abs. 1); sie gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Abs. 2). Gemäss der hier massgeblichen bis zum 31. Dezember 2003 anwendbaren Fassung des IVG bestand gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Anspruch auf eine ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von zwei Dritteln, derjenige auf eine halbe Rente bei einem solchen von mindestens 50% und derjenige auf eine Viertelsrente ab einem Invaliditätsgrad von 40%. 5.4 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen; Art. 7 und 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten C-2598/2006 Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 E. 1, 104 V 136 E. 2a und b; ZAK 1990 S. 518 E. 2). Erwerbsunfähigkeit ist, vereinfacht ausgedrückt, die durch einen Gesundheitsschaden verursachte Unfähigkeit, durch zumutbare Arbeit Geld zu verdienen (ALFRED MAURER, Bundessozialversicherungsrecht, Basel 1993, S. 140). Dabei sind die Erwerbs- bzw. Arbeitsmöglichkeiten nicht nur im angestammten Beruf bzw. der bisherigen Tätigkeit, sondern � wenn erforderlich � auch in zumutbaren Verweisungstätigkeiten zu prüfen. Aufgrund des im gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht ist ein in seinem bisherigen Beruf dauernd arbeitsunfähiger Versicherter gehalten, innert nützlicher Frist Arbeit in einem anderen Berufs- oder Erwerbszweig zu suchen und anzunehmen, soweit dies möglich und zumutbar erscheint (BGE 113 V 28 E. 4a, 111 V 239 E. 2a). Diese Erwerbsmöglichkeit hat sich der Versicherte anrechnen zu lassen. Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes ist ein theoretischer und abstrakter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Der Begriff umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen, andererseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten und sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (vgl. BGE 110 V 276 E. 4b, ZAK 1991 S. 320 E. 3b). Daraus folgt, dass für die Invaliditätsbemessung nicht darauf abzustellen ist, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (vgl. AHI 1998 s. 291 E. 3b). 5.5 Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind C-2598/2006 die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 115 V 134 E. 2, 114 V 314 E. 3c mit Hinweisen; ZAK 1991 S. 319 E. 1c). Die rein wirtschaftlichen und rechtlichen Beurteilungen, insbesondere im Zusammenhang mit der Bestimmung der Erwerbsfähigkeit, obliegt dagegen der Verwaltung und im Beschwerdefall dem Gericht. 6. 6.1 Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 360 Erw. 5b, 125 V 195 Erw. 2, je mit Hinweisen). Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 122 II 469 Erw. 4a, 122 III 223 Erw. 3c, 120 Ib 229 Erw. 2b, 119 V 344 Erw. 3c mit Hinweis). 6.2 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess C-2598/2006 nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertinnen und Experten begründet sind. Bestehen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Dabei hat das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich die Wahl, ob es die Sache zur weiteren Beweiserhebung an die verfügende Instanz zurückweisen oder die erforderlichen Instruktionen insbesondere durch Anordnung eines Gerichtsgutachtens selber vornehmen will (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweisen; AHI 2001 S. 113 Erw. 3a; RKUV 1999 Nr. U 332 S. 193 Erw. 2a/bb und 1998 Nr. U 313 S. 475 Erw. 2a). 7. Gemäss BGE 121 V 264 E. 6c entsteht der Rentenanspruch gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist (Bst. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war (Bst. b). Wird wie vorliegend vom Zeitpunkt des Verfügungserlasses an rückwirkend eine Rente zugesprochen und diese für eine weitere Zeitspanne gleichzeitig herabgesetzt oder aufgehoben, so sind nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anwendbar (BGE 121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis; AHI 2002 S. 64 E. 1; vgl. auch BGE 131 V 164 E. 2.2). Demnach wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, sofern sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder C-2598/2006 Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (BGE 131 V 164 E. 2.3.3). Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Eine zweifellose Unrichtigkeit liegt nicht nur vor, wenn die in Wiedererwägung zu ziehende Verfügung auf Grund falscher oder unzutreffender Rechtsregeln erlassen wurde, sondern auch, wenn massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden (BGE 126 V 399 E. 2a/bb). Die Unrichtigkeit kann sich sowohl auf die Rechtsanwendung als auch auf die Sachverhaltsfeststellung beziehen (BGE 127 V 10 E. 4b), nicht aber auf eine unzutreffende Ermessensbetätigung (THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. A. Bern 2003, S. 470 Rz. 16). Das Zurückkommen auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide beim Fehlen eigentlicher Revisionsgründe liegt im Ermessen des Versicherungsträgers (BGE 133 V 50 E. 4.1). Vorliegend stellt sich die Frage nach der Zulässigkeit einer Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG indes nicht, da die neue Verfügung die bisher ganze Invalidenrente nur pro futuro (ab 1. Januar 2005) durch in eine halbe Invalidenrente ersetzte. 8. 8.1 Vorerst ist festzuhalten, dass der widerrufene Entscheid der IV- Stelle für Versicherte im Ausland offensichtlich nicht in Berücksichtigung aller eingeholten ärztlichen Gutachten erfolgte. Die Widerrufsverfügung bzw. die neue Verfügung sowie der Einspracheentscheid stellten im Gegensatz zur aufgehobenen Verfügung auf das am 30. November 2003 erstellte Gutachten von Dr. W._______ ab. Angesichts des geltenden Untersuchungsgrundsatzes (vgl. vorne, Ziff. 6.1 und 6.2) musste daher eine neue Prüfung des Invaliditätsgrads zumindest pro futuro vorgenommen werden. 8.2 Das von der IV-Stelle eingeholte Gutachten von Dr. W._______, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie vom 30. November C-2598/2006 2003 hielt als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsunfähigkeit fest: "Schizoaffektive Störung, gegenwärtig depressiv (F 25.1), gelegentliche Panikattacken sowie Status nach Autoselbstunfall am 22. Mai 2002 in psychotischem Zustand". Im Hinblick auf die Folgen dieser Diagnosen auf die Arbeitsfähigkeit erklärte der Gutachter, dass der Beschwerdeführer als Monteur nicht mehr arbeitsfähig sei, wobei er die Prognose als schlecht bezeichnete. Der Beschwerdeführer sei kaum fähig, Motivation, Ausdauer und Durchhaltevermögen aufzubringen, mit seiner psychiatrischen Erkrankung die Restarbeitsfähigkeit zu verwirklichen. Dagegen kam der Gutachter zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in einer leichten, überschaubaren, kognitiv nicht zu komplexen Bürohilfsarbeitstätigkeit täglich zu 4 Stunden bei vollem Rendement arbeitsfähig sei. Eine Umschulung erachtete der Gutachter als nicht möglich. 8.3 Dem ausführlichen ärztlichen Bericht von Dipl. Med. E._______, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie (Form. E 213-D; act. 38.1, S. 38 ff.) aufgrund von am 2. Dezember 2003 durchgeführten Untersuchungen die Diagnose "Schizoaffektive Störung, ggw. depressiv" zu entnehmen. Entgegen der Beurteilung von Dr. W._______ kommt die Gutachterin zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer in seinem bisherigen Beruf als Monteur noch bis zu 3 Stunden täglich arbeiten könne. Hinsichtlich der Ausübung von Verweisungstätigkeiten erklärte die Gutachterin der Beschwerdeführer für voll arbeitsunfähig. Dr. S._______, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, stellte am 2. April 2003 die Diagnose "Schizoaffektive Psychose, derzeit depressiv" und erklärte, die Belastbarkeit auf dem Allgemeinen Arbeitsmarkt sei für den Beschwerdeführer für keinen Beruf gegeben. Montagearbeit könne er nicht leisten; auch andere Tätigkeiten seien ihm nicht zumutbar. In der Folge relativierte die Gutachterin diese Aussage insoweit, dass andere Tätigkeiten höchstens zwei Stunden ausgeübt werden könnten. 8.4 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich der Beurteilung des von der IV-Stelle Basel-Stadt eingeholten Gutachtens von Dr. W._______ an. Dieses Gutachten ist für die streitigen Belange umfassend, es beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, ist in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden, leuchtet in der Darlegung der Zusammenhänge C-2598/2006 und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und erscheint in seinen Schlussfolgerungen als begründet. Es sieht daher keinen Grund, von diesen Schlussfolgerungen abzuweichen. Die relativierenden Schlussfolgerungen der Gutachterinnen Dr. S._______ und Dipl. Med. E._______ erscheinen dem Gericht in der Beurteilung der Auswirkungen der festgestellten Diagnosen auf die Erwerbsfähigkeit als nicht schlüssig beziehungsweise teilweise sogar widersprüchlich. Sie vermögen die Schlussfolgerungen des Gutachtens von Dr. W._______ betreffend die noch bestehende Resterwerbsfähigkeit in Verweisungsberufen nicht in Frage zu stellen. 8.5 Der Beschwerdeführer stellt den Antrag, er sei erneut, dieses Mal in der Nähe seines Wohnortes, zu begutachten, weil sich bei einer solchen Begutachtung ein besseres Bild seines Gesundheitszustands ergebe. Dazu ist einerseits festzuhalten, dass Dr. W._______ der Tatsache der weiten Anreise in seinem Gutachten Rechnung getragen hat, andererseits fehlen konkrete Hinweise einer möglichen Verschlechterung des Gesundheitszustands, z.B. aufgrund der wohl am Wohnort des Beschwerdeführers immer noch regelmässigen ärztlichen Untersuchungen. Das Bundesverwaltungsgericht sieht daher keinen Anlass, selbst weitere Sachverhaltsabklärungen einzuleiten oder die Sache mit entsprechenden Anordnungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ergeben sich wesentliche Veränderungen des Sachverhalts, kann der Beschwerdeführer bei der IV-Stelle für Versicherte im Ausland ein Revisionsgesuch einreichen (Art. 17 ATSG). 9. Da der dem angefochtenen Einspracheentscheid zu Grunde liegende Einkommensvergleich nicht konkret in Frage gestellt wird, verweist das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich auf die angefochtene Verfügung. Wie dargelegt, ist es nicht Sache der Verwaltung, konkrete Angebote für Tätigkeiten in Verweisungsberufen nachzuweisen. Dass eine Tätigkeit in den genannten Verweisungsberufen mangels möglicher Angebote zum vornherein ausgeschlossen sei, wird in der Beschwerde nicht dargetan. C-2598/2006 10. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Praxisgemäss werden keine Verfahrenskosten erhoben, da das Verfahren bei der Eidg. Rekurskomission bereits hängig war, als die Kostenfreiheit der IV-Beschwerdeverfahren aufgehoben wurde. Als unterliegende Partei kann dem Bescherdeführer keine Parteientschädigung zugesprochen werden. Ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde nicht eingereicht. Die Vorinstanz hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). C-2598/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) - die Vorinstanz - das Bundesamt für Sozialversicherungen Der Abteilungspräsident: Der Gerichtsschreiber: Alberto Meuli Daniel Stufetti Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 18

C-2598/2006 — Bundesverwaltungsgericht 04.12.2007 C-2598/2006 — Swissrulings