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Bundesverwaltungsgericht 13.05.2026 C-2527/2026

13 maggio 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·986 parole·~5 min·14

Riassunto

Marktüberwachung | Einziehung und Vernichtung von Dopingmitteln, Verfügung der Stiftung Swiss Sport Integrity vom 18. März 2026

Testo integrale

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-2527/2026

Urteil v o m 1 3 . M a i 2026 Besetzung Einzelrichterin Selin Elmiger-Necipoglu, Gerichtsschreiberin Helena Falk.

Parteien A._______, Beschwerdeführerin,

gegen

Stiftung Swiss Sport Integrity, Vorinstanz.

Gegenstand Einziehung und Vernichtung von Dopingmitteln, Verfügung der Stiftung Swiss Sport Integrity vom 18. März 2026.

C-2527/2026 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Stiftung Swiss Sport Integrity (nachfolgend: Vorinstanz), nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Vorbescheid vom 3. Februar 2026), am 18. März 2026 verfügte, es würden die zurückgehaltenen 100 Kapseln B._______ eingezogen und vernichtet, wobei sie die für die Bearbeitung des Dossiers, inkl. Einziehung und Vernichtung, anfallende Gebühr in Höhe von Fr. 400.- A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) auferlegte (BVGer-act. 2, Beilagen 2 und 4), dass die Beschwerdeführerin sich am 8. April 2026 mittels E-Mail bei der Vorinstanz meldete und vorbrachte, sie wolle Beschwerde einlegen und bitte um Information hinsichtlich der nächsten Schritte (BVGer-act. 1), dass die Vorinstanz die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 8. April 2026 mit Schreiben vom 9. April 2026 zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht überwies (BVGer-act. 2), dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, die Stiftung Swiss Sport Integrity gemäss Art. 33 Bst. h VGG eine solche Behörde darstellt und ihre Verfügungen betreffend die Einziehung und Vernichtung von Dopingmitteln (vgl. Art. 20 Abs. 4 des Sportförderungsgesetzes [SpoFöG, SR 415.0]) vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (vgl. Urteil des BVGer C-6302/2013 vom 14. September 2015 [in BVGE 2015/46 nicht publizierte] E. 1.2), dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Instruktion der vorliegenden Beschwerde mithin gegeben ist, weshalb weiter zu prüfen ist, ob die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, dass die Beschwerdeschrift die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführerin oder eines Vertreters zu enthalten hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerdeinstanz der Beschwerdeführerin eine kurze Nachfrist zur Verbesserung einräumt, falls die Rechtsbegehren, Begründung oder Unterschrift fehlen und diese Nachfrist mit der Androhung verbindet, nach

C-2527/2026 ungenutztem Fristablauf auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 52 Abs. 2 und 3 VwVG), dass die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 22. April 2026 darauf hingewiesen wurde, dass die im vorliegenden Beschwerdeverfahren per E-Mail eingereichte Eingabe vom 8. April 2026 den gesetzlichen Anforderungen an eine formell rechtsgenügliche Beschwerde nicht genüge, da sie keine rechtsgültige Unterschrift trage sowie keine Rechtsbegehren und keine Begründung enthalte (vgl. BVGer-act. 3), dass die Beschwerdeführerin mit gleicher Zwischenverfügung aufgefordert wurde, innert 5 Tagen ab Zustellung der Zwischenverfügung eine Beschwerde mit eigenhändiger Unterschrift einzureichen, Rechtsbegehren zu stellen und diese zu begründen, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, dass die Beschwerdeführerin gleichzeitig aufgefordert wurde, innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- zu leisten, ebenfalls mit der Androhung, dass ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, dass die per Einschreiben mit elektronischem Rückschein versandte Zwischenverfügung vom 22. April 2026 der Beschwerdeführerin gemäss Sendungsinformation am 23. April 2026 eröffnet wurde (vgl. BVGer-act. 4), dass die vom Bundesverwaltungsgericht angesetzte Frist zur Beschwerdeverbesserung vorliegend am 24. April 2026 zu laufen begann und am Dienstag, den 28. April 2026, ablief, dass die Beschwerdeführerin innert der gesetzten Frist die Beschwerde nicht verbesserte, dass die Beschwerdeführerin auch nicht schriftlich um Fristverlängerung oder um Wiederherstellung der versäumten Frist ersuchte, dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und

C-2527/2026 Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), so dass im vorliegenden Fall umständehalber auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet wird, dass damit die Zwischenverfügung vom 22. April 2026 in Ziffer 3 und 4 hinfällig wird, wobei die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss ohnehin noch nicht geleistet hat, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE). (Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.)

C-2527/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das VBS. (Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.)

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Selin Elmiger-Necipoglu Helena Falk

C-2527/2026 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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