Abtei lung II I C-2531/2007 {T 0/2} Urteil v o m 2 9 . August 2008 Richter Alberto Meuli (Vorsitz), Richter Johannes Fröhlicher, Richter Francesco Parrino, Gerichtsschreiber Jean-Marc Wichser. X._______, Zustelladresse: Herr Y._______, Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. IV-Leistungen. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
C-2531/2007 Sachverhalt: A. A.a Die am 5. Juni 1964 geborene, geschiedene, in ihrem Heimatstaat wohnhafte türkische Staatsangehörige X._______, die in den Jahren 1982 bis 1991 in der Schweiz gearbeitet und bis 1996 obligatorische Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) entrichtet hatte (vgl. act. 1 der IV-Stelle für Versicherte im Ausland [IV-Stelle]), meldete sich am 11. Januar 2005 (Eingangsstempel) bei der IV-Stelle zum Bezug einer schweizerischen Invalidenrente an (act. 8 IV). Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, seit 1997 an Sehbeschwerden (Erblindung bis 80%) zu leiden. A.b In der Folge zog die IV-Stelle verschiedene Unterlagen wirtschaftlichen und medizinischen Inhalts zu den Akten, insbesondere: - einen von der Antragstellerin am 7. Juli 2005 ausgefüllten Fragebogen für den Versicherten, woraus hervorgeht, dass sie zuletzt während 2 Wochen im Mai 2005 als Sekretärin tätig gewesen war und diese Tätigkeit wegen Sehstörungen aufgegeben habe (act. 2 IV); - einen Arztbericht von Dr. E. Messmer des Universitätsspitals Zürich vom 24. März 1997, wonach die Rentenantragstellerin an einer Stargardt'schen juvenilen Makulopathie und einer progressiven Zapfendystrophie leide, eine Netzhauterkrankung, welche vererbt und nicht therapierbar sei; zur Frage der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nimmt der Arzt nicht Stellung (act. 7 IV); - fachärztliche Berichte der Klinik für Augenkrankheiten der Universität Ulldag vom 10. Juni 2005 und vom 9. Dezember 2005, wonach das Sehvermögen der Versicherten nach Korrektur 1/10 rechts und 1/10 links beträgt (act. 8 IV). A.c Nach Einsichtnahme in diese Unterlagen hielt der IV-Stellen-Arzt Dr. med. E. Rosset in seinem Bericht vom 18. September 2005 dafür, dass die Versicherte an einer angeborenen Maculopathie, Typus Stargadt, mit Sehverlust bis auf 1/10 beidseits leide, was ihr seit dem 15. April 2005 verunmögliche, als Sekretärin zu arbeiten. Demgegenüber wäre ihr eine Verweisungstätigkeit etwa als Telefonistin zu 50% zumutbar (act. 4, 5, 13 IV). C-2531/2007 A.d Einem von der IV-Stelle am 3. November 2005 erstellten Einkommensvergleich kann entnommen werden, dass die IV-Stelle von einem Valideneinkommen für eine Sekretärin in der Schweiz – mangels Angaben für die Türkei – von Fr. 3'984.-- ausging sowie ein Invalideneinkommen für eine 50%-Stelle in einer repetitiven Dienstleistungstätigkeit mit einer zusätzlichen, einzelfallbedingten 5%-Kürzung von Fr. 1'892.-- berechnete, was einen Invaliditätsgrad von 53% ergab (act. 6 IV). B. Mit Verfügung vom 26. April 2006 sprach die IV-Stelle X._______ mit Wirkung ab dem 1. April 2006 monatlich eine halbe Invalidenrente samt den entsprechenden Kinderrenten für A._______ und B._______ zu. Die IV-Stelle begründete ihren Entscheid damit, dass es sich vorliegend um einen Gesundheitsschaden handle, der unter die Bestimmungen über langandauernde Krankheit falle und seit dem 15. April 2005 eine Arbeitsunfähigkeit von 100% in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit verursacht habe. Andere, dem Gesundheitszustand besser angepasste Tätigkeiten wie z.B. Telefonistin, hätten jedoch zu 50% ausgeübt werden können. Ab dem 15. April 2005 sei eine Erwerbseinbusse von 53 % auszumachen, womit der Anspruch auf eine halbe Rente ausgewiesen sei. Für die Bemessung des Invaliditätsgrades sei es jedoch unerheblich, ob eine zumutbare Tätigkeit tatsächlich ausgeübt werde (act. 16 IV). C. C.a Mit Eingabe vom 6. Juni 2006 erhob X._______ gegen die Verfügung vom 26. April 2006 Einsprache bei der verfügenden IV-Stelle und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente. Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, dass sie zu 90% erblindet sei. Sie sei im täglichen Leben sehr beeinträchtigt, könne nicht mehr lesen und sei jeden Tag auch für einfache Verrichtungen im Haushalt auf fremde Hilfe angewiesen. Sie erkenne die Personen nur an der Stimme und ihr psychologischer Zustand habe sich wegen der zunehmenden Erblindung verschlechtert. Sie habe im Mai 2005 einen Arbeitsversuch gewagt, der aber wegen ihrer Behinderung gescheitert sei. Sie wisse nicht, wie sie Arbeit finden könne, da sie nicht einmal die Nummern am Telefon ablesen könne. Sie legte dabei einen Kurzbericht der türkischen Universität für Behinderte in Bursa vom 23. Mai 2006 ins Recht, woraus C-2531/2007 entnommen werden kann, dass ihre Sehkraft stark eingeschränkt ist, nämlich rechts –1,0 und links -0,5, und dass deswegen ein Arbeitsfähigkeitsverlust zu 90% vorliege (act. 17 und 18 IV). C.b Nach Eingang der Einsprache wurde diese dem internen ärztlichen Dienst der IV-Stelle unterbreitet, der mit Bericht vom 4. März 2007 bestätigte, dass die im Mai 1996 diagnostizierte Krankheit der Netzhaut, mit einer damals um die Hälfte reduzierten Sehkraft, sich in den letzten 10 Jahren derart verschlechtert habe, dass nunmehr lediglich eine Verweisungstätigkeit (etwa Telefonistin) zu 50% zumutbar sei (act. 22 IV). C.c Mit Einspracheentscheid vom 12. März 2007 wies die IV-Stelle die Einsprache ab und führte im Wesentlichen aus, dass sich aus der eingereichten ärztlichen Bescheinigung vom 23. Mai 2006 keine neuen Sachverhaltselemente ergeben hätten, welche neue medizinische Erkenntnisse lieferten. Eine regelmässige erwerbsbringende Verweisungstätigkeit (Telefonistin) könne aus medizinischer Sicht verlangt werden, nicht jedoch die angestammte Tätigkeit als Sekretärin (act. 23 IV). D. Mit Eingabe vom 31. März 2007 erhob X._______ (nachfolgend die Beschwerdeführerin) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht gegen den Einspracheentscheid der IV-Stelle vom 12. März 2007 und beantragte sinngemäss dessen Aufhebung sowie die Zusprechung einer ganzen Rente. Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, dass sie in ihrem Wohn- und Heimatstaat versucht habe, als Sekretärin, welche nur Telefongespräche führt, tätig zu sein, dieser Versuch aber wegen ihrer Sehbehinderung gescheitert sei und ihr gekündigt wurde. Das türkische Arbeitsamt in Bursa habe ihr ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis ausgestellt, was zur Folge habe, dass sie in der Türkei nicht als Arbeitnehmerin eingetragen werden und somit keine Arbeit finden könne (act. 24 IV und act. 1). E. Mit Vernehmlassung vom 17. Dezember 2007 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Dabei führte sie im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin gemäss der Beurteilung des internen medizinischen Dienstes der IV-Stelle zu 50% in leichteren Verweisungstätigkeiten wie die einer Telefonistin einsetzbar sei. Es bleibe somit an der errechneten Erwerbseinbusse von 53%. Die Verwertbarkeit C-2531/2007 der Restarbeitsfähigkeit sei nach schweizerischem Recht lediglich unter dem Gesichtswinkel des ausgeglichenen Arbeitsmarktes zu prüfen und nicht der konkreten Arbeitsmarktverhältnisse. Eine ungünstige Arbeitsmarktlage könne daher nicht relevant sein. Im Übrigen bestehe keine Bindung der schweizerischen Invalidenversicherung an die Beurteilung ausländischer Versicherungsträger, Krankenkassen und Ärzte (act.13). F. Mit Replik vom 5. Februar 2008 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen und an der Beschwerdebegründung fest. Zudem machte sie im Wesentlichen geltend, dass man von der Feststellung der Uludag Universität in Bursa ausgehen müsse, wonach bei ihr noch 10% Sehfähigkeit bestünde. Sie verstehe daher nicht, wieso die türkischen Gutachten von der schweizerischen Invalidenversicherung nicht beachtet würden. Wenn sie im Ausland leben müsse, sollte die Arbeitsmöglichkeit nach diesem Wohnland beurteilt werden. Andernfalls wolle sie in der Schweiz leben und arbeiten (act. 17). G. Mit Duplik vom 17. April 2008 bestätigte auch die Vorinstanz ihren Abweisungsantrag. Sie verwies dabei auf den Befund ihres ärztlichen Dienstes sowie auf die Tatsache, dass der Invaliditätsgrad nach schweizerischem Recht nach wirtschaftlichen Kriterien und nicht nach medizinischen Grundsätzen zu ermitteln sei. Im Übrigen seien keine neuen medizinischen Akten eingereicht worden (act. 21). H. Den mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2008 vom zuständigen Instruktionsrichter geforderten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 300.-hat die Beschwerdeführerin innert erstreckter Frist überwiesen (act. 14, 16). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den anfechtbaren Verfügungen gehören jene der IV-Stelle C-2531/2007 für Versicherte im Ausland, die zu den Vorinstanzen des Bundesverwaltungsgerichts gehört (Art. 33 lit. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG, SR 831.20]). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG). 1.2 Das VwVG findet keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist (Art. 3 Bst. dbis VwVG). 1.3 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Einspracheentscheid der IV-Stelle für Versicherte im Ausland vom 12. März 2007. Die Beschwerdeführerin hat frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG) Beschwerde erhoben. Durch die Verfügung ist sie besonders berührt und hat deshalb ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung (Art. 59 ATSG). Nachdem auch der verlangte Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist auf das ergriffene Rechtsmittel einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit, wenn nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 VwVG). 3. Nach Art. 2 des im Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids vom 12. März 2007 geltenden Abkommens zwischen der Schweiz und der Republik Türkei über soziale Sicherheit vom 1. Mai 1969 (SR 0.831.109.763.1) stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung gehört, einander gleich, soweit nichts Anderes bestimmt ist. Bestimmungen, die hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf eine schweizerische Invalidenrente vom Grundsatz der Gleichstellung der beidseitigen Staatsangehörigen abweichen, finden sich weder im Abkommen selbst noch im Zusatzabkommen vom 25. Mai 1979 (AS 1981 S. 524) und in den seitherigen schweizerisch-türkischen Vereinbarungen. C-2531/2007 Nach dem Gesagten bestimmt sich vorliegend der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung nach dem schweizerischen Recht, insbesondere dem IVG, der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.201), des ATSG sowie der entsprechenden Verordnung vom 11. September 2002 (ATSV, SR 830.11). 4. 4.1 Auf Grund der Beschwerdebegehren streitig (vgl. BGE 125 V 414 E. 1b) und daher im Folgenden zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine ganze statt einer halben schweizerischen Invalidenrente hat, wie sie ihr von der Vorinstanz zugesprochen worden ist. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, und weil nach ständiger Praxis der Sozialversicherungsgerichte bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes (hier: 12. März 2007) eingetretenen Sachverhalt abgestellt wird (BGE 132 V 2 E. 1, 129 V 4 E. 1.2 mit Hinweisen), sind im vorliegenden Fall die auf den 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Bestimmungen der 4. IV-Revision anwendbar, nicht aber diejenigen der 5. IV- Revision. Ebenso finden die ab dem 1. Januar 2003 geltenden Bestimmungen des ATSG und jene der entsprechenden Verordnung vom 11. September 2002 (ATSV, SR 830.11) Anwendung. 4.2 Bezüglich der vorliegend auf Grund von Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 IVG zu berücksichtigenden ATSG-Normen zur Arbeitsunfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8) und zur Bestimmung des Invaliditätsgrades (Art. 16) hat das Schweizerische Bundesgericht (vormals Eidgenössisches Versicherungsgericht [EVG]) erkannt, dass es sich bei den in Art. 3-13 ATSG enthaltenen Legaldefinitionen in aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den entsprechenden Begriffen vor In-Kraft-Treten des ATSG handelt und sich inhaltlich damit keine Änderung ergibt, weshalb die hierzu entwickelte Rechtsprechung übernommen und weitergeführt werden kann (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1, 3.2 und 3.3). Auch die Normierung des Art. 16 ATSG führt nicht zu einer Modifizierung der bisherigen Judikatur zur Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten, welche weiterhin nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs vorzunehmen ist (zu Art. 28 C-2531/2007 Abs. 2 IVG in der bis zum 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung vgl. BGE 128 V 29 E. 1, BGE 104 V 135 E. 2a und b). 5. 5.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Nach Art. 4 IVG kann die Invalidität Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Abs. 1); sie gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Abs. 2). 5.2 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente besteht gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente bei einem solchen von mindestens 60%, derjenige auf eine halbe Rente ab einem Grad der Invalidität von 50% und derjenige auf eine Viertelsrente ab einem solchen von 40%. Gemäss Abs. 1ter dieser Norm werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50% entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Nach der Rechtsprechung des EVG stellt Art. 28 Abs. 1ter IVG nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 275 E. 6c). 5.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen; Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 E. 1, 104 V 136 E. 2a und b; ZAK 1990 S. 518 E. 2). Erwerbsunfähigkeit ist, vereinfacht ausgedrückt, die durch einen Gesundheitsschaden verursachte Unfähigkeit, durch zu- C-2531/2007 mutbare Arbeit Geld zu verdienen (ALFRED MAURER, Bundessozialversicherungsrecht, Basel 1993, S. 140). 5.4 Der Begriff der Invalidität ist demnach nicht nach dem Ausmass der gesundheitlichen Beeinträchtigung definiert, sondern nach der daraus folgenden Unfähigkeit, Erwerbseinkommen zu erzielen (BGE 110 V 275 E. 4a, 102 V 166) oder sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Dabei sind die Erwerbs- bzw. Arbeitsmöglichkeiten nicht nur im angestammten Beruf bzw. der bisherigen Tätigkeit, sondern – wenn erforderlich – auch in zumutbaren anderen beruflichen Tätigkeiten (Verweistätigkeiten) zu prüfen. Der Invaliditätsgrad ist also grundsätzlich nach wirtschaftlichen und nicht nach medizinischen Grundsätzen zu ermitteln. Das heisst, dass es bei der Bemessung der Invalidität einzig und allein auf die objektiven wirtschaftlichen Folgen der funktionellen Behinderung ankommt, welche nicht unbedingt mit dem vom Arzt festgelegten Grad der funktionellen Einschränkung übereinstimmen müssen (BGE 110 V 275; ZAK 1985 S. 459). Trotzdem ist die Verwaltung und im Beschwerdefall auch das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes ist es dabei, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 115 V 134 E. 2, 114 V 314 E. 3c mit Hinweisen; ZAK 1991 S. 319 E. 1c). Dabei obliegt die Beurteilung der sich aus einem Gesundheitsschaden ergebenden funktionellen Leistungsfähigkeit (z.B. nur sitzende oder stehende Arbeiten, nur beschränktes Heben/Tragen von Lasten, Arbeit im Freien oder in geheizten Räumen u.a.) den Ärzten, wogegen die von der IV-Stelle gegebenenfalls heranzuziehenden Fachleute der Berufsberatung sagen können, welche ganz konkreten beruflichen Tätigkeiten auf Grund der ärztlichen Angaben und unter Berücksichtigung der übrigen Fähigkeiten der versicherten Person in Frage kommen (Urteil des Bundesgerichts vom 4. Juli 2008, 9C_833/2007 E. 3.3.2 mit Hinweisen, SVR 2001 IV Nr. 10, E. 1). Die rein wirtschaftlichen und rechtlichen Beurteilungen, insbesondere im Zusammenhang mit der Bestimmung der Erwerbsfähigkeit, obliegt im Übrigen der Verwaltung und im Beschwerdefall dem Gericht. C-2531/2007 5.5 Hinsichtlich der Entstehung des Anspruchs auf eine Invalidenrente schreibt Art. 29 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) vor, dass der Rentenanspruch nach Art. 28 IVG frühestens in dem Zeitpunkt entsteht, in dem die versicherte Person mindestens zu 40% (bei einer im Ausland wohnenden person wie vorliegend 50%) bleibend erwerbsunfähig bzw. bleibend invalid (vgl. THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, Bern 2003, §52 N13) geworden ist (Bst. a: Dauerinvalidität) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch zu mindestens 40% (im Ausland 50%) arbeitsunfähig gewesen war (Bst. b: langdauernde Krankheit). Für die Annahme bleibender Invalidität im Sinne von Art. 29 Abs. 1 Bst. a IVG und Art. 29 IVV ist nach ständiger Rechtsprechung des EVG die überwiegende Wahrscheinlichkeit erforderlich, dass ein weitgehend stabilisierter, im Wesentlichen irreversibler Gesundheitsschaden vorliegt, welcher die Erwerbsfähigkeit der versicherten Person voraussichtlich dauernd in rentenbegründendem Ausmass beeinträchtigen wird. Als relativ stabilisiert kann ein ausgesprochen labil gewesenes Leiden nur dann betrachtet werden, wenn sich sein Charakter deutlich in der Weise geändert hat, dass vorausgesehen werden kann, in absehbarer Zeit werde keine praktisch erhebliche Wandlung mehr erfolgen (BGE 119 V 102 E. 4a mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung führt dazu, dass die Annahme bleibender Invalidität im Rahmen von Art. 29 IVG Seltenheitswert hat; in Betracht fällt sie etwa bei Amputationen (ULRICH MEYER-BLASER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 232 f., mit weiteren Hinweisen). Fehlen die genannten restriktiven Kriterien, so ist die Frage, wann ein allfälliger Rentenanspruch entsteht und mithin der Versicherungsfall eintritt, stets nach Massgabe von Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG zu prüfen. Mit der in dieser Bestimmung vorgesehenen Wartezeit von einem Jahr wird eine Abgrenzung zwischen den Aufgaben der Invalidenversicherung und denjenigen der sozialen Kranken- und Unfallversicherung bezweckt; letztere haben während der Wartezeit in erster Linie für den Erwerbsausfall bei Krankheit oder Unfall aufzukommen (BGE 111 V 23 E. 3a). Nach Art. 29ter IVV liegt ein wesentlicher Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG vor, wenn die versicherte Person an mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig war. 5.6 Zu bemerken bleibt, dass aufgrund des im gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht C-2531/2007 ein invalider Versicherter gehalten ist, innert nützlicher Frist Arbeit im angestammten oder einem anderen Berufs- oder Erwerbszweig zu suchen und anzunehmen, soweit sie möglich und zumutbar erscheint (BGE 113 V 28 E. 4a, 111 V 239 E. 2a). Deshalb ist es am behandelnden Arzt bzw. am Vertrauensarzt einer IV-Stelle aus medizinischer Sicht zu bestimmen, in welchem Ausmass ein Versicherter seine verbliebene Arbeitsfähigkeit bei zumutbarer Tätigkeit und zumutbarem Einsatz auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt einsetzen kann. Diese Arbeitsmöglichkeit hat sich der Versicherte anrechnen zu lassen. 6. 6.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin an einer erheblichen, progressiven, nicht therapierbaren Sehbehinderung infolge einer vererblichen Netzhauterkrankung (Maculopathie, Typus Stargadt, mit Sehverlust bis auf 1/10) leidet. Seit April 2006 erhält sie denn auch deswegen eine halbe schweizerische Invalidenrente, da die Vorinstanz nach Prüfung der medizinischen Unterlagen und durchgeführtem Einkommenvergleich von einem Invaliditätsgrad von 53% ausgegangen ist. Demgegenüber verlangt die Beschwerdeführerin u.a. gestützt auf den Befund der türkischen Ärzte, welche eine Arbeitsunfähigkeit von 90% anführen, statt der halben eine ganze Invalidenrente. 6.2 Wenn die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall sich auf die Tatsache abstützt, dass die ausländischen Ärzte eine höhere Arbeitsunfähigkeit annehmen, so ist dies für sich alleine für die schweizerischen Behörden nicht bindend, denn nach ständiger Rechtsprechung präjudiziert eine andere Beurteilung oder gar die Gewährung von Leistungen durch ein ausländisches Versicherungsorgan die invalidenversicherungsrechtliche Beurteilung nach schweizerischem Recht nicht (Urteil des EVG I 435/02 vom 2. März 2003, ZAK 1989 S. 320 E. 2). 6.3 Die Beschwerdeführerin macht des Weiteren geltend, sie habe vom zuständigen türkischen Arbeitsamt ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis erhalten, was sie definitiv daran hindere, eine Arbeitsstelle annehmen zu können. Auch dieser Umstand ist für die Zusprechung einer ganzen (statt einer halben) Invalidenrente für sich alleine nicht relevant, geht es doch bei der Festlegung des Invaliditätsgrades nach schweizerischen Recht um C-2531/2007 eine Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit in einem grundsätzlich hypothetischen, ausgeglichenen Arbeitsmarkt, unbeachtet der reellen wirtschaftlichen Möglichkeiten (vgl. oben E. 5.3). 6.4 Allerdings wendet die Beschwerdeführerin ein, sie habe versucht, während 2 Wochen als Sekretärin, welche einzig Telefongespräche führt, also praktisch als Telefonistin zu arbeiten; der Versuch sei jedoch infolge ihrer Sehbehinderung gescheitert. Dieser Einwand ist näher zu prüfen. 7. 7.1 Für die Beurteilung, ob in casu bei der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit vorliegt, welche zu einem Invaliditätsgrad von mindestens 70% führt, also zu einem höheren als den von der Vorinstanz angenommenen (53%), ist der Richter auf die ärztlichen Gutachten und Berichte angewiesen. Bezüglich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet, und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist somit grundsätzlich weder die Herkunft des Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder als Gutachten. Bei einander widersprechenden medizinischen Berichten darf das Gericht den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (vgl. dazu Urteil des EVG I 268/2005 E. 1.2 vom 26. Januar 2006, BGE 125 V 352 E. 3a). Die Rechtsprechung erachtet es mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten aufzustellen (BGE 125 V 352 E. 3b; AHI 2001 S. 114 E. 3b). Berichte der behandelnden Ärzte etwa sind aufgrund deren auftragsrechtlicher Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Dies gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt wie auch den behandelnden Spezialarzt (Urteil des EVG I 655/05 E. 5.4 vom 20. März 2006). C-2531/2007 7.2 Erforderlich ist im Sozialversicherungsrecht grundsätzlich der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Dieser Grad übersteigt einerseits die Annahme einer blossen Möglichkeit bzw. einer Hypothese und liegt anderseits unter demjenigen der strikten Annahme der zu beweisenden Tatsache. Die Wahrscheinlichkeit ist insoweit überwiegend, als der begründeten Überzeugung keine konkreten Einwände entgegenstehen (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, Art. 43 Rz. 23; THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, Bern 2003, § 68, Rz. 43 ff). 7.3 Im vorliegenden Fall liegen ärztliche Berichte vor, welche sich im Wesentlichen einzig hinsichtlich des Einflusses der übereinstimmend diagnostizierten Sehbehinderung auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin divergieren. 7.3.1 So haben sich die von der Vorinstanz herangezogenen Ärzte ihres internen Dienstes zwar durchwegs, nämlich am 18. September 2005 nach Durchsicht der Gesuchsunterlagen (vgl. act. 5 IV), am 4. März 2007 nach Prüfung der mit der Einsprache eingereichten medizinischen Dokumentation (vgl. act. 22 IV) sowie am 1. Dezember 2007 nach Eingang der Beschwerde (vgl. act. 27 IV) dahingehend geäussert, dass die diagnostizierte vererbliche Netzhauterkrankung die Beschwerdeführerin nicht daran hindere, zu 50% eine leidensangepasste Verweisungstätigkeit wie diejenige einer Telefonistin auszuüben, dies im Gegensatz zu den ausländischen Ärzten, welche pauschal von einer Arbeitsunfähigkeit von 90% ausgehen (vgl. Attest vom 23. Mai 2006, act. 18 IV). Hingegen hat sich die Vorinstanz nicht zum relevanten Einwand der Beschwerdeführerin geäussert, sie habe konkret erfolglos versucht, praktisch nur Telefonarbeiten zu verrichten, was der von den IV-Stellenärzten angegebenen Verweisungstätigkeit einer Telefonistin entsprechen könnte. Zudem könne sie im täglichen Leben die Telefonnummern nicht mehr entziffern. 7.3.2 Im vorliegenden Fall hätte die Vorinstanz angesichts der annähernden Blindheit der Beschwerdeführerin und ihrer begründeten Einwände gerade zur angegebenen Verweisungstätigkeit die Meinung eines Berufsberaters einholen müssen. Der einfache Hinweis der IV- Stellenärzte auf die Verweisungstätigkeit einer Telefonistin ohne nähere Begründung genügt nicht, denn auch eine Telefonistin arbeitet heutzutage mit einem Bildschirm oder muss die Telefonnummern, ein C-2531/2007 Telefonbuch oder andere Angaben (ab)lesen können. Einzig eine in der Berufsberatung tätige Person hat das nötige Fachverständnis, um der Verwaltung und gegebenenfalls dem Gericht im vorliegenden Fall darüber Auskunft zu geben, ob die Beschwerdeführerin mit der diagnostizierten massiven Sehbehinderung wirklich eine Tätigkeit als Telefonistin – allenfalls mit Hilfsmitteln? - ausüben könnte, oder für sie eine andere Verweisungstätigkeit zumutbar wäre. Jedenfalls zieht das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der vorliegenden ärztlichen Berichte und Gutachten den Schluss, dass der rechtserhebliche Sachverhalt nicht genügend abgeklärt worden ist und der für die Entscheidfällung erforderliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht erreicht wurde. 7.4 Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung hat das Gericht, das den Sachverhalt als ungenügend abgeklärt erachtet, die Wahl, die Sache zur weiteren Beweiserhebung an die Verwaltung zurückzuweisen oder selber die nötigen Instruktionen vorzunehmen (ZAK 1987 S. 264 E. 2a). Bei festgestellter Abklärungsbedürftigkeit verletzt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung als solche weder den Untersuchungsgrundsatz noch das Gebot eines einfachen und raschen Verfahrens. Anders verhielte es sich nur dann, wenn die Rückweisung an die Verwaltung einer Verweigerung des gerichtlichen Rechtsschutzes gleichkäme (beispielsweise dann, wenn aufgrund besonderer Gegebenheiten nur ein Gerichtsgutachten bzw. andere gerichtliche Beweismassnahmen geeignet wären, zur Abklärung des Sachverhalts beizutragen), oder wenn die Rückweisung nach den konkreten Umständen als unverhältnismässig bezeichnet werden müsste (BGE 122 V 163 E. 1d). Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, die der Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle entgegenstehen würden. 8. Die Beschwerde ist somit insofern teilweise gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung vom 12. März 2007 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die IV- Stelle zurückzuweisen ist. Die IV-Stelle wird angewiesen, den Bericht eines Berufsberaters oder einer Berufsberaterin einzuholen, welche/r sich zu den konkreten beruflichen Möglichkeiten der Beschwerdeführerin (in der Telefonie oder in anderen Bereichen) angesichts ihrer erheblichen Sehbehinderung zu äussern haben wird. Ergibt sich eine C-2531/2007 Arbeitsfähigkeit von weniger als 50% ist ein Einkommensvergleich durchzuführen, und anschliessend ist eine neue Verfügung zu erlassen. 9. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 63 VwVG). Der von der Beschwerdeführerin überwiesene Kostenvorschuss ist ihr demzufolge zurückzuerstatten. Der Beschwerdeführerin, die sich nicht anwaltlich vertreten liess, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen und die Sache zur Feststellung des Sachverhalts im Sinne der Erwägung 8 und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerdeführerin einbezahlte Kostenvorschuss wird ihr zurückerstattet. 3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz - das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Alberto Meuli Jean-Marc Wichser C-2531/2007 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: > Seite 16