Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 21.11.2007 C-2513/2006

21 novembre 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,046 parole·~20 min·3

Riassunto

Invalidenversicherung (Übriges) | IV

Testo integrale

Abtei lung II I C-2513/2006 {T 0/2} Urteil v o m 2 1 . November 2007 Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richter Francesco Parrino, Richter Eduard Achermann, Gerichtsschreiberin Dominique Gross. N._______, Österreich, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Invalidenrente. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-2513/2006 Sachverhalt: A. Der im Jahr 1967 geborene, in zweiter Ehe verheiratete österreichische Staatsangehörige N._______, der zuletzt selbständig tätig gewesen war im Bereich Bauplanung, EDV- und Finanzdienstleistungen, hat von 1990 bis 1991 in der Schweiz gearbeitet und dabei die obligatorischen Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung entrichtet. Am 6. Juni 2003 übermittelte der österreichische Versicherungsträger N._______s Gesuch um Erhalt einer Invalidenrente an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IV-Stelle) (IV-Akt 1). B. Mit Verfügung vom 23. Februar 2004 (IV-Akt 98) lehnte die IV-Stelle N._______s Leistungsbegehren ab. Sie begründete ihren Entscheid damit, dass sich aus den Akten weder eine bleibende Erwerbsunfähigkeit noch eine gemäss den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen ausreichende durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres ergäben. Trotz des Gesundheitsschadens sei eine leidensangepasste gewinnbringende Tätigkeit noch immer in rentenausschliessender Weise zumutbar. C. Gegen diese Verfügung erhob N._______ am 7. März 2004 Einsprache (IV-Akt 100) und beantragte die Gewährung einer Invalidenrente. Er rügte, die Heilbehandlung sei nach seinem im Jahr 2002 erlittenen Verkehrsunfall noch nicht abgeschlossen, so dass im Rahmen der Verfügung vom 23. Februar 2004 eine abschliessende Beurteilung der verbleibenden Erwerbsfähigkeit noch gar nicht möglich gewesen sei. D. Mit zwei Einspracheverfügungen vom 3. Januar 2005 (IV-Akt 118 ff.) hiess die IV-Stelle die Einsprache von N._______ teilweise gut. Sie gewährte ihm mit Wirkung vom 1. April 2003 bis zum 30. November 2003 eine ganze Invalidenrente und mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2003 eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von 45% seit September 2003. Sie begründete diesen Entscheid im Wesentlichen damit, dass dem im Rahmen des Einspracheverfahrens eingegangenen ärztlichen Attest C-2513/2006 von Dr. med. S._______ (Facharzt für Neurologie und Psychiatrie) vom 16. Juni 2004 (IV-Akt 106 beziehungsweise Beilage 4b der Beschwerdeschrift) und dem neurologischen Befundbericht von Dr. med. H._______ vom 23. Juni 2004 (IV-Akt 105) zu entnehmen sei, dass N._______ in seiner bisherigen Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig sei. Diese Einschätzung teile auch Dr. med. I._______ in seiner Stellungnahme vom 14. Juli 2004 (IV-Akt 109) zu Handen der IV-Stelle. Allerdings sei N._______ gemäss der erwähnten Stellungnahme ab dem September 2003 eine 80-prozentige Arbeitsfähigkeit für einfache administrative Tätigkeiten (Telefon- Bürodienst, Portier, Kassier) zumutbar. Der Einkommensvergleich vom 26. Juli 2004 (IV-Akt 111) habe schliesslich eine Erwerbsunfähigkeit von 45% seit September 2003 ergeben, was den Anspruch auf eine Viertelsrente ab dem 1. Dezember 2003 impliziere. E. Mit zwei weiteren Einspracheverfügungen vom 28. Januar 2005 (IV-Akt 121 f.) gewährte die IV-Stelle zu den gewährten ordentlichen Invalidenrenten entsprechende Kinderrenten. F. Mit Eingabe vom 30. Januar 2005 erhebt N._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) Beschwerde bei der Eidgenössischen Rekurskommission AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen. Er beantragt sinngemäss, die Einspracheverfügung vom 3. Januar 2005, mit der ihm mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2003 eine Viertelsrente gewährt worden sei, aufzuheben und ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Aus den Berichten von Dr. med. S._______ vom 16. Juni 2004 und von Dr. med. H._______ vom 23. Juni 2004 gehe nicht hervor, dass er Verweisungstätigkeiten ausüben könne. Gemäss seinem österreichischen Behindertenpass weise er eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 70% auf. Namentlich würden ihm Dr. med. A._______ in seinem Gutachten vom 27. November 2003 aus chirurgischer Sicht eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30% ab dem 31. August 2003 attestieren, und Dr. med. N._______ im kieferchirurgischen Gutachten vom 12. Juli 2004 aus fachärztlicher Sicht eine entsprechende Minderung von 5%. Ferner rügte er, dass die Angaben im Schreiben der IV- Stelle vom 29. August 2003 im Vergleich zu den Einspracheverfügungen vom 3. Januar 2005 hinsichtlich des durch einen bestimmten Invaliditätsgrad implizierten Rentenanspruchs divergierten. Schliesslich trug er vor, dass seine Gesundheitsschäden entgegen der Einsprache- C-2513/2006 verfügung vom 3. Januar 2005 nicht als langdauernde Krankheit zu qualifizieren seien, sondern als weitgehend stabile, jedoch irreversible Gesundheitsschäden. G. Mit Beschwerde vom 6. März 2005 ficht der Beschwerdeführer die Einspracheverfügungen vom 28. Januar 2005 betreffend die Gewährung der Kinderrente zur ordentlichen Invalidenrente an. Er beantragt die Auszahlung dieser Rente an sich selbst anstatt an seine geschiedene Ehefrau, da er bei der Scheidung sämtliche gemeinsamen Schulden übernommen habe, und er für seine Tochter Unterhaltszahlungen von monatlich ¬ 145.35 bezahle. H. Mit Vernehmlassung vom 26. April 2005 beantragt die IV-Stelle mit Verweis auf die Stellungnahme von Dr. med. Q._______ vom 17. April 2005 (IV-Akt 124), welcher eine 80-prozentige Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Verweisungstätigkeiten ab September 2003 bestätigte, die Abweisung der Beschwerde vom 30. Januar 2005 betreffend die Gewährung der Invalidenrente. Bezüglich der Beschwerde vom 6. März 2005 (Auszahlung der Kinderrente) führte die IV-Stelle aus, dass sich die Voraussetzungen zur Auszahlung der Nachzahlung an den Beschwerdeführer und der laufenden Rente an die Kindsmutter als erfüllt erwiesen hätten. Die Übernahme der gemeinsamen Schulden anlässlich der Scheidung sei hierbei nicht zu berücksichtigen. Die Beschwerde sei deshalb abzuweisen. I. Mit Replik vom 23. Mai 2005 hält der Beschwerdeführer seine Rechtsbegehren aufrecht. Er reicht namentlich ein augenärztliches Sachverständigengutachten von Dr. med. E._______ vom 2. April 2005 nach, wonach er aus fachärztlicher Sicht eine bleibende Minderung der Erwerbsfähigkeit von 10% aufweise. J. Mit Duplik vom 5. Juli 2005 beantragt die Vorinstanz mit Verweis auf die Stellungnahme von Dr. med. I._______ vom 21. Juni 2005 (IV-Akt 126), dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit zur Nachreichung des Austrittsberichtes betreffend die stationäre Behandlung im Reha-Zentrum W._______ vom 17. Februar 2004 bis zum 11. März 2004 zu geben. C-2513/2006 K. Am 1. Januar 2007 gehen die Verfahren an das Bundesverwaltungsgericht über, das den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 28. März 2007 (Akt 2) nochmals auffordert, den entsprechenden Austrittsbericht innerhalb von 30 Tagen seit Zustellung der Verfügung nachzureichen, und den Parteien die Zusammensetzung des Spruchkörpers bekannt gibt. Es sind keine Ausstandsbegehren eingegangen. L. Mit Eingabe vom 3. April 2007 reicht der Beschwerdeführer ein nervenfachärztliches Gutachten von Dr. med. X._______ vom 26. September 2005 (Akt 3) ein sowie, mit Eingabe vom 5. Juli 2007, ein entsprechendes Ergänzungsgutachten vom 18. Juni 2007 (Akt 6), wonach er aus fachärztlicher Sicht eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 35% aufweise. Im Übrigen legte Dr. med. X._______ dar, dass bei den von den verschiedenen Fachärzten angegebenen Einschätzungen der Minderung der Erwerbsfähigkeit keine Überschneidungen bestünden, so dass die einzelnen Werte zu addieren seien. Insgesamt liege somit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 75% ab dem 1. April 2004 vor. Der angeforderte Austrittsbericht wird nicht nachgereicht. M. Mit Vernehmlassung vom 18. Juli 2007 (Akt 8) hält die Vorinstanz mit Verweis auf die Stellungnahme von Dr. med. I._______ vom 12. Juli 2007 (IV-Akt 128) ihre Anträge aufrecht. N. Am 12. Juli 2007, eingegangen am 23. Juli 2007 (Akt 9), reicht der Beschwerdeführer namentlich einen Bericht von Dr. med. Z._______ vom 13. April 2005 ein, wonach ihm geistige Arbeit eingeschränkt zumutbar sei, unter Ausschluss von Tätigkeiten, die unter Zeitdruck erledigt werden müssten oder die Kundenverkehr beziehungsweise Mitarbeiterführung beinhalten. Zusätzliche Arbeitspausen seien nötig. Körperliche Tätigkeiten seien aus rein fachlicher Sicht in leichter Art im Sitzen, mit zusätzlichen Arbeitspausen, zumutbar. O. Mit Eingabe vom 8. August 2007 (Akt 10) hält die Vorinstanz mit Verweis auf die erneute Stellungnahme von Dr. med. I._______ vom 6. August 2007 (IV-Akt 130) ihre Anträge aufrecht. C-2513/2006 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt gemäss Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) nach neuem Verfahrensrecht. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.3 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis IVG und 28-70 IVG) anwendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 1.4 Der Beschwerdeführer ist im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert. 1.5 Da die Beschwerden im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 ATSG und Art. 52 VwVG) eingereicht wurden, ist darauf einzutreten. 2. Der Beschwerdeführer hat sich bei einem Verkehrsunfall am 3. April 2002 und zuvor bei einem im Jahr 1988 erlittenen Unfall diverse Verletzungen zugezogen. Nach der Stabilisierung seines Zustandes, namentlich im Rahmen längerer stationärer Behandlungen, leidet er un- C-2513/2006 bestritten insbesondere an folgenden Beschwerden: mässiges hirnlokales Psychosyndrom (Frontalhirnsyndrom); Status nach Calcaneusfraktur rechts, Osteosynthese, Reoperation mit Arthrodese am 27. Juni 2003; Status nach Mittelfussfraktur links; Status nach Thoraxkontusion, Pneumothorax; Status nach Gesichtsschädelfrakturen/Zahnschäden; vorübergehendes Carpaltunnelsyndrom (durch Stockgehen); leichte Sehstörung; reaktive Depression. Nachfolgend ist zu prüfen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Beschwerdeführer aufgrund dieser Leiden Anspruch auf eine Invalidenrente hat. 3. Die umfangreiche medizinische Dokumentation aus Österreich wurde namentlich im Hinblick auf die Gewährung einer Versehrtenrente gemäss dem österreichischen Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG, BgBl Nr. 189/1955) und von Leistungen der privaten Unfallversicherung gemäss den Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen verfasst: Dabei sprechen sich namentlich Dr. med. N._______ im kieferchirurgischen Fachgutachten vom 12. Juli 2004, Dr. med. A._______ im chirurgischen Gutachten vom 27. November 2003, Dr. med. E._______ im augenfachärztlichen Sachverständigengutachten vom 2. April 2005 und schliesslich Dr. med. X._______ in den nervenfachärztlichen Gutachten vom 26. September 2005 und vom 18. Juni 2007 über die "Minderung der Erwerbsfähigkeit" beim Beschwerdeführer aus. Zur beim Beschwerdeführer vorliegenden "Invalidität" nahmen namentlich Dr. med. J._______ im unfallärztlichen Gutachten vom 16. April 2003 (IV-Akt 65), Dr. med. L._______ (Facharzt für Neurologie und Psychiatrie) in den Gutachten vom 20. August 2003 und vom 1. September 2003 (IV-Akt 76) sowie Dr. med. S._______ (Facharzt für Neurologie und Psychiatrie) im ärztlichen Attest vom 16. Juni 2004 Stellung. Wie nachfolgend aufgezeigt werden soll, unterscheidet sich jedoch der von den medizinischen Gutachtern verwendete Begriff der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des österreichischen ASVG beziehungsweise der Invalidität im Sinne der entsprechenden privaten Unfallversicherung wesentlich von der schweizerischen Terminologie. C-2513/2006 3.1 3.1.1 Laut Art. 8 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall. Die Vorinstanz hat in ihrer Einspracheverfügung vom 3. Januar 2005 die Abgrenzung der bleibenden zur länger dauernden Erwerbsfähigkeit im Sinne von Art. 8 ATSG in Verbindung mit 29 Abs. 1 IVG zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. Erwerbsunfähigkeit ist nach Art. 7 ATSG der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Dabei sind die Erwerbs- beziehungsweise Arbeitsmöglichkeiten nicht nur im angestammten Beruf beziehungsweise in der bisherigen Tätigkeit, sondern auch in zumutbaren Verweisungstätigkeiten zu prüfen. Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes ist ein theoretischer und abstrakter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Der Begriff umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht nach Stellen; andererseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält. Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 276 E. 4b; ZAK 1991 S. 320 E. 3b). 3.1.2 Ein Anspruch auf eine ganze Rente besteht gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung, wenn die versicherte Person mindestens zu zwei Dritteln, derjenige auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zur Hälfte und derjenige auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40% invalid ist. Nach dem seit 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Art. 28 Abs. 1 IVG hat ein Versicherter bei einem Invaliditätsgrad von 70% Anspruch auf eine ganze Rente, auf eine Dreiviertelsrente bei einem Grad der Invalidität von 60%, auf eine halbe Rente bei einem solchen von 50% und auf eine Viertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 40%. C-2513/2006 Vor dem Hintergrund dieser Gesetzesänderung erklären sich die vom Beschwerdeführer gerügten unterschiedlichen Angaben im Schreiben der IV-Stelle vom 29. August 2003 einerseits, in der angefochtenen Einspracheverfügung vom 3. Januar 2005 andererseits. 3.1.3 Aufgabe des Arztes im schweizerischen Invalidenverfahren ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und gegebenenfalls bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Auskünfte sind sodann eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten konkret noch zugemutet werden können (BGE 115 V 134 E. 2, 114 V 314 E. 3c mit Hinweisen; ZAK 1991 S. 319 E. 1c). 3.2 3.2.1 Die österreichische Versehrtenrente im Sinne des ASVG (vgl. zum Ganzen die Beiträge zum 11. Fortbildungsseminar der ÖSTERREICHISCHEN GESELLSCHAFT FÜR UNFALLCHIRURGIE, Begutachtung, Wien 2000, online unter www.unfallchirurgen.at/download/agenda/ 11FBS.pdf; kurz auch CHRISTA MARISCHKA, Unfallversicherung, Österreich 2007, online unter www.voegb.at/bildungsangebote/skripten/sr/ SR-09.pdf, beide letztmals besucht am 12. November 2007) bezweckt den Ausgleich des durch die unfallbedingte Erwerbsminderung eingetretenen Schadens. Ein Anspruch auf Versehrtenrente besteht, wenn die Erwerbsfähigkeit des Versicherten durch die Folgen eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit über drei Monate nach Eintritt des Versicherungsfalles hinaus um mindestens 20% vermindert ist. Die Erwerbsfähigkeit im Sinne des ASVG bedeutet die Fähigkeit eines Versicherten, sich unter Ausnützung der Arbeitsgelegenheiten, die sich ihm nach den gesamten Kenntnissen sowie körperlichen und geistigen Fähigkeiten bieten, einen Erwerb zu verschaffen. Unter dem Begriff der Minderung der Erwerbsfähigkeit ist sodann das in Prozentsätzen ausgedrückte Mass der durch den Versicherungsfall herabgesetzten Möglichkeiten des Versehrten zu verstehen, das seinen persönlichen Fähigkeiten � gebildet durch Konstitution, Ausbildung und Berufsverlauf � entsprechende Erwerbseinkommen durch Einsatz zumutbarer Anstrengungen zu erzielen. Hierzu sind die Verdienstmöglichkeiten vor und nach dem Versicherungsfall zu verglei- C-2513/2006 chen. Dieser Vergleich, dargestellt in einem Prozentsatz, ergibt die Minderung der Erwerbsfähigkeit. Dabei wird � im Gegensatz zum schweizerischen Recht � allerdings nicht eine genaue Berechnung durchgeführt, vielmehr erfolgt die Ermittlung dieses Wertes anhand einer abstrakten Schätzung nach funktionellen Gesichtspunkten. Die gesamten körperlichen und geistigen, für das Erwerbsleben massgeblichen Funktionen werden mit 100% bewertet. Der Verlust einzelner oder mehrerer Funktionen wird in Beziehung zu der Summe der Gesamtfunktionen gesetzt. Die Bewertung von behinderten oder ausgefallenen Funktionen geschieht auf der Basis fester Sätze, die als Normalwerte existieren. Aus dem Vergleich wird schliesslich der Prozentwert der durch den Versicherungsfall beeinträchtigten Erwerbsfähigkeit (Minderung der Erwerbsfähigkeit) ermittelt. 3.2.2 Bei der österreichischen privaten Unfallversicherung gilt es den Grad der Invalidität mittels einer Gliedertaxe, die in den Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen der jeweiligen Versicherung festgehalten ist, zu eruieren. Aufgrund der Gliedertaxe ist jedem Körperteil beziehungsweise Sinnesorgan, der beziehungsweise das funktionsunfähig geworden ist, ein bestimmter, prozentual ausgedrückter Wert (z.B. Arm- oder Beinwert) zuzuordnen. 3.2.3 Die derart vorgenommene Eruierung der Minderung der Erwerbsfähigkeit beziehungsweise der Invalidität ist somit eher mit der Bemessung der Integritätsentschädigung nach Art. 24 ff. des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 (UVG, SR 832.20) vergleichbar, bei der erhebliche Schädigungen der körperlichen oder geistigen Integrität pauschal mit einem bestimmten in einer Skala festgelegten Prozentsatz bewertet werden, als mit der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Sinne des schweizerischen Invalidenrechts. Entsprechend gestaltet sich auch die Aufgabe des Arztes ganz unterschiedlich, je nachdem ob die Minderung der Erwerbsfähigkeit beziehungsweise der Invalidität nach österreichischem Recht beurteilt werden soll, oder aber die Arbeitsfähigkeit im Sinne der schweizerischen Invalidenversicherung. Vor diesem Hintergrund lassen sich aus der medizinischen Dokumentation, soweit dabei die Minderung der Erwerbsfähigkeit beziehungsweise der Grad der Invalidität nach österreichischem Recht ermittelt werdem, keine Schlüsse hinsichtlich des Anspruchs auf eine Invalidenrente nach schweizerischem Recht ziehen. C-2513/2006 4. 4.1 Dr. med. H._______ beschreibt in seinem neurologischen Befundbericht vom 23. Juni 2004 das Vorliegen einer Frontalhirnsymptomatik, die eine berufliche Reintegration zum gegenwärtigen Zeitpunkt unmöglich mache. Dr. med. S.________ hält in seinem ärztlichen Attest vom 16. Juni 2004 eine Besserung des Gesundheitszustandes bis zur Erreichung eines regulären Pensionsalters mit grosser Wahrscheinlichkeit für ausgeschlossen. Eine Krankenstandsdauer bei beruflicher Tätigkeit von ca. 15-20 Wochen sei prognostizierbar, wobei die Arbeitsleistung aus seiner derzeitigen Sicht ohnehin schon um mehr als 50% herabgesetzt sei. Eine Teilzeitbeschäftigung erscheine bei der vorliegenden Struktur der neurologischen Erkrankung als unmöglich. Es sei somit aus neurologisch-psychiatrischer Sicht eine fortgesetzte, dauerhafte Pensionierung des Patienten dringend zu empfehlen. Dr. med. Z._______ legte in einem kurzen Bericht vom 13. April 2005 (nach Erlass der Einspracheverfügung vom 3. Januar 2005) dar, dass dem Beschwerdeführer geistige Arbeit eingeschränkt zumutbar sei, unter Ausschluss von Tätigkeiten, die unter Zeitdruck erledigt werden müssen oder die Kundenverkehr oder Mitarbeiterführung beinhalten. Zusätzliche Arbeitspausen seien nötig. Körperliche Tätigkeiten seien aus rein fachlicher Sicht in leichter Art im Sitzen, mit zusätzlichen Arbeitspausen, zumutbar. Dr. med. G._______ hält in den (undatierten, aufgrund eines Erhöhungsantrags vom Mai 2007 verfassten) Untersuchungsbefunden nach dem Bundespflegegeldgesetz (Akt 9) fest, dass der Beschwerdeführer bei gutem Rehabilitationsergebnis nur mehr beim Tragen schwerer Gegenstände und bei anstrengenden Verrichtungen im Haushalt Hilfe benötige. Namentlich die Verrichtung der Körperpflege, An- und Auskleiden, die Verrichtung der Notdurft sowie leichtere Haushaltsverrichtungen könne er selbständig erledigen. 4.2 Die entsprechenden Ausführungen von Dr. med. H._______, Dr. med. S._______ und Dr. med. Z._______ erweisen sich (aufgrund der den Gutachtern vom österreichischen Versicherungsträger gestellten Aufgabe) als sehr kurz und � für die beweiskräftige Verwendung im schweizerischen Rentenverfahren � unvollständig. Sie definieren und begründen zu wenig präzis, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit beziehungs- C-2513/2006 weise leidensangepasste Verweisungstätigkeiten ausüben kann, zumal sich die drei Berichte widersprechen. Ebenso erweisen sich auch die kurzen Ausführungen von Dr. med. G._______ in den Untersuchungsbefunden nach dem Bundespflegegeldgesetz als zu wenig präzis und nicht auf die Eruierung der Arbeitsfähigkeit im Sinne der schweizerischen Terminologie zugeschnitten. Zudem bezieht sich der Bericht auf eine Periode nach Erlass der Einspracheverfügung vom 3. Januar 2005, die im vorliegenden Verfahren nicht mehr zu berücksichtigen ist (BGE 121 V 366 E. 1b, 129 V 4 E. 1.2 mit Hinweisen). Entsprechend sind diese medizinischen Berichte nicht geeignet, die Höhe der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. 5. Dr. med. Q._______ beziehungsweise Dr. med. I._______, die den Fall einzig anhand der Akten beurteilen konnten, attestierten dem Beschwerdeführer in ihren kurzen Stellungnahmen zu Handen der IV- Stelle vom 14. Juli 2004, vom 17. April 2005, vom 12. Juli 2007 sowie vom 6. August 2007 eine 80-prozentige Arbeitsfähigkeit für leichte administrative Tätigkeiten ab September 2003. Sie zogen somit aus der medizinischen Dokumentation, die vor dem Hintergrund der österreichischen Terminologie verfasst wurde und die sich nicht beziehungsweise nicht genügend zur Arbeitsfähigkeit im Sinne der schweizerischen Begriffsbestimmungen äussert, selbständig einen Schluss betreffend die Höhe der Arbeitsfähigkeit. Ausschliesslich aufgrund der ihnen zur Verfügung gestellten Akten lässt sich allerdings ein solcher Schluss nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ziehen. 6. Das Sozialversicherungsrecht ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben die entscheidenden Behörden von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Allerdings umfasst die behördliche und richterliche Abklärungspflicht nicht unbesehen alles, was von einer Partei behauptet oder verlangt wird. Namentlich haben die Verwaltungsbehör- C-2513/2006 den und das Sozialversicherungsgericht zusätzliche Abklärungen stets nur dann vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebenden Anhaltspunkten hinreichender Anlass besteht (vgl. BGE 117 V 282 E. 4a; Urteil des EVG vom 20. Juli 2000, I 520/99). 6.1 Im vorliegenden Fall bestehen aufgrund der aktenkundigen Unterlagen Anhaltspunkte, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers wegen seiner gesundheitlichen Probleme eingeschränkt sein könnte. Es lässt sich allerdings der (zwar sehr ausführlichen, aber betreffend die Arbeitsfähigkeit im Sinne des schweizerischen Rechts nicht beziehungsweise ungenügend Stellung nehmenden) medizinischen Dokumentation nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entnehmen, ob und allenfalls inwiefern genau die Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, ob und allenfalls inwiefern eine solche Einschränkung Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit hat und schliesslich ob und gegebenenfalls inwiefern somit ein Invaliditätsgrad in rentenberechtigendem Masse vorliegt. Vorliegend erweist sich folglich der Sachverhalt als nicht rechtsgenüglich erstellt und verlangt der weiteren Abklärung. 6.2 Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung hat das Gericht, das den Sachverhalt als ungenügend abgeklärt erachtet, im Prinzip die Wahl, die Sache zur weiteren Beweiserhebung an die Verwaltung zurückzuweisen oder selber die nötigen Instruktionen vorzunehmen (ZAK 1987 S. 264 E. 2a). Bei festgestellter Abklärungsbedürftigkeit verletzt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung als solche weder den Untersuchungsgrundsatz noch das Gebot eines einfachen und raschen Verfahrens. Anders verhielte es sich nur dann, wenn die Rückweisung an die Verwaltung einer Verweigerung des gerichtlichen Rechtsschutzes gleichkäme (beispielsweise dann, wenn aufgrund besonderer Gegebenheiten nur ein Gerichtsgutachten oder andere gerichtliche Beweismassnahmen geeignet wären, zur Abklärung des Sachverhaltes beizutragen), oder wenn die Rückweisung nach den Umständen als unverhältnismässig bezeichnet werden müsste (BGE 122 V 163 E. 1d; RKUV 1989 K 809 S. 207 E. 4). Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, die der Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle bei dem noch sehr jungen Beschwerdeführer entgegenstehen würden. C-2513/2006 7. Die Beschwerde ist somit insofern teilweise gutzuheissen, als die angefochtene Einspracheverfügung vom 3. Januar 2005 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts, namentlich zur Einholung eines ärztlichen Gutachtens, das sich insbesondere über die Auswirkungen des (in der medizinischen Dokumentation bereits gut erfassten) Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit ausspricht, sowie � sollten entsprechende Auswirkungen vorliegen � zur Durchführung eines Einkommensvergleiches, an die IV-Stelle zurückgewiesen wird, welche anschliessend eine neue Verfügung zu erlassen hat. 8. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 6. März 2005 gegen die Einspracheverfügungen vom 28. Januar 2005 beantragt, die Kinderrente an ihn auszuzahlen, ist festzuhalten, dass die Kinderrente, wenn die Eltern des Kindes wie im vorliegenden Fall geschieden sind (IV-Akt 7), auf Antrag (IV-Akt 7a) dem nicht rentenberechtigten Elternteil (vorliegend: der Kindsmutter) auszuzahlen ist, wenn dieser die elterliche Sorge über das Kind zusteht (vgl. IV-Akt 7) und es bei ihr wohnt (vgl. IV-Akt 7c), Art. 82 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) in Verbindung mit Art. 71ter Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101). Diese Regelung gilt gemäss Art. 71ter Abs. 2 AHVV grundsätzlich auch für die Nachzahlung von Kinderrenten. Hat allerdings der rentenberechtigte Elternteil (hier: der Kindsvater) seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind wie im vorliegenden Fall erfüllt (IV-Akt 7b), so steht ihm die Nachzahlung im Umfang der monatlich erbrachten Leistungen zu. Die vom Beschwerdeführer bei der Scheidung übernommenen gemeinsamen Schulden sind hierbei nicht zu berücksichtigen. Die von der Vorinstanz mit den Einspracheverfügungen vom 28. Januar 2005 getroffene Regelung erweist sich folglich als gesetzeskonform, so dass die entsprechende Beschwerde abzuweisen ist. Sollte sich allerdings im Rahmen der Eruierung des Invaliditätsgrads (vgl. Erw. 7) ergeben, dass die Invalidenrente anzupassen ist, so ist selbstverständlich auch die Kinderrente in der Höhe anzupassen. 9. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer, C-2513/2006 der sich nicht anwaltlich vertreten liess und dem auch sonst keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde gegen die Einspracheverfügung vom 3. Januar 2005 wird teilweise gutgeheissen und die angefochtene Einspracheverfügung aufgehoben. 2. Die Sache wird zur Feststellung des Sachverhalts und zum Erlass einer neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Die Beschwerde gegen die Einspracheverfügungen vom 28. Januar 2005 wird abgewiesen. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Rückschein) - die Vorinstanz - das Bundesamt für Sozialversicherungen Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Michael Peterli Dominique Gross C-2513/2006 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 16

C-2513/2006 — Bundesverwaltungsgericht 21.11.2007 C-2513/2006 — Swissrulings