Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung III C-2471/2015
Urteil v o m 1 3 . April 2016 Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richterin Marianne Teuscher, Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann.
Parteien A._______, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Schengen-Visum zu Besuchsaufenthalt.
C-2471/2015 Sachverhalt: A. Der 1975 geborene iranische Staatsangehörige B._______ (nachfolgend: Gesuchsteller beziehungsweise Gast) beantragte am 6. Januar 2015 bei der Schweizerischen Botschaft in Teheran ein Schengen-Visum für einen 14-tägigen Aufenthalt in der Schweiz. Als Reisegrund vermerkte er "Tourism" und zum Aufenthaltsort gab er an, er werde in einem Hotel in Zürich logieren (Akten der Vorinstanz [SEM act.] 1/19 – 22). B. Mit Formularentscheid vom 11. Januar 2015 lehnte es die Schweizer Vertretung ab, das gewünschte Visum auszustellen. Zur Begründung führte sie an, es bestünden Zweifel am geltend gemachten Aufenthaltszweck (SEM act. 1/25 f.). C. Im Nachgang zu dieser Verfügung gelangte der in Zürich wohnhafte A._______ (nachfolgend: Gastgeber beziehungsweise Beschwerdeführer) mit einem Einladungsschreiben vom 26. Januar 2015 an die Schweizer Vertretung. Darin hielt er fest, dass er den Gesuchsteller für einen 15-tägigen Aufenthalt zu sich in die Schweiz einlade. Er übernehme die Kosten des Besuchsaufenthalts und garantiere für eine fristgerechte Wiederausreise seines Gastes (SEM act. 1/2). D. Gegen den ablehnenden Visumsentscheid reichte der Gesuchsteller am 4. Februar 2015 bei der Schweizer Vertretung in Teheran eine vom Gastgeber mit unterzeichnete Einsprache ein (SEM act. 1/27 f.). Darin bestritt der Gesuchsteller implizit, zu anderen als touristischen Zwecken einreisen zu wollen. Er wolle vom 22. März bis 5. April 2015 in Zürich Ferien verbringen und nebst anderen seinen dort wohnhaften Bekannten – den Gastgeber – besuchen. Dieser sei über sein Vorhaben bereits informiert und habe "die vollständige Verantwortung der finanziellen Voraussetzung" seiner Reise "in Kauf genommen". Der Gastgeber habe ihm zudem seine Unterstützung "in puncto Übernachtungsmöglichkeit und Sprachhilfe" zugesichert. E. Am 18. Februar 2015 richtete die Migrationsbehörde des Kantons Zürich im Auftrag der Vorinstanz einen Fragenkatalog an den Gastgeber, den dieser mit Schreiben vom 5. März 2015 beantwortete (SEM act. 3/37 f.).
C-2471/2015 F. Mit Verfügung vom 20. März 2015 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. Dabei stellte sie sich auf den Standpunkt, dass die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise des Gesuchstellers nach einem Besuchsaufenthalt nicht als gesichert betrachtet werden könne. Diese Einschätzung beruhe auf der im Herkunftsland herrschenden allgemeinen wirtschaftlichen Situation. In den persönlichen und familiären Verhältnissen des Gesuchstellers seien keine Umstände in Form besonderer Verpflichtungen zu erkennen, die das grundsätzlich anzunehmende Risiko einer Nichtwiederausreise entscheidend relativieren könnten. Die wirtschaftliche Situation des Gesuchstellers lasse sich gestützt auf die eingereichten Unterlagen nicht beurteilen (SEM act. 4/40 – 42). G. Mit Beschwerde vom 18. April 2015 beantragt der Gastgeber implizit, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das gewünschte Besuchsvisum sei zu erteilen. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise seines Gastes nach einem Besuchsaufenthalt nicht gewährleistet wäre. Der Gesuchsteller sei in seiner Heimat vermögend und beruflich erfolgreich. Er besitze ein Geschäft für Sportartikel und sei zudem ein herausragender Schuhmacher. Im Weiteren sei er Eigentümer eines grossen Landgutes, sonstiger Immobilien und alleiniger Erbanwärter, da sein einziger Bruder auf entsprechende Ansprüche verzichtet habe. Im Falle eines dauernden Verbleibs in der Schweiz wäre er weder mit der Sprache noch mit den Lebensumständen vertraut, und er würde auch keinen Job finden, der ähnlich lukrativ wie seine bisherige Tätigkeit wäre. Gegen eine Absicht zur Emigration sprächen zudem auch die familiären Verhältnisse des Gesuchstellers. Er sei verheiratet und plane, zusammen mit seiner Ehefrau in die neu errichtete Villa auf seinem Landgut zu ziehen. In naher Zukunft – sobald die Ehefrau ihr Studium abgeschlossen habe – möchte das Ehepaar auch Kinder haben. Komme hinzu, dass der Gesuchsteller seine betagte, senile Mutter betreue. Die tägliche Fürsorge sei für ihn eine "Herzensangelegenheit" und Grund dafür, dass er lediglich während 14 Tagen in die Schweiz kommen wolle. Nebst all diesen Aufgaben erteile der Gesuchsteller noch Sport-Unterricht an einer Mittelschule. Zu den Umständen des Visumsantrags schliesslich hält der Beschwerdeführer fest, dass der Gesuchsteller ihn ursprünglich mit dem Besuch habe überraschen wollen, und er deshalb anfangs gar keine Kenntnis vom Visumsantrag gehabt habe. Erst als der Antrag von der Schweizer Vertretung abgelehnt worden sei, habe er (der Gastgeber) davon erfahren, und er
C-2471/2015 habe daraufhin der Schweizer Vertretung in Teheran ein Einladungsschreiben zukommen lassen. Es handle sich beim Gesuchsteller um seinen besten Freund und er kenne auch dessen Familie sehr gut. H. Zur Vernehmlassung eingeladen, verzichtete die Vorinstanz in einer Eingabe vom 12. Juni 2015 auf eine inhaltliche Stellungnahme und beantragte Abweisung der Beschwerde. Darüber wurde der Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht in Kenntnis gesetzt. I. Auf den weiteren Akteninhalt und die zusammen mit der Beschwerde eingereichten Belege wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM betreffend Schengen-Visa sind beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Gastgeber und Einsprecher zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG). 1.3 In der vorliegenden Angelegenheit entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Be-
C-2471/2015 schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2). 3. Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch eines iranischen Staatsangehörigen um Erteilung eines Visums für einen 14-tägigen Aufenthalt in der Schweiz zugrunde. Da sich der Gesuchsteller nicht auf die EU/EFTA- Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen- Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtakte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG). 4. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums präsentieren sich im Anwendungsbereich der vorerwähnten Rechtsgrundlagen wie folgt: 4.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5; a.M. PHILIPP EGLI / TOBIAS D. MEYER, in: Caroni / Gächter / Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 5 N. 3 f.).
C-2471/2015 4.2 Drittstaatsangehörige dürfen über die Aussengrenzen des Schengen- Raums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechtigen. Ferner benötigen sie ein Visum, falls ein solches nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, erforderlich ist. Kein Visum benötigen Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels sind oder über ein gültiges Visum für den längerfristigen Aufenthalt verfügen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105/1 vom 13.04.2006], Art. 4 VEV). 4.3 Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 SGK sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a–c der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex]). Namentlich haben sie in diesem Zusammenhang zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthaltes verlassen, bzw. ausreichende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG; vgl. dazu EGLI / MEYER, a.a.O. Art. 5 N. 33). Des Weiteren dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG, Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK). 4.4 Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. e SGK ist auch dann anzunehmen, wenn die drittstaatsangehörige Person nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristgerecht wieder zu verlassen (vgl. dazu EGLI / MEYER, a.a.O., Art. 5 N. 33; ferner Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C. 1.10 vom 11. Januar 2011
C-2471/2015 Rz. 29). Die Behörden haben daher zu prüfen und drittstaatsangehörige Personen zu belegen, dass die Gefahr einer rechtswidrigen Einwanderung oder einer nicht fristgerechten Ausreise nicht besteht (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex). Die Gewähr für eine gesicherte Wiederausreise, wie sie Art. 5 Abs. 2 AuG verlangt, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist, steht mit dieser Regelung im Einklang (vgl. BVGE 2009/27 E. 5 mit Hervorhebung des Zusammenhangs zum Einreiseerfordernis des belegten Aufenthaltszwecks nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK). 4.5 Sind die vorerwähnten Einreisevoraussetzungen (Visum ausgenommen) nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum" (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex) nicht erteilt werden (Art. 12 VEV, Art. 32 SGK). Hält es jedoch ein Mitgliedstaat aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich, so ist er berechtigt, der drittstaatsangehörigen Person, welche die ordentlichen Einreisevoraussetzungen nicht erfüllt, ausnahmsweise ein "Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit" zu erteilen (Art. 2 Ziff. 4 Visakodex). Dieses Visum ist grundsätzlich nur für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig (Art. 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; unter denselben Voraussetzungen kann einer drittstaatsangehörigen Person die Einreise an den Aussengrenzen gestattet werden, vgl. Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK). 5. 5.1 Aufgrund seiner Staatszugehörigkeit unterliegt der Gesuchsteller der Visumspflicht (vgl. Anhang I zur Verordnung [EG] Nr. 539/2001 [ABl. L 81 vom 21.03.2001; zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV]). Bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 SGK ist die Frage der gesicherten Wiederausreise zentral. Eine solche erachtet die Vorinstanz aufgrund der allgemeinen Situation im Heimatland und der persönlichen Verhältnisse des Gesuchstellers als nicht genügend gewährleistet. Zur Einschätzung entsprechender Risiken sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen. 5.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung einer Gewähr für die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können ein Indiz dafür sein, dass die persönliche Interessenlage nicht mit dem
C-2471/2015 Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 5.3 Im Jahr 2014 betrug das Bruttoinlandprodukt des Irans Schätzungen zufolge circa 407 Milliarden US-Dollar. Nach einem Rückgang des Bruttoinlandprodukts 2012 und 2013 wuchs die Wirtschaft 2014 laut offiziellen Angaben erstmals wieder leicht (um 3%), für 2015 wurde ein Wachstum von 0,5% prognostiziert. Zu den wichtigsten Wirtschaftszweigen zählen die Öl- und Gasindustrie, petrochemische Industrie, Landwirtschaft sowie Metall- und Kraftfahrzeugindustrie. Die Inflationsrate wird von offizieller Seite aktuell mit 13,8% angegeben (Schätzung für 2015: 15%). Die Arbeitslosigkeit beträgt Regierungsstellen zufolge 10,8%, für 2015 wird mit einer Quote von 10,9% gerechnet. Von den davon Betroffenen sind etwa drei Viertel zwischen 15 bis 29 Jahre alt. Die Jugendarbeitslosigkeit dürfte weiter steigen, da jedes Jahr bis zu 0,7 Millionen neue Arbeitskräfte auf den Arbeitsmarkt drängen. Die iranische Wirtschaft befindet sich derzeit in einer schweren Krise. Inflationsdruck, steigende Binnenverschuldung, sinkende Exporteinnahmen, sinkender Ölpreis sowie eine hohe inoffizielle Arbeitslosigkeit prägen die wirtschaftliche Entwicklung. Neben hausgemachten strukturellen Problemen haben sich bislang vor allem die internationalen Sanktionen negativ ausgewirkt (Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt, www.auswaertiges-amt.de > Reise & Sicherheit > Reise- und Sicherheitshinweise: Länder A-Z > Iran > Wirtschaftspolitik, Stand Januar 2016, abgerufen im März 2016). Wie rasch sich die stark staatlich geprägte Wirtschaft nach Aufhebung der Sanktionen (per Mitte Januar 2016) tatsächlich erholen wird, bleibt abzuwarten. Signifikante wirtschaftliche Fortschritte dürften jedenfalls Monate wenn nicht Jahre beanspruchen (Quelle: www.cia.gov > Library > Publications > The World Factbook > Iran, Stand Februar 2016, besucht im März 2016). 5.4 Ungeachtet der sich mit der Aufhebung des Embargos für gewisse Branchen eröffnenden Perspektiven ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die wirtschaftliche Lage im Herkunftsland des Gesuchstellers als schwierig taxierte – und damit einhergehend – das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besucherinnen und Besuchern aus dem Iran allgemein als hoch einschätzte. Dies gilt in besonderem Masse, wenn durch die Anwesenheit von Verwandten oder Bekannten gleichzeitig schon ein minimales soziales Beziehungsnetz im Zielland besteht. Im Falle der Schweiz werden zudem angesichts der hier geltenden restriktiven Zulassungsregelung nicht selten ausländerrechtliche Bestimmungen umgangen, indem – einmal eingereist – versucht wird, den Aufenthalt auf eine http://www.cia.gov/
C-2471/2015 andere rechtliche oder faktische Basis zu stellen und sich so der Pflicht zur Wiederausreise zu entziehen (BVGE 2014/1 E. 6.2.2). 5.5 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Andererseits muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden (BVGE 2014/1 E. 6.3.1). 6. 6.1 Wie sich aus vorstehender Prozessgeschichte ergibt, hat der Gesuchsteller den deklarierten Zweck seiner Reise im Verlaufe des Gesuchs- und des Einspracheverfahrens entscheidend modifiziert. So hielt er in seinem schriftlichen Visumsantrag fest, er wolle sich für die Dauer von 14 Tagen als Tourist in die Schweiz begeben und in einem (namentlich genannten) Hotel in Zürich logieren. Zum Aufenthaltszweck beziehungsweise zur Ausgestaltung des geplanten Aufenthaltes konnte er offenbar keine näheren Angaben machen, so aus einer Notiz der Schweizer Vertretung in Teheran zu schliessen (SEM act. 1/23). Erst nachdem die Schweizer Vertretung den Visumsantrag abgelehnt hatte, trat der Beschwerdeführer mit einem Einladungsschreiben als Gastgeber in Erscheinung. Dabei äusserte er sich überhaupt noch nicht zu seinem Verhältnis zum Gast. In der wenig später erhobenen Einsprache hob der Gesuchsteller immer noch den touristischen Zweck seiner Reise hervor und erwähnte fast beiläufig, dass er unter anderen auch den Beschwerdeführer treffen wolle, bei dem es sich um einen Bekannten handle. Dieser sei über sein Vorhaben bereits informiert. Von der Migrationsbehörde des Kantons Zürich zur Auskunftserteilung aufgefordert, hielt der Beschwerdeführer am 5. März 2015 fest, er stehe mit dem Gesuchsteller in einer engen, kollegialen Beziehung und sie seien sich freundschaftlich sehr nahe. Er verbringe seine Ferien oft in dessen Elternhaus (SEM act. 3/38). In seiner Beschwerde schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, er kenne die Familie des Gesuchstellers mehr als nur gut und er führe mit dem Gesuchsteller eine beinahe brüderliche Beziehung. Diese Steigerung in der Darstellung der Intensität der gegenseitigen Beziehung ist auffällig.
C-2471/2015 6.2 Zwar versucht der Beschwerdeführer den Umstand seines verzögerten Auftrittes im Gesuchsverfahren damit zu erklären, dass der Gesuchsteller ihn mit einem Besuch in der Schweiz habe überraschen wollen. Dieser Erklärungsversuch vermag aber insofern nicht zu überzeugen, als kein Anlass dafür erkennbar ist, solche Absichten gegenüber den Visumsbehörden zu verheimlichen. Von letzteren wurde der Gesuchsteller – wie erwähnt – offenbar detailliert zu seinen Absichten und zum Ablauf des geplanten Aufenthalts befragt. Die nachgeschobene Erklärung des Beschwerdeführers schweigt sich auch darüber aus, welche sonstigen Absichten der Gesuchsteller ursprünglich hatte, wenn er noch in seiner Einsprache davon sprach, er wolle "unter anderen"…"einen Bekannten" (den Beschwerdeführer) besuchen. 6.3 Vor dem aufgezeigten Hintergrund sind ernsthafte Zweifel am Reisezweck und damit auch an einer fristgerechten Wiederausreise nach einem Aufenthalt in der Schweiz beziehungsweise im Schengen-Raum am Platz (BVGE 2009/27 E. 5.2). 7. 7.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, sein Gast habe familiäre Verpflichtungen und er sei beruflich und wirtschaftlich sehr gut situiert. 7.1.1 Aus von ihm eingereichten Belegen zu schliessen ist der Gesuchsteller seit November 2009 mit einer 1986 geborenen iranischen Staatsangehörigen verheiratet. Die Ehefrau verfügt – ebenfalls aus den edierten Unterlagen zu schliessen – seit 2009 über einen Abschluss (Bachelor) als Geologin. Nach Darstellung des Beschwerdeführers befindet sie sich nach wie vor in Ausbildung. Die Ehefrau würde den Gesuchsteller auf seiner Reise in die Schweiz zwar nicht begleiten. Darin kann aber ohne nähere Kenntnis der spezifischen Verhältnisse nicht schon eine besondere Sicherheit für die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt gesehen werden. Ähnlich verhält es sich mit dem Argument, der Gesuchsteller besuche und betreue regelmässig seine betagte Mutter; eine Aufgabe, für die aufgrund der familiären Verhältnisse er als einziger in Frage komme. Um welche Betreuungsaufgaben es sich dabei handelt und weshalb nur der Gesuchsteller diese wahrnehmen können soll, wurde nicht näher erläutert. Im gleichen Zusammenhang wird schliesslich noch geltend gemacht, dass der Gesuchsteller zurzeit ein Haus baue, in das er nach Fertigstellung mit seiner Ehefrau und der betagten Mutter einziehen wolle. Auch in diesem Zusammenhang fehlt es an näheren Angaben und Belegen.
C-2471/2015 7.1.2 In beruflich-wirtschaftlicher Hinsicht scheint der Gesuchsteller als selbständiger Unternehmer und Grundbesitzer vergleichsweise gut gestellt zu sein. Er ist – wie bereits erwähnt – Inhaber eines Geschäfts für Sportartikel SEM act. 1/8), betätigt sich offenbar als Schuhmacher und soll nach Darstellung des Beschwerdeführers zusätzlich noch Sportunterricht an einer Mittelschule erteilen. Daneben bewirtschaftet er noch Kulturland. Die dazu eingereichten Bankbelege lassen allerdings ein Bild über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht zu; dafür sind sie zu punktuell, geprägt noch von grossen Schwankungen, welche nicht erklärt wurden. Aus einer bei der Schweizer Vertretung in Teheran eingereichten Bankbestätigung zu schliessen betrug das Guthaben des Gesuchstellers bei einer Filiale der Agri-Bank in Saveh per 3. Januar 2015 IRR (iranische Rials) 573'556'967, d.h. umgerechnet rund CHF 18'950.00. Dieselbe Bankbestätigung weist für den Zeitraum vom 21. September bis 21. Dezember 2014 ein Durchschnittsguthaben von IRR 183'012'551, d.h. umgerechnet CHF 6'046.00 aus (SEM act. 1/15). Gemäss einer gleichzeitig eingereichten Bankbestätigung einer Filiale der Tejarat Bank in Teheran betrug das durchschnittliche Guthaben des Gesuchstellers in der Zeit vom 23. September bis 28. Dezember 2014 IRR 29'704'091, d.h. umgerechnet rund CHF 981.00 (SEM act. 1/16). Aktenmässig kann im Weiteren als erstellt erachtet werden, dass der Gesuchsteller Miteigentümer (zu einem Drittel) eines Hauses ist (SEM act. 1/7) und eine Landparzelle im Umfang von drei Hektaren besitzt (SEM act. 1/10). Dass er darüber hinaus noch weitere Immobilien besitzt – wie vom Beschwerdeführer behauptet – findet demgegenüber in den Akten keine Stütze. Eine einigermassen verlässliche Einschätzung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Gesuchstellers ist aufgrund der edierten Unterlagen nicht möglich. Es sind darin zumindest keine herausragenden Besonderheiten zu erkennen, die das grundsätzlich anzunehmende Migrationsrisiko entscheidend relativieren könnten. 7.2 Vor dem vorstehend dargelegten allgemeinen und persönlichen Hintergrund durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise des Gesuchstellers nach einem Besuchsaufenthalt besteht. An dieser Beurteilung ändert die Tatsache nichts, dass der Beschwerdeführer die rechtzeitige Rückkehr des Gesuchstellers zugesichert hat. In seiner Eigenschaft als Gastgeber kann er zwar für gewisse finanzielle Risiken (Lebensunterhaltskosten während des Besuchsaufenthalts, allfällige Kosten für Unfall und Krankheit sowie Rückreisekosten) Garantie leisten, nicht aber – mangels rechtlicher
C-2471/2015 und faktischer Durchsetzbarkeit – für ein bestimmtes Verhalten seines Gastes (BVGE 2009/27 E. 9). 7.3 Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit (vgl. E. 4.5 vorstehend) wurden vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und solche sind auch nicht ersichtlich. 8. Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 9. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
Dispositiv S. 13
C-2471/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben) – die Vorinstanz (Beilage: Akten Ref-Nr. […])
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Andreas Trommer Denise Kaufmann
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