Abtei lung II I C-2528/2007 {T 0/2} Urteil v o m 2 9 . Januar 2009 Einzelrichter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Sandra Tibis. S._______, Italien, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. IV (Rückerstattung/Verrechnung). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
C-2528/2007 Sachverhalt: A. Der am (...) 1951 geborene, in dritter Ehe verheiratete Schweizerbürger S._______ lebt in Italien und bezieht seit dem 1. September 1999 eine ganze Invalidenrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (act. 1 und 21). Zusätzlich bezieht er für seine beiden in der Schweiz bei ihrer Mutter lebenden Kinder A._______, geboren am (...) 1988, und O._______, geboren am (...) 1990, Kinderrenten als Zusatz zu seiner Rente. B. Mit Schreiben vom 13. November 2006 (act. 70) teilte S._______ der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IV-Stelle) mit, er habe soeben erfahren, dass seine Tochter A._______ seit dem neuen Schuljahr (ab August 2006) die Kantonsschule nicht mehr besuche und ab Frühjahr 2007 eine Lehre beginnen werde. C. Mit Verfügung vom 28. November 2006 (act. 71) teilte die IV-Stelle S._______ mit, er habe die zuviel bezogene Kinderrente im Betrag von Fr. 3'276.-- (August bis November 2006) zurückzuerstatten; der geschuldete Betrag könne mit der laufenden Rente verrechnet werden. Ein allfälliges Erlassgesuch könne innert 30 Tagen gestellt werden. Mit Verfügung vom 13. März 2007 (act. 79) teilte die IV-Stelle S._______ mit, die Rückforderungsverfügung sei in Rechtskraft erwachsen und sie werde ihm zwecks Tilgung der Rückzahlungsschuld von Fr. 3'276.-- ab 1. April 2007 jeweils monatlich Fr. 300.-- von seiner Rente in Abzug bringen; einer allfälligen Beschwerde werde die aufschiebende Wirkung entzogen. D. Gegen die Verfügung vom 13. März 2007 hat S._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 30. März 2007 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht. Er beantragte, der Betrag sei nicht bei ihm, sondern bei seiner geschiedenen Ehefrau zurückzufordern, denn einerseits habe er die Informationspflicht nicht verletzt, da er die veränderten Umstände sofort nach Kenntnis der IV-Stelle mitgeteilt habe und andererseits habe er das Geld nicht zu seinem Vorteil behal- C-2528/2007 ten, sondern im Rahmen der geschuldeten Unterhaltszahlungen an seine Ex-Ehefrau weitergeleitet. E. Mit Vernehmlassung vom 5. Juni 2007 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, weil die Rückerstattungspflicht immer den Empfänger einer Leistung treffe und es demzufolge nicht möglich sei, die Rückforderung gegenüber seiner Ex-Ehefrau geltend zu machen. Ein allfälliges Verschulden am Überbezug werde erst bei der Prüfung eines Erlassgesuches berücksichtigt; ein solches sei vorliegend jedoch nicht gestellt worden. F. Der Beschwerdeführer liess sich darauf nicht mehr vernehmen. G. Gegen die mit Verfügung vom 12. April 2007 mitgeteilten Mitglieder des Spruchkörpers ist kein Ausstandsbegehren eingegangen. Am 28. April 2008 wurde der Gerichtsschreiber durch die im Rubrum aufgeführte Gerichtsschreiberin ersetzt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Inva- C-2528/2007 lidenversicherung (Art. 1a-26bis IVG und 28 bis 70 IVG) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.3 Die Verfügung als Anfechtungsgegenstand bildet nicht nur den Ausgangspunkt, sondern zugleich den Rahmen und die Begrenzung des Streitgegenstandes im Beschwerdeverfahren (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 46). Streitgegenstand kann mithin – im Rahmen der Parteianträge – nur das in der Verfügung geregelte Rechtsverhältnis sein. Rechtsbegehren, die ausserhalb der in der angefochtenen Verfügung geregelten Rechtsverhältnisse liegen, sind grundsätzlich unzulässig (vgl. u.a. FRITZ GYGI, a.a.O., S. 45 mit Hinweisen; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 404 und 611 ff.). Die IV-Stelle hat bereits mit Verfügung vom 28. November 2006 die Rückerstattungspflicht des Beschwerdeführers festgestellt. Diese Verfügung ist vor Erlass der zweiten Verfügung am 13. März 2007 in Rechtskraft erwachsen und daher vorliegend nicht mehr zu überprüfen. Insofern ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. Mit Verfügung vom 13. März 2007 hat die IV-Stelle schliesslich die Höhe des monatlichen Rückerstattungsbetrages festgelegt. Der Beschwerdeführer ist durch diese (vorliegend angefochtene) Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. 1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist – vorbehältlich vorstehender Ausführungen – darauf einzutreten. 2. Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die IV-Stelle zu Recht dem Beschwerdeführer zwecks Tilgung einer Rückerstattungsschuld monatlich Fr. 300.-- von seiner Rente abzieht. 2.1 Unrechtmässig bezogene Leitungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). C-2528/2007 Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 ATSG). Gestützt auf Art. 50 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) ist die Verrechnung von Rückforderungen mit fälligen Leistungen zulässig, sofern dadurch nicht in das betreibungsrechtliche Existenzminimum des Versicherten eingegriffen wird (vgl. BGE 131 V 249 E. 1.2). 2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe die Veränderung in den persönlichen Verhältnissen seiner Tochter gemeldet, sobald er davon Kenntnis erhalten habe. Ihm könne nicht vorgeworfen werden, er habe die Informationspflicht verletzt. Zudem habe er das Geld an seine Ex-Frau weitergeleitet, deshalb sei die Rückforderung an sie zu richten. 2.3 Die Höhe der monatlichen Abzüge, welche erst mit der angefochtenen Verfügung vom 13. März 2007 festgelegt wurden, kann vorliegend noch überprüft werden. Diesbezüglich macht der Beschwerdeführer aber nicht geltend, dass respektive inwiefern die Abzüge zu beanstanden sind. Hinweise auf einen Eingriff in sein Existenzminimum liegen zudem keine vor; ist doch der monatliche Abzug von Fr. 300.-eher tief angesetzt. Eine vom Beschwerdeführer allenfalls sinngemäss geltend gemachte grosse Härte ist hier nicht zu prüfen, da die IV-Stelle über diese und die Gutgläubigkeit gemäss Art. 4 Abs. 1 und 2 der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) erst im Rahmen eines allfälligen Erlassgesuches zu entscheiden hat. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die IV-Stelle bereits rechtskräftig darüber entschieden hat, dass der Beschwerdeführer rückerstattungspflichtig ist, und dass der Rückerstattungsbetrag Fr. 3'276.-beträgt. In Bezug auf die mit der angefochtenen Verfügung angeordnete Verrechnung von monatlich Fr. 300.-- ist der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen, inwiefern diese beanstandet wird. Die Beschwerde ist daher im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 C-2528/2007 Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG und Art. 85bis Abs. 3 AHVG abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 3. 3.1 Gestützt auf Art. 63 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 6 lit. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. 3.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die IV-Stelle jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). C-2528/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) - die Vorinstanz - das Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Sandra Tibis Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 7