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Bundesverwaltungsgericht 06.05.2022 C-259/2020

6 maggio 2022·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·12,625 parole·~1h 3min·3

Riassunto

Rentenanspruch | Invalidenversicherung, Anspruch auf eine Invalidenrente, Verfügung IVSTA vom 27. November 2019

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-259/2020

Urteil v o m 6 . M a i 2022 Besetzung Richter Christoph Rohrer (Vorsitz), Richter Michael Peterli, Richterin Caroline Gehring, Gerichtsschreiberin Marion Sutter.

Parteien A._______, (Deutschland), vertreten durch Dr. iur. Barbara Wyler, Rechtsanwältin, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand Invalidenversicherung, Anspruch auf eine Invalidenrente, Verfügung IVSTA vom 27. November 2019.

C-259/2020 Sachverhalt: A. A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) wurde am (…) 1972 geboren, ist deutscher Staatsangehöriger und lebt in Deutschland. Er hat eine Tochter (Jg. 2012) aus einer früheren Beziehung (vgl. Akten der Sozialversicherungsanstalt B._______, Aktennummer [im Folgenden: IV-act.], 1, 7 S. 2 f.). In den Jahren 1999 bis 2015 war er in der Schweiz erwerbstätig und entrichtete dabei Beiträge an die obligatorische schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; vgl. IV-act. 59 S. 64 und 67 ff.). Zuletzt war der gelernte Forstwirt (vgl. IV-act. 6) ab März 2004 als LKW-Chauffeur angestellt bei der C._______, (…). Ende Februar 2015 wurde die Kündigung infolge einer Reorganisation des Fuhrparks (vgl. IV-act. 34 S. 166) ausgesprochen, die per Ende Oktober 2015 wirksam wurde. Der letzte effektive Arbeitstag war der 27. März 2015 (IV-act. 12). Am 28. März 2015 rutschte der Versicherte auf einer nassen Wiese aus und zog sich eine Verletzung des rechten oberen Sprunggelenks (im Folgenden auch: OSG) zu, wofür die Unfallversicherung D._______ anfänglich Leistungen erbrachte (vgl. D._______-Akten; IVact. 11 S. 201-206). Am 4. März 2016 (Eingang: 7. März 2016) liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt E._______, bei der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz) seine IV- Anmeldung zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung (berufliche Integration/Rente) vom 1. März 2016 (IV-act. 1) einreichen (IV-act. 3). Als Krankheitsgrund gab er die folgende seit dem 28. März 2015 bestehende gesundheitliche Beeinträchtigung an: «Sprunggelenk/Fussgelenk rechts gebrochen, Nerven geschädigt» (IV-act. 1 S. 6). B. B.a Mit Schreiben vom 21. März 2016 übermittelte die IVSTA die IV-Anmeldung des Versicherten an die Sozialversicherungsanstalt B._______ (im Folgenden: kantonale IV-Stelle) zur Abklärung und Beschlussfassung (IV-act. 2). Die kantonale IV-Stelle klärte insbesondere unter Beizug der Akten der Unfallversicherung D._______ (IV-act. 11) die medizinischen und wirtschaftlichen Verhältnisse ab. Den von der kantonalen IV-Stelle mit Schreiben vom 2. März 2017 (vgl. IV-act. 39 S. 1) eingeholten «Fragebogen Arbeitsvermittlung» vom 27. März 2017 liess der nunmehr durch Rechtsanwältin Dr. iur. Barbara Wyler vertretene Versicherte mit Schreiben vom 29. März 2017 ins Recht legen (IV-act. 42). Mit Vorbescheid vom 19. April 2017 kündigte die kantonale IV-Stelle dem Versicherten an, er haben keinen Anspruch auf berufliche Massnahmen. Zur Begründung führte

C-259/2020 sie aus, der Versicherte beziehe gemäss dem «Fragebogen Arbeitsvermittlung» Arbeitslosengelder der Deutschen Arbeitslosenversicherung, womit der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen in der Schweiz erloschen sei (IV-act. 44). Mit Verfügung vom 15. Juni 2017 bestätigte die IVSTA den Vorbescheid vom 19. April 2017 (IV-act. 50 S. 4 ff.). Diese Verfügung trat in der Folge unangefochten in Rechtskraft. B.b Nach der Einholung einer Stellungnahme des regionalen ärztlichen Dienstes (nachfolgend: RAD) vom 2. März 2017 (vgl. S. 6 des internen [nicht in den Vorakten liegenden] Dokuments «Case Tracking» der kantonalen IV-Stelle [Beilage zu BVGer-act. 4]) sowie nach der Durchführung des Einkommensvergleichs vom 27. April 2017 (IV-act. 64) kündigte die kantonale IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 31. Oktober 2017 an, er habe keinen Anspruch auf eine Invalidenrente. Zur Begründung führte sie aus, der Versicherte sei seit dem 28. März 2015 (Beginn der einjährigen Wartezeit) in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Der RAD habe festgestellt, dass nach Ablauf der sechsmonatigen Wartefrist nach der Anmeldung in einer angepassten Tätigkeit medizinisch-theoretisch eine Arbeitsfähigkeit von 100 % ausgewiesen sei. Der Einkommensvergleich habe eine Erwerbseinbusse von Fr. 0.– und damit einen Invaliditätsgrad von 0 % ergeben (IV-act. 63). B.c Den hiergegen vom Versicherten mit Eingabe vom 23. November 2017 erhobenen Einwand im Wesentlichen mit den Anträgen, der Vorbescheid vom 31. Oktober 2017 sei aufzuheben und es sei ihm ab dem 1. August 2016 eine Invalidenrente auszurichten (IV-act. 69), hiess die kantonale IV- Stelle mit Mitteilung vom 16. Juni 2018 insoweit teilweise gut, als sie mit der beantragten Durchführung einer polydisziplinären medizinischen Untersuchung einverstanden war (IV-act. 98). Mit Schreiben vom 12. September 2018 vergab die kantonale IV-Stelle den Auftrag für die polydisziplinäre Abklärung an die F._______, (…) (IV-act. 100). In der Folge teilte die kantonale IV-Stelle dem Versicherten mit Mitteilung vom 3. Oktober 2018 die Namen der mit der Begutachtung betrauten Fachärzte mit und räumte ihm die Gelegenheit zur Einreichung triftiger Einwände gegen einen oder mehrere Gutachter ein (IV-act. 105). Die interdisziplinäre Gesamtbeurteilung vom 28. Februar 2019 mitsamt den Teilgutachten in den Fachrichtungen Psychiatrie, Chirurgie, Neurologie und Allgemeinmedizin ging am 7. März 2019 bei der kantonalen IV-Stelle ein (IV-act. 115). Am 11. März 2019 nahm der RAD zum F._______-Gutachten vom 28. Februar 2019 Stellung (vgl. S. 9 ff. des «Case Tracking» in Beilage zu BVGer-act. 4).

C-259/2020 B.d Mit Vorbescheid vom 25. April 2019 kündigte die kantonale IV-Stelle dem Versicherten – in Ersetzung des Vorbescheids vom 31. Oktober 2017 – die Abweisung seines Leistungsbegehrens an. Zur Begründung führte sie aus, das Wartejahr sei am 28. März 2016 abgelaufen. Ein Rentenanspruch entstehe jedoch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruchs. Die Anmeldung sei am 7. März 2016 eingegangen. Ein allfälliger Leistungsanspruch würde damit erst per 1. September 2016 entstehen. Zu diesem Zeitpunkt habe jedoch gemäss dem RAD eine volle Arbeitsfähigkeit vorgelegen. In dem im Vorbescheid abgebildeten Einkommensvergleich errechnete die kantonale IV- Stelle einen Invaliditätsgrad von 4 %. Da der lnvaliditätsgrad unter 40 % liege, bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente (IV-act. 119). B.e Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 23. Mai 2019 Einwand bei der kantonalen IV-Stelle (IV-act. 120). Nach gewährter Akteneinsicht (vgl. IV-act. 121) beantragte der Versicherte mit Einwandergänzung vom 24. Juni 2019, der Vorbescheid vom 25. April 2019 sei aufzuheben und es sei ihm nach Ablauf der Wartefrist eine ganze Invalidenrente auszurichten. Er machte im Wesentlichen geltend, der behandelnde Orthopäde habe ihn an eine Fachklinik zwecks Vornahme einer Arthrodese (Versteifung des oberen Sprunggelenks) überwiesen. Das interdisziplinäre Gutachten der F._______ müsse angesichts der bevorstehenden Versteifung als unvollständig angesehen werden (IV-act. 123). B.f Mit Schreiben vom 9. August 2019 bat die kantonale IV-Stelle den Versicherten um Bekanntgabe, ob, wann sowie bei welchem Arzt die von ihm erwähnte Operation stattfinden werde. Gleichzeitig wies sie darauf hin, dass sie bei fehlender Operationsindikation durch einen Facharzt aufgrund der vorhandenen Akten über den Einwand entscheiden werde, wobei sie aufgrund der eingeholten Stellungnahme des RAD davon ausgehen werde, dass sich das derzeitige Restleistungsvermögen durch eine weitere Operation sehr wahrscheinlich nur verbessern könne (IV-act. 124). Mit Schreiben vom 6. September 2019 teilte der Versicherte mit, die Operation finde am 11. Oktober 2019 statt (IV-act. 127). Am 18. September 2019 erklärte die kantonale IV-Stelle dem Versicherten, sie werde die bevorstehende Operation vom 11. Oktober 2019 noch abwarten und bat ihn, den Operationsbericht und allfällige weitere sachdienliche Unterlagen so rasch wie möglich zuzustellen (IV-act. 129). Mit Schreiben vom 23. Oktober 2019 legte der Versicherte insbesondere den vorläufigen Bericht des Klinikums G._______ vom 15. Oktober 2019 betreffend eine am 14. Oktober 2019

C-259/2020 durchgeführte Arthroskopie des OSG rechts mit Synovialektomie, Knorpelglättung sowie Abtragung eines kleinen ventralen Osteophyten an der Tibia (vgl. IV-act. 131 S. 1-3) ins Recht (IV-act. 130). B.g Mit Verfügung vom 27. November 2019 hielt die Vorinstanz am Vorbescheid vom 25. April 2019 fest und wies das Leistungsbegehren des Versicherten ab. Zur Begründung führte sie ergänzend aus, der RAD habe festgehalten, dass aufgrund der aktuell vorgelegten Berichte die angekündigte Versteifung des oberen Sprunggelenks nicht stattgefunden habe, da sie nicht erforderlich gewesen sei. Vielmehr sei lediglich eine komplikationslose Gelenkspiegelung durchgeführt worden. Der RAD habe damit an der bisherigen versicherungsmedizinischen Beurteilung – abgestützt auf die aktuellen Fachgutachten – festgehalten. Aufgrund dieser RAD-Stellungnahme sei der medizinische Sachverhalt vollständig abgeklärt. Die infolge der am 14. Oktober 2019 durchgeführten Arthroskopie aktuell bestehende Arbeitsunfähigkeit sei vorübergehender Natur und vermöge an der gutachterlichen Beurteilung nichts zu ändern (IV-act. 136). C. C.a Hiergegen erhob der Beschwerdeführer, weiterhin vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Barbara Wyler, mit Eingabe vom 14. Januar 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, die Verfügung vom 27. November 2019 sei aufzuheben und das IV-Verfahren sei zu sistieren, bis das UVG-Verfahren abgeschlossen sei. Ausserdem seien zusätzliche medizinische Abklärungen zu treffen. Eventualiter für den Fall, dass keine zusätzlichen medizinischen Abklärungen getroffen werden sollten, sei dem Beschwerdeführer nach Ablauf der Wartefrist von sechs Monaten nach der Anmeldung eine Invalidenrente zuzuerkennen. Subeventualiter für den Fall, dass weder zusätzliche medizinische Abklärungen getroffen werden sollten noch dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente zugesprochen werden sollte, seien berufliche Massnahmen anzuordnen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz. Darüber hinaus stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Zur Begründung seines Sistierungsgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass ein reines Unfallgeschehen vorliege, so dass mit der Unfallversicherung koordiniert werden könne (Akten des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, Aktennummer [im Folgenden: BVGeract.] 1).

C-259/2020 C.b Mit Instruktionsverfügung vom 17. Januar 2020 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, das der Verfügung beigelegte Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» ausgefüllt und mit den nötigen Beweismitteln versehen beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen (BVGer-act. 3). C.c Mit Vernehmlassung vom 6. Februar 2020 stellte die Vorinstanz den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen und die angefochtene Verfügung sei zu bestätigen. Im Übrigen verwies sie auf die von ihr eingeholte Stellungnahme der kantonalen IV-Stelle vom 31. Januar 2020. In dieser beantragte die kantonale IV-Stelle ihrerseits die Abweisung der Beschwerde, verzichtete auf eine Stellungnahme und verwies auf die Akten, die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung sowie die Stellungnahmen des RAD (BVGer-act. 4). C.d Mit Schreiben vom 11. März 2020 verzichtete der Beschwerdeführer auf eine Replik (BVGer-act. 8). C.e Mit Verfügung vom 13. März 2020 schloss das Bundesverwaltungsgericht den Schriftenwechsel ab, unter Vorbehalt weiterer Instruktionsmassnahmen (BVGer-act. 9). C.f Mit Eingabe vom 17. März 2020 liess der Beschwerdeführer innert der mit Verfügung vom 18. Februar 2020 antragsgemäss erstreckten Frist (BVGer-act. 6 f.) das ausgefüllte Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» inklusive Beilagen gemäss separatem Verzeichnis beim Bundesverwaltungsgericht einreichen (BVGer-act. 10). C.g Mit Zwischenverfügung vom 14. Mai 2020 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und verzichtete entsprechend auf die Erhebung von Verfahrenskosten. Gleichfalls hiess es das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessverbeiständung gut und setzte ihm Rechtsanwältin Dr. iur. Barbara Wyler als gerichtlich bestellte Anwältin bei (BVGer-act. 13). C.h Mit Instruktionsverfügung vom 27. November 2020 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf mitzuteilen, ob er an seinem Gesuch um Sistierung des vorliegenden Verfahrens festhalte (BVGeract. 14).

C-259/2020 C.i Mit Stellungnahme vom 7. Dezember 2020 beantragte der Beschwerdeführer, das IV-Verfahren sei zu sistieren, bis das UVG-Verfahren abgeschlossen sei oder bis er der Aufhebung der Sistierung freiwillig zustimme. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, bei der Unfallversicherung D._______ seien die Einspracheverfahren gegen zwei D._______-Verfügungen pendent. Es hätten ausserdem diverse medizinische Abklärungen bei deutschen orthopädischen Fachspezialisten und Radiologen stattgefunden, vorwiegend betreffend die Frage, ob eine Versteifung des rechten oberen und unteren Sprunggelenks erforderlich sei. Letztlich sei dem Beschwerdeführer von der Versteifung abgeraten worden, solange die Schmerzsituation von ihm aushaltbar sei. Da weder der Unfallversicherung D._______-Grundfall noch die medizinische Behandlung abgeschlossen seien, sei der Sistierungsantrag gutzuheissen (BVGer-act. 15). C.j Die vom Bundesverwaltungsgericht ebenfalls zur Stellungnahme eingeladene Vorinstanz (vgl. BVGer-act. 16) verwies mit Schreiben vom 30. Dezember 2020 auf die Stellungnahme der kantonalen IV-Stelle vom 23. Dezember 2020 zum Sistierungsantrag des Beschwerdeführers, der sie nichts Weiteres hinzuzufügen habe (BVGer-act. 19). In der erwähnten Stellungnahme erklärte die kantonale IV-Stelle, der Beschwerdeführer habe in seinen Einwänden vom 23. November 2017 und 24. Juni 2019 jeweils – neben den Unfallfolgen – auch ein psychisch auffälliges Verhalten thematisiert. Es erstaune daher, wenn der Beschwerdeführer nun argumentiere, es würden reine Unfallfolgen vorliegen. Aufgrund der im IV-Verfahren vorgenommenen medizinischen Abklärungen sei nicht nachvollziehbar, inwiefern sich durch das Verfahren bei der Unfallversicherung D._______ Änderungen bezüglich der Beurteilung des medizinischen Sachverhalts ergeben sollten. Es sei daher nicht notwendig, das Beschwerdeverfahren zu sistieren (Beilage zu BVGer-act. 21). C.k Mit Verfügung vom 5. Januar 2021 holte das Bundesverwaltungsgericht bei der Vorinstanz die aktualisierten Unfallversicherung D._______- Akten ein (BVGer-act. 20), welche die Vorinstanz mit Schreiben vom 25. Januar 2021 (in Kopie sowie auf CD-Rom) einreichte (BVGer-act. 23). C.l Mit Zwischenverfügung vom 11. Februar 2021 sistierte das Bundesverwaltungsgericht das vorliegende Beschwerdeverfahren und lud den Beschwerdeführer ein, zu gegebener Zeit die Wiederaufnahme des Verfahrens zu beantragen (BVGer-act. 24).

C-259/2020 C.m Mit Instruktionsverfügung vom 7. Januar 2022 lud das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer ein, über den aktuellen Stand des Unfallversicherung D._______-Verfahrens zu informieren, insbesondere über allfällige zwischenzeitlich erfolgte medizinische Abklärungen, und mitzuteilen, ob bereits ein Entscheid der Unfallversicherung D._______ vorliege (BVGer-act. 25). C.n Mit Noveneingabe vom 10. Februar 2022 erklärte der Beschwerdeführer, das Einspracheverfahren bei der Unfallversicherung D._______ sei immer noch pendent und es seien zwischenzeitlich keine weiteren Erledigungsschritte seitens der Unfallversicherung D._______ erfolgt. Auch sei die medizinische Behandlung bis heute nicht abgeschlossen. Der Beschwerdeführer legte der Eingabe Arbeitsfähigkeitsbescheinigungen und verschiedene, teilweise bereits in den Vorakten liegende medizinische Unterlagen der Jahre 2016 bis 2020 bei und hielt an seinem Antrag auf Gutheissung der Beschwerde fest (BVGer-act. 26). C.o Mit Verfügung vom 29. März 2022 hob das Bundesverwaltungsgericht die Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens auf und brachte der Vorinstanz die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 10. Februar 2022 zur Kenntnis (BVGer-act. 27). C.p Auf die weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG [SR 173.32]; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR 831.20]). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG [SR 172.021]; siehe auch Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Nachdem ihm mit Zwischenverfügung vom 14. Mai 2020 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden war, ist auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 4 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG).

C-259/2020 2. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 27. November 2019, mit welcher die Vorinstanz das erstmalige Leistungsgesuch des Beschwerdeführers mangels anspruchsbegründender Invalidität abgelehnt hat. Aufgrund der Rechtsbegehren ist vorliegend Prozessthema respektive streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente hat und in diesem Zusammenhang vorab, ob die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt in medizinischer Hinsicht rechtsgenüglich abgeklärt hat. Nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden demgegenüber die vom Beschwerdeführer unter dem Subeventualstandpunkt beantragten beruflichen Massnahmen, denn die Vorinstanz hat bereits mit Verfügung vom 15. Juni 2017 rechtskräftig entschieden, dass infolge Bezugs von Arbeitslosengeldern in Deutschland der Anspruch auf berufliche Massnahmen erloschen sei (vgl. Sachverhalt Bst. B.a; zur res iudicata, vgl. Urteil des BVGer C-3943/2020 vom 14. September 2020 E. 1.2 m. w. H.). Diesbezüglich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 40 Abs. 2 IVV (SR 831.201) ist bei Grenzgängern die IV- Stelle, in deren Tätigkeitsgebiet der Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit ausübt, zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldung zuständig. Dies gilt auch für ehemalige Grenzgänger, sofern sie bei der Anmeldung ihren ordentlichen Wohnsitz noch in der benachbarten Grenzzone haben und der Gesundheitsschaden auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgänger zurückgeht. Die Verfügungen werden von der IVSTA erlassen. 3.2 Der Beschwerdeführer war zuletzt als Grenzgänger im Kanton B._______ erwerbstätig und wohnte, namentlich auch im Zeitpunkt der Anmeldung, in Deutschland, wo er noch heute lebt. Er macht einen Gesundheitsschaden geltend, der auf den Zeitpunkt seiner Tätigkeit als Grenzgänger zurückgeht. Unter diesen Umständen war die Sozialversicherungsanstalt B._______ zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldung zuständig und die angefochtene Verfügung vom 27. November 2019 wurde zu Recht von der IVSTA erlassen.

C-259/2020 4. 4.1 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1), weshalb jene Vorschriften Anwendung finden, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 27. November 2019 in Kraft standen; weiter aber auch Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind. Die am 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Änderungen (Weiterentwicklung der IV; AS 2021 705; BBl 2017 2535), insbesondere des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) vom 19. Juni 2020 und des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) finden demgegenüber vorliegend noch keine Anwendung. 4.2 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 27. November 2019) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b). Diese sind indessen soweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung zu beeinflussen (vgl. Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.1). 4.3 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger, wohnt in Deutschland und war in der Schweiz erwerbstätig. Damit gelangen vorliegend das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwendung (vgl. Art. 80a Abs. 1 IVG). Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010 (AS 2015 343), Nr. 465/2012 (AS 2015 345) und Nr. 1224/2012 (AS 2015 353) erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Das Vorliegen einer anspruchserheblichen Invalidität beurteilt sich indes auch im Anwendungsbereich des FZA und der Koordinierungsvorschriften nach

C-259/2020 schweizerischem Recht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4). 5. 5.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 5.2 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (im Sinne von Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (im Sinne von Art. 8 ATSG) sind (Bst. c). Zusätzliche kumulative Voraussetzung für einen Rentenanspruch ist, dass der Versicherte im Sinne von Art. 36 Abs. 1 IVG beim Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge an die Alters- Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet hat, was vorliegend unbestrittenermassen der Fall ist (vgl. Sachverhalt Bst. A). 5.3 Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahrs folgt (zum Verhältnis zwischen Art. 28

C-259/2020 Abs. 1 Bst. b und Art. 29 Abs. 1 IVG vgl. BGE 142 V 547 E. 3.2). Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Art. 29 Abs. 2 IVG). 5.4 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Nach Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht zwischenstaatliche Vereinbarungen eine abweichende Regelung vorsehen. Eine solche Regelung gilt seit dem 1. Juni 2002 für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU und der Schweiz, sofern sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben (Art. 7 VO [EG] 883/2004 und bis 31. März 2012 Art. 2 der Verordnung [EWG] Nr. 1408/71 [SR 0.831.109.268.1]; BGE 130 V 253 E. 2.3 und 3.1). 5.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, stützen sich die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht bei der Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind (vgl. BGE 132 V 93 E. 4 m. w. H.). Sache des (begutachtenden) Mediziners ist es erstens, den Gesundheitszustand zu beurteilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, d. h. mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden die Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diagnose zu stellen. Bei der Folgenabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt der Arztperson hingegen keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu. Vielmehr nimmt die Arztperson zur Arbeitsunfähigkeit Stellung, d. h. sie gibt eine Schätzung ab, welche sie aus ihrer Sicht so substanziell wie möglich begründet. Schliesslich sind die ärztlichen Angaben eine wichtige Grundlage für die juristische Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 m. w. H.). Die medizinischen Sachverständigen und die rechtsanwendenden Stellen haben sich (zur zuverlässigen Nachvollzieh- und Überprüfbarkeit) bei ihrer Einschätzung und Beurteilung des Leistungsvermögens an den normativen Vorgaben zu orientieren (vgl. BGE 145 V 361 E. 3.2.1 mit Hinweis auf BGE 141 V 281 sowie

C-259/2020 unten E. 5.7.3). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertinnen und Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). 5.6 Zwar gilt für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren der Grundsatz der freien Beweiswürdigung, doch hat die Rechtsprechung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufgestellt (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b). So darf das Gericht den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten von medizinischen Sachverständigen, die den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2; 135 V 465 E. 4.4 m. w. H.). Berichte behandelnder Ärzte sind aufgrund deren auftragsrechtlichen Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen. Dies gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt wie den behandelnden Spezialarzt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Allerdings dürfen auch die potentiellen Stärken der Berichte behandelnder Ärzte nicht vergessen werden, namentlich wenn sie wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2 mit Hinweis). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt ebenfalls Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 135 V 465 E. 4.4 mit Hinweis; vgl. auch BGE 139 V 225 E. 5.2; Urteil des BGer 8C_262/2016 vom 22. September 2016 E. 4.2 m. w. H.). Die Stellungnahmen des RAD, welche nicht auf eigenen Untersuchungen beruhen, können wie Aktengutachten beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des BGer 9C_524/2017 vom 21. März 2018 E. 5.1; 9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 3.2; 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1, je m. w. H).

C-259/2020 5.7 Die Prüfung, ob eine psychische Erkrankung wie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, ein damit vergleichbares psychosomatisches Leiden (vgl. hierzu z. B. Urteil des BVGer C-534/2019 vom 18. Januar 2021 E. 5.4.1.1; vgl. auch BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3) oder depressive Störungen (BGE 143 V 409 und 418) eine rentenbegründende Invalidität zu begründen vermag, hat grundsätzlich anhand eines strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 zu erfolgen (BGE 143 V 409 E. 4.5; 143 V 418 E. 6 ff.). 5.7.1 Ausgangspunkt der Prüfung und damit erste Voraussetzung für eine Anspruchsberechtigung bildet eine psychiatrische, lege artis gestellte Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.1; 143 V 409 E. 4.5.2; 143 V 418 E. 6 und E. 8.1). Eine invalidenversicherungsrechtlich erhebliche Gesundheitsbeeinträchtigung liegt nur vor, wenn die Diagnose im Rahmen einer Prüfung auf der ersten Ebene auch unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe nach BGE 131 V 49 standhält. Danach liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht (BGE 141 V 281 E. 2.2 und E. 2.2.1). 5.7.2 Liegt auch unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe eine versicherte Gesundheitsschädigung vor, erfolgt auf der zweiten Ebene anhand eines normativen Prüfungsrasters mit einem Katalog von Indikatoren eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) anderseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (BGE 141 V 281 E. 3.6). Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erwähnten Indikatoren hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.1.3): Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) mit den Komplexen «Gesundheitsschädigung» (Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome; Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz; Komorbiditäten [E. 4.3.1]), «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsentwicklung und -struktur, grundlegende psychische Funktionen [E. 4.3.2]) und «sozialer Kontext» (E. 4.3.3) sowie Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens [E. 4.4]) mit den Faktoren gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1) und behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2).

C-259/2020 5.7.3 Hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit haben sich sowohl die medizinischen Sachverständigen als auch die Organe der Rechtsanwendung bei ihrer Einschätzung des Leistungsvermögens an den normativen Vorgaben zu orientieren. Grundlage bildet die – den einschlägigen Indikatoren folgende – Einschätzung des Leistungsvermögens durch die sachverständige ärztliche Person anhand der diagnostizierten gesundheitlichen Beeinträchtigungen der versicherten Person (BGE 141 V 281 E. 5.2). Die Rechtsanwender prüfen die medizinischen Angaben frei insbesondere daraufhin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (BGE 143 V 418 E. 6). Ohne Einbezug solcher Indizien, wie sie im Rahmen der festen Praxis zu den organisch nicht nachweisbaren unklaren Beschwerdebildern (BGE 141 V 281 E. 4.4.1) regelmässig zu berücksichtigen sind, ist eine ärztliche Arbeitsfähigkeitsbeurteilung nicht beweiskräftig (BGE 140 V 290 E. 3.3.2). In den konsistenten Nachweis einer gestörten Aktivität und Partizipation einzubeziehen sind nur funktionelle Ausfälle, die sich aus denjenigen Befunden ergeben, welche auch für die Diagnose der Gesundheitsbeeinträchtigung massgebend gewesen sind. Die Einschränkung in den Alltagsfunktionen, welche begrifflich zu einer lege artis gestellten Diagnose gehört, wird mit den Anforderungen des Arbeitslebens abgeglichen und anhand von Schweregrad- und Konsistenzkriterien in eine allfällige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit umgesetzt. Auf diesem Weg können geltend gemachte Funktionseinschränkungen über eine sorgfältige Plausibilitätsprüfung bestätigt oder verworfen werden (BGE 141 V 281 E. 2.1.2). Entscheidend bleibt letztlich immer die Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung, welche im Rahmen des Sozialversicherungsrechts abschliessend nur aus juristischer Sicht beantwortet werden kann (BGE 141 V 281 E. 6). Der Beweis für eine lang andauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit kann nur dann als geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild einer Einschränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit zeigt. Fehlt es daran, ist der Beweis nicht geleistet und nicht zu erbringen, was sich nach den Regeln über die (materielle) Beweislast zuungunsten der rentenansprechenden Person auswirkt (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. zum Ganzen auch BGE 144 V 50 E. 4.3 mit Hinweis auf BGE 143 V 418 E. 6).

C-259/2020 5.7.4 Hinzuweisen bleibt darauf, dass die ärztliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit von der Natur der Sache her unausweichlich Ermessenszüge aufweist (BGE 145 V 361 E. 3.2.1 und 137 V 210 E. 3.4.2.3 je m. w. H.; Urteile des BGer 9C_585/2016 vom 29. November 2016 E. 3.3, 9C_397/2015 vom 6. August 2015 E. 5.3). Gleiches gilt für die psychiatrische Exploration. Den medizinischen Sachverständigen eröffnet sich praktisch immer ein gewisser Spielraum, innerhalb welchem verschiedene Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (Urteile des BGer 9C_338/2016 vom 21. Februar 2017 E. 5.5 m. w. H.; 9C_634/2015 vom 15. März 2016 E. 6.1). Weiter ist dem Unterschied zwischen Behandlungs- und Begutachtungsauftrag Rechnung zu tragen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc; Urteil des BGer 9C_397/2015 E. 5.3) und zwar auch dann, wenn es um psychische Beeinträchtigungen geht (Urteil des BGer 9C_585/2016 E. 3.3). 6. Nachfolgend sind zunächst die wesentlichen medizinischen Unterlagen zusammenfassend darzustellen: 6.1 Im Operationsbericht vom 28. März 2015 stellte der Operateur Dr. med. H._______ der Klinik I._______ die Diagnose Bimalleolarfraktur, Weichteilschaden III. Grades bei geschlossener Fraktur oder Luxation des Unterschenkels und erklärte, der Versicherte habe sich durch einen Sturz und Distorsionstrauma eine einfache Fraktur zugezogen, welche mittels offener Reposition im Gelenkbereich der Fibula distal durch eine Platte und im Gelenkbereich der Fibula distal durch Schrauben und Unterlegscheiben operiert versorgt worden sei (IV-act. 11 S. 119 f.). In einem weiteren Operationsbericht vom 21. April 2016 berichteten Dres. med. H._______ und J._______ der Klinik I._______, die Metallentfernung durchgeführt zu haben, wobei sich der intra- und postoperative Verlauf komplikationslos gestaltet habe. Der Versicherte sei gleichentags ohne inadäquaten Druckschmerz und kreislaufstabil entlassen worden (IV-act. 38 S. 10 f.). Gemäss dem Operationsbericht vom 22. April 2016 sei schliesslich infolge einer inkompletten Metallentfernung vom Vortag die Metallentfernung vervollständigt worden, bei intra- und postoperativ komplikationslosem Verlauf (IV-act. 38 S. 12 f.). 6.2 Gemäss dem Austrittsbericht vom 14. Juni 2016 hielt sich der Versicherte vom 9. Mai 2016 bis zum 8. Juni 2016 in der Klinik K._______ auf. Die behandelnden Ärzte der Klinik stellten hierbei fest, dass im Rahmen

C-259/2020 der stationären Rehabilitation keine namhafte Verbesserung der Beschwerden habe erzielt werden können. Es sei eine erhebliche Symptomausweitung beobachtet worden und davon auszugehen, dass bei gutem Effort eine bessere Leistung hätte erbracht werden können, als bei den Leistungstests und im Behandlungsprogramm gezeigt worden sei. Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und der bildgebenden Abklärung sowie den Diagnosen nur ungenügend erklären. Die berufliche Tätigkeit als Chauffeur sei aktuell nicht zumutbar. Hingegen sei eine wechselbelastende leichte bis mittelschwere Arbeit ohne wiederholtes Treppensteigen und Gehen in unebenem Gelände ganztags zumutbar (IV-act. 59 S. 12 ff.). 6.3 Im Bericht der Klinik K._______ vom 13. Juni 2016 betreffend das psychosomatische Konsilium vom 11. Mai 2016 wurden die psychopathologischen Diagnosen des Verdachts auf eine leichte Minderintelligenz (ICD-10 Z64.0) sowie von Malingerin mit der Differenzialdiagnose einer somatoformen Schmerzstörung, begleitet von dysfunktionalem Denkmuster, gestellt. Der Versicherte habe eine erhebliche Inkonsistenz im Verhalten gezeigt. Ausserdem habe er während des psychotherapeutischen Settings mitgeteilt, dass er kein Interesse an der Mitarbeit beim Training habe. Bei dem emotional ausgeglichenen Versicherten liege insgesamt keine psychische Störung vor, die eine arbeitsrelevante Leistungsminderung begründen könnte (IV-act. 59 S. 22 ff.). 6.4 Im von der Versicherung L._______ eingeholten unfallchirurgisch-orthopädischen Fachgutachten vom 22. Februar 2017 gaben Dres. med. M._______ (Chefarzt) und N._______ (Oberarzt), beide Fachärzte für Unfallchirurgie, Orthopädie und spezialisierte Unfallchirurgie, zunächst die Vorgeschichte sowie die vom Beschwerdeführer beklagten Beschwerden wieder. Im Rahmen des Untersuchungsbefunds hielten sie insbesondere fest, dass der Einbeinstand rechts nicht möglich und eine erhebliche Berührungsempfindlichkeit im Bereich des Fussrückens auffällig sei. Ausserdem finde sich eine deutliche Einschränkung der Beweglichkeit im Bereich des oberen Sprunggelenks rechts sowie eine Einschränkung der Beweglichkeit im Bereich des unteren Sprunggelenk rechts. Auf dem Röntgenbild vom 16. November 2016 sei eine deutliche Verschmälerung des tibio-talaren Gelenkspaltes insbesondere in der dorsalen Hälfte mit bereits erkennbaren deutlichen ostephytären Anbauten am Talus und dorsal sowie an der ventralen Tibiakante zu erkennen. Darüber hinaus beschrieben die beiden Ärzte eine Narbenbildung und Schwellneigung im Bereich des rechten

C-259/2020 Sprunggelenks, eine neurologisch nachgewiesene Affektion des Ramus superficialis des Nervus peronaus, eine belastungsabhängige Beschwerdesymptomatik sowie einen nächtlichen Ruheschmerz. Sie stellten im Sinne einer vorläufigen Einschätzung eine Minderung der Gebrauchsfähigkeit des rechten Beines durch den Unfall vom 28. März 2015 von aktuell 1/5 fest (IV-act. 46 S. 4 ff., 91 und 115 S. 22 ff.). 6.5 Mit Stellungnahme vom 2. März 2017 erklärte RAD-Arzt Dr. med. O._______, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, die vorliegenden Arztberichte erwähnten einen Unfall mit bimalleolärer OSG-Fraktur rechts und erster Operation am 28. März 2015. Es handle sich um ein reines Unfallgeschehen, so dass mit der Unfallversicherung koordiniert werden könne. Tätigkeiten mit Heben, Tragen und Transportieren von Lasten, mit Ersteigen von Treppen, Leitern und Gerüsten, in kniender oder kniebeugender Körperhaltung sowie überwiegende Geh- und Stehbelastung sollten vermieden werden. Überwiegend sitzend ausgeübte, angepasste Tätigkeiten mit leichter Wechselbelastung seien medizinisch-theoretisch zumutbar. Das sporadische Anheben und Tragen von mittelschweren Gewichten von 10 bis 15 Kilogramm sei ebenfalls möglich (vgl. S. 6 des «Case Tracking» in Beilage zu BVGer-act. 4). 6.6 Gemäss dem vom Beschwerdeführer mit Einwand vom 23. November 2017 (vgl. Sachverhalt Bst. B.c) eingereichten Entlassungsbericht vom 23. Mai 2017 befand sich dieser vom 24. April 2017 bis zum 19. Mai 2017 in einer stationären Behandlung in der Klinik P._______. Die behandelnden Ärzte stellten die Diagnosen bimalleoläre Fraktur des oberen Sprunggelenks rechts und Syndesmoseruptur am 28. März 2015, offene Reposition einer einfachen Fraktur, Entfernung des Osteosynthesemate-rials am 19. September 2015 sowie Arthrose im rechten Sprunggelenk. Sie führten als positives Leistungsvermögen auf, der Versicherte könne leichte bis gelegentlich mittelschwere körperliche Tätigkeiten im Wechsel zwischen überwiegend im Sitzen und Stehen sowie zeitweise im Gehen in allen Schichtformen für sechs Stunden und mehr verrichten, wobei das häufige Heben, Tragen und Bewegen von Lasten über 15 Kilogramm, länger andauernde Arbeiten im Knien und Hocken sowie häufiges Ersteigen von Treppen, Leitern und Gerüsten vermieden werden sollten. In seiner langjährigen Tätigkeit als LKW-Fahrer sei er weniger als drei Stunden täglich leistungsfähig. Der Versicherte werde arbeitsunfähig entlassen bis zur Diagnoseabklärung. Als weitere REHA-relevante Erkrankung erwähnten die behandelnden Ärzte eine schizoide Persönlichkeitsstörung (IV-act. 59 S. 2 ff.; in den

C-259/2020 Akten liegt derselbe Bericht auch datierend vom 24. Mai 2017 [IV-act. 55 S. 10 ff.]). 6.7 Im von der Versicherung L._______ eingeholten neurologischen Gutachten vom 9. Juni 2017 stellte Dr. med. Q._______, Facharzt für Neurologie, Physikalische Therapie und Psychotherapie, nach der Wiedergabe der Vorgeschichte nach Aktenlage sowie der Angaben des Beschwerdeführers eine Sensibilitätsstörung im Bereich des medialen Fussrückens beziehungsweise auf der Dorsalseite der Zehen I-III im Sinne einer Berührungsempfindlichkeit fest. Darüber hinaus bestünden in diesem Bereich neuropathische Schmerzen. Diese Beschwerden seien einer Teilschädigung des rechten N. cutaneus dorsalis medialis, d. h. eines Hautastes des N. peroneus superficialis, zuzuordnen. Motorische Defizite seien bei der neurologischen Untersuchung nicht nachweisbar gewesen. Die Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit (Invalidität nach Gliedertaxe) betrage weniger als 1/20 pro Bein (IV-act. 115 S. 29 ff.). 6.8 Mit Stellungnahme vom 25. April 2018 hielt RAD-Arzt Dr. med. R._______, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, fest, aufgrund der in der neurologischen Beurteilung von Dr. med. Q._______ vom 9. Juni 2017 und der unfallchirurgischen Beurteilung von Dr. med. M._______ vom 16. November 2016 bescheinigten Funktionseinschränkungen von lediglich 1/5 beziehungsweise 20 % des rechten Beines sei die Beurteilung einer ganztags zumutbaren leichten bis mittelschweren Arbeit nachvollziehbar. Er empfehle zur vertieften Abklärung ein bidisziplinäres Gutachten (Unfallchirurgie, Neurologie). Mit Stellungnahme vom 3. Juli 2018 erklärte Dr. med. R._______ auf die entsprechende Rückfrage der kantonalen IV- Stelle hin, es sei sinnvoll, ein MEDAS-Gutachten mit den Fachdisziplinen Allgemeine Medizin, Unfallchirurgie, Neurologie und Psychiatrie in Auftrag zu geben (vgl. S. 8 f. des «Case Tracking» in Beilage zu BVGer-act. 4; vgl. unten E. 6.10). 6.9 Zwischenzeitlich stellte Dr. med. S._______, Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, nach einer stationären Schmerz-Behandlung des Versicherten im Klinikum T._______ vom 4. Juni 2018 bis zum 8. Juni 2018 im vorläufigen orthopädischen Bericht vom 8. Juni 2018 die Diagnosen chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD- 10 F45.1), schwere depressive Episode (ICD-10 F32.2) sowie Schmerzen im Bereich des rechten Sprunggelenks posttraumatisch mit erheblichen psychosozialen Begleitumständen. Zum Behandlungsverlauf erklärte er, der Versicherte habe sich mindestens einmal ohne ärztliche Erlaubnis vom

C-259/2020 Krankenhausgelände (in Richtung Supermarkt) entfernt und dem Pflegepersonal zu Beginn suggeriert, es sei mit ihm eine ambulante Therapie vereinbart worden. Er habe in jedem Gespräch ein Verlassen des Krankenhausgebäudes durchzusetzen versucht. Im Rahmen der Gruppendynamik habe er sich völlig inkompetent und indolent verhalten. In einem Gespräch mit den behandelnden Ärzten habe er geäussert, ihm sei das Wohlergehen der Mitpatienten völlig egal. Unter diesen Umständen habe zum Schutz der Mitpatienten die stationäre Therapie nicht wie geplant fortgesetzt werden können und der Versicherte sei vorzeitig entlassen worden. Infolge des gestörten Verhältnisses der Arzt-Patienteninteraktion sei eine ambulante oder stationäre weitere Behandlung nicht möglich. Eine psychiatrische oder soziale Therapie erscheine eher zweckmässig (IV-act. 115 S. 55 ff.). 6.10 In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung des von der kantonalen IV-Stelle eingeholten F._______-Gutachtens vom 28. Februar 2019 (IVact. 115 S. 1-21) stellten die Gutachter Dr. med. U._______, Facharzt für Allgemeine Chirurgie, Traumatologie des Bewegungsapparates und Sportmedizin, Dr. med. V._______, Facharzt für Neurologie, Dr. med. W._______, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, und Dr. med. X._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie insgesamt die nachfolgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:  Status nach Distorsion beim Spaziergang im Wald vom 28. März 2015 mit Bimalleolarfraktur des rechten OSGs (Fibula und Volkmann'sches Dreieck) sowie Ruptur der vorderen Syndesmose, Status nach Reposition und Osteosynthese der Fibula, Reposition und Osteosynthese des Volkmann'schen Dreiecks mit Schrauben, Naht der Syndesmose, gleichentags. Verdacht auf Nervenentrapment (Ast des Nervus peroneus superficialis rechts). Am 19. September 2015 Schraubenentfernung tibial, Neurolyse und Dekompression der Nerven. Status nach Metallentfernung des OSGs rechts am 21. April 2016, Reoperation tags darauf bei vergessener Unterlagscheibe;  subjektiv persistierende Schmerzen und Schwellungstendenz im rechten OSG, bei aktuell leicht aktivierter Arthrose. Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gaben sie an:  rein sensible Schädigung peripherer Endäste des Nervus peroneus (N. cutaneus dorsalis medialis am rechten Fussrücken);  im klinischen Aspekt aktuell keine Hyperpathie, Hyperalgesie oder Allodynie;

C-259/2020  keine Diagnose von Tragweite aus psychiatrischer Sicht;  leichte Persönlichkeitsakzentuierung (schizoid, narzisstisch, anankastisch; ICD-10 Z73);  Prae-Adipositas = Übergewicht (BMI 27.4);  leichte (praeklinische) Hypothyreose;  Status nach Zuggurtungsosteosynthese einer Olekranonfraktur links am 29. Februar 2012. Die vom Versicherten angegebenen Schmerzen im rechten Sprunggelenk bei Belastung seien nachvollziehbar. Die angegebene Schmerzstärke erscheine jedoch eher überzeichnet, dies bei einer auffallend niedrigen Motivation zur Selbsteingliederung. Der Versicherte könne sich mit seinen Beschwerden im privaten Alltag arrangieren, indem er vermehrt Fahrrad fahre und hierbei die Gelenke, vor allem das rechte obere Sprunggelenk, weniger belaste. Der Versicherte sei sicher vermindert belastbar mit seinem rechten Sprunggelenk, welches degenerative Veränderungen zeige nach einer Bimalleolarfraktur, jedoch nicht wesentlich. Er könne weiterhin bis mittelschwere Lasten tragen und die Gehstrecken sollten nicht zu lange sein. Sitzen sei ebenfalls möglich. Ideal seien wechselbelastende Tätigkeiten. Das Einsetzen als Lastwagenfahrer mit der Notwendigkeit von Heben und Tragen von schwereren Lasten bis 50 Kilogramm sei nicht mehr durchführbar. Der Versicherte habe genügend Ressourcen, in einer Anstellung mit adäquater Belastung 100 % zu arbeiten mit dem erwähnten Belastungsprofil. Zusätzliche Einschränkungen aus neurologischer Sicht ergäben sich nicht. Namentlich könne keine Allodynie oder Hyperpathie bestätigt werden; die sensiblen Defizite am Fussrücken seien funktional nicht leistungsmindernd. Aus allgemein-internistischer Sicht bestünden keine Funktionsstörungen. Der Beschwerdeführer sei ab dem Unfall vom 28. März 2015 in seiner Tätigkeit als Lastwagenfahrer nicht mehr arbeitsfähig. In einer angepassten beruflichen Tätigkeit sei er indessen voll arbeitsfähig. Möglich seien wechselbelastende Tätigkeiten bei mittelschwerer Belastung und ohne lange Gehstrecken unter Belastung. Retrospektiv sei der Beschwerdeführer aus gutachterlicher Sicht ab dem 28. März 2015 (Bimalleolarfraktur rechts) bis und mit der postoperativen Phase nach Schraubenentfernung tibial und Neurolyse vom 19. September 2015, d. h. bis zum 31. Oktober 2015, zu 100 % arbeitsunfähig gewesen, dies auch in einer ideal angepassten Tätigkeit. Danach könne von einer Arbeitsfähigkeit von sicher 50 % ausge-

C-259/2020 gangen werden in einer ideal angepassten Tätigkeit bei radiologisch bereits im Juli 2015 durchgebauter Fraktur, dies bis zur Reoperation (Metallentfernung) im April 2016 bei möglicher Irritation durch das Metall. Nach der postoperativen Phase dieses Eingriffs, d. h. ab dem 1. Juni 2016, könne von einer Arbeitsfähigkeit von 100 % ausgegangen werden in einer ideal angepassten Tätigkeit. 6.10.1 Im psychiatrischen Teilgutachten führte Dr. med. X._______ aus, entgegen der psychiatrischen Beurteilung vom 13. Juni 2016 (vgl. oben E. 6.3) habe er beim Versicherten während der Untersuchung vom 30. Oktober 2018 keine reduzierte Intelligenz feststellen können. Vielmehr sei von persönlichkeitsbedingten Verhaltensauffälligkeiten auszugehen. Das Verhalten des Versicherten in der Kindheit sei als normal beschrieben worden, bei einer Tendenz zu introvertiertem und einzelgängerischem Verhalten. Der Versicherte verfüge über gute persönliche Ressourcen. So habe er beispielsweise nach einem LKW-Unfall mit Todesfolge keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgewiesen. Auch die Erwerbsbiographie zeige die stabile persönliche Ressourcenlage, da sich der Versicherte auch bei mehrfachem Stellenwechsel stets ausreichend gut zurechtgefunden habe. Die zuletzt von der Klinik T._______ (vgl. oben E. 6.9) genannten Diagnosen einer schweren depressiven Episode (ICD-10 F32.2) sowie die Annahme einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) könnten gleichermassen nicht begründet werden (vgl. dazu unten E. 7.1.5). Aufgrund der eher leicht schizoiden, einzelgängerischen wie auch egozentrischen, teils etwas zwanghaften Persönlichkeitszüge erscheine ein Einzelarbeitsplatz eher sinnvoll und sollten Teamarbeiten eher vermieden werden (IV-act. 115 S. 90 ff.). 6.10.2 Dr. med. U._______ erkannte im chirurgischen Teilgutachten aufgrund der Untersuchung vom 2. November 2018 insbesondere einen leicht rechtshinkenden Gang des Versicherten sowie eine symmetrisch normale Beweglichkeit. Beide oberen Sprunggelenke seien stabil und wiesen keine Druckschmerzhaftigkeit, Ödeme oder Varizen auf. Die apparative Untersuchung vom 29. November 2018 (2-Phasen-SPECT des Skeletts und CT beider unteren Extremitäten) habe insbesondere rechtsseitig eine erhaltene Artikulation mit mässigen Unregelmässigkeiten fibular und tibial nach alter bimalleolarer Fraktur, ohne sichtbare Pseudarthrosespalten, jedoch mit eindeutig zentralen Unregelmässigkeiten im OSG mit verschmälertem Knorpel und osteophytären Ausziehungen sowie auch talusseitig subchondralen Spongiosasklerosen und kleinen Geröllzysten aufgezeigt. Ins-

C-259/2020 gesamt bestehe kein Zweifel an einer derzeit nur leicht aktivierten Sekundärarthrose im rechten OSG. Der Beschwerdeführer beklage belastungsabhängige Schmerzen und eine Schwellungstendenz im rechten oberen Sprunggelenk mit einer Einschränkung der Gehdauer auf eine halbe Stunde mit Pausen von 15 Minuten sowie eine totale Gehdauer von etwa drei Stunden. Ausserdem stellte Dr. med. U._______ fest, dass der Versicherte durchaus mobil sei und sich noch gut bewegen könne. Ihm fehle jedoch der Wille, sich anderen Tätigkeiten zuzuwenden. Die bisherigen Massnahmen seien aus gutachterlicher Sicht ausgeschöpft. Die angegebenen Schmerzen im rechten Sprunggelenk bei Belastung seien nachvollziehbar, der Versicherte könne sich aber mit diesen Beschwerden arrangieren, indem er vermehrt Fahrrad fahre. Auch könne der Versicherte noch Autofahren. So habe er den Weg von Deutschland in das F._______ – wenn auch mit Pausen – gut bewältigt. Die gesamte Gehzeit sei mit drei Stunden nicht wesentlich vermindert (IV-act. 115 S. 109 ff.). 6.10.3 Im neurologischen Teilgutachten erklärte Dr. med. V._______ darüber hinaus, anlässlich der Untersuchung vom 7. November 2018 habe der Versicherte im intellektuellen Niveau etwas schlichter imponiert, aber dennoch während der gesamten Untersuchung sehr aufmerksam zugehört, kleine Fehler spontan und sofort korrigiert, und sei durchwegs voll vigilant gewesen. Dr. med. V._______ habe äusserlich kein Schmerzausdrucksverhalten beobachten können, weder mit affektiven noch mit vegetativen Korrelaten. Im Sensibilitätsstatus habe der Versicherte bezüglich einer exakt begrenzbaren Zone, dem Areal des Ramus superficialis Nervus peroneus am rechten Fussrücken, Hypästhesie und Hypalgesie sowie Thermhypästhesie angegeben. Während der Untersuchung habe indessen, sowohl bei (sanfter und auch stärkerer) Berührung als auch mit dem Wartenberg-Nadelrad, keine Berührungsüberempfindlichkeit oder Hyperalgesie ausgelöst werden können. Das Vibrationsempfinden sei mit 8/8 bimalleolär normal. Im aktuellen klinischen Befund finde sich lediglich ein residuales leichtes sensibles Defizit im Areal des Nervus peroneus superficialis am rechten Fussrücken, sonst jedoch keine Schädigung motorischer Funktionen, auch keine Schädigung des Nervus tibialis oder Nervus suralis respektive Nervus saphenus am rechten Fuss. Die rein sensiblen Defizite begründeten alleine zumindest für eine leidensangepasste Tätigkeit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit und wären für sich alleine genommen auch nicht beeinträchtigend für die Tätigkeit als Chauffeur. Limitierend sei die subjektive Schmerzempfindlichkeit im Sprunggelenkbereich, welche jedoch ins Fachgebiet der Chirurgie falle. Eine primär neurogene Ursache dieser angegebenen Schmerzen könne nicht plausibilisiert werden. Auch

C-259/2020 die Ausprägung der geltend gemachten Schmerzen könne aus neurologischer Sicht nicht plausibel erklärt werden. Zusammenfassend könne aus rein neurologischer Sicht aktuell, wie auch durchgängig retrospektiv, eine normale Arbeitsfähigkeit für jegliche berufliche Tätigkeit angenommen werden (IV-act. 115 S. 130 ff.). 6.10.4 Dem allgemein-internistischen Teilgutachten von Dr. med. W._______ ist schliesslich zu entnehmen, dass der Versicherte anlässlich der Untersuchung vom 7. November 2018 in der Schilderung seiner Beschwerden adäquat und authentisch gewirkt habe, wobei eine gewisse Verbitterung und Ressentiments gegenüber subjektiv als bevorzugt empfundenen Bevölkerungsgruppen aufgefallen seien. Dr. med. W._______ habe als Allgemein-Internist keine wesentlichen psychiatrischen Symptome oder Pathologien feststellen können. Aus internistischer Sicht bestehe auch keine relevante Arbeitsunfähigkeit (IV-act. 115 S. 148 ff.). 6.11 Mit Stellungnahme vom 11. März 2019 hielt RAD-Arzt Dr. med. R._______ fest, das umfassende F._______-Gutachten beruhe auf einer vollständigen Aktenlage, sei medizinisch nachvollziehbar und in den Schlussfolgerungen plausibel. Es erfülle daher die in der Praxis geforderten Kriterien vollumfänglich und prüfe ausserdem die Indikatoren, weshalb auf das Gutachten abgestellt werden könne. Im Rahmen der versicherungsmedizinischen Beurteilung erklärte Dr. med. R._______ zusammenfassend, dass beim Versicherten ein invalidisierender Gesundheitsschaden infolge einer schmerzhaften Minderbelastbarkeit des rechten Sprunggelenks vorliege, wodurch der Versicherte bei der Arbeit eingeschränkt sei. Für die letzte Tätigkeit als Lastwagenfahrer bestehe daher seit dem 28. März 2015 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Für alle angepassten Tätigkeiten auf dem freien Arbeitsmarkt habe für die Zeit vom 28. März 2015 bis zum 31. Oktober 2015 eine volle Arbeitsunfähigkeit und für die Zeit vom 1. November 2015 bis zum 31. Mai 2015 (recte: 2016) eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestanden; ab dem 1. Juni 2016 bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit für adaptierte, d. h. für mittelschwere und wechselbelastende Tätigkeiten (vgl. S. 9 ff. des «Case Tracking» in Beilage zu BVGeract. 4). 6.12 In seiner Stellungnahme vom 25. Juli 2019 ergänzte RAD-Arzt Dr. med. R._______ aufgrund der mit Einwand des Beschwerdeführers vom 24. Juni 2019 geltend gemachten bevorstehenden Versteifung des rechten Sprunggelenks, der Beschwerdeführer habe keinen Operationster-

C-259/2020 min sowie Einweisung zur stationären Behandlung mit Operation vorgelegt. Es sei damit weder eine Operationsindikation fachärztlich festgestellt worden noch liege eine Einwilligung des Patienten vor. Wenn wirklich zu einem unbestimmten Zeitpunkt in der Zukunft eine weitere Operation durchgeführt werden sollte, könne sich das derzeitige Restleistungsvermögen sehr wahrscheinlich nur verbessern, da sonst der Chirurg keine Operationsindikation stellen und der Beschwerdeführer zu dem Eingriff auch nicht einwilligen würde. Damit ergäben sich keine neuen medizinischen Diagnosen oder Befunde, die eine Änderung der bisherigen versicherungsmedizinischen Leistungsbeurteilung gemäss dem F._______-Gutachten erforderlich machen würden (vgl. S. 12 des «Case Tracking» in Beilage zu BVGer-act. 4). 6.13 Gemäss dem vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. September 2019 (vgl. Sachverhalt Bst. B.g) eingereichten Bericht des Klinikums G._______ vom 24. Juli 2019 seien die Befunde der arthrotischen Veränderungen im rechten oberen Sprunggelenk mit dorsaler Knorpelläsion ausführlich mit dem Versicherten besprochen worden. Dieser sei sich hinsichtlich einer operativen Versorgung (OSG-Arthrodese) noch unschlüssig und wünsche eine Zweitmeinung. In Zusammenschau der klinisch-radiologischen Befunde werde eine Arthroskopie mit Synovektomie und gegebenenfalls Knorpelglättung empfohlen (IV-act. 128 S. 1 f.). 6.14 Gemäss dem vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. September 2019 (vgl. Sachverhalt Bst. B.g) ebenfalls eingereichten Bericht des Y._______ Klinikums vom 2. August 2019 wurden aufgrund aktuell angefertigter Röntgenbilder nur geringe degenerative Veränderungen im rechten oberen Sprunggelenk erkannt sowie eine Diskrepanz zwischen den beklagten Beschwerden des Versicherten und der Bildgebung festgestellt (IVact. 128 S. 4 f.). 6.15 Dem vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. Oktober 2019 (vgl. Sachverhalt Bst. B.g) eingereichten vorläufigen Operationsbericht des Klinikums G._______ vom 15. Oktober 2019 ist zu entnehmen, dass beim Versicherten am 14. Oktober 2019 wie geplant eine Arthroskopie beim oberen Sprunggelenk rechts mit Synovialektomie, Knorpelglättung sowie Abtragung eines kleinen ventralen Osteophyten an der Tibia durchgeführt wurde und der Versicherte am 15. Oktober 2019 mit eigenständig sicherer Mobilisation und reizlosen Wundverhältnissen aus der Klinik entlassen werden konnte (vgl. IV-act. 131 S. 1-3).

C-259/2020 6.16 Mit Stellungnahme vom 1. November 2019 hielt RAD-Arzt Dr. med. R._______ fest, die aktuell vorgelegten Berichte (Bericht des Klinikums G._______ vom 24. Juli 2019 [vgl. oben E. 6.16], Bericht des Y._______ Klinikums vom 2. August 2019 [vgl. oben E. 6.17], mehrere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen und vorläufiger Bericht des Klinikums G._______ vom 15. Oktober 2019 [vgl. oben E. 6.18]) zeigten, dass die angekündigte Versteifung des oberen Sprunggelenks nicht stattgefunden habe, da sie nicht erforderlich gewesen sei. Vielmehr sei lediglich eine komplikationslose Gelenkspiegelung durchgeführt worden. Damit sei eine Änderung der bisherigen versicherungsmedizinischen Beurteilung – abgestützt auf die aktuellen Fachgutachten – nicht erforderlich (vgl. S. 13 f. des «Case Tracking» in Beilage zu BVGer-act. 4). 6.17 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren hat der Beschwerdeführer – neben verschiedenen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (vgl. BVGeract. 1, Beilage 8, und BVGer-act. 26, Beilage 16) – die nachfolgenden neuen medizinischen Unterlagen eingereicht. 6.17.1 Im Kurzbericht vom 9. Januar 2020 stellte Dr. med. Z._______, Facharzt für Orthopädie, die Diagnose OSG-Arthrose rechts, bei Zustand nach Plattenosteosyntheseversorgung im Rahmen einer bimalleoläre Fraktur. Er erklärte, die Arthroskopie habe keine Besserung gebracht. Der Versicherte beklage weiterhin Schmerzen bei Belastung und die Beweglichkeit sei weiterhin eingeschränkt und schmerzhaft. Daher empfahl er eine Versteifung des rechten oberen Sprunggelenks (Beschwerdebeilage 7, eingereicht mit Beschwerde vom 14. Januar 2020 [BVGer-act. 1]). 6.17.2 In zwei Überweisungsscheinen vom 21. April 2020 und einem Überweisungsschein vom 20. Mai 2020 stellte Dr. med. Aa._______, Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie des Zentrums Bb._______, die Diagnosen OSG-Arthrose rechts, Neuralgie rechts und TN-Arthrose rechts und empfahl die Durchführung einer Skelettszintigraphie RSO, eines MRT des OSG rechts sowie einer RSO (Radiosynoviorthese) des rechten OSG. Im Überweisungsschein vom 2. November 2020 überwies Dr. med. Cc._______, Facharzt für Allgemeinmedizin, den Versicherten überdies an die Nuklearmedizin (alle Überweisungsscheine enthalten in Beschwerdebeilage 17, eingereicht mit Noveneingabe vom 10. Februar 2022 [BVGeract. 26]).

C-259/2020 6.17.3 In zwei Kurzberichten vom 21. März 2019 und 15. Juli 2019 stellte Dr. med. et Dipl.-Psych. Dd._______, Facharzt für Neurologie (Facharzttitel abrufbar unter: https://www.aerzte.de, abgerufen am 6. Mai 2022), die Diagnosen «10. Januar 2019 gesichert Schmerzen, 21. März 2019 gesichert Polyneuropathie» sowie die Befunde «21. März 2019 ASR abgeschwächt, Vibrationsempfinden an den Füssen reduziert». Er empfahl eine neurologische Kontrolle sowie eine stationäre Schmerztherapie (Beschwerdebeilagen 21 und 22, eingereicht mit Noveneingabe vom 10. Februar 2022 [BVGer-act. 26]). 6.17.4 Im Bericht des Klinikums G._______ vom 19. Juli 2019 wurden als Befunde arthrotische Veränderungen im OSG mit subchondraler Sklerosierung und ostephytären Anbauten, ventral und dorsal betont, ohne Nachweis einer kortikalen Läsion sowie bei unauffälliger Knochenstruktur angegeben (Beschwerdebeilage 23, eingereicht mit Noveneingabe vom 10. Februar 2022 [BVGer-act. 26]). 6.17.5 Im Bericht des Klinikums G._______ vom 14. Oktober 2019 wurden sodann aufgrund einer MRT-Untersuchung des Sprunggelenks rechts als Befunde höhergradige fokale fissurale Knorpelschäden Grad IV (ICRS) im OSG im mittleren Anteil der Malleolengabel nach bimalleolärer Fraktur sowie eine geringfügige Signalalteration der Achillessehne ohne Nachweis einer Tendinopathie beschrieben (Beschwerdebeilage 27, eingereicht mit Noveneingabe vom 10. Februar 2022 [BVGer-act. 26]). 6.17.6 Im Bericht vom 29. April 2020 stellte Dr. med. Ee._______ des Zentrums Ff._______, aufgrund einer Dreiphasen-Skelettszintigraphie einen pathologisch vermehrten Knochenstoffwechsel im ventralen Anteil des rechten OSG, medial stärker als lateral, mit geringer Weichteilkomponente fest. Dieser Befund sei gut vereinbar mit einer medial betonten OSG-Arthrose mit leicht entzündlicher Komponente. Ebenfalls lägen Hinweise auf eine geringe Insertionstendopathie der Glutealmuskulatur sowie auf eine laterale Gonarthrose links vor (Beschwerdebeilage 28, eingereicht mit Noveneingabe vom 10. Februar 2022 [BVGer-act. 26]). 6.17.7 Im Bericht vom 6. Mai 2020 beschrieb Dr. med. Gg._______ des Zentrums Ff._______ nach der Durchführung einer Kernspintomographie des rechten OSG/USG eine diffuse Ausdünnung des Knorpelbelags ohne Nachweis eines freien Gelenkkörpers oder gröbere ostephytäre Randkantenanbauten des OSG. Ebenfalls liege kein Gelenkerguss vor. Es seien

C-259/2020 leichte degenerative Veränderungen des Talonavikulargelenkes ohne höhergradige Arthose erkennbar. Die Bandstrukturen des OSG seien intakt (Beschwerdebeilage 29, eingereicht mit Noveneingabe vom 10. Februar 2022 [BVGer-act. 26]). 6.17.8 Im Bericht vom 7. Mai 2020 erklärte Dr. med. Aa._______, der Versicherte habe starke Schmerzen, vor allem bei Belastung, angegeben. In der klinischen Untersuchung habe sich das OSG frei beweglich gezeigt, ohne Torsionsschmerz. Es sei nicht gänzlich klar, ob die Schmerzen vorwiegend von der Neuralgie bei posttraumatatisch geheiltem Nerv oder von der nachgewiesenen OSG- und TN-Arthrose herrührten. Gegen Letztes spräche der erwähnte klinische Befund. Er habe den Versicherten deshalb zur Kernspintomographie sowie zur Skelett-Szintigraphie überwiesen (Beschwerdebeilage 30, eingereicht mit Noveneingabe vom 10. Februar 2022 [BVGer-act. 26]). 6.17.9 Im Bericht vom 18. Juni 2020 erklärte der Nuklearmediziner Dr. med. Hh._______, es sei eine Indikation zur Radiosynoviorthese der Synovitis des klinisch aktiven OSG rechts bei weiter ablehnender Haltung zur Operation gegeben. Er habe den Versicherten darauf hingewiesen, dass durch die RSO immer nur die Beseitigung der entzündlichen Komponente der aktivierten Arthrose angestrebt werde und ein Erfolg immer nur zeitlich befristet für mehrere Monate bis ein Jahr eintreten könne. Die zu Grunde liegende Arthrose könne dadurch nicht direkt behandelt und nur durch operative Massnahmen (Versteifung, Prothese) beseitigt werden (Beschwerdebeilage 32, eingereicht mit Noveneingabe vom 10. Februar 2022 [BVGer-act. 26]). Im Bericht vom 10. September 2020 berichtete Dr. med. Hh._______ über eine durchgeführte RSO des oberen und unteren Sprunggelenks rechts (Beschwerdebeilage 33, eingereicht mit Noveneingabe vom 10. Februar 2022 [BVGer-act. 26]). 6.17.10 Im Bericht vom 11. November 2020 stellte Dr. med. Aa._______ schliesslich die Diagnosen posttraumatische OSG- und TN-Arthrose und neuralgieformes Schmerzsyndrom des rechten Fusses und erklärte, aufgrund der bildmorphologisch geringen Ausprägung der Arthrosen bestimme der Versicherte selbst den Zeitpunkt weiterer operativer Massnahmen, wobei er hierbei eher eine OSG- sowie TN-Arthrodese empfehlen würde. Er habe den Versicherten darauf hingewiesen, dass die neuralgieformen Schmerzen hierdurch nicht beeinflusst würden (Beschwerdebeilage 34, eingereicht mit Noveneingabe vom 10. Februar 2022 [BVGeract. 26]).

C-259/2020 7. In der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 27. November 2019 hat die Vorinstanz in medizinischer Hinsicht auf das polydisziplinäre Gutachten vom 28. Februar 2019 sowie auf die Beurteilung "dieser Unterlagen" durch den RAD abgestellt. Die Beurteilung des RAD habe ergeben, dass der Beschwerdeführer seit dem 28. März 2015 (Beginn der einjährigen gesetzlichen Wartezeit) zu 100 % arbeitsunfähig sei in seiner angestammten Tätigkeit als LKW-Chauffeur. In adaptierten Tätigkeiten (mittelschwer und wechselbelastend) habe vom 28. März 2016 (recte: 1. November 2015) bis zum 31. Mai 2016 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestanden. Seit dem 1. Juni 2016 sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig in adaptierten Tätigkeiten. 7.1 Das im Verfahren nach Art. 44 ATSG durch die kantonale IV-Stelle eingeholte polydisziplinäre F._______-Gutachten vom 28. Februar 2019 beruht auf einer detaillierten Anamneseerhebung, den erforderlichen fachärztlichen Untersuchungen in den vorliegend relevanten Fachdisziplinen Unfallchirurgie, Neurologie, Allgemeine Medizin und Psychiatrie, ist für die streitigen Belange umfassend und wurde in Kenntnis der Vorakten erstellt. Die Gutachter legten die medizinischen Zusammenhänge einleuchtend dar, setzten sich mit den geklagten Beschwerden sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander und nahmen eine interdisziplinäre Beurteilung vor. Die vorgenommenen Schlussfolgerungen wurden für den Rechtsanwender nachvollziehbar begründet, wobei auch eine Auseinandersetzung mit den früheren medizinischen Beurteilungen stattfand. Insbesondere wurden im Gutachten im Fachgebiet der Psychiatrie auch die mit BGE 141 V 281 etablierten Standardindikatoren in die Beurteilung mit einbezogen. Darüber hinaus finden sich auch in den weiteren Teil-Gutachten sowie in der interdisziplinären Beurteilung Antworten zu den entsprechenden Fragen bezüglich Konsistenz, Plausibilität, Fähigkeiten sowie Ressourcen und Belastungen des Versicherten (vgl. unten E. 7.1.6). Das F._______-Gutachten vom 28. Februar 2019, dem sich auch RAD-Arzt Dr. med. R._______ in seiner Stellungnahme vom 11. März 2019 vollumfänglich angeschlossen hat (vgl. oben E. 6.11), entspricht damit insgesamt den allgemeinen rechtlichen Anforderungen an ein medizinisches Gutachten (vgl. E. 5.5 zweiter Satz), weshalb ihm dem Grundsatz nach Beweiswert zukommt. 7.1.1 Gemäss dem F._______-Gutachten vom 28. Februar 2019 haben lediglich Diagnosen aus der Fachdisziplin Orthopädie einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Namentlich gaben die Gutachter

C-259/2020 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit den Status nach dem Unfall vom 28. März 2015 (mitsamt den in der Folge durchgeführten operativen Eingriffen) sowie die subjektiv persistierenden Schmerzen des Beschwerdeführers mit einer Schwellungstendenz im rechten oberen Sprunggelenk sowie einer leicht aktivierten Arthrose an. Hierbei stellte der chirurgische F._______-Gutachter Dr. med. U._______ anlässlich der Untersuchung insbesondere eine volle Beweglichkeit des rechten Sprunggelenks fest. Interdisziplinär erklärten die Gutachter, dass sich der Beschwerdeführer mit seinen Schmerzen im privaten Alltag arrangiert habe, indem er z. B. vermehrt Fahrrad fahre. Die vom Beschwerdeführer beklagten Schmerzen bei Belastung im rechten Sprunggelenk wurden im neurologischen Teilgutachten detailliert wiedergegeben. Der Beschwerdeführer habe Schmerzen der Stufe 6 bis 7 auf einer Schmerzskala bis 10 angegeben. Bei Ablenkung reduzierten sich diese bestenfalls auf Stufe 3. Es bestehe ein Dauerruheschmerz. Die ebenfalls geltend gemachte Sensibilitätsveränderung im medialen Fussrückenbereich habe der Beschwerdeführer demgegenüber nicht genau beschreiben können. Diesbezüglich führten die Gutachter interdisziplinär aus, die angegebene Schmerzstärke sei eher überzeichnet. Auch unter Berücksichtigung des im Rahmen der Rehabilitation in der Klinik K._______ im Jahr 2016 beschriebenen auffälligen Verhaltes des Beschwerdeführers, das als niedrige Motivation bezüglich der Arbeitsaufnahme gedeutet werden könne, schlossen die Gutachter eine Rentenbegehrenshaltung nicht aus. Dieses auffällige Verhalten lasse sich insbesondere nicht durch krankheitswerte psychische Störungen erklären. 7.1.2 In neurologischer Hinsicht fand Dr. med. V._______ im klinischen Befund lediglich ein residuales leichtes sensibles Defizit im Areal des Nervus peroneus superficialis am rechten Fussrücken. Dieses begründe zumindest für eine leidensangepasste Tätigkeit alleine keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Seine Angaben stützte Dr. med. V._______ auf die körperliche Untersuchung des Beschwerdeführers, Laborbefunde (Blutwerte) sowie eine Elektroneurografie. 7.1.3 Die in allgemeinmedizinischer Hinsicht gestellten Diagnosen der Prä- Adipositas sowie der präklinischen leichten Hypothyreose haben gemäss dem allgemeinmedizinischen F._______-Gutachter Dr. med. W._______ keine Folgen auf die Arbeitsfähigkeit. Diese Einschätzung entspricht einerseits dem vom Bundesgericht aufgestellten Erfahrungsgrundsatz, dass eine Adipositas (sowie umso mehr eine Prä-Adipositas als Vorstufe zur Adipositas) nicht ohne Weiteres eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nach

C-259/2020 sich zieht (vgl. hierzu z. B. Urteil des BGer 8C_663/2017 vom 12. Dezember 2017 E. 3.2) und ist andererseits auch in Bezug auf die Hypothyreose aufgrund der lediglich leichten, präklinischen Form nicht zu beanstanden. 7.1.4 In psychiatrischer Hinsicht stellte der psychiatrische F._______-Gutachter Dr. med. X._______ keine Diagnose von Tragweite. Er diagnostizierte einzig eine schizoide, narzisstische, anankastische Persönlichkeitsakzentuierung, die jedoch keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe. Bei den beim Beschwerdeführer vorliegenden schizoid, teils narzisstisch und auch anankastisch anmutenden Persönlichkeitszügen sei lediglich die Gruppenfähigkeit etwas vermindert, was bei der Wahl der beruflichen Tätigkeit zu berücksichtigen sei. Demgegenüber liessen sich gutachterlich weder eine depressive Störung, eine Angststörung oder eine psychotische Störung noch die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren bestätigten. 7.1.5 Dabei hat sich Dr. med. X._______ auch mit den in den Vorakten gestellten psychiatrischen Diagnosen einlässlich auseinandergesetzt und seine Feststellung, wonach die in der Klinik T._______ im Juni 2018 diagnostizierte schwere depressive Episode (ICD-10 F32.2) und chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.1) nicht zutreffe, nachvollziehbar begründet. In diesem Zusammenhang hat er betreffend die dort diagnostizierte schwere depressive Episode ausgeführt, dass der Umstand, dass sich der Versicherte im Rahmen der stationären Therapie in der Durchsetzung seiner Ziele vehement, aber auch lustlos und desinteressiert zeige und gezeigt habe vielmehr dem Zielkonflikt bei gänzlich divergenten eigenen versus den therapeutischen Erwartungen geschuldet sei und nicht mit dem Störungsbild einer Depression gleichgesetzt werden dürfe. So zeige und zeigte der Versicherte vehemente Durchsetzungskraft und Energie in der Verfolgung seiner Ziele, was einem schwer depressiven Menschen kaum möglich wäre. Auch angesichts des bei der aktuellen psychiatrischen Begutachtung im Oktober 2018 festgestellten unauffälligen psychischen Gesundheitszustands wäre es gemäss dem psychiatrischen F._______-Gutachter erstaunlich, wenn sich die psychopathologische Befundlage in der kurzen Zeit seit der Entlassung aus der Klinik T._______ so durchgreifend gewandelt haben sollte, ohne dass irgendeine psychiatrische Behandlung stattgefunden hatte. Dr. med. X._______ wies sodann darauf hin, dass in der Vergangenheit – fachärztlich – nie eine Depression diagnostiziert oder beobachtet worden ist. Bezüglich der in der Klinik T._______ weiter diagnostizierten chronischen

C-259/2020 Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren wies er zudem auf verschiedene Inkonsistenzen hin, welche an dem Schweregrad der Schmerzsymptomatik zweifeln liessen (vgl. hierzu auch unten E. 7.1.6.6). So finde sich eine Inkongruenz zwischen den persönlichen Tagesaktivitäten (aktive Lebensgestaltung) und der fehlenden Motivation für eine adaptierte berufliche Tätigkeit (der Versicherte fahre noch Auto, Fahrrad und mache Spaziergänge, sehe sich aber beruflich selber nicht motoviert für eine adaptierte Arbeit). Auch die sehr niedrige Therapieaktivität lasse nicht erkennen, dass ein erhöhter Leidensdruck bestehe. Der Versicherte habe auch als Ziel genannt, Reisen unternehmen zu wollen. Zudem benötige der Beschwerdeführer das ihm verschriebene Schmerzmittel Tramadol nicht sehr oft. Aktuell habe sich ein nur niedriger Wirkstoffspiegel dieses Schmerzmittels gezeigt; der Versicherte habe auch angegeben, es nur am Vortag eingenommen zu haben. Einen schmerzgeplagten Eindruck habe der Versicherte zudem nicht gemacht, trotz Angabe von subjektiv starken Schmerzen. Diese Beurteilung von Dr. med. X._______ vermag zu überzeugen, dies insbesondere angesichts der im Gutachten dargestellten Untersuchungsbefunde und der vorgenommenen Würdigung der weiteren psychiatrischen Arztberichte. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass im orthopädischen Bericht der Klinik T._______ für die im Juni 2018 gestellte Diagnose schwere depressive Episode eine klinisch-psychopathologische Befundbeschreibung fehlt. Zudem konnten die im Rahmen der gutachterlichen Abklärung bestimmten Laborwerte eine Einnahme des unter "aktuelle Medikation" aufgeführten Amitriptylins (trizyklisches Antidepressivum; vgl. auch Bericht der Klinik T._______ vom 8. Juni 2018) nicht bestätigen. Zusammenfassend erscheint die vom psychiatrischen F._______-Gutachter einzig gestellte Diagnose einer schizoiden, narzisstischen, anankastischen Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10 Z73) nachvollziehbar. 7.1.6 Im Weiteren hat der psychiatrische F._______-Gutachter bei der Beurteilung der funktionellen Auswirkungen der fachärztlich einwandfrei gestellten Diagnose einer schizoiden, narzisstischen, anankastischen Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10 Z73; vgl. oben E. 7.1.5 Abs. 2) die massgebenden Standardindikatoren (vgl. hierzu oben E. 5.7.2) mit einbezogen: 7.1.6.1 In der Kategorie «funktioneller Schweregrad» mit dem Komplex «Gesundheitsschädigung» (Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome) hat Dr. med. X._______ als psychiatrische Untersu-

C-259/2020 chungsbefunde schizoid, teils narzisstisch und auch anankastisch anmutende Persönlichkeitszüge festgestellt. Diesbezüglich hat er ausgeführt, dass keine relevanten frühen Belastungen eruierbar seien. Das Verhalten des Versicherten in der Kindheit sei als weitgehend normal beschrieben worden, wenn auch früher schon eher eine Tendenz zu introvertiertem, einzelgängerischem Verhalten beschrieben worden sei. Bereits in der Klinik K._______ seien gewisse schizioide Persönlichkeitszüge festgestellt worden, ohne dass jedoch eine Persönlichkeitsstörung klassifiziert worden sei. Die Erwerbsbiografie zeige auch, dass der Versicherte vorzugsweise alleine gearbeitet habe, was seiner Persönlichkeitsstruktur entgegengekommen sei. Dies passe zu den Kriterien einer schizioiden Persönlichkeitsstruktur, welche durch einen Rückzug von affektiven, sozialen und anderen Kontakten mit Vorliebe für einzelgängerisches Verhalten und in sich gekehrte Zurückhaltung gekennzeichnet sei. Auch unter Berücksichtigung des weitgehend unauffälligen Verhaltens des Versicherten in den Gesprächskontakten bei den somatischen Gutachtern sei die Ausprägung beim Versicherten als nur leicht zu werten. Unter Mitberücksichtigung der Ergebnisse im Mini-ICF-APP (vgl. Näheres dazu E. 7.1.6.4 unten), einer Hilfsuntersuchung, welcher im Vergleich zur klinischen Untersuchung lediglich eine untergeordnete Bedeutung zukommt (vgl. hierzu z. B. Urteile des BGer 9C_362/2020 vom 21. Oktober 2020 E. 3.4; 8C_231/2019 vom 12. Juli 2019 E. 3.2.2), hielt Dr. med. X._______ fest, einzig die Gruppenfähigkeit erscheine mittelgradig reduziert zu sein. Durch eine entsprechende Anpassung eines Arbeitsplatzes sei dies indessen gut kompensierbar. Optimalerweise arbeite der Versicherte eher an einem Einzelarbeitsplatz. Diese Einschätzung des psychiatrischen F._______-Gutachters, wonach die von ihm festgestellten schizoid, teils narzisstisch und auch anankastisch anmutenden Persönlichkeitszüge von einer nur leichten Ausprägung sind, erscheint – auch unter Berücksichtigung der nachfolgenden Ausführungen zu den weiteren Standardindikatoren, insbesondere angesichts des Umstands, dass der Beschwerdeführer keinerlei psychiatrische Behandlungen wahrgenommen hat respektive in Anspruch nimmt (vgl. unten E. 7.1.6.2) – nachvollziehbar. 7.1.6.2 Hinsichtlich des Indikators «Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz» hielt Dr. med. X._______ fest, im bisherigen Therapieverlauf seien vorrangig somatische Interventionen und Behandlungen erfolgt. Es seien keine psychiatrischen Behandlungen durchgeführt worden. Auch in somatischer Hinsicht habe der Beschwerdeführer eine geringe Therapieaktivität und eine geringe Therapiebereitschaft gezeigt. Die Therapieabbrüche seien aus nicht krankheitswertigen Gründen erfolgt. Es

C-259/2020 seien deutliche Hinweise für Kooperationsprobleme aktenkundig vorhanden, welche jedoch persönlichen Zielvorstellungen unterlägen und nicht als krankheitswertig zu bezeichnen seien. Die Integrationsprognose werde von der Klärung der motivationalen Aspekte und Erwartungen abhängig sein. Zur Begründung wies er darauf hin, dass die Kündigung des Arbeitsplatzes schon vor dem Unfallereignis erfolgt sei, und auch aktenkundig wiederholt der Eindruck gewonnen worden sei, dass ein sekundärer Krankheitsgewinn eine nicht unwesentliche Rolle zu spielen scheine. Im chirurgischen Teilgutachten wurde sodann erklärt, der Medikamentenspiegel zeige, dass der Beschwerdeführer die ihm verschriebenen Antidepressiva mit Sicherheit nicht regelmässig oder nicht adäquat einnehme. Demgegenüber seien die bisherigen in somatischer Hinsicht durchgeführten Massnahmen angemessen gewesen. Die Behandlungsmöglichkeiten seien ausgeschöpft. Die gesamte Prognose bezüglich eines Wiedererlangens der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Arbeit mit adäquater Belastung sei aus somatischer Sicht grundsätzlich sehr gut. Es fehle dem Versicherten jedoch an der positiven Einstellung hierzu, indem er angebe, dass alle anderen Arbeiten, ausser Lastwagenfahren, "nicht sein Ding" seien. Auch im neurologischen Teilgutachten wurde darauf hingewiesen, dass die Therapieaktivitäten ausgesprochen gering erschienen. Es habe offensichtlich keine neurologische Weiterbetreuung stattgefunden. Dass der Beschwerdeführer keinerlei psychiatrische Behandlungen wahrgenommen hat, spricht für keinen ausgewiesenen Leidensdruck (BGE 143 V 409 E. 4.2.2; vgl. vorne E. 5.7.2). Dasselbe lässt sich auch aus den gutachterlich festgestellten Kooperationsproblemen ableiten, bezüglich welcher Dr. med. X._______ ausdrücklich festgehalten hat, dass diese nicht als krankheitswertig zu bezeichnen seien. Vielmehr ist dieses inkonsistente Verhalten des Beschwerdeführers (vgl. hierzu auch unten E. 7.1.6.6) als ein Indiz dafür zu gewichten, dass die geltend gemachten Einschränkungen anders begründet sind als durch eine versicherte Gesundheitsbeeinträchtigung (vgl. hierzu BGE 141 V 281 E. 4.4.2). 7.1.6.3 Beim Indikator «Komorbiditäten» sind «psychiatrische Komorbiditäten», aber auch «körperliche Begleiterkrankungen» zu berücksichtigen. Erforderlich ist eine Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und sonstigen Bezüge der Schmerzstörung respektive psychischen Störung zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3). Vorliegend sind in diesem Zusammenhang die orthopädischen Gesundheitsprobleme des Beschwerdeführers zu beachten, mithin

C-259/2020 der Status nach dem Unfall vom 28. März 2015 mitsamt den verbleibenden, vom Beschwerdeführer geklagten Schmerzen, mit einer Schwellungstendenz im rechten oberen Sprunggelenk, bei einer leicht aktivierten Arthrose (vgl. hierzu oben E. 7.1.1; siehe auch E. 6.17.6 f.). Diesbezüglich hoben die Gutachter hervor, dass sich der Beschwerdeführer mit seinen Einschränkungen im privaten Alltag arrangiert habe (vgl. oben E. 6.10 und 7.1.1). Für eine berufliche Tätigkeit sind gemäss den Gutachtern die folgenden funktionellen Einschränkungen (Belastungsprofil) zu beachten: Tragen bis mittelschwere Lasten, nicht zu lange Gehstrecken unter Belastung, Tätigkeiten im Sitzen, idealerweise wechselbelastende Tätigkeiten sowie mässig verminderte Gruppenfähigkeit. 7.1.6.4 Im Komplex der Persönlichkeit (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen) ist beachtlich, dass insbesondere keine Beeinträchtigungen in den Fähigkeiten zur Anpassung an Regeln und Routinen, zur Planung und Strukturierung von Aufgaben, zur Anwendung fachlicher Kompetenzen, der Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, der Durchhaltefähigkeit, der Selbstbehauptungsfähigkeit, der Fähigkeit zu Spontan-Aktivitäten sowie der Fähigkeit zur Selbstpflege vorliege. Es bestünden hingegen leichte Beeinträchtigungen der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, der Kontaktfähigkeit zu Dritten und der Fähigkeit zu familiären und intimen Beziehungen. Einzig die Gruppenfähigkeit sei mittelgradig eingeschränkt; durch eine entsprechende Anpassung des Arbeitsplatzes sei dies aber gut kompensierbar (IV-act. 115 S. 105 oben mit Hinweis auf den Mini-ICF- APP). Der Versicherte verfüge darüber hinaus über gute persönliche Ressourcen, da er auch nach einer schweren Konfliktsituation (LKW-Unfall mit Todesfolge) keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgewiesen habe und damit die emotionalen Reaktionen aus dieser Belastungssituation habe überwinden können. Auch die Erwerbsbiographie zeige die stabile persönliche Ressourcenlage, indem sich der Versicherte auch bei mehrfachem Stellenwechsel stets ausreichend gut zurechtgefunden habe. Auch lägen beim Versicherten starke Ressourcen vor hinsichtlich der Durchsetzung seiner eigenen Ziele. Hierbei sei der Versicherte durchaus sthenisch, fast kämpferisch, setze sich dabei auch teils egozentrisch gegen Bedürfnisse anderer durch und zeige sich teils wenig änderungs- und kompromissbereit. So sei es wiederholt auch zu vorzeitigen Entlassungen aus stationären Massnahmen (Klinik K._______, Klinik T._______) gekommen. Diese stark ich-zentrierte Strukturierung mute in gewisser Weise eher narzisstisch, teils zwanghaft an, indem die eigenen Ziele auch gegen Widerstand hartnäckig verfolgt würden, aber offensichtlich stark auf wirtschaftliche Kompensation ausgerichtet seien.

C-259/2020 Diese von Dr. med. X._______ in der Persönlichkeitsdiagnostik beschriebenen verhaltensbezogenen Indikatoren erlauben den Rückschluss, dass der Beschwerdeführer durchaus über positive, gut ausgeprägte Ressourcen für die Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit verfügt, was bei der Überprüfung der gutachterlichen Folgenabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen (vgl. unten E. 7.1.6.7) mitzuberücksichtigen ist (vgl. zum Ganzen: oben E. 5.5). 7.1.6.5 Hinsichtlich der Kategorie «Sozialer Kontext» ist dem Gutachten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nicht gänzlich sozial isoliert ist, auch wenn er eine Tendenz zu introvertiertem und einzelgängerischem Verhalten aufweist. So wird im Gutachten mehrfach beschrieben, dass der Beschwerdeführer einen regelmässigen Kontakt mit seiner Tochter pflegt (er könne das Kind jeden zweiten Tag sehen und übernehme es immer wieder, zum Beispiel in den Ferien) und aktuell wieder bei seinen Eltern wohnt. Auch wenn der Beschwerdeführer gegenüber dem psychiatrischen F._______-Gutachter angegeben hat, dass er zwar viele Kollegen durch die Arbeit kenne, sich dies jedoch alles etwas verlaufen habe, liegt nach dem Gesagten jedenfalls kein vollständiger Rückzug aus allen sozialen Bereichen des Lebens vor. Dies wird vom Beschwerdeführer auch zu Recht nicht geltend gemacht. 7.1.6.6 Zur Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens) gehört schliesslich einerseits die gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen und andererseits der Behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesene Leidensdruck. Diesbezüglich erklärten die Gutachter in der interdisziplinären Beurteilung, es ergäben sich Inkonsistenzen aufgrund der auffällig niedrigen Motivation zur Aufnahme einer adaptierten Tätigkeit, obwohl der Versicherte durchaus sehr gute Tagesaktivitäten zeige (eine Stunde Fahrradfahren, Autofahren halbe Stunde, drei Kilometer Gehen ebenerdig, aktiver Alltag) und nicht sozial isoliert sei. Darüber hinaus seien die von ihm wahrgenommenen Therapieaktivitäten auffallend gering im Widerspruch zu den subjektiv so stark angegebenen Schmerzen, für welche es im klinischen Eindruck kein affektives und vegetatives Korrelat gebe. Eben diese Inkonsistenzen fielen auch dem psychiatrischen F._______-Gutachter Dr. med. X._______ bei seiner Beurteilung auf. Überdies erschienen ihm die Schmerzangabe und das Schmerzausdruckverhalten des Versicherten als nicht kongruent. Dr. med. U._______ stellte im chirurgischen Teilgutachten darüber hinaus eine Inkonsistenz zwischen den vom Beschwerdeführer angegebenen starken Schmerzen und der von ihm angegebenen sowie im

C-259/2020 Blutbild festgestellten geringen Einnahme von Schmerzmitteln fest. Als weitere Diskrepanzen respektive Inkonsistenzen gab der neurologische F._______-Gutachter an, dass der Versicherte bei der Verabschiedung gegenüber der Klinik K._______ gesagt habe, er habe "seinen Spass in der Schweiz gehabt", woraus Dr. med. V._______ sinngemäss folgerte, dass der Versicherte primär keine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt anstrebe, obwohl der Versicherte selber immerhin zugestehe, dass eine leidensangepasste Tätigkeit durchaus auch ganztägig möglich sei. Hier bestünden eher innere Zielkonflikte, ohne dass jedoch primär organische Ursachen vorlägen. Angesichts dieser gutachterlich festgestellten erheblichen Inkonsistenzen steht zunächst fest, dass der Beschwerdeführer keine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen aufweist. Weiter haben die Gutachter keine erheblichen Einschränkungen des Beschwerdeführers in seinem doch aktiv gestalteten Alltag erkennen können, sondern vielmehr festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer mit seinen Einschränkungen im privaten Alltag arrangiert hat (vgl. oben E. 6.10, 7.1.1 und 7.1.6.3). Damit zeigt sich ein klarer Widerspruch zwischen der vom Beschwerdeführer subjektiv geltend gemachten vollen Arbeitsunfähigkeit für jegliche berufliche Tätigkeit (vgl. unten E. 8 Abs. 2) und dem von den Gutachtern erhobenen doch aktiven Privatleben mit durchaus sehr guten Tagesaktivitäten (vgl. oben E. 7.1.6.6 Abs. 1). Mangels relevanter Einschränkung des Beschwerdeführers in seinen Alltagsfunktionen erscheint damit die Einschätzung von Dr. med. X._______, dass die psychiatrischen Befunde insbesondere bei Beachtung der eher leicht verminderten Gruppenfähigkeit keine Einschränkungen im Berufsleben nach sich ziehen, plausibel (vgl. vorne E. 5.7.3). 7.1.6.7 Nach dem Gesagten ist von einem geringen funktionellen Schweregrad der psychischen gesundheitlichen Beeinträchtigungen auszugehen. Insbesondere erscheint angesichts der von Dr. med. X._______ in nachvollziehbarer Weise vorgenommenen Einschätzung plausibel, dass es sich bei den von ihm festgestellten schizoid, teils narzisstisch und auch anankastisch anmutenden Persönlichkeitszüge lediglich um eine leichte Persönlichkeitsakzentuierung handelt, bei welcher einzig die Gruppenfähigkeit des Beschwerdeführers etwas vermindert ist. Seine Beurteilung hat Dr. med. X._______ zudem lege artis vorgenommen und bleibt innerhalb des bei psychiatrischen Explorationen zulässigen Ermessenspielraums (vgl. vorne E. 5.7.4), weshalb sie zu respektieren ist.

C-259/2020 7.1.7 Zusammenfassend bildet das polydisziplinäre F._______-Gutachten vom 28. Februar 2019 eine taugliche Grundlage für die vorinstanzliche Beurteilung des Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers. Die Experten sind lege artis vorgegangen. Damit erfüllt dieses Gutachten die rechtlichen Anforderungen an den Beweiswert einer medizinischen Entscheidgrundlage (vgl. oben E. 5.5 f.), weshalb darauf abzustellen ist (vgl. BGE 145 V 361 E. 3.2.1 und E. 4.1.2 m. w. H.). Somit steht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass dem Beschwerdeführer seine bisherige berufliche Tätigkeit als Lastwagenchauffeur seit dem 28. März 2015 nicht mehr zumutbar ist (dies einzig aufgrund der somatisch bedingten Einschränkung betreffend das Heben und Tragen von schweren Lasten bis 50 kg). Hingegen ist ihm seit dem 1. Juni 2016 vollzeitlich und ohne Einschränkung der Leistungsfähigkeit eine angepasste berufliche Tätigkeit zumutbar, welche dem gutachterlich definierten Belastungsprofil (Tragen bis mittelschwere Lasten, nicht zu lange Gehstrecken unter Belastung, Tätigkeiten im Sitzen sowie idealerweise wechselbelastende Tätigkeiten) entspricht. Dabei ist ein Einzelarbeitsplatz respektive ein Arbeitsplatz mit nicht allzu hohen Anforderungen an die Gruppenfähigkeit sinnvoll. 7.2 Der RAD hat entsprechend in seiner Stellungnahme vom 11. März 2019 (vgl. oben E. 6.11) zu Recht festgestellt, dass die kantonale IV-Stelle (respektive die Vorinstanz) auf das F._______-Gutachten und insbesondere auf die von den Gutachtern interdisziplinär vorgenommene Beurteilung der Arbeitsfähigkeit abstellen durfte. 7.3 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass vorliegend die von den F._______-Gutachtern festgestellten Diskrepanzen auch in verschiedenen Berichten der behandelnden Ärzte beschrieben wurden. So wurde im psychosomatischen Konsilium der Klinik K._______ vom 13. Juni 2016 sogar die psychopathologische Diagnose Malingerin (auf Deutsch: Simulation) gestellt (vgl. oben E. 6.3). Auch im Austrittsbericht vom 14. Juni 2016 wurde eine erhebliche Symptomausweitung beschrieben bei wenig Einsatz des Beschwerdeführers, bei den Leistungstests und im Behandlungsprogramm eine gute Leistung zu erzielen. Die behandelnden Ärzte stellten namentlich fest, dass das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden nur ungenügend erklären lasse (vgl. oben E. 6.2). Die im F._______-Gutachten thematisierte geringe Therapiebereitschaft des Beschwerdeführers wurde sodann insbesondere auch im vorläufigen orthopädischen Bericht vom 8. Juni 2018 deutlich, gemäss welchem der Beschwerdeführer zum Schutz der

C-259/2020 Mitpatienten vorzeitig aus der Therapie entlassen werden musste (vgl. oben E. 6.9). 8. In seiner Beschwerde hat der Beschwerdeführer keine Einwände gegen das F._______-Gutachten erhoben. Vielmehr hat er sich bei der Begründung seines Sistierungsgesuchs selbst auf das F._______-Gutachten vom 28. Februar 2019 abgestützt, indem er ausführte, die interdisziplinäre Begutachtung habe ergeben, dass bei ihm keine relevante Beeinträchtigung ausser der orthopädischen Einschränkung vorliege (Ziff. 6 der Beschwerde). Der Beschwerdeführer lässt jedoch geltend machen, das F._______-Gutachten sei medizinisch überholt und berücksichtige nicht die aktuelle Entwicklung bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung. Sein rechter Fuss sei nicht richtig belastbar und schwelle bei der kleinsten Belastung an. Die Fuss- und Gelenkschmerzen strahlten in das ganze rechte Bein aus und schränkten die Mobilität erheblich ein. Darüber hinaus leide er an einer aktivierten progredienten OSG-Arthrose sowie unter erheblichen Nervenschmerzen. Damit liege auch eine neurologische Diagnose vor. Es stehe die Versteifung des rechten OSG bevor, da die bereits durchgeführte Arthroskopie mit Knorpelglättung zu keiner Schm

C-259/2020 — Bundesverwaltungsgericht 06.05.2022 C-259/2020 — Swissrulings