Abtei lung III C-2553/2006 {T 0/2} Urteil vom 24. April 2007 Mitwirkung: Michael Peterli, vorsitzender Richter, Eduard Achermann, Richter, Francesco Parrino, Richter, Gerichtsschreiberin Gross W._______, Deutschland, Beschwerdeführerin, gegen Eidgenössische Invalidenversicherung (IV), IV-Stelle für Versicherte im Ausland, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz, betreffend Invalidenrente Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
2 Sachverhalt: A. Die am 11. Februar 1954 geborene deutsche Staatsangehörige W._______, gelernte Chemielaborantin, hat zwischen 1988 und 2000 während insgesamt 148 Monaten als Grenzgängerin in der Schweiz gearbeitet und dabei die obligatorischen Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung entrichtet. Am 16. Dezember 2003 meldete sie sich über die Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg (nachfolgend: LVA) zum Bezug von Leistungen aus der schweizerischen Invalidenversicherung. B. Die mit der Prüfung des Leistungsgesuchs befasste IV-Stelle konnte sich in ihrer Rentenverfügung namentlich auf folgende Unterlagen wirtschaftlichen, versicherungstechnischen und medizinischen Inhalts stützen: – die Fragebogen der IV-Stelle mit Beilagen, woraus sich ergibt, dass W._______ zwischen 1992 und 2000 vollzeitlich berufsverwandt (Herstellung von Datenträgern) bei der O._______ AG tätig und nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses bis zum 1. April 2002 arbeitslos gemeldet war; in den drei dem Leistungsgesuch vorangehenden Jahren sei sie als Hausfrau tätig gewesen; – diverse ärztliche Berichte, wonach bei W._______ namentlich eine beidseitige Handwurzelarthrose sowie Rhizarthrose, Bouchardsche Arthrose, Carpaltunnelsyndrom links, Epicondylosis humeri radialis links sowie STT-Arthrose links diagnostiziert worden ist; – ein sozialmedizinisches Gutachten von Dr. med. Y._______ vom 19. Juni 2002, wonach bei W._______ beidseitige Handwurzel- und Rhizarthrosen sowie Bouchardarthrosen der kleinen Fingergelenke mit Schmerzen und funktionellen Einschränkungen (ICD-10: M15.2/M18) diagnostiziert wurden, die mit einer entsprechenden Leistungsverminderung für Arbeiten mit durchschnittlichen oder überdurchschnittlichen Anforderungen an das Greifvermögen der Hände einhergingen, aber Arbeiten mit geringem Anteil manueller Tätigkeiten vollschichtig zuliessen; als Nebendiagnose wurde eine medikamentös zur Zeit ausreichend behandelte Depression festgestellt sowie ein unter Medikation kompensiertes allergisches Asthma bronchiale; – Berichte von Dr. med. B._______ bzw. von PD Dr. med. G._______, Klinik für Plastische und Handchirurgie V._______, vom 27. Juni 2002, vom 1. Juli 2002 sowie vom 7. Oktober 2002 betreffend eine Arthroskopie des linken Handgelenks mit Teilsynovialektomie, Knorpel- und Diskusglättung, Retinakulumspaltung und Medianusneurolyse links vom 24. Juni 2002; – ein zu Handen der LVA erstelltes Gutachten von Dr. med. S._______, Ärztin für Allgemeinmedizin, betreffend die Untersuchung vom 15. Oktober 2003, wobei Polyarthrose der Hände (M18), ein LWS-Syndrom bei leichter Skoliose (M54), mediale Meniskopathie links, Senkspreizfüsse sowie Asthma bronchiale diagnostiziert wurden; W._______ sei trotz-
3 dem ein vollschichtiges berufliches Leistungsvermögen (6 Stunden und mehr) für körperlich mittelschwere Tätigkeiten mit überwiegender Arbeitshaltung im Stehen, im Gehen oder sitzend, namentlich auch ihre bisherige Tätigkeit als Chemielaborantin, zumutbar; – ein durch die LVA ergänzend angeordnetes fachärztliches Gutachten von Dr. med. K._______ betreffend die Untersuchung vom 14. November 2003, der auf orthopädischem Gebiet eine Polyarthrose der Hände, ein LWS-Syndrom bei leichter Skoliose, mediale Meniskopathie links sowie Senkspreizfüsse diagnostizierte, auf dieser Grundlage aber ebenfalls mittelschwere körperliche Tätigkeiten inklusive der Tätigkeit als Chemielaborantin als zumutbar erachtete; – einen Bericht von Dr. med. M._______, Neurologe, vom 18. Mai 2004, wonach W._______ an einem polymorphen Schmerzsyndrom leide, seines Erachtens im Rahmen einer Somatisierungsstörung auch mit Ausdruckscharakter; – eine Stellungnahme von Dr. med. R._______ vom 10. November 2004 zu Handen der IV-Stelle, wonach bei W._______ Cervicoarthrose, Rhizarthrose, Polyarthrose, Epikondylitis, Depressionen, sowie somatische Schmerzstörungen diagnostiziert worden seien; eine Tätigkeit in ihrem bisherigen Beruf als Laborantin sei ihr weiterhin vollzeitlich zumutbar. C. Mit Verfügung vom 18. November 2004 lehnte die IV-Stelle W._______ Rentenbegehren ab. Sie begründete ihren Entscheid damit, dass sich aus den Akten weder eine bleibende Erwerbsunfähigkeit noch eine gemäss den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen ausreichende durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres ergäben. Trotz des Gesundheitsschadens sei eine dem Gesundheitszustand angepasste gewinnbringende Tätigkeit noch immer in rentenausschliessender Weise zumutbar. Es liege somit keine Invalidität vor, die einen Rentenanspruch zu begründen vermöge. D. Gegen diese Verfügung erhob W._______ am 25. November 2004 Einsprache und forderte die Auszahlung einer Invalidenrente. Die bei ihr festgestellte Arthrose sei erblich bedingt und eine Heilung sei nach dem jetzigen medizinischen Stand nicht möglich. Trotz grösster Vorsicht habe sich die Krankheit weiter verschlechtert, die Abstände zwischen den Krankheitsschüben würden kürzer und es seien immer mehr Gelenke betroffen, so habe sie auch Arthrose in den Füssen, Knöchel links, Mittelfuss rechts und im linken Knie. Auf Schmerzmittel spräche sie nicht an bzw. leide unter deren Nebenwirkungen, namentlich führten diese zu heftigen Asthmaanfällen. Sie könne den linken Arm zeitweise nicht mehr gebrauchen, an schlechten Tagen könne sie die Wohnung aufgrund der Schmerzen nicht mehr verlassen. Die Schäden an der Wirbelsäule führten immer häufiger zu heftigen Rückenschmerzen. Durch Arbeitsversuche, die sie aufgrund heftiger Schmerzen habe abbrechen müssen, und durch die ständigen Schmerzen hätten sich auch die Depressionen verschlimmert, was die Einnahme von Antidepressiva erforderlich mache und sie zur Einschränkung oder völligem Verzicht von Schmerzmitteln zwinge.
4 E. Mit Einspracheentscheid vom 25. Juli 2005 wies die IV-Stelle die Einsprache ab und bestätigte die angefochtene Verfügung vom 18. November 2004. Sowohl der Orthopäde Dr. med. K._______ als auch die Ärztin für Allgemeinmedizin und Sozialmedizin Dr. med. S._______ kämen in ihren Gutachten zum Schluss, dass W._______ eine leichte körperliche Tätigkeit, namentlich auch die Tätigkeit als Chemielaborantin, vollschichtig zumutbar sei. Dies bestätige Dr. med. S._______ erneut in ihrem Bericht vom 13. Oktober 2004, auf dessen Grundlage auch die LVA den Anspruch auf eine Rente im Widerspruchsverfahren wiederum verneinte. F. Mit Eingabe vom 17. August 2005 (Poststempel vom 18. August 2005) erhebt W._______ (im Folgenden: die Beschwerdeführerin) Beschwerde bei der Eidgenössischen AHV/IV-Rekurskommission für die im Ausland wohnenden Personen. Ihr Gesundheitszustand verschlechtere sich ständig. Als Beweismittel reicht sie einen von Dr. med. D._______, Arzt in Weiterbildung, und von Dr. med. A._______, Psychiater, am 17. Juni 2005 verfassten Bericht ein, wonach bei der Beschwerdeführerin ein polytopes Schmerzsyndrom, Verdacht auf Wurzelschaden C6 links bei Bandscheibenprotrusion HWK 5/6 links, Cervicobrachialgie rechts sowie chronischer Schmerzmittelabusus diagnostiziert wurden, und wonach sich kein Nachweis eines CTS oder SUS fand. Im ebenfalls neu eingereichten Bericht von Dr. med. D._______ und Dr. med. X._______, Neurologe, vom 30. Mai 2005 wurde – abgesehen von der sonst identischen Diagnostik – ein Verdacht auf einen Wurzelschaden C6 rechts (anstatt links) geäussert. G. Anlässlich ihrer Vernehmlassung vom 26. Oktober 2005 beantragt die IV- Stelle die Abweisung der Beschwerde. IV-Ärztin Dr. med. L._______ betonte in ihrer Stellungnahme vom 22. Oktober 2005, dass die Diskrepanz zwischen links- und rechtsdominierter Schmerzwahrnehmung charakteristisch sei für die Diagnose eines polymorphen Schmerzsyndroms im Rahmen einer Somatisierungsstörung auch mit Ausdruckscharakter. Da jedoch keine relevante Begleitdepression aktenkundig sei, könne an der bestehenden Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit festgehalten werden. H. Mit Replik vom 12. November 2005 hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest. Aus ihrer Sicht seien die Beeinträchtigungen ihrer Bewegungsmöglichkeit durch die erst jetzt festgestellten Schäden nicht mehr ausreichend berücksichtigt worden. Ebenso fänden auch die zunehmenden psychischen Probleme zu wenig Beachtung. Im beigelegten Bericht vom 20. Juli 2005 bestätigt Dr. med. X._______ die bereits bekannten Diagnosen. Dr. med. T._______, Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, diagnostizierte gemäss ihrem Bericht vom 6. Oktober 2005 (abgesehen von den bereits bekannten Diagnosen) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (F33.2, G) sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4, G). Zusätzlich legt die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Replik einen Abhilfebescheid des Landsratsamtes Konstanz vom 12. August 2005 vor, wonach der Grad der Behinderung 50 betrage und die Schwerbehinderteneigenschaft im Sinne des § 2 Abs. 2 des deutschen IX. Sozialgesetzbuchs erfüllt sei.
5 I. Duplicando beantragt die IV-Stelle weiterhin die Abweisung der Beschwerde. In der erneuten ärztlichen Stellungnahme vom 14. Dezember 2005 hält Dr. med. L._______ fest, dass sich aus den neu vorgelegten medizinischen Unterlagen in orthopädischer Hinsicht keine neuen Gesichtspunkte ergäben, dass jedoch im nervenärztlichen Attest vom 6. Oktober 2005 erstmals relevante psychiatrische Diagnosen mit erheblichem Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit fachärztlich festgehalten worden seien. Da keine Angaben gemacht worden seien, seit wann die festgestellten psychischen Leiden die Arbeitsfähigkeit einschränkten, und da bis zu diesem Zeitpunkt keine psychiatrischen Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit aktenkundig gewesen seien, gelte es insoweit auf das Datum des Attests abzustellen. Da es sich bei den Leiden der Beschwerdeführerin um ein labiles pathologisches Geschehen handle, bestehe erst dann der Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn während eines Jahres eine Arbeitsunfähigkeit von durchschnittlich mindestens 40% bestanden habe. Ihrer Ansicht nach rechtfertige es sich jedoch, die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 12. November 2005 als neues Leistungsgesuch zu betrachten, und dieses nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens zur weiteren Prüfung zurückzuweisen. J. Mittels Triplik hält die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde weiterhin aufrecht, da aus ihrer Sicht die (nunmehr zusätzlich durch ein neu eingereichtes, von Dr. med. H._______ im Auftrag des Sozialgerichts Konstanz verfasstes orthopädisches Gutachten vom 5. Januar 2006 attestierten) orthopädischen Probleme mit den damit verbundenen Schmerzen nicht ausreichend berücksichtigt worden seien. Betreffend die Frage, wie lange die psychischen Störungen vorliegen, weist sie auf ihren Leistungsantrag hin, in dem die ständige Behandlung von Depressionen durch ihre Hausärztin angegeben seien. In einem beigelegten kurzen ärztlichen Attest bestätigt die Hausärztin Dr. med. Q._______, dass die Beschwerdeführerin schon längere Zeit an einer depressiven Entwicklung leide und bereits seit 1999 mit Antidepressiva behandelt werde. Im Oktober 2005 sei es dann zu einer schweren Krise gekommen, welche die Zusammenarbeit mit einer Psychiaterin (Dr. med. T._______) notwendig gemacht habe. K. Die IV-Stelle hält anlässlich ihrer erneuten Vernehmlassung – mit Verweis auf eine neu eingeholte Stellungnahme von Dr. med. L._______ vom 22. Februar 2006 – an ihren Anträgen fest, die Beschwerde abzuweisen und die Replik der Beschwerdeführerin als neues Leistungsgesuch zu betrachten. L. Mit Eingabe vom 7. März 2006 hält die Beschwerdeführerin an ihrer Beschwerde fest. M. Mit Schreiben vom 13. März 2007 gibt das Bundesverwaltungsgericht den Parteien den Spruchkörper bekannt. Es sind keine Ausstandsbegehren eingegangen.
6 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt gemäss Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) nach neuem Verfahrensrecht. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der schweizerischen IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 IVG liegt nicht vor. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zur Beschwerde legitimiert. 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 50 ff. VwVG) eingereicht wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Die Beschwerdeführerin ist deutsche Staatsangehörige, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (nachfolgend: FZA, SR 0.142.112.681), insbesondere dessen Anhang II betreffend die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, anzuwenden ist (Art. 80a IVG). Die bis dahin zwischen der Schweiz und den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft geltenden bilateralen Abkommen über die soziale Sicherheit werden grundsätzlich mit Inkrafttreten des FZA insoweit suspendiert, als letzteres denselben Sachbereich regelt (Art. 20 FZA). Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, haben die in den persönlichen Anwendungsbereich der Verordnung fallenden, in einem Mitgliedstaat wohnenden Personen aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten wie die Staatsangehörigen dieses Staates. Soweit das FZA bzw. die auf dieser Grundlage anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte keine abweichenden Bestimmungen vorsehen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer schweizerischen Invalidenrente grundsätzlich nach der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 257 E. 2.4).
7 Demnach bestimmt sich vorliegend der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der IV ausschliesslich nach dem innerstaatlichen schweizerischen Recht, insbesondere nach dem IVG sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.210). Die Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie im Sinne der einschlägigen deutschen Bestimmungen behindert sei, erweisen sich somit von Vornherein als nicht stichhaltig. 2.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 129 V 356 E. 1). Betreffend den Anspruch auf eine Invalidenrente ist festzuhalten, dass am 1. Januar 2003 das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) sowie die entsprechende Verordnung vom 11. September 2002 (ATSV, SR 830.11) in Kraft getreten sind. Das Inkrafttreten der 4. Revision des IVG erfolgte am 1. Januar 2004. Die Prüfung des materiellen Rentenanspruchs richtet sich deshalb für die Zeit bis zum 31. Dezember 2002 respektive bis zum 31. Dezember 2003 nach den jeweiligen alten und ab diesen Stichtagen nach den jeweiligen neuen Normen (BGE 130 V 329, 130 V 445). In BGE 130 V 343 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) erkannt, dass es sich bei den in Art. 3 bis 13 enthaltenen Legaldefinitionen in aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den entsprechenden Begriffen vor Inkrafttreten des ATSG handelt und sich inhaltlich damit keine Änderung ergibt, weshalb die hierzu entwickelte Rechtsprechung übernommen und weitergeführt werden kann. Auch die Normierung des Art. 16 ATSG betreffend den Grad der Invalidität führt nicht zu einer Modifizierung der bisherigen Judikatur zur Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten, welche weiterhin nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs vorzunehmen ist. Aus diesem Grund wird im Folgenden zur Vereinfachung der Leserlichkeit nur auf die entsprechenden neuen Artikel verwiesen. 2.3 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 4 E. 1.2 mit Hinweisen). Der im vorliegenden Verfahren streitige Einspracheentscheid wurde am 25. Juli 2005 erlassen, so dass eventuelle nach diesem Zeitpunkt eingetretene Sachverhaltsänderungen grundsätzlich nicht berücksichtigt werden können (BGE 121 V 366 E. 1b). 2.4 Falls sich ein Versicherter mehr als zwölf Monate nach Entstehung des Rentenanspruches anmeldet, so werden gemäss Art. 48 Abs. 2 Satz 1 IVG Leistungen der Invalidenversicherung lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet. Daraus folgt, dass allfällige Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung vorliegend frühestens ab Dezember 2002 gewährt werden könnten, weshalb bei der Prüfung des Rentenanspruchs nicht über diesen Zeitpunkt zurückzugehen ist.
8 3. Vorliegend ist streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob und gegebenenfalls inwiefern die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen in rentenberechtigendem Ausmass invalid ist und somit Anspruch auf Ausrichtung einer Invalidenrente hat. 3.1 Laut Art. 8 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall. Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarkts ist ein theoretischer und abstrakter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Der Begriff umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten und sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 276 E. 4b; ZAK 1991 S. 320 E. 3b). Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 6 ATSG ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten, wobei bei langer Dauer auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt wird. Nach Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. 3.2 Ein Anspruch auf eine ganze Rente besteht gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung, wenn die versicherte Person mindestens zu zwei Dritteln, derjenige auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zur Hälfte und derjenige auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40% invalid ist. Nach dem seit 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Art. 28 Abs. 1 IVG hat ein Versicherter bei einem Invaliditätsgrad von 70% Anspruch auf eine ganze Rente, auf eine Dreiviertelsrente bei einem Grad der Invalidität von 60%, auf eine halbe Rente bei einem solchen von 50% und auf eine Viertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 40%. Gemäss Art. 28 Abs. 1ter IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50% entsprechen, zwar nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Eine Ausnahme von diesem Prinzip gilt jedoch seit 1. Juni 2002 aufgrund des FZA für Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Europäischen Gemeinschaft, welche Anspruch auf Viertelsrenten haben,
9 wenn sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft Wohnsitz haben. 3.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das der Versicherte nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das er erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 3.4 Der Rentenanspruch entsteht nach Art. 29 IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in dem der Versicherte mindestens zu 40% bleibend erwerbsunfähig im Sinne von Art. 7 ATSG geworden ist (Bst. a: Dauerinvalidität), oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40% arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 ATSG gewesen war und der Invaliditätsgrad nach Ablauf der Wartezeit mindestens 40% beträgt (Bst. b: langdauernde Krankheit; vgl. BGE 121 V 272 E. 6). 3.5 Nach dem ATSG/IVG ist der Begriff der Invalidität, wie bereits ausgeführt, nicht nach medizinischen Kriterien definiert, sondern nach der Unfähigkeit, Erwerbseinkommen zu erzielen (BGE 110 V 275 E. 4a, 102 V 166) oder sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Dabei sind die Erwerbsbzw. Arbeitsmöglichkeiten nicht nur im angestammten Beruf bzw. der bisherigen Tätigkeit, sondern auch in zumutbaren Verweisungstätigkeiten zu prüfen. Der Invaliditätsgrad ist also grundsätzlich nach wirtschaftlichen und nicht nach medizinischen Grundsätzen zu ermitteln. Das heisst, dass es bei der Bemessung der Invalidität einzig und allein auf die objektiven wirtschaftlichen Folgen der funktionellen Behinderung ankommt, welche nicht unbedingt mit dem vom Arzt festgelegten Grad der funktionellen Einschränkung übereinstimmen müssen (BGE 110 V 275; ZAK 1985 S. 459). Trotzdem ist die Verwaltung – und im Beschwerdfall auch das Gericht – auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und gegebenenfalls bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 115 V 134 E. 2, 114 V 314 E. 3c mit Hinweisen; ZAK 1991 S. 319 E. 1c). 3.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gut-
10 achten, sondern dessen Inhalt (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c; AHI 2001 S. 112 f.). 4. Mit Bezug auf das Invalideneinkommen ist nachfolgend zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin die Arbeit als Chemielaborantin weiterhin in rentenausschliessender Weise zugemutet werden kann oder nicht: 4.1 Vorliegend schränkt Dr. med. Y._______ in seinem sozialmedizinischen Gutachten vom 19. Juni 2002 das Leistungsbild der Beschwerdeführerin insofern ein, als ihr Arbeiten mit durchschnittlichen oder überdurchschnittlichen Anforderungen an das Greifvermögen der Hände, permanente Tastaturbedienung in hoher Frequenz (Schreibtätigkeit) sowie die Expositionen durch Gase, Dämpfe, Staub und Nickel nicht zumutbar seien. Für Arbeiten mit geringem Anteil manueller Tätigkei und ohne Atemwegsbelastungen verfüge die Beschwerdeführerin über ein vollschichtiges Leistungsvermögen. Betreffend die Zumutbarkeit der Tätigkeit als Chemielaborantin äussert sich der Gutachter nicht explizit. Das Asthma bronchiale und die Depression seien unter der derzeit durchgeführten Behandlung kompensiert und würden für sich allein keine Arbeitsunfähigkeit rechtfertigen. 4.2 Dr. med. S._______, Ärztin für Allgemeinmedizin, attestiert in einem auf der Grundlage der Untersuchung vom 15. Oktober 2003 zu Handen der LVA verfassten Gutachten ein vollschichtiges berufliches Leistungsvermögen (6 Stunden und mehr) für körperlich mittelschwere Tätigkeiten, mit überwiegender Arbeitshaltung im Stehen, im Gehen oder sitzend. Die Tätigkeit als Chemielaborantin bzw. Qualitätsprüferin im chemischen Bereich sei ihr weiterhin möglich. Die Einschränkungen seien dem Bewegungs-/ Haltungsapparat zuzuschreiben, weshalb die Gutachterin ergänzend ein fachärztliches Gutachten anordnete. 4.3 In dem ergänzenden orthopädischen Gutachten vom 14. November 2003 erachtet Dr. med. K._______ schwere manuelle Tätigkeiten als nicht mehr zumutbar. Insbesondere könnten Arbeiten, welche eine erhöhte Anforderung an die Haltefähigkeit der Hände oder an die Kraftentwicklung beim Faustschluss stellten, auf Dauer nicht mehr durchgeführt werden. Mittelschwere körperliche Tätigkeiten könnten vollschichtig (6 Stunden und mehr) ausgeübt werden. Eine (vollzeitliche) Tätigkeit im zuletzt ausgeübten Beruf als Chemielaborantin erachtet er – sofern dabei den qualitativen Funktionseinschränkungen beider Hände Rechnung getragen werde – als zumutbar. 4.4 Dr. med. H._______ schätzt in einem vom Sozialgericht Konstanz eingeholten, 27 Seiten umfassenden und in Kenntnis der Vorakten verfassten orthopädischen Gutachten vom 5. Januar 2006 das bei der Beschwerdeführerin vorliegende Leistungsbild reduzierter ein: So seien ihr aufgrund ihrer schmerzhaften Funktionsstörungen im Bereich der Handgelenke und Daumensattelgelenke beidseits mechanisch anspruchsvolle Arbeiten nicht möglich (feinmechanische Arbeiten, Arbeiten mit erhöhtem Kraftaufwand, Hämmern, Schrauben, Bohren, Fräsen etc.). Namentlich bestehe beim
11 Hantieren mit potentiell gefährlichen Chemikalien die Gefahr des Verschüttens. Pipettiervorgänge könnten nicht mehr mit der erforderlichen Präzision durchgeführt werden. Das Heben und Tragen von mittelschweren oder sogar schweren Lasten sei ihr nicht mehr möglich. Auch Probleme bei der Dokumentation, handschriftlich oder per Computer, liessen sich auf der Grundlage der objektiven Befunde nachvollziehen. Im Hinblick auf die Beeinträchtigungen im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule sei es der Beschwerdeführerin nicht zumutbar, stundenlang in ein und derselben Körperhaltung zu verharren (im Stehen oder im Sitzen mit nach vorne geneigtem Kopf). Der Gutachter kommt zum Schluss, dass der Beschwerdeführerin aufgrund dieser bereits seit Jahren bestehenden und seit 4 Jahren verstärkt vorhandenen Einschränkungen die Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit als Chemielaborantin nicht mehr zumutbar sei. Hingegen stimmt der Gutachter in der Umschreibung des positiven Leistungsbildes namentlich mit seinem Kollegen Dr. med. K._______ insoweit überein, als der Beschwerdeführerin eine leichte Tätigkeit ohne besondere Belastung für Hand- und Daumensattelgelenke, in wechselnder Körperhaltung und in überwiegend geschützten Räumen aus orthopädisch somatischer Sicht während mindestens 6 Stunden täglich zumutbar sei. 4.5 Auf der Grundlage des von Dr. med. H._______ erstellten Gutachtens, das die Anforderungen, die von der Rechtsprechung an den Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens gestellt werden, gänzlich erfüllt, erachtet das Bundesverwaltungsgericht die Ausübung der bisherigen Tätigkeit als Chemielaborantin – jedenfalls entsprechend dem durchschnittlichen Berufsbild – als nicht zumutbar. Entgegen der Annahme von Dr. med. K._______ ist nämlich davon auszugehen, dass der Beruf als Chemielaborantin regelmässig erhöhte Anforderungen an die Haltefähigkeit der Hände stellt und namentlich eine präzise Feinmotorik, verbunden mit einer gewissen Kraftentwicklung beim Faustschluss, zum Hantieren mit teilweise schweren oder fragilen bzw. gefährlichen Materialien erforderlich ist. Eine leichte Tätigkeit in dem von den Gutachtern beschriebenen Rahmen (ohne besondere Belastung für Hand- und Daumensattelgelenke, in wechselnder Körperhaltung und in überwiegend geschützten Räumen) – allenfalls auch eine entsprechende (qualitativ bzw. quantitativ auf den ihr zumutbaren Rahmen reduzierte) Arbeit als Chemielaborantin – kann der Beschwerdeführerin jedoch vollzeitlich zugemutet werden. 5. Die IV-Stelle ist davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführerin trotz ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen die Tätigkeit als Chemielaborantin vollzeitlich zumutbar sei und entsprechend ein rentenausschliessendes Invalideneinkommen bestehe. Vor diesem Hintergrund hat sie auf die Eruierung der der Beschwerdeführerin konkret offenstehenden Verweisungstätigkeiten verzichtet und entsprechend auch keinen Einkommensvergleich durchgeführt. Nach dem bisher Gesagten kann die Beschwerdeführerin aber ihrer bisherigen Tätigkeit als Chemielaborantin nicht mehr bzw. jedenfalls nicht mehr vollzeitlich und qualitativ unbeschränkt nachge-
12 hen. Insofern ist nicht von Vornherein auszuschliessen, dass sie einen gesundheitsbedingten Einkommensverlust in rentenrelevanter Höhe erleidet. Es gilt deshalb, die für die Beschwerdeführerin mit dem gegebenen Leistungsbild konkret in Frage kommenden Verweisungstätigkeiten zu eruieren und auf dieser Grundlage das Invalideneinkommen zu berechnen (siehe nur UELI KIESER, Der praktische Nachweis des rechtserheblichen Invalideneinkommens, in: Schaffhauser/Schlauri (Hrsg.), Rechtsfragen der Invalidität in der Sozialversicherung, S. 49 ff.). Auf dieser Basis muss sodann der Einkommensvergleich durchgeführt werden. Anhand der vorliegenden Akten kann die Frage nach der Höhe des der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung ihrer gesundheitlichen Beschwerden noch möglichen Verdienstes allerdings nicht beantwortet werden. Demnach erweist sich der Sachverhalt als nicht rechtsgenüglich erstellt und verlangt der weiteren Abklärung. 5.1 Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat wiederholt festgehalten, dass das Gericht, das den Sachverhalt als ungenügend abgeklärt erachtet, im Prinzip die Wahl hat, die Sache zur weiteren Beweiserhebung an die Verwaltung zurückzuweisen oder selber die nötigen Instruktionen vorzunehmen (ZAK 1987 S. 264 E. 2a). Bei festgestellter Abklärungsbedürftigkeit verletzt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung als solche weder den Untersuchungsgrundsatz noch das Gebot eines einfachen und raschen Verfahrens. Anders verhielte es sich nur dann, wenn die Rückweisung an die Verwaltung einer Verweigerung des gerichtlichen Rechtsschutzes gleichkäme (beispielsweise dann, wenn aufgrund besonderer Gegebenheiten nur ein Gerichtsgutachten oder andere gerichtliche Beweismassnahmen geeignet wären, zur Abklärung des Sachverhaltes beizutragen), oder wenn die Rückweisung nach den Umständen als unverhältnismässig bezeichnet werden müsste (BGE 122 V 163 E. 1d; RKUV 1989 K 809 S. 207 E. 4). Vorliegend sind kein Gründe ersichtlich, die der Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle entgegenstehen würden. 5.2 Die Beschwerde ist somit insofern teilweise gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts, namentlich zur Eruierung der der Beschwerdeführerin konkret zumutbaren Verweisungstätigkeiten und zur Durchführung des Einkommensvergleiches, an die IV-Stelle zurückgewiesen wird, welche anschliessend eine neue Verfügung zu erlassen hat. In dem mit der Replik der Beschwerdeführerin eingereichten Bericht von Dr. med. T._______ vom 6. Oktober 2005, wonach jene aus psychiatrischer Sicht an einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (F33.2, G), sowie an einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (F45.4, G) leidet, finden sich keine Angaben, seit wann (und inwiefern) sich diese gesundheitlichen Beeinträchtigungen allenfalls auf die Arbeitsunfähigkeit auswirken.
13 Bis zur Einreichung dieses Berichts waren keine fachärztlich ausgewiesenen psychiatrischen Diagnosen aktenkundig, die sich auf die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin ausgewirkt hätten (vgl. betreffend eine allfällige bereits früher bestehende somatoforme Schmerzstörung nur BGE 130 V 352, 130 V 396, 131 V 49, wonach namentlich eine entsprechende fachärztlich schlüssig ausgewiesene psychiatrische Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer erforderlich ist, um durch diesen Gesundheitsschaden ausnahmsweise eine invalidisierende Arbeitsunfähigkeit zu begründen). Es ist deshalb mit der IV-Stelle einig zu gehen, dass insoweit auf das Datum des psychiatrischen Attestes abzustellen ist. Da dieses ausserhalb des im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu beurteilenden Zeitfensters liegt, rechtfertigt es sich entsprechend dem Antrag der Vorinstanz, das darauf gestützte Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend eine dadurch indizierte Arbeitsunfähigkeit zur Beurteilung an die IV-Stelle zu überweisen. 6. Gemäss den bis zum 30. Juni 2006 geltenden Bestimmungen werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 69 IVG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 [AHVG, SR 831.10] und Art. 63 Abs. 5 VwVG in Verbindung mit Art. 4b der Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren vom 10. September 1969 [Kostenverordnung; SR 172.041.0] sowie in Verbindung mit den Schlussbestimmungen Bst. c zur Änderung des IVG vom 16. Dezember 2005 [AS 2006 2003]). Der Beschwerdeführerin, die sich nicht anwaltlich vertreten liess und der auch sonst keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
14 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom 25. Juli 2005 aufgehoben. 2. Die Sache wird zur Feststellung des Sachverhalts und zum Erlass einer neuen Verfügung im Sinne der Erwägung 5.2 an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil wird eröffnet: – der Beschwerdeführerin (Einschreiben, mit Rückschein) – der Vorinstanz (Einschreiben, mit Gerichtsurkunde) – dem Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben, mit Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Dieses Urteil kann innerhalb von 30 Tagen ab Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, Sozialversicherungsrechtliche Abteilungen, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, angefochten werden (vgl. Art. 42, 48, 100 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]). In Anwendung des FZA, dessen Anhangs II sowie des Art. 86 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 kann das Rechtsmittel innerhalb der Frist von 30 Tagen einer Poststelle, einem Träger der Sozialversicherung oder einem Gericht des Mitgliedstaates, in dem der Beschwerdeführer Wohnsitz hat, übergeben werden. Versand am:
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