Abtei lung II I C-2571/2006 {T 0/2} Urteil v o m 1 0 . Januar 2008 Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richter Francesco Parrino, Richter Eduard Achermann, Gerichtsschreiberin Dominique Gross. B._______, Polen, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Invalidenrente. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
C-2571/2006 Sachverhalt: A. Mit Verfügungen vom 11. April 2002 (Akt 4) hatte die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IV-Stelle) dem im Jahre 1958 geborenen schweizerisch-polnischen Staatsbürger B._______ eine ordentliche halbe Invalidenrente für die Zeit vom 1. März bis zum 31. Mai 1999, sowie eine ganze Rente mit Wirkung ab dem 1. Juni 1999 gewährt. Diesen Verfügungen lag namentlich das psychiatrische Gutachten von Dr. med. H._______ vom 22. August 2001 (IV-Akt 42) zugrunde. Dieser diagnostizierte bei B._______ ein Alkoholabhängigkeitssyndrom (ständiger Substanzgebrauch, ICD-10: F10.25), ein amnestisches Syndrom (F10.6) sowie ein epileptisches Syndrom in Verbindung mit Alkohol (G40.5). Der Versicherte sei deshalb in seiner bisherigen Tätigkeit seit November 1998 zu 70% eingeschränkt. Die weitere Entwicklung hänge davon ab, ob B._______ abstinent lebe oder nicht. Eine Entwöhnungstherapie (wenn möglich stationär durchgeführt, während einem halben Jahr) sei dringend notwendig, dadurch verbessere sich die Arbeitsfähigkeit voraussichtlich auf mindestens 50%. B. Im Oktober 2003 leitete die IV-Stelle ein Rentenrevisionsverfahren ein. Hierzu reichte B._______ namentlich einen Bericht ein von der Psychiaterin Dr. med. I._______ vom 10. September 2003, sowie einen vom 22. März 2004, dessen Verfasser laut den Angaben des Übersetzers (das Originaldokument ist nicht aktenkundig) nicht lesbar ist (IV- Akten 75). Gemäss diesen Berichten sei anlässlich der vom 19. März 2002 bis zum 10. September 2003 durchgeführten Entwöhnungstherapie nicht Alkoholabhängigkeit, sondern (lediglich) periodischer Alkoholmissbrauch diagnostiziert worden. Ferner reichte B._______ einen Bericht von Dr. med. K._______, Fachärztin für Neurologie, vom 9. Januar 2004 ein, wonach er seinen Alkoholkonsum auf ca. 4 Flaschen Bier pro Tag reduziert, sein Zustand sich aber insgesamt seit dem 1. März 2002 zunehmend verschlechtert habe (IV-Akten 75). Namentlich auf der Grundlage dieser Berichte hielt Dr. med. U._______ in seiner Stellungnahme vom 24. April 2004 (IV-Akt 76) zu Handen der IV-Stelle fest, dass sich durch die Entwöhnungstherapie der Gesundheitszustand von B._______ verbessert habe. Er habe kei- C-2571/2006 ne Alkoholexzesse mehr, deshalb habe er auch keine neuen Stürze und Verletzungen erlitten. Er attestierte B._______ deshalb – "bei weiterer Abstinenz" – für anspruchslose Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit im Umfang von täglich 6 Stunden. Seine bisherige Tätigkeit als Monteur/Maschinenführer dürfe aufgrund der bleibenden Spätschäden weiterhin nicht in Frage kommen. Auf dieser Basis eruierte die IV-Stelle im Einkommensvergleich vom 27. Juli 2004 (IV-Akt 78) einen Invaliditätsgrad von 55%, bei 60-prozentiger Beschäftigung in leichten Tätigkeiten, ab September 2003. In der (aufgrund der Einwendungen von B._______ [IV-Akt 81] gegen den Vorbescheid vom 29. Juli 2004 [IV-Akt 80] verfassten) Stellungnahme vom 15. September 2004 legte Dr. med. U._______ am 15. September 2004 (IV-Akt 83) dar, dass die von Dr. med. H._______ im psychiatrischen Gutachten vom 22. August 2001 prognostizierte Verbesserung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit durch die Entwöhnungstherapie eingetroffen seien. C. Am 29. November 2004 verfügte die IV-Stelle deshalb die Ersetzung der bis dahin gewährten ganzen Invalidenrente durch eine halbe Rente ab 1. Februar 2005 (IV-Akt 87). D. Gegen diese Verfügung erhob B._______ am 19. Januar 2005 Einsprache (IV-Akt 99 f.). Er beantragte die Gewährung einer ganzen Invalidenrente, da er wegen seiner Gleichgewichtsstörungen, der Schwierigkeiten beim Gehen und der häufigen Epilepsieanfälle nicht arbeitsfähig sei. Ferner reichte er einen Bericht von Dr. med. K._______ vom 14. Januar 2005 ein, wonach sich sein Gesundheitszustand seit dem Jahr 2002 stetig verschlechtere. E. Mit Einspracheverfügung vom 28. Juli 2005 (IV-Akt 92) wies die IV- Stelle die Einsprache unter Verweis auf die Stellungnahme von Dr. med. U._______ vom 17. Juli 2005 (IV-Akt 91) ab. F. Mit Eingabe vom 18. September 2005 erhebt B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde bei der Eidgenössischen Rekurskommission AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen. Er beantragt C-2571/2006 sinngemäss, die Einspracheverfügung vom 28. Juli 2005 aufzuheben und ihm weiterhin eine ganze Invalidenrente zu gewähren. Dies begründet er im Wesentlichen damit, dass sich aus den im Rahmen des Revisionsverfahrens eingeholten Berichten der behandelnden Ärzte keine Verbesserung, sondern vielmehr eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes ergebe. G. In ihrer Vernehmlassung vom 18. September 2005 beantragt die IV- Stelle mit Verweis auf die Akten die Abweisung der Beschwerde. H. Mit Replik vom 12. November 2005 hält der Beschwerdeführer seine Anträge aufrecht. Als Beweis reicht er einen Bericht von Dr. med. K._______ vom 8. November 2005 nach, wonach sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe. I. Mit Duplik vom 21. Dezember 2005 hält die Vorinstanz mit Verweis auf die Stellungnahme von Dr. med. U._______ vom 14. Dezember 2005 an ihrem Antrag fest. J. Mit Eingabe vom 20. Januar 2006 hält der Beschwerdeführer seinerseits mit Verweis auf einen neuen Bericht von Dr. med. K._______ vom 16. Januar 2006 seine Anträge aufrecht. K. Am 1. Januar 2007 geht das Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht über, das den Parteien am 13. März 2007 die Zusammensetzung des Spruchkörpers bekannt gibt (Akt 2). Es sind keine Ausstandsbegehren eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt ge- C-2571/2006 mäss Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) nach neuem Verfahrensrecht. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der schweizerischen IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.3 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis und 28-70) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.4 Der Beschwerdeführer ist im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert. 1.5 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG und Art. 52 VwVG) eingereicht wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Der Beschwerdeführer verlangt mit seiner Beschwerde vom 18. September 2005 die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente über den 31. Januar 2005 hinaus, das heisst die Aufhebung der angefochtenen Einspracheverfügung vom 28. Juli 2005 und die Erhöhung der ihm mit dieser Verfügung mit Wirkung ab dem 1. Februar 2005 revisionsweise zugesprochenen halben Rente auf eine ganze Rente. 2.1 Gemäss dem seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Art. 28 Abs. 1 IVG besteht bei einem Invaliditätsgrad von 70% ein Anspruch auf eine ganze Rente, auf eine Dreiviertelsrente bei einem Grad der Invalidität von 60%, auf eine halbe Rente bei einem solchen von 50% und auf eine Viertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 40%. C-2571/2006 2.2 Nach Art. 17 Abs. 1 ATSG wird eine Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad des Rentenbezügers erheblich verändert hat. Ein Revisionsgrund ergibt sich somit aus jeder wesentlichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse – insbesondere einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes – die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 125 V 369 E. 2, 113 V 275 E. 1a; SVR 2004 IV Nr. 5 S. 13 E. 2). Ob eine solche rentenrelevante Änderung eingetreten ist, beurteilt sich (unter Vorbehalt früher durchgeführter Revisionen) durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung, mithin vorliegend mit der Einspracheverfügung vom 28. Juli 2005 (BGE 125 V 369 E. 2, 113 V 275 E. 1a). Dagegen ist die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts kein Revisionsgrund; unterschiedliche Beurteilungen sind revisionsrechtlich nur dann beachtlich, wenn sie Ausdruck von Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse sind (siehe nur BGE 115 V 313 E. 4a/bb mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3a). 2.3 Laut Art. 8 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall. Erwerbsunfähigkeit ist nach Art. 7 ATSG der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Das heisst, dass es bei der Bemessung der Invalidität einzig und allein auf die objektiven wirtschaftlichen Folgen der funktionellen Behinderung ankommt, welche nicht mit dem vom Arzt festgelegten Grad der funktionellen Einschränkung übereinstimmen müssen (BGE 110 V 275 E. 4a). Dabei sind die Erwerbs- beziehungsweise Arbeitsmöglichkeiten nicht nur im angestammten Beruf beziehungsweise der bisherigen Tätigkeit, sondern auch in zumutbaren Verweisungstätigkeiten zu prüfen. 2.4 Die Verwaltung – und im Beschwerdefall das Gericht – ist hierbei auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes ist C-2571/2006 es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und gegebenenfalls bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten konkret noch zugemutet werden können (BGE 115 V 134 E. 2, 114 V 314 E. 3c mit Hinweisen; ZAK 1991 S. 319 E. 1c). 2.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Darlegung der medizinischen Situation einleuchtet, und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c; AHI 2001 S. 112 f.). Die Arbeitsunfähigkeit muss deshalb – als Schlussfolgerung einer umfassenden Diagnostik – in einem klinischen Bericht nachvollziehbar und objektiv dargelegt werden. Diese Fragen können nicht anstelle des Arztes durch die Verwaltung beziehungsweise (im Beschwerdefall) durch das Gericht beurteilt werden, die diesbezüglich nicht sachkundig sind. 3. 3.1 Laut dem Bericht vom 22. März 2004, dessen Verfasser laut den Angaben des Übersetzers nicht eruierbar ist (das Original ist nicht aktenkundig), wurde beim Beschwerdeführer im Rahmen seiner Entwöhnungstherapie vom 19. März 2002 bis zum 10. September 2003 keine Alkoholabhängigkeit diagnostiziert, sondern (lediglich) periodischer Alkoholmissbrauch. Dieselbe Diagnose stellte auch Dr. med. I._______, Fachärztin für Psychiatrie, in ihrem Bericht vom 10. September 2003. Der Beschwerdeführer habe erklärt, zurzeit nüchtern zu sein. Allerdings bestehe hinsichtlich der organischen Störungen keine Aussicht auf Verbesserung des Gesundheitszustands: Die in der psychiatrischen Bewertung festgestellten Persönlichkeitsstörungen und organischen Erkenntnisvermögensstörungen hätten sich schrittweise aufgrund der kortikalen und infrakortikalen Atrophie im Bereich des Hirnwurms und im frontaltem- C-2571/2006 poralen Bereich entwickelt. Sie hielt schliesslich fest, dass sie die Arbeitsfähigkeit zur Zeit nicht bewerte. Dr. med. K.________, Fachärztin für Neurologie, hielt im Bericht vom 9. Januar 2004 fest, dass der Beschwerdeführer täglich etwa vier Flaschen Bier trinke. Es seien keine generalisierten Anfälle am Tag bemerkt worden. Seit dem 1. März 2002 habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers aber verschlechtert. Namentlich hätten sich die Häufigkeit und die Intensität der Epilepsieanfälle gesteigert, die fokalen Symptome hätten zugenommen und die durch das psychoorganische Syndrom verursachten Merkmale äusserten sich vermehrt. In den kurzen Berichten vom 14. Januar 2005, vom 8. November 2005 und vom 16. Januar 2006 hielt Dr. med. K._______ erneut fest, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem Jahr 2002 stetig verschlechtere. 3.2 Dr. med. U._______, der den Fall einzig anhand der Akten beurteilen konnte, attestierte dem Beschwerdeführer in seinen kurzen Stellungnahmen zu Handen der IV-Stelle vom 24. April 2004, vom 15. September 2004, vom 17. Juli 2005 und vom 14. Dezember 2005 eine Arbeitsfähigkeit für einfache Tätigkeiten während täglich etwa 6 Stunden. Dies begründete er namentlich damit, dass sich der Alkoholkonsum des Beschwerdeführers verringert habe und deshalb die von Dr. med. H._______ in seinem Gutachten vom 22. August 2001 prognostizierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit eingetreten sei. 3.3 Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist aufgrund der vorliegenden medizinischen Berichte nicht erwiesen, dass der Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum tatsächlich keinen (beziehungsweise wesentlich weniger) Alkohol konsumierte und sich – entsprechend der Prognose von Dr. med. H._______ in seinem Gutachten vom 22. August 2001 – sein Gesundheitszustand erheblich verbessert hat. Selbst wenn sich der Alkoholkonsum des Beschwerdeführers verringert haben sollte, indizierte dies noch keineswegs eine Verbesserung der durch die jahrelangen Alkoholexzesse erlittenen rentenrelevanten (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 20. November 2007, I 82/06, mit Hinweisen) Folgeschäden: So wies doch namentlich Dr. med. K._______ in ihren Berichten vom 9. Januar 2004, vom 14. Januar 2005, vom 8. November 2005 und vom 16. Januar 2006 vielmehr eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes aus. Auch dieser nicht näher begründete Schluss lässt sich allerdings nach Ansicht des C-2571/2006 Bundesverwaltungsgerichts nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ziehen. 4. Das Sozialversicherungsrecht ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben die entscheidenden Behörden von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Allerdings umfasst die behördliche und richterliche Abklärungspflicht nicht unbesehen alles, was von einer Partei behauptet oder verlangt wird. Namentlich haben die Verwaltungsbehörden und das Sozialversicherungsgericht zusätzliche Abklärungen stets nur dann vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebenden Anhaltspunkten hinreichender Anlass besteht (vgl. BGE 117 V 282 E. 4a; Urteil des EVG vom 20. Juli 2000, I 520/99). 4.1 Im vorliegenden Fall bestehen aufgrund der aktenkundigen Unterlagen Anhaltspunkte, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers wegen seiner gesundheitlichen Probleme im Vergleich zur ursprünglichen Rentenverfügung nicht rentenrelevant verbessert, sondern (zumindest) unverändert eingeschränkt sein könnte. Es lässt sich allerdings der recht oberflächlichen medizinischen Dokumentation (insbesondere psychiatrischer, aber auch somatischer Natur) nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entnehmen, ob und allenfalls inwiefern genau die Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, ob und allenfalls inwiefern eine solche Einschränkung Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit hat und schliesslich ob und gegebenenfalls inwiefern somit ein Invaliditätsgrad in rentenberechtigendem Masse vorliegt. Vorliegend erweist sich folglich der Sachverhalt als nicht rechtsgenüglich erstellt und verlangt der weiteren Abklärung. 4.2 Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung hat das Gericht, das den Sachverhalt als ungenügend abgeklärt erachtet, im Prinzip die Wahl, die Sache zur weiteren Beweiserhebung an die Verwaltung zurückzuweisen oder selber die nötigen Instruktionen vorzunehmen (ZAK 1987 S. 264 E. 2a). Bei festgestellter Abklärungsbedürftigkeit verletzt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung als solche weder den Untersuchungsgrundsatz noch das Gebot eines einfachen und raschen Verfahrens. Anders verhielte es sich nur dann, wenn die Rückweisung an die Verwaltung einer Verweigerung des gerichtlichen Rechtsschutzes gleichkäme (beispielsweise dann, wenn aufgrund be- C-2571/2006 sonderer Gegebenheiten nur ein Gerichtsgutachten oder andere gerichtliche Beweismassnahmen geeignet wären, zur Abklärung des Sachverhaltes beizutragen), oder wenn die Rückweisung nach den Umständen als unverhältnismässig bezeichnet werden müsste (BGE 122 V 163 E. 1d; RKUV 1989 K 809 S. 207 E. 4). Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, die der Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle entgegenstehen würden. 5. Die Beschwerde ist somit insofern teilweise gutzuheissen, als die angefochtene Einspracheverfügung vom 28. Juli 2005 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts, namentlich zur Einholung eines ärztlichen Gutachtens, das sich über den Gesundheitszustand und die entsprechenden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ausspricht, sowie gegebenenfalls zur Durchführung eines Einkommensvergleiches, an die IV-Stelle zurückgewiesen wird, welche anschliessend eine neue Verfügung zu erlassen hat. 6. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer, der sich nicht anwaltlich vertreten liess und dem auch sonst keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde gegen die Einspracheverfügung vom 28. Juli 2005 wird teilweise gutgeheissen und die angefochtene Einspracheverfügung aufgehoben. 2. Die Sache wird zur Feststellung des Sachverhalts und zum Erlass einer neuen Verfügung im Sinne der Erwägung 5 an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. C-2571/2006 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben, mit Rückschein) - die Vorinstanz - das Bundesamt für Sozialversicherungen Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Dominique Gross Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 11