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Bundesverwaltungsgericht 07.03.2023 C-2527/2021

7 marzo 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,385 parole·~12 min·4

Riassunto

Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung | Berufliche Vorsorge, Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung, Verfügung vom 29. April 2021

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-2527/2021

Urteil v o m 7 . März 2023 Besetzung Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richter Vito Valenti, Richter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.

Parteien A._______, vertreten durch B._______, Beschwerdeführer,

gegen

Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Vorinstanz.

Gegenstand Berufliche Vorsorge, Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung, Verfügung vom 29. April 2021.

C-2527/2021 Sachverhalt: A. A.a Am 22. Januar 2019 meldete sich A._______, vertreten durch B._______, freiwillig per 1. März 2017 zum Anschluss an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Vorinstanz) zwecks Durchführung der obligatorischen beruflichen Vorsorge (Stiftung-act. 1). Grund dafür war die Anstellung einer Assistenzperson im Sinne des IVG, welche A._______ entlöhnte. Der freiwillige Anschluss erfolgte unter der Anschluss-Nr. [...] (Stiftung-act. 2). Mit Schreiben vom 13. Juni 2019 kündigte die Vorinstanz den Anschluss wieder per 31. Dezember 2019, da für das Jahr 2018 keine BVG-pflichtigen Arbeitnehmer mehr gemeldet waren. A._______ wurde darauf hingewiesen, dass er im Rahmen seiner Meldepflicht allfällige Anstellungen von BVG-pflichtigem Personal nach dem 31. Dezember 2017 zu melden habe (Stiftung-act. 4). A.b Mit Schreiben vom 2. Juni 2020 (Stiftung-act. 7) reichte A._______ eine rückwirkende Anmeldung für einen neuen Arbeitnehmer (C._______) für die Zeit vom 1. Juli 2018 bis zum 15. März 2020 ein. A.c Mit Schreiben vom 16. November 2020 (Stiftung-act. 10) reichte A._______ eine erneute rückwirkende Anmeldung für eine Assistenzperson (D._______) für die Zeit vom 17. März 2020 bis 11. September 2020 ein. A.d Am 7. Dezember 2020 teilte die Vorinstanz A._______ mit, aus den Anmeldeunterlagen von D._______ gehe hervor, dass diese bereits vor dem Anmeldedatum wieder ausgetreten und deshalb ein Leistungsfall eingetreten sei. Dies habe einen Zwangsanschluss zur Folge, was weitere Kosten nach sich ziehe. Die Vorinstanz gab A._______ die Gelegenheit, den Nachweis zu erbringen, dass in der Zeit vom 17. März 2020 bis zum 17. November 2020 ein Anschluss an eine andere Vorsorgeeinrichtung oder keine Anschlusspflicht bestand (Stiftung-act. 11). A.e Mit Antwortschreiben vom 31. Januar 2021 (Stiftung-act. 12) teilte A._______ mit, D._______ habe aufgrund von Corona eine Anstellung als Betreuerin in Assistenz erhalten. Da niemand genau habe voraussagen können, wie lange der Lockdown und die Anstellung dauern würden, habe man D._______ erst nach dem Abschluss des Arbeitsverhältnisses angemeldet.

C-2527/2021 A.f Mit Verfügung vom 29. April 2021 (BVGer-act. 1, Beilage) schloss die Vorinstanz A._______ rückwirkend per 17. März 2020 an die Auffang-einrichtung an. Die Vorinstanz wies ferner darauf hin, dass sich die Rechte und Pflichten aus dem Anschluss aus den im Anhang beschriebenen Anschlussbedingungen ergäben. B. B.a Mit Eingabe vom 29. Mai 2021 (BVGer-act. 1) erhob A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch B._______, gegen die Verfügung vom 29. April 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Zur Begründung führte er aus, er sei/habe keine Firma, welche regelmässig Löhne bezahle. Er bekomme Leistungen von der Sozialversicherungsanstalt, um Betreuungspersonen zu beschäftigen, diese müsse er im Einzelfall anmelden. Es sei ihm auch nicht klar, weshalb der Anschluss Nr. [...] gekündigt worden sei. Es habe immer wieder Missverständnisse gegeben. B.b In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Juli 2021 (BVGer-act. 4) die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Am 17. August 2021 (BVGer-act. 8) ging beim Bundesverwaltungsgericht das ausgefüllte Formular mit Beilagen ein und mit Verfügung vom 2. November 2021 (BVGer-act. 11) hiess der Instruktionsrichter das Gesuch gut. B.c Mit Vernehmlassung vom 11. Februar 2022 (BVGer-act. 19) beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer sei der Arbeitgeber der Assistenzpersonen und sei demzufolge verpflichtet, entsprechende Sozialabgaben zu bezahlen. Der frühere Anschluss sei mit Wirkung per 1. Januar 2020 aufgehoben worden. Mit der Anstellung von D._______ sei ein erneuter Anschluss notwendig geworden. Da die Meldung der Anstellung erst nach dem Austritt und demzufolge bereits ein Freizügigkeitsfall eingetreten sei, müsse von Gesetzes wegen ein Zwangsanschluss erfolgen, weil die Vorinstanz eine Leistungspflicht habe. B.d Der Beschwerdeführer reichte am 12. Februar 2023 (BVGer-act. 23) eine unaufgeforderte Eingabe ein, mit welcher er eine Klage gegen die Bezirksrichterin E._______, Bezirksgericht F._______, und gegen G._______, Erwachsenenschutzbehörde des Bezirks F._______ erhob.

C-2527/2021 Die Eingabe wurde am 16. Februar 2023 an die Vorinstanz zur Kenntnisnahme weitergeleitet. B.e Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Beweismittel ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Zu den anfechtbaren Verfügungen gehören jene der Auffangeinrichtung, zumal diese im Bereich der beruflichen Vorsorge öffentlich-rechtliche Aufgaben des Bundes erfüllt (Art. 60 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2bis BVG [SR 831.40]) und somit zu den Vorinstanzen des Bundesverwaltungsgerichts gehört (Art. 33 lit. h VGG). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. 1.2 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Verwaltungsakt der Vorinstanz vom 29. April 2021, mit welchem der Beschwerdeführer zwangsweise an die Auffangeinrichtung angeschlossen worden ist, und welcher eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG darstellt. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung, so dass er zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Er hat frist- und formgerecht (vgl. Art. 50 und 52 VwVG) Beschwerde erhoben, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. 2.1 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht in der Regel diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Übergangsbestimmungen.

C-2527/2021 2.2 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtsvorschriften anwendbar, die bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 29. April 2021 in Kraft standen, weiter aber auch solche, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung von Belang sind (BGE 130 V 329 E. 2.3). Soweit nachfolgend nicht anders vermerkt, wird jeweils auf die am 29. April 2021 in Kraft stehende Fassung Bezug genommen. 2.3 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG). 3. Vorliegend ist strittig und zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht den Zwangsanschluss des Beschwerdeführers an die Auffangeinrichtung per 17. März 2020 festgestellt hat. 3.1 Obligatorisch in der beruflichen Vorsorge zu versichern ist jeder Arbeitnehmer, der das 17. Altersjahr vollendet hat und bei einem Arbeitgeber mehr als den gesetzlichen Jahres-Mindestlohn gemäss Art. 2 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 5 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2, SR 831.441.1) erzielt und bei der Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 BVG). Dieser Grenzbetrag wird vom Bundesrat gemäss Art. 9 BVG periodisch angepasst und betrug ab 1. Januar 2020 Fr. 21’330.- (vgl. die in jenem Zeitpunkt gültigen Art. 5 BVV 2 und Art. 3a BVV 2). Der Jahreslohn entspricht grundsätzlich dem massgebenden Lohn nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10). Ist der Arbeitnehmer weniger als ein Jahr lang bei einem Arbeitgeber beschäftigt, so gilt als Jahreslohn der Lohn, den er bei ganzjähriger Beschäftigung erzielen würde (Art. 2 Abs. 2 BVG). Der obligatorischen Versicherung nicht unterstellt sind Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber gegenüber der AHV nicht beitragspflichtig ist (Art. 1j Abs. 1 lit. a BVV 2). Ebenfalls nicht unterstellt sind Arbeitnehmer mit einem befristeten Arbeitsvertrag von höchstens drei Monaten (Art. 1j Abs. 1 lit. b BVV 2).

C-2527/2021 3.2 Art. 11 Abs. 1 BVG bestimmt, dass der Arbeitgeber, der obligatorisch zu versicherndes Personal beschäftigt, eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung zu errichten oder sich einer solchen anzuschliessen hat. Die Ausgleichskassen der AHV überprüfen, ob die von ihnen erfassten Arbeitgeber einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sind (Art. 11 Abs. 4 BVG). Kommt der Arbeitgeber der Aufforderung der Ausgleichskasse nicht nach, sich bei einer entsprechenden Pflicht, einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen, meldet die Ausgleichskasse den Arbeitgeber der Auffangeinrichtung, welche gemäss Art. 60 Abs. 2 BVG verpflichtet ist, Arbeitgeber, die ihrer Pflicht nicht nachkommen, zwangsweise anzuschliessen – und zwar rückwirkend auf den Zeitpunkt, in dem er obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigt hat (Art. 11 Abs. 3 und 6 BVG). Die Auffangeinrichtung und die Ausgleichskasse stellen dem säumigen Arbeitgeber den von ihm verursachten Verwaltungsaufwand in Rechnung (Art. 11 Abs. 7 BVG). 3.3 Die Arbeitnehmer oder ihre Hinterlassenen haben Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen, auch wenn sich der Arbeitgeber noch nicht einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen hat. Diese Leistungen werden von der Auffangeinrichtung erbracht (Art. 12 Abs. 1 BVG). In diesem Fall schuldet der Arbeitgeber der Auffangeinrichtung nicht nur die entsprechenden Beiträge samt Verzugszinsen, sondern auch einen Zuschlag als Schadenersatz (Art. 12 Abs. 2 BVG). Entsteht der gesetzliche Anspruch eines Arbeitnehmers auf Versicherungsoder Freizügigkeitsleistungen zu einem Zeitpunkt, in dem sein Arbeitgeber noch keiner Vorsorgeeinrichtung angeschlossen ist, so wird der Arbeitgeber von Gesetzes wegen für alle dem Obligatorium unterstellten Arbeitnehmer der Auffangeinrichtung angeschlossen (Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 28. August 1985 über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge [SR 831.434]). Der Anschluss an die Auffangeinrichtung erfolgt aus Gesetz, sodass einer entsprechenden Verfügung nur Feststellungscharakter zukommt (vgl. HANS-ULRICH STAUFFER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zur beruflichen Vorsorge, Art. 12 Abs. 1 BVG mit Hinweis auf BGE 130 V 526 E. 4). 3.4 Für die Freizügigkeitsleistung gilt gemäss Art. 27 BVG das Bundesgesetz vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG, SR 831.42).

C-2527/2021 Versicherte, welche die Vorsorgeeinrichtung verlassen, bevor ein Vorsorgefall eintritt (Freizügigkeitsfall), haben Anspruch auf eine Austrittsleistung (Art. 2 Abs. 1 FZG). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer machte vorliegend geltend, es sei unklar, weshalb der Anschluss Nr. [...] gekündigt worden sei. Es habe immer wieder Missverständnisse gegeben. Er erachte das Kündigungsschreiben der Vorinstanz als definitiv und werde sich einer anderen Vorsorgeeinrichtung anschliessen. 4.2 Die Vorinstanz führte aus, der freiwillige Anschluss Nr. [...] sei von ihr per 31. Dezember 2019 gekündigt worden, da der Beschwerdeführer zu jenem Zeitpunkt keine BVG-pflichtigen Arbeitnehmer mehr gehabt habe, da C._______ lediglich im Jahr 2018 ein BVG-pflichtiges Einkommen erzielt habe. D._______ sei erst angemeldet worden, als sie bereits nicht mehr beim Beschwerdeführer tätig gewesen sei. Dadurch sei bereits vor der Anmeldung ein Freizügigkeitsfall eingetreten, welcher von Gesetzes wegen einen Zwangsanschluss zur Folge habe. 4.3 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer tatsächlich bereits einmal bei der Vorinstanz angeschlossen war (Anschluss Nr. [...]), allerdings wurde dieser Anschluss – wie die Vorinstanz zu Recht ausführte – per 31. Dezember 2019 aufgelöst (vgl. Kündigungsschreiben vom 13. Juni 2019 [Stiftung-act. 4] und Schreiben der Vorinstanz vom 8. Januar 2020 [Stiftung-act. 6]). Ab 1. Januar 2020 bestand somit kein Anschluss mehr, zumal der Beschwerdeführer weder geltend macht noch belegt, er hätte sich zwischenzeitlich einer anderen Vorsorgeeinrichtung angeschlossen. D._______ ist per 17. März 2020 beim Beschwerdeführer angestellt worden und ist am 11. September 2020 bereits wieder ausgetreten (vgl. Stiftung-act. 10). In dieser Zeit (179 Tage) verdiente sie Fr. 15'084.-, was umgerechnet einem Jahreslohn von Fr. 30'757.- entspricht, womit eine BVG- Pflicht zu bejahen ist. Das Formular zur Anmeldung von D._______ wurde erst am 16. November 2020 unterzeichnet. Es trifft somit ebenfalls zu, dass die Anmeldung erst rund zwei Monate nach Eintritt des Freizügigkeitsfalles (Austritt am 11. September 2020) erfolgt ist. Damit kommt die gesetzliche Rechtsfolge von Art. 12 Abs. 1 BVG zum Zug. Die Verfügung der Vorinstanz ist somit nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen.

C-2527/2021 5. Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung. 5.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Der unterliegende Beschwerdeführer hat mit Eingaben vom 4. Juli 2021 und vom 12. Februar 2023 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eingereicht, welches bereits mit Verfügung vom 2. November 2021 gutgeheissen worden ist. Es werden daher keine Verfahrenskosten erhoben. 5.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der obsiegenden Vorinstanz ist somit keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. BGE 126 V 143 E. 4).

C-2527/2021 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz, das Bundesamt für Sozialversicherungen und die Oberaufsichtskommission BVG.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Michael Peterli Sandra Tibis

C-2527/2021 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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