Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 06.04.2010 C-2489/2008

6 aprile 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,367 parole·~12 min·2

Riassunto

Rente | Altersrente, Einspracheentscheid vom 1. Februar 20...

Testo integrale

Abtei lung II I C-2489/2008 {T 0/2} Urteil v o m 0 6 . April 2010 Einzelrichterin Franziska Schneider Gerichtsschreiberin Sabine Uhlmann. X._______ Beschwerdeführer, gegen Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Vorinstanz. Altersrente, Einspracheentscheid vom 1. Februar 2008. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-2489/2008 Sachverhalt: A. Der am _______ geborene X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), polnischer Staatsangehöriger, reiste am 11. August 1979 in die Schweiz ein (act. 30); von 1980 bis 1996 (mit Unterbrüchen) war er in der Schweiz erwerbstätig und entrichtete in dieser Zeit Beiträge an die Schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (act. 243-251). Mit Eingabe vom 20. August 1997 liess der damals in Zürich wohnhafte Beschwerdeführer bei der Ausgleichskasse der Textil- und Bekleidungsindustrie, Z._______, ein vom 30. November 1996 datiertes Formular "Anmeldung für eine Altersrente" einreichen (act. 6-16). B. Mit Verfügung vom 28. Oktober 1997 (act. 179), die die Verfügung vom 10. September 1997 (act. 176) ersetzte, sprach die Ausgleichskasse der Textil- und Bekleidungsindustrie, Z._______, dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. August 1996 eine monatliche Altersrente von Fr. 559.-- und ab 1. Januar 1997 eine Altersrente von Fr. 573.-- zu. Infolge Scheidung (Scheidungsdatum: 27. August 1998, act. 195) wurde mit Verfügung vom 5. August 1999 die Altersrente ab 1. September 1998 auf monatlich Fr. 585.-- und ab 1. Januar 1999 auf Fr. 590.-- festgesetzt (act. 185). C. Die Einwohnerkontrolle, Personalmeldeamt, Stadt Z.______, teilte am 6. Mai 2004 der ostschweizerischen Ausgleichskasse für Handel und Industrie den Wegzug des Beschwerdeführers per 6. September 2000 nach unbekannt mit (act. 199). D. Per 31. Januar 2001 (act. 197, 220) wurde die Rentenzahlung eingestellt. E. Mit Schreiben vom 6. Mai 2004 liess der Beschwerdeführer seine Adresse in Polen mitteilen (act. 200). F. Infolge Wegzugs ins Ausland übermittelte die ostschweizerische Aus- C-2489/2008 gleichskasse für Handel und Industrie mit Schreiben vom 18. Mai 2004 die Akten der Schweizerischen Ausgleichskasse (act. 206). G. Auf Anfrage des Beschwerdeführers, neu vertreten durch Rechtsanwalt E. Barcikowski, teilte die SAK mit Schreiben vom 23. September 2004 mit, dass ab April 1999 eine ordentliche einfache Altersrente in der Höhe von Fr. 585.-- und ab Januar 2001 eine solche von Fr. 599.-- ausgerichtet worden sei; per Januar 2001 sei die Rente eingestellt worden (act. 220). Mit Schreiben vom 2. November 2004 übermittelte die SAK dem Beschwerdeführer ein Antragsformular für die Rückvergütung der AHV-Beiträge und führte unter anderem mit Verweis auf Art. 18 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) aus, die Rente sei infolge Wegzugs nach Polen – die Schweiz habe mit Polen kein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen – per Januar 2001 eingestellt worden und werde durch eine Rückvergütung der AHV-Beiträge ersetzt. Bereits bezogene Renten würden vom Rückvergütungsbetrag abgezogen (act. 226). H. Mit Antragsformular E 202 vom 25. August 2006 liess der Beschwerdeführer durch den polnischen Versicherungsträger einen Antrag auf Ausrichtung einer Altersrente bei der SAK einreichen (eingegangen am 14. Mai 2007) (act. 254-260). I. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2007 sprach die SAK dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. April 2006 aufgrund einer anrechenbaren Beitragsdauer von 16 Jahren bei einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 46'410.-- und einer anwendbaren Rentenskala 16 vom 1. April 2006 bis 31. Dezember 2006 eine monatliche Altersrente von Fr. 625.-- und ab 1. Januar 2007 eine solche von Fr. 643.-- zu (act. 311). J. Mit Einsprache vom 26. Dezember 2007 beantragte der Beschwerdeführer bei der SAK im Wesentlichen die rückwirkende Zusprechung der Altersrente seit deren Einstellung. Im Übrigen erklärte er, bis am 8. Dezember 2007 hospitalisiert gewesen zu sein, weshalb er die Verfügung vom 31. Oktober 2007 erst am 9. Dezember 2007 dem Postfach entnommen habe (act. 327). C-2489/2008 K. Mit Einspracheentscheid vom 1. Februar 2008 wies die SAK die Einsprache vom 26. Dezember 2007 ab. Zur Begründung führte sie insbesondere aus, die Auszahlung der Altersrente ab Februar 2001 sei aufgrund der Ausreise des Beschwerdeführers aus der Schweiz erfolgt. Zum damaligen Zeitpunkt – September 2000 – habe kein Sozial versicherungsabkommen mit Polen bestanden, das eine weitere Auszahlung erlaubt hätte. Am 1. April 2006 sei das Abkommen über die Freizügigkeit zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten, in Kraft seit Juni 2002, auf die zehn neuen EU-Mitgliedstaaten unter anderem auch auf Polen ausgedehnt worden, weshalb seit dem 1. April 2006 auch die entsprechenden Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72, welche die Systeme der sozialen Sicherheit reglementierten, zwischen Polen und der Schweiz anwendbar seien. Somit habe auf den erneuten Antrag auf eine Altersrente, der bei der SAK im Mai 2007 eingegangen sei, eingetreten und aufgrund des Inkrafttretens des zwischenstaatlichen Abkommens eine Rente ab April 2006 ausbezahlt werden können. Da im Rahmen der Ausweitung des Abkommens über die Freizügigkeit eine rückwirkende Anwendung der Normen nicht vorgesehen sei, würden dem Beschwerdeführer von Februar 2001 bis Ende März 2006 keine Leistungen der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung zustehen (act. 330). L. Mit Eingabe vom 14. April 2008 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte die Auszahlung der suspendierten Altersrente und der rückstehenden sozialen Unterstützung. Er machte sinngemäss geltend, er habe die Schweiz im Jahre 1999 nicht absichtlich verlassen und sich auch nie abgemeldet. Aufgrund von Krankheit habe er sich zwecks ärztlicher Behandlung in Polen aufgehalten; da er nicht im Besitz der Aufenthaltsbewilligung bzw. der Verlängerung gewesen sei, sei ihm die erneute Einreise in die Schweiz gegen seinen Willen verwehrt worden, Ausserdem erklärte er, er habe nie Unterstützung durch die Sozialhilfe erhalten, obwohl ihm diese zugestanden hätte (BVGer act. 1). M. Die zur Stellungnahme insbesondere auch zum Zustellungszeitpunkt der angefochtenen Verfügung aufgeforderte Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 21. Mai 2008 die Abweisung der Beschwerde C-2489/2008 und Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheides. Zur Begründung wiederholte sie im Wesentlichen die bereits mit Einspracheentscheid vom 1. Februar 2008 gemachten Ausführungen. Betreffend Zustellungszeitpunkt äusserte sie sich dahingehend, dass die angefochtene Verfügung nicht per Einschreiben versandt worden sei, weshalb nicht überprüft werden könne, wann diese beim Beschwerdeführer eingetroffen sei (BVGer act. 3). N. Die Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Mai 2008, worin der Beschwerdeführer zur Replik aufgefordert wurde, wurde gemäss Rückschein der Schweizerischen Post vom Beschwerdeführer nicht abgeholt (BVGer act. 5). O. Die unaufgefordert eingereichte Eingabe des Beschwerdeführers vom 24. Februar 2010 wurde zu den Akten genommen (BVGer act. 6). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Anfechtungsobjekt ist vorliegend der Einspracheentscheid vom 1. Februar 2008. 2. Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 AHVG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) der Schweizerischen Ausgleichskasse. Eine Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für die vorliegende Beschwerde zuständig. 2.1 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil C-2489/2008 geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vorsieht. 2.2 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung vom 1. Februar 2008 besonders berührt ist und hat an deren Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse. Er ist daher zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 Bst. b und c VwVG; vgl. auch Art. 59 ATSG). 2.3 Gemäss Art. 50 Abs. 1 VwVG (vgl. auch Art. 60 Abs. 1 ATSG) ist die Beschwerde innert 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. Der angefochtene Einspracheentscheid datiert vom 1. Februar 2008. Der Beschwerdeführer macht geltend, den Einspracheentscheid am 15. März 2008 erhalten zu haben. Gemäss Stellungnahme der Vorinstanz vom 21. Mai 2008 konnte das Zustellungsdatum der angefochtenen Verfügung nicht eruiert werden, da die Verfügung nicht eingeschrieben versandt wurde. Da der Zustellungsbeweis der Verwaltung obliegt (vgl. UELI KIESER, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich 1999, S. 166 RZ. 364 mit Hinweisen), muss zu Gunsten des Beschwerdeführers davon ausgegangen werden, dass die am 15. April 2008 der Post übergebene Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 1. Februar 2008 beim Bundesverwaltungsgericht rechtzeitig eingegangen ist. Die Beschwerde ist im Übrigen formgerecht (Art. 52 VwVG). 3. Mit Einspracheverfügung vom 1. Februar 2008 wies die Vorinstanz die Einsprache vom 26. Dezember 2007, mit welcher der Beschwerdeführer die Auszahlung der Altersrente ab Februar 2001 beantragt hat, ab. Vorliegend streitig und somit zu prüfen ist, ab wann der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Altersrente hat, resp. ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht erst ab 1. April 2006 eine ordentliche Altersrente gewährt hat. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich Anspruch auf eine Altersrente hat. Soweit der Beschwerdeführer Sozialhilfe beantragt, ist er darauf hinzuweisen, dass ein allfälliger Anspruch auf Sozialhilfe nicht Gegenstand der angefochtenen Einspracheverfügung war. Da es somit an einem Anfechtungsgegenstand fehlt, kann auf diesen Antrag im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht eingetreten werden (BGE 125 V 413 E. 1a). C-2489/2008 3.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Auszahlung der Rente ab Februar 2001. Die Vorinstanz macht hingegen geltend, dass mit Polen vor April 2006 kein Sozialversicherungsabkommen bestanden habe, das eine Auszahlung der Altersrente erlaubt hätte. 4. Bei der Beurteilung einer Sache sind jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Kraft waren, als sich der zu materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklichte. Diese Frage beurteilt sich aufgrund derjenigen Rechtssätze, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 126 V 136 E. 4b, 124 V 227 E. 1). 4.1 Der Beschwerdeführer ist polnischer Staatsangehöriger. Am 1. Juni 2002 ist das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen; FZA; SR 0.142.112.681), sein Anhang II, die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (nachfolgend: Verordnung Nr. 1408/71; SR 0.831.109.268.1) sowie die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (nachfolgend: Verordnung [EWG] Nr. 574/72; SR 0.831.109.268.11) in Kraft getreten, das in Bezug auf Polen am 1. April 2006 in Kraft getreten ist (vgl. Protokoll zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit im Hinblick auf die Aufnahme der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik als Vertragsparteien infolge ihres Beitritts zur Europäischen Union [nachfolgend: Protokoll] vom 26. Oktober 2004, in Kraft seit 1. April 2006 [AS 2006 979]). 4.2 Gemäss Art. 18 Abs. 2 AHVG sind Ausländer und ihre Hinterlassenen ohne Schweizer Bürgerrecht rentenberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der C-2489/2008 Schweiz haben. Dieses Erfordernis ist von jeder Person, für die eine Rente ausgerichtet wird, einzeln zu erfüllen. Vorbehalten bleiben die besonderen bundesrechtlichen Vorschriften über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Staatenlosen sowie abweichende zwischenstaatliche Vereinbarungen, insbesondere mit Staaten, deren Gesetzgebung den Schweizer Bürgern und ihren Hinterlassenen Vorteile bietet, die diejenigen dieses Gesetzes ungefähr gleichwertig sind. 4.3 Nachfolgend zu prüfen ist, ob das FZA, das am 1. April 2006 auf die neuen Mitgliedstaaten insbesondere auch auf Polen ausgedehnt worden ist, allenfalls rückwirkend angewendet werden kann. 4.3.1 Unter Rückwirkung wird die Anwendung neuen Rechts auf einen Sachverhalt, der sich abschliessend vor Inkrafttreten des neuen Rechts zugetragen hat, verstanden (BGE 126 V 134 E. 4; vgl. auch PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 24 Rz. 22). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine solche Rückwirkung ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage nur möglich, wenn sich die Rückwirkung aus dem Inhalt des Gesetzes als klar gewollt ergibt und wenn sie durch ausreichende Gründe veranlasst und zeitlich beschränkt ist (BGE 126 V 134 E. 4). 4.3.2 Als wesentliches abschliessendes Sachverhaltselement gilt, dass der derzeit in Polen wohnhafte Beschwerdeführer von Februar 2001 bis März 2006 mangels Sozialversicherungsabkommens zwischen Polen und der Schweiz keine Altersrente bezogen hat. Festzustellen ist, dass das Protokoll am 26. Oktober 2004 abgeschlossen wurde, von der Bundesversammlung am 17. Dezember 2004 genehmigt und am 1. April 2006 durch Notenaustausch in Kraft getreten ist. Eine rückwirkende Anwendung der Normen des FZA vor dem Inkrafttreten des Abkommens am 1. April 2006 ist nicht vorgesehen und vom Gesetzgeber nicht gewollt, weshalb für die Auszahlung einer ordentlichen Altersrente nach Polen vor dem 1. April 2006 keine Rechtsgrundlage besteht (vgl. Art. 18 Abs. 2 AHVG). 5. Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher zum Schluss, dass die Vorinstanz den Antrag des Beschwerdeführers auf rückwirkende Gewährung der Altersrente von Februar 2001 bis März 2006 zu Recht C-2489/2008 abgewiesen hat. Die Beschwerde ist daher im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 85bis Abs. 3 AHVG in Verbindung mit Art. 23 Abs. 2 VGG abzuweisen, und der Einspracheentscheid vom 1. Februar 2008 ist zu bestätigen. 6. Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG). Der Beschwerdeführer hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) - die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Einschreiben) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Franziska Schneider Sabine Uhlmann C-2489/2008 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Seite 10

C-2489/2008 — Bundesverwaltungsgericht 06.04.2010 C-2489/2008 — Swissrulings