063_d 4. Mai 2007 Geschäfts-Nr. C-2458/2006 {T 0/2} ace/ace Urteil vom 4. Mai 2007 Mitwirkung: Richter: Eduard Achermann; Gerichtsschreiber: Daniel Stufetti A_______ S_______, Zentralstrasse 10, 8212 Neuhausen am Rheinfall, Beschwerdeführer, gegen Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Zweigstelle Deutschschweiz, Binzstrasse 15, Postfach 2855, 8022 Zürich, Vorinstanz, betreffend Anschluss. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abtei lung III Postfach CH-3000 Bern 14 Telefon +41 (0)58 705 26 20 Fax +41 (0)58 705 29 80 www.bundesverwaltungsgericht.ch
2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und zieht in Erwägung, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. Oktober 2006 rückwirkend auf den 1. Januar 2006 zwangsweise der Stiftung Auffangeinrichtung anschloss, dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom 9. November 2006 bei der Eidgenössischen Beschwerdekommission der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge anfocht, dass das Bundesverwaltungsgericht am 1. Januar 2007 gestützt auf Art. 53 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 7. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) die Beurteilung der in diesem Zeitpunkt bei der Eidgenössischen Beschwerdekommission der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge hängigen Beschwerden übernommen hat, dass sich die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts gemäss Art. 31 und 33 Bst. h VGG ergibt, sofern wie vorliegend keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist, dass die Beschwerdeinstanz vom Beschwerdeführer nach Art. 63 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu erheben dem Beschwerdeführer dazu unter Androhung des Nichteintretens bei nicht fristgerechter Bezahlung eine angemessene Frist anzusetzen hat, dass der Beschwerdeführer von der Beschwerdeinstanz mit Verfügung vom 14. Februar 2007 aufgefordert wurde, bis zum 26. Februar 2007 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-- zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, dass der Beschwerdeführer den von ihm verlangten Vorschuss innert der gesetzten Frist nicht geleistet hat, dass der Beschwerdeführer innert dieser Frist auch kein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt hat (Art. 65 Abs. 1 VwVG), dass dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. April 2007 mitgeteilt wurde, dass er die ihm gesetzte Frist versäumt habe, dass der Beschwerdefhrer dabei darauf hingeweisen wurde, dass im Falle einer unverschuldeten Frisrversäumung ein Gesuch um Wiederherstellung de Frist gestellt werden könne (Art. 24 VwVG), dass dem Beschwerdeführer erläutert wurde, dass ein solches Gesuch innert 30 Tagen nach wegfall des Hindernisses gestellt werden müsse und die versäumte Rechtshandlung (hier die Einzahlung des Kostenvorschusses) nachzuholen sei, dass der Beschwerdeführer gebeten wurde, der Beschwerdeinstanz bis zum 23. April 2007 mitzuteilen, ob die Beschwerde aufrecht erhalten werde, dass der Beschwerdeführer weder das Fristversäumnis begründet noch den Kostenvorschuss bezahlt hat, dass die Beschwerde auch nicht zurückgezogen wurde, dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde
3 nicht einzutreten ist (Art. 63 Abs. 4 VwVG, Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass dem Beschwerdeführer bei diesem Verfahrensausgang die Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass die Verfahrenskosten in Anwendung des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigung vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 300.-- festgesetzt werden. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist der Gerichtskasse innert 30 Tagen zu überweisen. 3. Diese Verfügung geht an (Gerichtsurkunde): - den Beschwerdeführer (Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Eduard Achermann Daniel Stufetti Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (vgl. Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand am: