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Bundesverwaltungsgericht 03.06.2008 C-2592/2007

3 giugno 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,699 parole·~13 min·2

Riassunto

Einreise | Verweigerung eines Visums zu Geschäftszwecken

Testo integrale

Abtei lung II I C-2592/2007 {T 0/2} Urteil v o m 3 . Juni 2008 Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Antonio Imoberdorf (Kammerpräsident), Richterin Elena Avenati-Carpani, Gerichtsschreiber Rudolf Grun. L._______, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Ernst Reber, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Verweigerung eines Visums zu Geschäftszwecken. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-2592/2007 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist albanischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Albanien. Am 19. September 2006 beantragte er – gemeinsam mit einem Landsmann gleichen Nachnamens – bei der Schweizerischen Botschaft in Tirana ein Visum für einen Aufenthalt zu geschäftlichen Zwecken bei der Firma W._______ in H._______/SH. Unter der Rubrik „Arbeitgeber“ vermerkte er auf dem Antragsformular eine Firma B._______ in D._______, Albanien. Unter der Rubrik „Dauer Ihres geplanten Aufenthalts“ hielt der Beschwerdeführer – wie im übrigen auch der zweite Gesuchsteller – den Zeitraum eines Jahres fest (20. September 2006 bis 20. September 2007). B. Dem Gesuch vorangegangen war ein am 6. September 2006 per Fax an die Schweizerische Botschaft in Tirana gerichtetes Einladungsschreiben besagter Firma in H._______, worin mit der Unterschrift von W._______, aber in gebrochenem Deutsch bestätigt wurde, dass der Beschwerdeführer – seines Zeichens Direktor der Firma B._______ – und ein weiterer Mitarbeiter (Manager bzw. Fahrer) erwartet würden und dass die beiden Firmen zusammenarbeiten würden. In einem weiteren an die Schweizerische Botschaft in Tirana gerichteten Schreiben der Firma W._______ vom 15. September 2006 wurde – diesmal ohne Unterschrift – die Interessenlage nochmals bestätigt und um Ausstellung eines langfristigen Visums ersucht. C. Die Schweizerische Botschaft lehnte es formlos ab, ein Visum in eigener Kompetenz zu erteilen, weil Zweifel an der Echtheit des Einladungsschreibens bestünden, und übermittelte das Gesuch zur Beurteilung und zum Entscheid an die Vorinstanz. D. Das Ausländeramt des Kantons Schaffhausen – von der Vorinstanz über das Gesuch orientiert – richtete am 5. Oktober 2006 einen kurzen Fragebogen an die einladende Firma. Diese reagierte offenbar erst am 21. Februar 2007 durch persönliche Vorsprache des Firmeninhabers beim Ausländeramt. Mit Datum vom 26. Februar 2007 schliesslich beantwortete der Firmeninhaber den Fragekatalog in schriftlicher Form. Dabei vermerkte er unter anderem, die Kontakte zur Firma B._______ C-2592/2007 seien bisher über einen Angestellten von ihm, der früher selbständig tätig gewesen sei, geführt worden. Die geschäftlichen Beziehungen zur Firma B._______ beständen seit dem Jahre 2004 und aktuell gehe es darum, Material, das diese Firma beim letzten Besuch gekauft habe, abzuholen und aus der Schweiz auszuführen. E. Die Vorinstanz wies das Visumsgesuch mit Verfügung vom 7. März 2007 ab. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, der Gesuchsteller biete – aufgrund der allgemeinen und persönlichen Verhältnisse in der Herkunftsregion – keine Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise. Der einladende Geschäftspartner in der Schweiz habe zudem anlässlich seiner Vorsprache beim kantonalen Ausländeramt für den Gesuchsteller vorerst ein Asylgesuch deponieren wollen und erst nach Erläuterung eines solchen Verfahrens die ursprünglich deklarierte Absicht bestätigt, eine Einreise zu geschäftlichen Zwecken zu erreichen. F. Mit Rechtsmitteleingabe vom 30. März 2007 beantragt der Beschwerdeführer implizit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung eines Visums für den beabsichtigten geschäftlichen Zweck. Zur Begründung bringt er sinngemäss vor, die vorübergehende Verknüpfung seines Einreisebegehrens mit der Frage von Asyl beruhe auf einem Missverständnis und die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, die anstandslose Wiederausreise wäre nicht gesichert. Er sei schon in der Zeit zwischen Januar 2005 und Juni 2006 zu Geschäftszwecken mehrfach in die Schweiz ein- und jeweils wieder ausgereist. In seiner Funktion als Direktor sei er für ein Unternehmen tätig, das einen jährlichen Umsatz von einer Million Euro erziele. Er habe auch Geschäftsverbindungen zu anderen schweizerischen Firmen, von denen er bisher Güter im Umfang von insgesamt Fr. 500'000.- gekauft habe. Zurzeit befänden sich bereits von ihm bezahlte Maschinen und Fahrzeuge im Wert von Fr. 57'000.- in der Schweiz, und er müsse monatlich Lagergebühren bezahlen, solange er sie nicht ausführen könne. Der Rechtsmitteleingabe beigelegt waren u.a. Belegkopien über die Firma B._______, über bestehende Bankverbindungen, Kopien von Sichtvermerken im Reisepass sowie von Rechnungen und Zolldeklarationen betreffend von ihm bzw. seiner Firma in der Schweiz gekaufter Nutzfahrzeuge, Notstromaggregate und Baumaterialien. C-2592/2007 G. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 2. Juli 2007 auf Abweisung der Beschwerde und weist dabei insbesondere darauf hin, dass die geäusserten Bedenken auch von der Schweizerischen Botschaft in Tirana, welche mit den Verhältnissen vor Ort bestens vertraut sei, geteilt würden. H. In seiner Replik vom 17. Oktober 2007 hält der inzwischen vertretene Beschwerdeführer an seinen Begehren fest. Eventualiter beantragt er die Rückweisung der Sache zur genaueren Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung durch die Vorinstanz. Ergänzend führt er aus, dass er in seiner Heimat seit Jahren einer konstanten Erwerbstätigkeit nachgehe und in stabilen wirtschaftlichen Verhältnissen lebe. Es bestünden somit gewichtige berufliche Verpflichtungen, welche eine Wiederausreise nach Albanien sogar notwendig machen würden. Hinzu kämen familiäre und verwandtschaftliche Verpflichtungen in seiner Heimat. Er sei verheiratet und habe einen Sohn. Mehrere seiner Brüder seien ebenfalls für die Firma B._______ tätig. Würde er als Direktor aus der Firma ausscheiden, hätte dies einschneidende Folgen für seine ganze Verwandtschaft. Er habe daher nicht das geringste Interesse an einer Emigration. Der geplante Aufenthalt in der Schweiz sei nur von kurzer Dauer. Er wolle lediglich – wie schon bei früheren Gelegenheiten – von der Firma B._______ gekaufte Fahrzeuge und Baumaterialien abholen. Die Schweizerische Botschaft in Tirana habe als Verweigerungsgründe den Konkurs der Geschäftspartnerin in der Schweiz sowie Zweifel hinsichtlich des Aufenthaltszweckes genannt. Dass die Firma in der Schweiz in Konkurs gegangen sei, könne jedoch nicht entscheidend sein. Denn gemäss einer Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts könne ein Gastgeber in der Schweiz sowieso nicht für ein bestimmtes Verhalten seines Gastes garantieren. Entsprechend spiele für die Frage der gesicherten Wiederausreise keine Rolle, ob die Geschäftspartnerin konkursit sei oder nicht. Er habe in der Vergangenheit schon dreimal Visa für Einreisen in die Schweiz zu geschäftlichen Zwecken erhalten und es sei deshalb nicht ersichtlich, weshalb beim aktuell geplanten Aufenthalt (dazu noch zur Abholung bereits bezahlter Fahrzeuge und Baumaterialien) Zweifel bestehen sollten. I. Auf die am 23. Oktober 2007 nachgereichte Rechnung vom 19. Okto- C-2592/2007 ber 2007 über die Miete von Abstellplätzen in R._______/BE und den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des Bundesamtes für Migration (BFM) betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31, Art. 32 sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 VwVG zur Beschwerde legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 49 ff. VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie, sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publ. Urteils 2A. 451/2002 vom 28. März 2003). C-2592/2007 3. Am 1. Januar 2008 traten das neue Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie die dazugehörigen Ausführungsverordnungen in Kraft (u.a. die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren [VEV, SR 142.204]). Gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG bleibt auf Gesuche, die vor dem Inkraftreten des AuG eingereicht worden sind, das bisherige Recht anwendbar. Die Beurteilung erfolgt somit noch nach dem alten Recht. Einschlägig sind das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Ziff. I des Anhangs zum AuG) und die Verordnung vom 14. Januar 1998 über die Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern (aVEA, AS 1998 194, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Art. 39 VEV). 4. Die Schweizerische Rechtsordnung gewährt grundsätzlich keinen Anspruch auf Bewilligung der Einreise. Der Entscheid darüber ist – vorbehältlich nachfolgend zu erörternder Hinderungsgründe – von der Bewilligungsbehörde in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens zu fällen (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 aANAG, Art. 9 Abs. 1 aVEA, PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: PETER UEBERSAX / PETER MÜNCH / THOMAS GEISER / MARTIN ARNOLD [Hrsg.], Ausländerrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S. 143; URS BOLZ, Rechtsschutz im Ausländer- und Asylrecht, Basel und Frankfurt a.M. 1990, S. 29 mit weiteren Hinweisen; PHILIP GRANT, La protection de la vie familiale et de la vie privée en droit des étrangers, Basel usw. 2000, S. 24). 4.1 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die Schweiz einen Pass und ein Visum, sofern sie nicht aufgrund besonderer Regelung von diesem Erfordernis ausgenommen sind (Art. 1 bis 5 aVEA). 4.2 Um ein Visum zu erhalten, müssen Ausländerinnen und Ausländer beispielsweise Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 Bst. c aVEA). 4.3 Das Visum wird aber unter anderem auch dann verweigert, wenn unwahre Angaben gemacht oder falsche oder verfälschte Belege eingereicht werden, um das Visum zu erschleichen (Art. 14 Abs. 2 Bst. b C-2592/2007 aVEA) oder wenn begründete Zweifel am Aufenthaltszweck bestehen (Art. 14 Abs. 2 Bst. c 2. Halbsatz aVEA). 5. Der Beschwerdeführer kann sich auf keine Ausnahmeregelung berufen und unterliegt aufgrund seiner Nationalität den Visumsbestimmungen (vgl. Art. 1 bis 5 aVEA). Die Vorinstanz begründete ihre verweigernde Haltung in der angefochtenen Verfügung damit, dass die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise nicht als hinreichend gesichert erscheine, und dass begründete Zweifel am deklarierten Aufenthaltszweck bestünden. 6. Der Vorinstanz ist insofern bezupflichten, als in Albanien nach wie vor breite Bevölkerungsschichten mit vergleichsweise schwierigen Lebensbedingungen konfrontiert sind. Seit dem Scheitern des staatlichen Zentralismus im Jahre 1991 und den bürgerkriegsähnlichen Zuständen nach dem Zusammenbruch von Schneeballsystemen im Finanzsektor 1997, konnten zwar deutliche Fortschritte beim Aufbau marktwirtschaftlicher Strukturen erreicht werden. Die albanische Wirtschaft wuchs in den vergangenen Jahren zwischen fünf und sechs Prozent; die Inflationsrate verharrte in dem von der Zentralbank festgelegten Zielkorridor von zwei bis vier Prozent. Die Sicherheitslage im Lande hat sich deutlich verbessert. Diese positiven Entwicklungen vermögen jedoch nicht darüber hinweg zu täuschen, dass Albanien ein weiterhin auf internationale Hilfe angewiesenes Entwicklungsland ist. Das jährliche Pro-Kopf-Einkommen lag 2006 bei 3'525 USD. Nach offiziellen Angaben lag die Arbeitslosenquote im Jahre 2006 bei 13,8 Prozent; tatsächlich dürfte die Quote bei über 30 Prozent liegen (Quelle: http://www.auswaertiges-amt.de , Stand November 2007, besucht am 15. Mai 2008). Entsprechend gross ist nach wie vor der Anteil jener, die sich zur Emigration entschliessen. 7. Der Beschwerdeführer nimmt allerdings für sich in Anspruch, in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen zu leben und eine gehobene berufliche Position innezuhaben. Er will mit andern Worten von den widrigen Verhältnissen, mit denen breite Bevölkerungsschichten zu kämpfen haben, nicht betroffen sein. Dem widerspricht die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung nicht. Sie stellt auch nicht in Frage, dass der Beschwerdeführer sich in der Vergangenheit schon wiederholt zu ge- http://www.auswaertiges-amt.de/

C-2592/2007 schäftlichen Zwecken in der Schweiz aufgehalten und das Land danach ordnungsgemäss wieder verlassen hat. Die formlose Verweigerung des Visums durch die Schweizerische Botschaft in Tirana erfolgte offensichtlich auch nicht, weil sich die Verhältnisse vor Ort seit Bewilligung der früheren Gesuche wesentlich verändert hätten, sondern weil die Botschaft aufgrund einer Prüfung der aktuellen Gesuchsunterlagen (insb. des Einladungsschreibens des Geschäftspartners in der Schweiz) Zweifel am deklarierten Aufenthaltszweck hegte. Sie vermerkte (aufgrund dessen schlechter inhaltlicher Qualität), dass das Einladungsschreiben möglicherweise nicht echt sei. 8. Die Vorgehensweise der Beteiligten beinhaltet in der Tat eine ganze Reihe von Auffälligkeiten. 8.1 So hatte der Beschwerdeführer offenbar nur gerade zwei Monate vor Einreichung seines Gesuchs versucht, zu einem Visum zu kommen. Dabei stellte sich heraus, dass die Firma, die er in der Schweiz geschäftlich besuchen wollte, in Konkurs war. Der dazu im vorliegenden Verfahren beschwerdeweise erhobene Einwand, wonach ein Gastgeber in der Schweiz gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts so oder so keine besonderen Garantien abgeben und es deshalb keine Rolle spielen könne, ob die angegebene Partnerfirma konkursit oder voll geschäftsfähig sei, ist unbehelflich. Besagte Rechtsprechung steht im Zusammenhang mit Einreisen zu Besuchszwecken, befasst sich nicht mit der Frage des Aufentaltszweckes, sondern einzig mit der derjenigen der gesicherten Wiederausreise und beansprucht darüber hinaus keine Bedeutung. Dass der Zweck eines Geschäftsvisums darin liegt, die Abwicklung von Geschäften mit einer Firma in der Schweiz zu ermöglichen und letztere dazu auch in der Lage sein muss, versteht sich demgegenüber von selbst und bedarf keiner besonderen Erläuterung. 8.2 Zur Feststellung der Schweizerischen Botschaft in Tirana, wonach es sich beim Einladungsschreiben der Firma W._______ vom 4. September 2006 vermutungsweise um eine Fälschung handle, weil es zwar die Unterschrift des Firmeninhabers W._______ trage, jedoch in extrem fehlerhaftem Deutsch abgefasst und solchermassen kaum ihm persönlich zuzuordnen sei, äusserte sich in der Folge weder der Betroffene selbst noch der Beschwerdeführer. C-2592/2007 8.3 Im Einladungsschreiben der Firma W._______ vom 15. September 2006, welches im Unterschied zum Schreiben vom 4. September 2006 keine Unterschrift trägt, wurde festgehalten, die beiden Gesuchsteller beabsichtigten „unseren Betrieb, wie bereits mehrfach geschehen, zu besuchen um sich vor Ort von der Qualität unserer Ware zu überzeugen und um über zukünftige Geschäfte zu sprechen“. In der zuhanden des kantonalen Ausländeramtes abgegebenen schriftlichen Stellungnahme vom 26. Februar 2007 relativierte W._______ demgegenüber, bisherige Geschäftsbeziehungen seien über einen früher selbständig tätigen (nicht namentlich genannten) Angestellten abgewickelt worden und der nunmehr geplante Aufenthalt diene dazu, gekaufte Waren abzuholen. Aufgrund der eingereichten Akten lässt sich weder erkennen, dass die Firma W._______ mit Baumateriealien oder Maschinen handelt, noch ergeben sich Verbindungen zwischen den Belegen über gekaufte Waren und Maschinen einerseits und der einladenden Firma andererseits. Wenn es nun einzig darum gehen soll, bereits gekaufte, bei einer Firma für Milchkühlanlagen im Kanton Bern eingelagerte Waren abzuholen, so ist definitiv unerklärlich, wozu es dafür die Einladung durch eine Firma im Kanton Schaffhausen braucht. 8.4 Hinzu tritt, dass ursprünglich von den Beteiligten (Beschwerdeführer und Gastgeber) ein Visum für die Dauer eines Jahres beantragt wurde und nicht – wie in der Replik behauptet – von sieben Tagen. 8.5 Auffällig war schliesslich auch das von der kantonalen Ausländerbehörde in einer Überweisungsnotiz festgehaltene Verhalten von W._______ im Nachgang zur schriftlichen Aufforderung, einen Fragekatalog zu beantworten. Zum einen reagierte er offenbar über vier Monate nicht auf diese Aufforderung, was die geltend gemachten geschäftlichen Interessen zusätzlich relativieren dürfte. Zum andern soll er anlässlich seiner persönlicher Vorsprache auf dem Amt ernsthaft versucht haben, für den Beschwerdeführer und dessen Mitarbeiter ein Asylgesuch einzureichen. Letzteres Verhalten, das in der Beschwerde mit dem blossen Hinweis auf ein Missverständnis abgetan wird, wäre besonders erklärungsbedürftig gewesen. 8.6 Vor dem aufgezeigten Hintergrund durfte die Vorinstanz davon ausgehen, es beständen begründete Zweifel am Aufenthaltszweck des Beschwerdeführers bzw. es bestehe nicht genügend Gewähr für eine anstandslose und fristgerechte Wiederausreise (Art. 14 Abs. 2 Bst. c in fine bzw. Art. 1 Abs. 2 Bst. c aVEA). C-2592/2007 9. Die angefochtene Verfügung erweist sich im Ergebnis als rechtmässig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 600.festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv Seite 11 C-2592/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem am 12. Mai 2007 geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück) - das Ausländeramt des Kantons Schaffhausen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Antonio Imoberdorf Rudolf Grun Versand: Seite 11

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