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Bundesverwaltungsgericht 05.07.2007 C-2552/2006

5 luglio 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·997 parole·~5 min·2

Riassunto

Invalidenversicherung (Übriges) | AI

Testo integrale

Abtei lung III C._______ { T 0 / 2 } Urteil vom 5. Juli 2007 Mitwirkung: Michael Peterli, Richter, Gerichtsschreiberin Gross P._______, Deutschland, Beschwerdeführer, gegen Eidgenössische Invalidenversicherung (IV), IV-Stelle für Versicherte im Ausland, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz, betreffend Invalidenrente Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Sachverhalt: A. Mit Einspracheverfügung vom 25. Juli 2005 hat die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IV-Stelle) das Gesuch von P._______ um Gewährung einer Invalidenrente abgewiesen. B. Gegen diese Verfügung hat P._______ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) am 15. August 2005 ein Schreiben eingereicht, das von der Eidgenössischen Rekurskommission AHV/IV sinngemäss als Beschwerde qualifiziert worden ist. C. Am 23. August 2005 hat die Eidgenössische Rekurskommission AHV/IV dem Beschwerdeführer eine Nachfrist von 5 Tagen seit Zustellung angesetzt zur Beschwerdeergänzung mit Anträgen und Begründung in der Sache. Der Beschwerdeführer wurde explizit darauf aufmerksam gemacht, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werden könne, sofern diese nicht innerhalb der angesetzten Nachfrist korrigiert werde. Gemäss den Angaben auf dem Rückschein wurde dieses Schreiben dem Beschwerdeführer am 26. August 2005 zugestellt. D. Mit Poststempel vom 1. September 2005 reichte der Beschwerdeführer der Eidgenössischen Rekurskommission AHV/IV eine Kopie seines undatierten Schreibens an die IV-Stelle ein, worin er beantragte, seine Sache nochmals zu prüfen und ihm eine Invalidenrente zu gewähren. Zur Begründung führte er an, dass sich sein Gesundheitszustand zunehmend verschlechtere. Weitere Auskünfte könnten von der Rheumaklinik B._______ sowie von der Handchirurgie des Kreiskrankenhauses S._______ erteilt werden. E. Nach einem ausführlichen, durch die Eidgenössische Rekurskommission AHV/IV geleiteten Schriftenwechsel gab das Bundesverwaltungsgericht den Parteien am 12. März 2007 den Spruchkörper bekannt. Es sind keine Ausstandsbegehren eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt gemäss Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) nach neuem Verfahrensrecht. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der schweizerischen IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VVG liegt nicht vor.

3 2. Gemäss Art. 52 VwVG hat die Beschwerdeschrift insbesondere Begehren und deren Begründung zu enthalten. Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf die Beschwerde nicht einzutreten. 2.1 Nach Art. 38 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2 ATSG beginnt eine Frist am Tag nach ihrer Mitteilung an die Parteien zu laufen. In Anwendung des am 1. Juni 2002 in Kraft getretenen Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (APF, SR 0.142.112.681), seines Anhangs II sowie des Art. 86 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 kann eine Eingabe innerhalb der Frist einer Poststelle, einem Träger der Sozialversicherung oder einem Gericht eines (anderen) Mitgliedstaates übergeben werden. Eine durch die Beschwerdeinstanz angesetzte Frist kann gemäss Art. 40 Abs. 3 ATSG in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2 ATSG aus zureichenden Gründen erstreckt werden, wenn die Partei vor Ablauf der Frist darum ersucht. 2.2 Die Aufforderung der Eidgenössischen Rekurskommission AHV/IV vom 23. August 2005 zur Beschwerdeergänzung ist dem Beschwerdeführer nachgewiesenermassen am 26. August 2005 zugestellt worden. Die 5-tägige Nachbesserungsfrist begann somit am 27. August 2005 zu laufen. Der Beschwerdeführer hat in keiner Form um Erstreckung der ihm von der Beschwerdeinstanz angesetzten Frist gebeten. Die Eingabe des Beschwerdeführers, welche gemäss Datum des Poststempels am 1. September 2005 abgeschickt wurde, erweist sich somit als verspätet. Die Folgen der Fristversäumnis bestehen in der Unbeachtlichkeit der Eingabe und der Verwirkung eines Rechtsmittels, mit der Folge des Eintritts der formellen Rechtskraft (RENÉ RHINOW, HEINRICH KOLLER, CHRIS- TINA KISS, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel 1996, S. 159 f.). Es ist deshalb – entsprechend der am 23. August 2005 von der Rekurskommission AHV/IV angedrohten Folgen (Art. 40 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2 ATSG) – im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG). 3. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes, das die Sache nach Abschluss des Schriftenwechsels von der Eidgenössischen Rekurskommission AHV/IV übernommen hat, dürfte es sich bei den Eingaben des Beschwerdeführers sinngemäss gar nicht um eine Beschwerde handeln, sondern vielmehr um ein neues Leistungsgesuch. Die Sache ist deshalb zur weiteren Veranlassung an die IV-Stelle zu überweisen.

4 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 5. Dass diese Fristversäumnis erst heute festgestellt wurde, bedauern wir ausserordentlich. Wir bitten Sie höflich, dieses Versäumnis und die daraus entstandene Verzögerung zu entschuldigen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Sache wird an die IV-Stelle zur weiteren Veranlassung überwiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dieses Urteil wird eröffnet: - dem Beschwerdeführer (mit Rückschein) - der Vorinstanz (als Gerichtsurkunde) - dem Bundesamt für Sozialversicherungen (als Gerichtsurkunde) Der Richter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Sozialversicherungsrechtliche Abteilungen, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand am:

C-2552/2006 — Bundesverwaltungsgericht 05.07.2007 C-2552/2006 — Swissrulings