Abtei lung III C-2540/2006 { T 0 / 2 } Urteil vom 22. Oktober 2007 Mitwirkung: Franziska Schneider, vorsitzende Richterin Elena Avenati-Carpani, Richterin Stefan Mesmer, Richter Susanne Genner, Gerichtsschreiberin D._______, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Z._______, gegen Eidgenössische Invalidenversicherung, IV-Stelle für Versicherte im Ausland, Vorinstanz betreffend Invalidenrente Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
2 Sachverhalt: A. Der (...) 1962 geborene Beschwerdeführer schweizerischer Nationalität war seit 1985 als freischaffender Musiker und Instrumentallehrer tätig (Dokument 1 S. 28, S. 26). Am 16. Oktober 1998 erlitt er einen Verkehrsunfall, bei dem er sich eine Fraktur des linken Unterarms zuzog (Dokument 6 S. 10, S.13). Seit dem Unfallereignis liess sich der Beschwerdeführer von Advokat Z._______ vertreten. Gemäss Rapport der Kantonspolizei Basel- Stadt vom 2. Dezember 1998 war der Beschwerdeführer bis Ende 1998 zu 100% arbeitsunfähig (Dokument 6 S. 10). B. Aufgrund instabiler Frakturverhältnisse mit Styloidverkürzung und dorsaler Abkippung wurde am 27. Oktober 1998 eine Osteosynthese vorgenommen (Dokument 12 S. 11). Am 25. Oktober 1999 bescheinigte Dr. med. H._______, leitender Oberarzt Orthopädie, speziell Handchirurgie in der Klinik X._______, ein funktionelles Restdefizit, insbesondere bezüglich Muskelausdauer. Der Patient sei professioneller Musiker und verspüre beim Gebrauch seiner linken Hand deutliche Einschränkungen, was die Dauer des Musikspielens anbelange (Dokument 12 S. 5-6). Mit Attest vom 9. September 1999 erklärte der behandelnde Arzt Dr. med. T._______, Facharzt für Chirurgie/Traumatologie, den Beschwerdeführer ab 1. August 1999 bis auf Weiteres zu 75% arbeitsunfähig (Dokument 1 S. 22) und mit Attest vom 18. Mai 2000 ab 1. Mai 2000 bis auf Weiteres noch zu 70% arbeitsunfähig (Dokument 13 S. 4). C. Am 20. Januar 2000 meldete sich der Beschwerdeführer bei der IV-Stelle Basel-Stadt zum Bezug einer Invalidenrente an (Dokument 1 S. 1-7). D. Aufgrund einer Regressforderung der Ausgleichskasse Basel-Stadt (Dokument 24 S. 2) gab die Versicherung A._______ als Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers im Mai 2001 je ein medizinisches und ein psychiatrisches Gutachten betreffend den Beschwerdeführer in Auftrag (Dokument 22 S.1). Die beiden Gutachten, erstellt von Dr. med. R._______ vom 11. April 2002 (Dokument 28 S. 2-5) und von Dr. med. P._______ vom 20. August 2002 (Dokument 28 S. 6-30), wurden der IV-Stelle Basel-Stadt mit dem Einverständnis des Beschwerdeführers zur Verfügung gestellt (Dokument 29 S. 1). E. Im Rahmen ihrer Abklärungen über berufliche Massnahmen liess die IV- Stelle Basel-Stadt bei Dr. med. P._______ ein Verlaufsgutachten erstellen, welches dieser am 2. September 2003 erstattete (Dokument 37 S. 1-21). F. Mit Verfügung vom 5. April 2004 teilte die IV-Stelle Basel-Stadt dem Beschwerdeführer mit, er habe keinen Anspruch auf eine Kostengutsprache für berufliche Massnahmen, da er eine Umschulung abgelehnt habe (Dokument 43 S. 1-2). G. Bereits im Jahr 2002 hatte der Beschwerdeführer Wohnsitz in Frankreich genommen. Das Gesuch vom 20. Januar 2000 um Gewährung einer Invalidenrente wurde von der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: Vorinstanz) mit Verfügung vom 26. Juli 2004 abgewiesen (Dokument 49 S. 1-3).
3 H. Gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 26. Juli 2004 liess der Beschwerdeführer am 17. August 2004 Einsprache erheben mit dem Begehren, es sei ihm eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 70% zuzusprechen. Die Einsprache wurde mit Einspracheentscheid vom 25. Mai 2005 abgewiesen (Dokument 60 S. 1-5). I. Gegen diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer am 24. Juni 2005 bei der Eidgenössischen Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden Personen Beschwerde erheben. Er beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, und es sei ihm ab dem 1. Oktober 1999 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. J. Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 19. August 2005 die Abweisung der Beschwerde. K. In seiner Replik vom 14. September 2005 liess der Beschwerdeführer vollumfänglich an den gestellten Anträgen festhalten. L. Mit Duplik vom 28. Oktober 2005 bestätigte die Vorinstanz ihren Antrag auf Abweisung der Beschwerde. M. Der Beschwerdeführer hat auf die Einreichung einer Triplik verzichtet. N. Mit Verfügung vom 26. Februar 2007 wurden dem Vertreter des Beschwerdeführers die Übernahme des Verfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht und die Zusammensetzung des Spruchkörpers mitgeteilt. Die Frist zur Einreichung eines Ausstandsbegehrens ist am 9. März 2007 unbenutzt abgelaufen. O. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 172.32]). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021). Zulässig sind Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland ist eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG. Gemäss Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) sind die Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland direkt beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar. Beim ange-
4 fochtenen Einspracheentscheid handelt es sich zweifellos um eine Verfügung im Sinn von Art. 5 VwVG. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.3 Durch den angefochtenen Entscheid ist der Beschwerdeführer besonders berührt, und er hat an dessen Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 Bst. b und c VwVG, vgl. auch Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG), weshalb auf sie einzutreten ist. 1.4 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG). 2. 2.1 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Übergangsbestimmungen. 2.2 Am 1. Januar 2003 sind das ATSG sowie die zugehörige Verordnung vom 11. September 2002 (ATSV, SR 830.11) in Kraft getreten. Die entsprechenden Bestimmungen sind anwendbar auf Sachverhalte, die sich nach dem 1. Januar 2003 verwirklicht haben. Bezüglich der vorliegend auf Grund von Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 IVG zu berücksichtigenden ATSG-Normen zur Arbeitsunfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8) und zur Bestimmung des Invaliditätsgrades (Art. 16) sowie zur Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen (Art.17) hat das Schweizerische Bundesgericht (vormals Eidgenössisches Versicherungsgericht) erkannt, dass es sich bei den in Art. 3-13 ATSG enthaltenen Legaldefinitionen in aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den entsprechenden Begriffen vor ln-Kraft-Treten des ATSG handelt und sich inhaltlich damit keine Änderung ergibt, weshalb die hierzu entwickelte Rechtsprechung übernommen und weitergeführt werden kann (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1, 3.2 und 3.3). Auch die Normierung des Art. 16 ATSG führt nicht zu einer Modifizierung der bisherigen Judikatur zur Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten, welche weiterhin nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs vorzunehmen ist (zu Art. 28 Abs. 2 IVG in der bis zum 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung vgl. BGE 128 V 29 E. 1, BGE 104 V 135 E. 2a und b).
5 2.3 Am 1. Januar 2004 ist die Änderung des Bundesgesetzes vom 21. März 2003 (4. IV-Revision, AS 2003 3887) in Kraft getreten. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellrechtlichen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3), ist für die Prüfung von Ansprüchen, die nach diesem Zeitpunkt entstanden sind, die seit dem 1. Januar 2004 gültige Fassung des IVG, vorbehältlich der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 21. März 2003 (AS 2003 3850), anwendbar. 2.4 Nach der Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesgerichts ist der rechtserhebliche Sachverhalt im Beschwerdeverfahren vor dem Sozialversicherungsgericht nach den tatsächlichen Verhältnissen zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Verfügung zu beurteilen (BGE 129 V 4 E. 1.2 mit Hinweisen, vgl. auch THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Auflage, Bern 2003, S. 489 Rz 20). Vorliegend ist somit die Sachlage bis zum 25. Mai 2005 (Datum des Einspracheentscheids) zu berücksichtigen. 3. 3.1 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes (ATSG/IVG) ist und beim Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet hat (Art. 36 Abs. 1 IVG). Diese Bedingungen müssen kumulativ gegeben sein; fehlt eine, so entsteht kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere erfüllt ist. 3.2 Gemäss Auszug aus dem individuellen Konto (Dokument 8 S. 2) hat der Beschwerdeführer unbestrittenermassen während mehr als einem Jahr Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung geleistet, so dass die Voraussetzung der Mindestbeitragsdauer für den Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG erfüllt ist. 3.3 Nach dem ATSG in Verbindung mit dem IVG ist der Begriff "Invalidität" nicht nach medizinischen Kriterien definiert, sondern nach der Unfähigkeit, Erwerbseinkommen zu erzielen (BGE 110 V 275 E. 4a, BGE 102 V 166) oder sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Dabei sind die Erwerbs- bzw. Arbeitsmöglichkeiten nicht nur im angestammten Beruf bzw. in der bisherigen Tätigkeit, sondern auch in zumutbaren Verweisungstätigkeiten zu prüfen. Nach Art. 8 ATSG ist die Invalidität die voraussichtlich bleibende oder Iängere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Art. 4 IVG führt dazu aus, dass die Invalidität Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann; nach Abs. 2 dieser Norm gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der
6 körperlichen und geistigen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 3.4 Ein Anspruch auf eine ganze Rente besteht gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung, wenn die versicherte Person mindestens zu zwei Dritteln, derjenige auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zur Hälfte und derjenige auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40% invalid ist. Nach dem seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Art. 28 Abs. 1 IVG hat ein Versicherter Anspruch auf eine Viertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 40%, auf eine halbe Rente bei einem solchen von 50%, auf eine Dreiviertelsrente bei einem Grad der Invalidität von 60% und auf eine ganze Rente bei einem solchen von 70%. Gemäss Art. 28 Abs. 1ter IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50% entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Eine Ausnahme von diesem Prinzip gilt ab 1. Juni 2002 für Schweizer Bürgerinnen und Bürger sowie Angehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (EU), welche Anspruch auf Viertelsrenten haben, wenn sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben. Nach der Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesgerichts stellt Art. 28 Abs. 1ter IVG nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 275 E. 6c). 3.5 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfäIliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen, Art. 16 ATSG). Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarkts ist ein theoretischer und abstrakter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Der Begriff umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 276 E. 4b; ZAK 1991 S. 320 E. 3b). Daraus folgt, dass für die Invaliditätsbemessung nicht darauf abzustellen ist, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 291 E. 3b). Von einer Arbeitsgelegenheit im Sinne
7 von Art. 16 ATSG kann aber dort nicht mehr gesprochen werden, wo die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder dass sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre (SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3c, ZAK 1989 S. 322 E. 4). 3.6 Zu bemerken bleibt, dass aufgrund des im gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht ein in seinem bisherigen Tätigkeitsbereich dauernd arbeitsunfähiger Versicherter gehalten ist, innert nützlicher Frist Arbeit in einem anderen Berufs- oder Erwerbszweig zu suchen und anzunehmen, soweit sie möglich und zumutbar erscheint (BGE 113 V 28 E. 4a, 111 V 239 E. 2a). Deshalb ist es am behandelnden Arzt bzw. am Vertrauensarzt einer IV-Stelle zu entscheiden, in welchem Ausmass ein Versicherter seine verbliebene Arbeitsfähigkeit bei zumutbarer Tätigkeit und zumutbarem Einsatz auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten kann. Diese sogenannte Verweisungstätigkeit hat sich der Versicherte anrechnen zu lassen (leidensangepasste Verweisungstätigkeit; ZAK 1986 S. 204 f.), wobei es unerheblich ist, ob er seine Restarbeitsfähigkeit tatsächlich verwertet oder nicht. 4. Aufgrund der Beschwerdebegehren streitig und damit zu prüfen ist im Folgenden, ob die Vorinstanz zu Recht das Gesuch des Beschwerdeführers um Zusprechung einer Invalidenrente abgewiesen hat. 4.1 In ihrer Verfügung vom 26. Juli 2004 ging die Vorinstanz von einer unfallbedingten Einschränkung der Tätigkeit im angestammten Beruf als Musiker und Instrumentallehrer von 70% aus (Dokument 49 S. 2). Die Tätigkeit als Komponist/Arrangeur sei dem Beschwerdeführer hingegen in vollem Umfang zumutbar. Er könne zudem am Computer Reinschriften von Manuskripten von klassischen und Jazzkompositionen erstellen. Zusammen mit der Tätigkeit als Musiklehrer ergebe sich daraus ein Arbeitspensum von 30 bis 40 Stunden pro Woche, wobei pro Stunde ein Lohn von Fr. 84.70 (teuerungsbereinigt bis 2002) erzielt werden könne. lm Vergleich zu dem vor dem Unfallereignis erzielten Jahreseinkommen, welches der Beschwerdeführer mit Fr. 91'488 beziffert habe, in Wirklichkeit jedoch bedeutend tiefer sei, liege keine Erwerbseinbusse vor. Der Invaliditätsgrad betrage 0%, so dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe. Die Vorinstanz wies darauf hin, dass der Beschwerdeführer bedingt durch die Unfallfolgen grundsätzlich Anspruch auf eine Umschulung habe, dass er jedoch im Rahmen der erfolgten Berufsberatung eine solche Eingliederungsmassnahme abgelehnt habe. Aus dem Verzicht auf eine Umschulung könne jedoch nicht generell ein Anspruch auf eine Invalidenrente abgeleitet werden. 4.2 In seiner Einsprache vom 17. August 2004 bestritt der Beschwerdeführer, Umschulungsmassnahmen grundlos abgelehnt zu haben. Die Haltung der Vorinstanz in Bezug auf die Umschulung sei mit den gesetzlichen Vorgaben nicht vereinbar. Aufgrund der psychischen Disposition des Beschwerdeführers, wonach es ihm unmöglich sei, in einem Angestelltenverhältnis zu stehen, bestehe die
8 einzige reelle Möglichkeit, ein Erwerbseinkommen zu erzielen, in der vom Beschwerdeführer nach wie vor ausgeübten Tätigkeit als Musiklehrer in der unfallbedingt beschränkten Anzahl von Stunden. Damit könne er höchstens 30% des Valideneinkommens erzielen, weswegen ihm ein Invaliditätsgrad von 70% zu attestieren sei. 4.3 In ihrem Einspracheentscheid vom 25. Mai 2005 führte die Vorinstanz aus, sowohl aus somatischer wie auch aus psychiatrischer Sicht sei dem Beschwerdeführer eine Unterrichtstätigkeit von 10 Lektionen pro Woche, verteilt auf 5 Arbeitstage, zumutbar. ln der Verfügung vom 26. Juli 2004 sei für den Einkommensvergleich allerdings nicht von realitätsnahen Zahlen ausgegangen worden, und möglicherweise seien auch die in der angefochtenen Verfügung übernommenen Empfehlungen des begutachtenden Psychiaters für alternative Tätigkeiten nicht realistisch. Darauf komme indessen nichts an; massgebend seien vielmehr folgende Überlegungen: Das zumutbare Wochenpensum von 10 Lektionen entspreche 37% eines Vollzeitpensums von 27 Lektionen. Bei einem Entgelt von Fr. 80.- pro Lektion während 40 Wochen pro Jahr ergebe sich ein Invalideneinkommen von Fr. 32'000.-, indexiert auf das Jahr 1999 betrage das Invalideneinkommen Fr. 32'090.-. Anhaltspunkte für die Vornahme eines leidensbedingten Abzugs seien im vorliegenden Fall nicht vorhanden. In Bezug auf das Valideneinkommen habe der Einsprecher geltend gemacht, er sei im Zeitpunkt des Unfalls gerade dabei gewesen, seine Tätigkeit als Musiklehrer massiv auszubauen. Aus seiner Sicht müsse aufgrund von Schülerlisten und von effektiv erteilten Lektionen ab März 1999 von einem Wochenpensum von 27 Lektionen ausgegangen werden, woraus ein Valideneinkommen von Fr. 86'400.- resultiere (indexiert auf das Jahr 1999: Fr. 86'642.-). Ein Blick in den Auszug aus dem individuellen Konto des Beschwerdeführers zeige jedoch, dass dieser in keinem Jahr, für welches er überhaupt Beiträge entrichtet hatte, ein AHV-pflichtiges Einkommen von mehr als 10'000.- ausweise. Angesichts der beachtlichen Diskrepanz zwischen dem angeblichen zukünftigen und dem in der Vergangenheit tatsächlich erzielten Einkommen erweise sich ein Valideneinkommen von Fr. 86'642.- als unrealistische Grösse. Für die Festlegung des Valideneinkommens sei es unter Würdigung aller Umstände naheliegend, auf die für das Invalideneinkommen ermittelten Fr. 32'900.- abzustellen, denn diese Zahl entspreche einer Steigerung auf annähernd das Vierfache des vor dem Unfall deklarierten bzw. erzielten Einkommens. Die Gegenüberstellung von Valideneinkommen und Invalideneinkommen führe zu einem Invaliditätsgrad von 0%, so dass der Einsprecher keinen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung habe. 4.4 In der Beschwerde vom 24. Juni 2005 wird der Anspruch auf eine Invalidenrente folgendermassen begründet: 4.4.1 Hinsichtlich des Invalideneinkommens wird ausgeführt, der Beschwerdeführer sei seit jeher nicht in der Lage gewesen, sich in bestehende Strukturen einzuordnen. Auch die musikalische Ausbildung sei nicht in einer festen Struktur, sondern zum grössten Teil im Selbststudium erfolgt. Aufgrund der speziellen Konstitution des Beschwerdeführers bestehe die einzige
9 Möglichkeit der pekuniär gewinnbringenden beruflichen Tätigkeit darin, dass Stunden an Musikschüler erteilt würden. Wie der begutachtende Psychiater, Dr. med. P._______, in seinem Gutachten vom 20. August 2002 festgehalten habe, bestehe eine posttraumatische somatoforme Schmerzstörung des linken Handgelenks mit einer Arbeitsunfähigkeit von 70%. Daher könnten pro Woche lediglich 8 Stunden erteilt werden. Eine zusätzliche unselbständige Tätigkeit komme aus den erwähnten psychischen Gründen nicht in Betracht. 4.4.2 Mit Bezug auf das Valideneinkommen erklärt der Beschwerdeführer, seit Mitte des Jahres 1998 sei er im Begriff gewesen, seine Unterrichtstätigkeit massiv auszubauen. Schliesslich habe er über eine Schülerzahl verfügt, welche ein Vollpensum von 27 Schülern ermöglicht hätte. Zum Beweis reichte der Beschwerdeführer 28 Bestätigungen ein, welche die Anmeldung von insgesamt 29 ehemaligen Schülerinnen und Schülern dokumentieren. Diese hätten teils ab 1998 bis zum Herbst 1998 regelmässig, teils ab 1999 in unregelmässigen Abständen Saxophon- oder Flötenunterricht zu Fr. 80.- pro Lektion beim Beschwerdeführer genommen. Die Bestätigungen datieren (mit Ausnahme von 2 undatierten Bestätigungen) vom Juni oder Juli 2005 und enthalten den Hinweis, dass der Unterricht nach dem Unfall im Herbst 1998 nur noch sporadisch erfolgt sei oder zugunsten anderer Schüler ganz ausgesetzt worden sei. Ausgehend von einem vollen Pensum macht der Beschwerdeführer geltend, das Valideneinkommen betrage entsprechend der Verfügung vom 26. Juli 2004 (Dokument 49) Fr. 91'488.- (Honorar pro Lektion teuerungsbereinigt bis 2002 Fr. 84.70 für 27 Schüler während 40 Wochen pro Jahr: 84.70 mal 27 mal 40 = 91'476). 4.5 Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer invalid im Sinn von Art. 8 ATSG ist, d.h. ob eine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit vorliegt. 4.5.1 Dr. med. R._______ nannte in seinem Gutachten vom 13. August 2002 mit Korrektur vom 16. September 2002 (Dokument 29 S. 28-32) die Diagnose Status nach Radiusfraktur links (16.10.1998) AO-Typ II/III, C III (intra-articulär). In einer Tätigkeit als Komponist oder Arrangeur sei der Beschwerdeführer zu 100% arbeitsfähig. Den Haushalt könnte er zu 50% erledigen. Alle Arbeiten, bei denen das linke Handgelenk (adominante Hand) repetitiv mit Kraft eingesetzt werden müsse, könnten allein nicht mehr oder nurmehr teilweise durchgeführt werden. Insbesondere seien längere Kraft-und Bewegungsbelastungen nicht möglich, eine Belastung von ein bis zwei Stunden sei vertretbar. Dr. med. P._______ diagnostizierte im Verlaufsgutachten vom 2. September 2003 (Dokument 37 S. 1-21) eine posttraumatische Schmerzstörung des linken Handgelenks von zum Teil somatoformer Natur. Dieser Anteil der Schmerzstörung gehe auf eine vorbestehende mittelstarke Persönlichkeitsstörung (mit narzisstisch-depressiven, ängstlich-vermeidenden sowie abhängigen Anteilen) zurück. Klinisch und anamnestisch manifestiere sich zudem im Mai 2003 eine Impulskontrollstörung, die zuvor latent geblieben war (a.a.O. S. 7-8). Neben seiner noch erhaltenen Unterrichtstätigkeit könne der Beschwerdeführer während mindestens vier bis sechs Stunden pro
10 Tag einer leidensangepassten Tätigkeit nachgehen (a.a.O. S. 21). Nach- Einschätzung des Psychiaters war der Beschwerdeführer in angepassten Verweisungstätigkeiten insgesamt zu 100% arbeitsfähig. Der behandelnde Psychiater Dr. med. B._______ äusserte sich in seinem ärztlichen Zeugnis vom 15. Juni 2005 (Dokument 61 S. 103-104) nicht zur Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, sondern nur zur Arbeitsfähigkeit im bisherigen Beruf, die er mit 15% bezifferte (Dokument 61 S. 103). Neben der narzisstischen Persönlichkeitsproblematik und der somatoformen Schmerzstörung sei ein depressives Zustandsbild zu beobachten, welches insbesondere zu einer Antriebsstörung und einer Gefühlslage von Hoffnungslosigkeit, Resignation und Dysphorie geführt habe. In Bezug auf den Bericht des behandelnden Arztes Dr. med. B._______ darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 E. 3cc). Zur Begründung seines Rentenanspruchs beruft sich der Beschwerdeführer auf das von der IV-Stelle Basel-Stadt in Auftrag gegebene Verlaufsgutachten von Dr. med. P._______ vom 2. September 2003 (Dokument 37 S. 1-21), welches dem Beschwerdeführer die Unmöglichkeit der Ein- oder Unterordnung attestiere und wonach Rehabilitierungsmassnahmen nur in Verbindung mit einer intensiven psychiatrisch-psychologischen Fachbehandlung sinnvoll seien. Zum gleichen Schluss sei der Psychiater des Beschwerdeführers, Dr. med. B._______ gekommen. Dieser bezeichne in seinem Parteigutachten vom 15. Juni 2005 (Dokument 61 S. 103-104) die Verweigerungshaltung des Beschwerdeführers als � Nicht-Können", einen psychologischen Vorgang, der willentlich nicht steuerbar sei. Beide Ärzte attestierten dem Beschwerdeführer eine beträchtliche psychische Instabilität, kamen jedoch zu unterschiedlichen Beurteilungen hinsichtlich dessen verwertbarer Arbeitskraft. Während Dr. med. B._______ sich für die Berentung des Beschwerdeführers zur Stützung seiner beruflichen Selbständigkeit aussprach, erachtete Dr. med. P._______ den Beschwerdeführer in angepassten, die linke Hand nicht belastenden Tätigkeiten zu 100% einsetzbar. Er schlug vor, der Beschwerdeführer könne Reinschriften von Kompositionen am Computer anfertigen. Der Einwand des Beschwerdeführers, für diese Tätigkeit bestehe kaum ein Markt und er beherrsche zudem das dafür nötige Klavierspiel nicht, erscheint gerechtfertigt. Er ändert aber nichts daran, dass weder die somatoforme Schmerzstörung noch die mittelstarke Persönlichkeitsstörung Krankheitswert in einem invalidisierenden Ausmass besitzen. Nach der Rechtsprechung ist einem Versicherten in der Regel die willentliche Überwindung von Schmerzen zuzumuten (BGE 131 V 49 E. 1.2), soweit letztere in angepassten Verweisungstätigkeiten überhaupt noch auftreten. Eine Schmerzstörung, welche die Arbeitsfähigkeit auch in Verweisungstätigkeiten in einem für die Invalidität relevanten Mass einschränken würde, ist vorliegend nicht diagnostiziert und wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Der Anspruch auf eine Invalidenrente wird vielmehr damit begründet, das Vali-
11 deneinkommen liege bedeutend höher als von der Vorinstanz angenommen, und aufgrund von Problemen mit Autoritätsstrukturen könne der Beschwerdeführer nicht angestellt sein, so dass für ihn ausschliesslich die Tätigkeit als privater Instrumentallehrer in Frage komme. Der psychische Zustand des Beschwerdeführers war zudem nach übereinstimmender Aussage beider Psychiater besserungsfähig. Dass der Beschwerdeführer gegenüber Dr. med. P._______ äusserte, Psychotherapie helfe nicht, und eine andere Tätigkeit als diejenige eines privaten Saxophonlehrers könne er sich nicht vorstellen (vgl. Verlaufsgutachten von Dr. med. P._______ vom 2. September 2003, Dokument 37 S. 5), muss er sich als mangelnde Eigenmotivation anrechnen lassen. Die Überzeugung des Beschwerdeführers, nicht in einem Angestelltenverhältnis stehen zu können, ist bezüglich des Anspruchs auf eine Invalidenrente nicht als unüberwindbar zu beurteilen. 4.5.2 Aufgrund der vorliegenden medizinischen Gutachten und Berichte steht fest, dass der Beschwerdeführer in leidensangepassten Verweistätigkeiten voll arbeitsfähig ist. Die von Dr. med. P._______ erstellten Gutachten vom 20. August 2002 bzw. vom 2. September 2003 beruhen auf gründlichen Abklärungen und zeichnen ein umfassendes Zustandsbild des Beschwerdeführers, so dass vorliegend darauf abzustellen ist. 4.6 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Valideneinkommen in Beziehung gesetzt zum Invalideneinkommen (vgl. E. 3.5). Nachfolgend ist zunächst das Valideneinkommen des Beschwerdeführers zu eruieren. 4.6.1 Die Vorinstanz ging in der Verfügung vom 26. Juli 2004 von einem Valideneinkommen von Fr. 91'488.-, im Einspracheentscheid vom 25. Mai 2005 aber von Fr. 32'090.- aus. Für die Bestimmung des Valideneinkommens ist entscheidend, wie viel der Beschwerdeführer ohne Eintritt des Gesundheitsschadens mit seinem Instrumentalunterricht verdient hätte, wobei in der Regel von demjenigen Einkommen auszugehen ist, welches beim Eintritt des Gesundheitsschadens erzielt wurde. Eine Steigerung des Valideneinkommens kann nur bejaht werden, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen (THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Auflage, Bern 2003, S. 250 Rz 12 mit Hinweisen). An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass der Vorinstanz bei der Festlegung des prognostizierten Valideneinkommens ein grosser Ermessensspielraum zukommt. Die Beschwerdeinstanz greift nicht ohne begründeten Anlass in das Ermessen der Vorinstanz ein. lm vorliegenden Fall stellen sich der Beschwerdeinstanz Fragen, die einer näheren Überprüfung bedürfen. Das der Verfügung vom 26. Juli 2004 zugrunde gelegte Valideneinkommen, welches auf der Hypothese zukünftiger Einnahmen beruht, wurde ohne weitere Überprüfung der Verhältnisse in der vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers beantragten Höhe von Fr. 91'488.- akzeptiert. Im Einspracheentscheid vom 25. Mai 2005 bezeichnete die Vorinstanz das genannte Valideneinkommen als unrealistische Grösse und setzte es auf den Betrag von Fr. 32'090.- fest mit der Begründung, diese Zahl entspreche einer Steigerung auf annähernd das Vierfache des vor dem Unfall erzielten bzw. deklarierten AHV-pflichtigen Einkommens.
12 Der Beschwerdeführer erzielte im Jahr des Unfallereignisses vom 16. Oktober 1998 ein steuerbares Einkommen von Fr. 5438.-, im Jahr 1997 von Fr. 7510.- und im Jahr 1996 von Fr. 8230.- (vgl. Dokument 7 S. 1). Gemäss Auszug aus dem individuellen Konto (Dokument 8 S. 2) betrug das Einkommen in diesem Zeitraum jährlich Fr. 8200.-. Mit Hilfe der eingereichten Bestätigungen macht der Beschwerdeführer geltend, er hätte seine Unterrichtstätigkeit im Lauf des Jahres 1998 zu einem Vollzeitpensum ausgebaut, wenn er nicht den Unfall erlitten hätte. Es ist deshalb zu untersuchen, ob konkrete Anhaltspunkte für eine Steigerung des Valideneinkommens vorliegen. Die Annahme, der Beschwerdeführer hätte 27 Schüler gehabt und basierend auf dem Entgelt von Fr. 80.- pro Lektion ein Valideneinkommen von jährlich Fr. 86'400.- zuzüglich Teuerungsausgleich erzielt, basiert sowohl hinsichtlich des Honorars als auch der Anzahl Schüler auf der bestmöglichen Ausgangslage, deren Vorhandensein vorliegend nicht bewiesen und auch nicht wahrscheinlich ist. Nach der Rechtsprechung ist für die Bemessung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt des Rentenbeginns als Gesunde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit tatsächlich verdienen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte (Urteil des Bundesgerichts I 705/2005 vom 4. Januar 2007 E. 3.3.1, bestätigt im Urteil des Bundesgerichts I 505/2006 vom 16. Mai 2007 E. 2.1). Die Einkommenssituation freischaffender MusikIehrer ist erfahrungsgemäss Schwankungen unterworfen, indem die Schülerzahlen fluktuieren, so dass ein stabiles Einkommen nicht aus einem Höchstwert, sondern aus einem Mittelwert der Schülerzahlen resultiert. Nachdem der Auszug aus dem individuellen Konto des Beschwerdeführers in den dem Unfallereignis vorangegangenen 10 Jahren ein Jahreseinkommen von rund Fr. 8200.- aufweist, erscheint es wenig wahrscheinlich, dass sich das Einkommen des Beschwerdeführers innerhalb eines Jahres auf Fr. 86'400.- erhöht hätte. Umgekehrt ist es nicht statthaft, bei der Berechnung des Valideneinkommens Selbständigerwerbender allein auf die korrekt verabgabten Einkünfte abzustellen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Versicherte das Ausmass seiner Erwerbstätigkeit als Gesunder bis zum Beginn eines allfäIligen Rentenanspruchs erheblich ausgedehnt hätte (Urteil des Bundesgerichts I 305/2002 vom 29. Januar 2003 E. 2.1.2). Nach der Rechtsprechung hat der Versicherungsträger zudem zu prüfen, ob allenfalls in der dem Rentenbeginn folgenden Zeit eine erhebliche Veränderung der hypothetischen Bezugsgrössen eingetreten ist. Gegebenenfalls hat er vor seinem Entscheid einen weiteren Einkommensvergleich durchzuführen (BGE 128 V 174 E. 4a). Vorliegend bestehen Anhaltspunkte für eine Ausdehnung der Unterrichtstätigkeit; die eingereichten Bestätigungen von insgesamt 29 Schülern, wonach diese beabsichtigt hätten, ohne Gesundheitsschaden des Beschwerdeführers regelmässig den Musikunterricht zu besuchen, beweisen jedoch nicht, dass zukünftig tatsächlich konstant und regelmässig, d.h. während 40 Wochen im Jahr, jeweils 27 Lektionen erteilt worden wären. Die eingereichten Bestätigungen lassen diesen Schluss keineswegs zu, indem sie keine Auskunft darüber geben, wie lange der betreffende Schüler den Unterricht ohne Eintritt des Unfalls besucht hätte. Die 28 Bestätigungen sind
13 keine hinreichenden Nachweise dafür, dass der Beschwerdeführer ohne Eintritt des Gesundheitsschadens zukünftig seine selbständige Tätigkeit als Musiklehrer auf ein Vollzeitpensum ausgebaut hätte. Viel wahrscheinlicher ist, dass sich die Schülerzahl bzw. die Häufigkeit der erteilten Lektionen auf einem Niveau unterhalb der Anzahl angemeldeter Schüler (abzüglich der beiden undatierten Bestätigungen [Dokument 61 S. 86-87 und Dokument 61 S. 90], welche nicht berücksichtigt werden können) eingependelt hätte. Für die Berechnung des Valideneinkommens ist daher von 27 Anmeldungen auszugehen, von denen ein Drittel als Risiko der selbständigen Tätigkeit abgezogen wird. Wenn das Bundesverwaltungsgericht in Berücksichtigung der genannten Umstände davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer höchstens zwei Drittel der zu berücksichtigenden Schüler, also deren 18, dauerhaft und regelmässig, d.h. 40 mal pro Jahr, auf privater Basis zu einem Honorar von Fr. 80.- pro Lektion à 45 Minuten unterrichtet hätte, erweist sich diese Hypothese unter Einbezug der folgenden beiden Aspekte als sehr grosszügig: Zum Einen gehen unvorhergesehene Absenzen zu Lasten der Lehrperson, wenn � wie hier � nichts anderes vereinbart ist. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist pro Jahr mit mehreren Absenzen pro Schüler (ungeachtet dessen, ob die Absenz von Lehrer- oder Schülerseite verursacht ist) zu rechnen, da nicht alle ausgefallenen Stunden nachgeholt werden können. Die Zahl von 40 Lektionen pro Jahr und Schüler bildet daher einen abstrakten Höchstwert, welcher bei der Berechnung des hypothetischen Einkommens relativiert werden muss. Zum Anderen ist der Tarif von Fr. 80.- pro Lektion für jugendliche Schüler infolge der Konkurrenz zu den Jugendmusikschulen, welche die gleiche Leistung günstiger anbieten, ausgesprochen optimistisch. Wie aus einer der eingereichten Bestätigungen (Schreiben des Saxophonschülers J._______ vom 15. Juni 2005, siehe Beilage 12 der Beschwerde vom 24. Juni 2005) hervorgeht, erteilte der Beschwerdeführer Lektionen à 45 Minuten. Gemäss dem vom Beschwerdeführer eingereichten Richthonoraransatz 1999 des Schweizerischen Musikpädagogischen Verbands (SMPV), Ortsgruppe Basel-Stadt und Basel-Land, entspricht ein Vollpensum einer Musiklehrperson 27 Lektionen à 60 Minuten pro Woche. Der Honoraransatz pro Lektion betrug gemäss SMPV im Jahr 1999 Fr. 116.-. Zu beachten ist, dass dieses Honorar in der Regel von ausgebildeten Lehrkräften verlangt werden konnte und nach Angabe des SMPV der Besoldung einer angestellten Lehrperson entsprach. Der Beschwerdeführer hat jedoch die Jazzschule abgebrochen und verfügt über keine staatlich anerkannte musikalische Ausbildung (vgl. Verlaufsgutachten von Dr. med. P._______, Dokument 37 S. 3, sowie Parteigutachten von Dr. med. B._______ vom 15. Juni 2005, Dokument 61 S. 104). Unter der Annahme, dass der Beschwerdeführer generell Lektionen à 45 Minuten erteilt hat, lag sein Honorar mit Fr. 80.- pro 45 Minuten nur unwesentlich unter dem 1999 geltenden SMPV-Ansatz für ausgebildete Lehrpersonen (Fr. 87.- pro 45 Minuten). In der Folge hat zudem der SMPV seine Honorarempfehlungen geändert. Während im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung die Sektion Nordwestschweiz des SMPV (ehemals SMPV Ortsgruppe Basel) keine Honorarempfehlungen mehr abgibt mit dem Hinweis, jede Lehrperson habe
14 ihren eigenen Tarif (www.smpv.ch > Nordwestschweiz > SMPV Mitglieder > Unterrichtstarife/Downloads, besucht am 8. Oktober 2007), empfehlen die Sektionen Bern und Zürich getrennte Tarife für Kinder und Jugendliche einerseits und für Erwachsene andererseits, um mit den Jugendmusikschulen konkurrenzfähig zu bleiben. Im Jahr 2007 empfiehlt die Sektion Bern des SMPV ihren Mitgliedern für eine Einzellektion an Kinder à 60 Minuten den Tarif von Fr. 75.-; umgerechnet auf eine Lektion à 45 Minuten entspricht dies einem Honorar von Fr. 56.25 pro Lektion. Auch die Tarife für Erwachsene sind gesunken: Das empfohlene Honorar für eine 60minütige Lektion für Erwachsene beträgt 2007 im Raum Bern Fr. 105.- (vgl. für beide Tarife www.smpv.ch > Sektion Bern > Musikunterricht > Tarife, besucht am 8. Oktober 2007). Die Sektion Zürich des SMPV nennt 2007 für eine 60minütige Lektion für Erwachsene ein Richthonorar von Fr. 110.und für Jugendliche ein Pauschalhonorar von Fr. 1120.- pro Semester, was ausgehend von 20 Lektionen à 45 Minuten Fr. 56.- entspricht (www.smpv.ch > Sektion Zürich > Downloads > Privatunterricht > Honorarempfehlung/Tarife, besucht am 8. Oktober 2007). Die Tarife der Sektionen Bern und Zürich unterscheiden sich nur unwesentlich und lassen sich angesichts ähnlicher Marktstrukturen auf den Raum Basel übertragen. Im Bereich des Instrumentalunterrichts an Kinder und Jugendliche auf privater Basis ist eine deutliche Nominalhonorarsenkung zwischen 2000 und 2007 zu verzeichnen. Angesichts der Marktkräfte, denen freischaffende Musiker ausgesetzt sind, ist das geltend gemachte Honorar von Fr. 80.- pro jugendlichen Schüler als oberste Grenze zu betrachten. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Annahme eines teuerungsbedingten Anstiegs des Entgelts als unrealistisch; aus den erwähnten Gründen ist vielmehr fraglich, ob das Honorar von Fr. 80.- pro 45 Minuten mittelfristig weiterhin hätte verlangt werden können. Das Bundesverwaltungsgericht geht zu Gunsten des Beschwerdeführers von den genannten Eckwerten (18 Schüler, 40 mal pro Jahr, Honorar Fr. 80.-) aus. Daraus ergibt sich ein Jahreseinkommen von Fr. 57'600.-, von dem Betriebskosten wie Infrastrukturkosten sowie Kosten für Instrumente und Unterrichtsmaterial in Abzug zu bringen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 29. Januar 2003, I 305/02 E. 2.2.2.). Nach Abzug der Aufwandkosten, welche in Anlehnung an die vom Beschwerdeführer im Rahmen des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege für das Jahr 2003 geltend gemachten beruflichen Auslagen von Fr. 4523.- (vgl. Dokument 57 S. 13), in Berücksichtigung der Konzerttätigkeit auf die Hälfte dieses Betrags, d.h. auf Fr. 2261.50 pro Jahr geschätzt werden, kann somit � unter den für den Beschwerdeführer günstigsten Annahmen � von einem Valideneinkommen von maximal Fr. 55'338.50 pro Jahr ausgegangen werden. 4.6.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist die nach zumutbarer Eingliederung verbliebene Arbeitsfähigkeit massgeblich, wobei bei langer Dauer der Arbeitsunfähigkeit neben der bisher ausgeübten Tätigkeit auch andere zumutbare Verweisungstätigkeiten berücksichtigt werden (Art. 6 Satz zwei ATSG, vgl. auch E. 3.3). Gemäss dem Gutachten von Dr. med. P._______ vom 20. August 2002 (Dokument 28 S. 27) verunmöglicht die unfallbedingte Einschränkung des linken Handgelenks dem Beschwerdehttp://www.smpv.ch/ http://www.smpv.ch/ http://www.smpv.ch/
15 führer die Ausübung seines bisherigen Berufs zu ca. 70%. Mit der Erteilung von 10 Lektionen à 45 Minuten käme der Beschwerdeführer auf ein Pensum von 27.78% (36 Lektionen entsprechen einem Vollzeitpensum, vgl. E. 4.6.1, wonach 27 Lektionen à 60 Minuten einem Vollpensum entsprechen). Damit könnte der Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit als Musiklehrer gemäss den in E. 4.6.1 eruierten Eckwerten ein Jahreseinkommen von Fr. 32'000.- erzielen (10 Lektionen x 40 Wochen x 80 Franken = 32'000). Die Einkommenseinbusse gegenüber dem Valideneinkommen betrüge dabei 42.17%. 4.7 In leidensangepassten Verweisungstätigkeiten erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer jedoch als zu 100% arbeitsfähig. Einzig Arbeiten, bei denen das linke Handgelenk repetitiv mit Kraft eingesetzt werden muss, kann der Beschwerdeführer nicht mehr bzw. nur mehr in eingeschränktem Mass ausüben (vgl. dazu die medizinischen Gutachten von Dr. med. R._______ vom 13. August 2002 und von Dr. med. P._______ vom 2. September 2003; vorne E. 4.5.1). Das Erwerbseinkommen, das der Beschwerdeführer � der im Besitz einer gymnasialen Maturität ist � nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm zumutbare, leidensangepasste Verweisungstätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarklage erzielen könnte, übersteigt mit Sicherheit ein rentenausschliessendes Einkommen von mindestens Fr. 33'203.10 (60% des Valideneinkommens). Somit ist das Vorliegen einer anspruchsbegründenden Invalidität gemäss Art. 8 Abs. 1 und Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 IVG zu verneinen. 4.8 Aufgrund dieses Ergebnisses kann vorliegend auch offen bleiben, ob und in welchem Mass sich der Beschwerdeführer anrechnen lassen muss, dass er auf eine von der IV- Stelle Basel-Stadt angebotene Umschulung verzichtet hat. 5. Zusammenfassend wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Invalidenrente gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG hat. Auch eine Neuberechnung des Valideneinkommens zugunsten des Beschwerdeführers hat ergeben, dass angesichts der Arbeitsfähigkeit von 100% ein rentenausschliessendes Einkommen erzielt werden könnte. Die Beschwerde wird daher abgewiesen. 6. Nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist das Verfahren kostenlos (Übergangsbestimmung zur Änderung des IVG vom 16. Dezember 2005 [AS 2006 2004], Bst. c in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1bis IVG in der Fassung vom 16. Dezember 2005, in Kraft seit 1. Juli 2006 [AS 2006 2003] bzw. in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
16 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Dieses Urteil wird eröffnet: - dem Vertreter des Beschwerdeführers (mit Gerichtsurkunde) - der Vorinstanz (Ref-Nr. ...) - dem Bundesamt für Sozialversicherungen Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Franziska Schneider Susanne Genner Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand am: