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Bundesverwaltungsgericht 12.09.2008 C-2440/2006

12 settembre 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,688 parole·~13 min·3

Riassunto

(Teil-)Liquidation von Vorsorgeeinrichtungen | BVG-Genehmigung eines Verteilplans/Liquidation der...

Testo integrale

Abtei lung II I C-2440/2006 {T 0/2} Urteil v o m 1 2 . September 2008 Alberto Meuli (Vorsitz), Richter Francesco Parrino, Richter Johannes Frölicher, Gerichtsschreiber Jean-Marc Wichser. X._______, vertreten durch Advokat Stefan Hofer, Lange Gasse 90, 4052 Basel, Beschwerdeführer, gegen Y._______, vertreten durch Advokat Dr. Hans-Ulrich Stauffer, Rümelinsplatz 14, 4001 Basel, Beschwerdegegnerin, Amt für Stiftungen und berufliche Vorsorge, Rathausstrasse 24, 4410 Liestal, Vorinstanz. Liquidation der Stiftung, Genehmigung des Verteilungsplans. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-2440/2006 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 24. August 2006 genehmigte das Amt für Stiftungen und berufliche Vorsorge des Kantons Basel-Landschaft (nachfolgend die Aufsichtsbehörde oder die Vorinstanz) den Verteilungsplan der Y._______ (nachfolgend die Stiftung oder Beschwerdegegnerin) vom 10. Mai 2006, der im Rahmen der Totalliquidation der Stiftung erstellt worden war. Die Aufsichtsbehörde wies dabei darauf hin, dass diese Genehmigung ausschliesslich die objektiven Verteilkriterien, das heisst den Berechnungsschlüssel und die Umschreibung des anspruchsberechtigten Destinatärskreises umfasse. Die einzelnen Betreffnisse würden demgegenüber nicht Gegenstand der Genehmigung bilden. Es sei Aufgabe der Kontrollstelle, die korrekte Anwendung und den Vollzug des Verteilungsplanes zu prüfen (Dispositivziffer 1). Die Aufsichtsbehörde führte dabei im Wesentlichen aus, dass der vom Stiftungsrat beschlossene Verteilungsplan insbesondere das Gebot der Gleichbehandlung der Destinatäre beachte und von objektiven Kriterien ausgehe, so dass die Aufsichtsbehörde keine Veranlassung sehe, korrigierend einzugreifen (act. B 3). B. Gegen die Verfügung der Aufsichtsbehörde vom 24. August 2006 erhob X._______ (nachfolgend der Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 21. September 2006 (Datum des Poststempels) bei der Eidgenössischen Beschwerdekommission der beruflichen Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge (nachfolgend die Eidg. Beschwerdekommission BVG) Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und seine Aufnahme in den Kreis der Anspruchsberechtigten. Er sei als Destinatär schlichtweg vergessen worden (act. B 2). Mit Faxeingabe vom 26. September 2006 reichte er eine Korrespondenz vom Juni und Juli 2006 zwischen ihm und dem Vertreter der Stiftung nach. Aus einem Schreiben des Letzteren an den Beschwerdeführer ergibt sich, dass dieser von 1991 bis 2002 Aussendienst-Mitarbeiter war und diese Zeitspanne im Vergleich zu jener anderer Aussendienst-Mitarbeiter gemäss der Stiftung eine kurze Dauer darstelle. Nicht alle Aussendienst-Mitarbeiter seien in den Kreis der Destinatäre als „verdiente Mitarbeiter“ aufgenommen worden. Es habe sich um einen Ermessensentscheid des Stiftungsrates gehandelt, bei dem unter anderem auch die Dauer der Zugehörigkeit zur Stifterfirma eine Rolle gespielt habe (act. B 5). C-2440/2006 C. C.a Mit Stellungnahme vom 2. November 2006 beantragte die Stiftung die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Dabei führte sie im Wesentlichen aus, dass sie eine patronale Wohlfahrtsstiftung sei, welche weder durch Beiträge der Versicherten finanziert werde noch reglementarische Leistungen kenne. Destinatäre seien gemäss Stiftungsurkunde vom 19. März 1990 primär die leitenden Angestellten der Firmen „S._______ AG“ und „T._______ AG“ in Z._______ sowie ihre Angehörigen und Hinterlassenen. Diesen leitenden Angestellten könne der Stiftungsrat Arbeitnehmer gleichstellen, die sich um die genannten Firmen besonders verdient gemacht hätten. Über die Leistungen an die Destinatäre könne der Stiftungsrat nach seinem Gutdünken entscheiden. Die Totalliquidation der Stiftung sei infolge der Übernahme der Stifterfirma durch die A.______ AG und der Überführung des Personals in die Vorsorgeeinrichtung der Letztgenannten beschlossen worden. Der bestrittene Verteilungsplan umschreibe den Destinatärskreis in drei Gruppen, nämlich Personen der obersten und mittleren Führungsebene (15) sowie verdiente Mitarbeiter (7), gesamthaft also 22 Personen. Für die Bezeichnung der letztgenannten Mitarbeiter stehe dem Stiftungsrat ein Ermessensspielraum zu. Die Liste dieser Mitarbeiter sei abschliessend. Der Beschwerdeführer gehöre nicht dazu (act. B 17). C.b Mit Vernehmlassung vom 22. November 2006 beantragte die Vorinstanz, auf die Beschwerde sei wegen mangelnder Begründung nicht einzutreten (act. B 19). In materieller Hinsicht habe die Beschwerdegegnerin ihr zustehendes Ermessen in zulässiger Weise wahrgenommen (act. B 19). D. Mit Replik vom 25. Januar 2007 an das Bundesverwaltungsgericht, welches das Verfahren per 1. Januar 2007 von der auf diesen Zeitpunkt aufgehobenen Eidg. Beschwerdekommission übernommen hatte, liess der Beschwerdeführer an seinen Beschwerdeanträgen festhalten. Er machte dabei im Wesentlichen geltend, dass ein Ermessensentscheid nicht willkürlich sein dürfe. Das in der Genehmigungsverfügung angegebene Verteilkriterium des Lebens- und Dienstalters bei der Bezeichnung der verdienten Mitarbeiter sei auf ihn nicht ange- C-2440/2006 wandt worden, denn zwei als solche in den Verteilungsplan aufgenommene Mitarbeiter (B._______ und C._______) seien jünger als er und würden auch ein kürzeres Dienstalter aufweisen. Der Beschwerdeführer legte zudem dar, dass er als Aussendienstmitarbeiter höhere Umsätze erzielt habe als andere Aussendienstmitarbeiter, welche berücksichtigt worden seien. Ihm sei auch nicht bekannt, dass sich diese bei der Übernahme der T._______ AG durch die A._______ AG besonders hervorgetan hätten. Im Gegenteil habe der ehemalige Chef der Erstgenannten ihn zu den verdienten Mitarbeitern gezählt, wovon das Arbeitszeugnis vom 30. April 2002 zeuge. Dass er dann doch nicht auf die Liste der Destinatäre gesetzt worden sei, sei nicht begründbar. Das Gebot der Gleichbehandlung habe auch dort zu gelten, wo eine Zahlung – wie etwa eine Gratifikationsleistung - auf freiwilliger Basis erfolge. Dieses Gebot sei im vorliegenden Fall in willkürlicher Weise verletzt worden. E. E.a Mit Duplik vom 6. Juni 2007 hielt auch die Beschwerdegegnerin an ihren Rechtsbegehren fest. Sie führte im Wesentlichen aus, dass der Stiftungsrat jene Personen in den fraglichen Kreis der verdienten Mitarbeiter aufgenommen habe, welche in der Erinnerung der Stiftungsräte durch besondere Leistungen, etwa durch besonderen Einsatz oder hervorragende Arbeitsleistungen aufgefallen seien. Erst auf die einmal bestimmten Destinatäre seien die Kriterien Alter und Dauer der Zugehörigkeit zur Stifterfirma im Hinblick auf die Verteilung der Mittel anwendbar. Der frühere Chef der T._______ AG sei nicht Mitglied des Stiftungsrates. Die Ausrichtung von Gratifikationen sei mit der Verteilung der Mittel im vorliegenden Fall nicht vergleichbar. Wenn überhaupt sei die Praxis von Bonuszahlungen heranzuziehen. E.b Mit Duplik vom 19. Juni 2007 hielt die Vorinstanz sinngemäss ebenfalls an ihren Anträgen und ihrer Begründung fest. Wie die Beschwerdegegnerin wies sie im Wesentlichen darauf hin, dass die Kriterien des Lebens- und Dienstalters nicht massgebend seien für die Auswahl der verdienten Mitarbeiter, sondern als Verteilkriterien im Rahmen des Verteilungsplanes dienten. F. Der mit Zwischenverfügung vom 6 Februar 2007 vom zuständigen Inst- C-2440/2006 ruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts einverlangte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'800.-- wurde vom Beschwerdeführer fristgemäss überwiesen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Dazu gehören die Verfügungen der Aufsichtsbehörden im Bereiche der beruflichen Vorsorge nach Art. 74 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40), dies in Verbindung mit Art. 33 lit. i VGG. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VVG liegt in casu nicht vor. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt bei gegebener Zuständigkeit die am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Verfügung des Amtes für Stiftungen und berufliche Vorsorge des Kantons Basel- Landschaft vom 24. August 2006, welche ohne Zweifel eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG darstellt. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingegangen (Art. 50 und 52 VwVG). Nachdem der Beschwerdeführer an der Änderung oder Aufhebung der angefochtenen Verfügung ein schutzwürdiges Interesse hat (Art. 48 VwVG), die Beschwerde eine summarische Begründung enthält, welche mit der Replik vom 25. Januar 2007 ergänzt wurde, und ferner der verlangte Kostenvorschuss fristgerecht eingezahlt worden ist, ist auf das erhobene Rechtsmittel einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht C-2440/2006 einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und, wenn nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen, dass er in nicht nachvollziehbarer, willkürlicher Weise vom Stiftungsrat der Beschwerdegegnerin nicht als „verdienten Arbeitnehmer“ in den Destinatärkreis und damit auch nicht in den Verteilungsplan vom 10. Mai 2006 mit Blick auf die Verteilung der freien Mittel aufgenommen worden sei, und dass die Vorinstanz diesen Verteilungsplan wegen Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung nicht hätte genehmigen dürfen. Demgegenüber ist die Beschwerdegegnerin der Auffassung, dass es im Ermessensspielraum ihres Stiftungsrates gestanden sei, die Mitarbeiter zu bezeichnen, welche durch besonderen Einsatz oder hervorragende Arbeitsleistungen aufgefallen seien und damit als verdiente Arbeitnehmer wie die leitenden Angestellten in den Genuss von Stiftungsleistungen hätten kommen dürfen. 3.2 Soweit der Beschwerdeführer seinen individuellen Anspruch geltend macht, kann er nicht gehört werden, denn dabei würde es sich um eine Streitigkeit zwischen einer Vorsorgeeinrichtung und einem Anspruchsberechtigten gemäss Art. 73 BVG handeln, welche nicht in den Zuständigkeitsbereich des Bundesverwaltungsgerichts fällt. Demgegenüber kann das Gericht im Rahmen von Art. 74 BVG prüfen, ob der Stiftungsrat bei der Bezeichnung des Destinatärkreises und deren Auswahlkriterien für die Aufnahme in den Verteilungsplan, den die Vorinstanz genehmigt hat, seinen von der Lehre und Rechtsprechung zuerkannten relativ grossen Ermessensspielraum überschritten oder missbraucht oder gar willkürlich ausgeübt hat. Umstritten und zu prüfen ist vorliegend das Auswahlkriterium des „verdienten Arbeitnehmers“ zur Abgrenzung des Destinatärkreises. 3.3 Hinsichtlich des anwendbaren Rechts für das Liquidationsverfahren bleibt anzufügen, dass angesichts des Zeitpunkts der Gesamtliquidation der Beschwerdegegnerin per 31. Dezember 2001 mangels Übergangsbestimmung Art. 23 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsor- C-2440/2006 ge (FZG, SR 831.42) in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung anwendbar ist und nicht der per 1. Januar 2005 eingeführte Art. 53c BVG. Dies ändert vorliegend jedoch weder etwas am Verfahren vor der Aufsichtsbehörde, welche nach wie vor den Verteilungsplan genehmigt nachdem sie entschieden hat, dass die Voraussetzungen für eine Gesamtliquidation erfüllt sind, noch an der Beachtung gewisser Grundsätze (vgl. nachstehend auch E. 4.2). 4. 4.1 Ausgangspunkt des Rechtsstreits ist Art. 2 Ziffer 1 der Stiftungsurkunde der als patronale Wohlfahrtsstiftung konstituierten Beschwerdegegnerin gemäss Nachtrag vom 19. März 1990, wonach die Stiftung als Ergänzung der Pensionskasse nicht nur die Fürsorge der leitenden Angestellten der Firmen „S._______ AG“ und „T._______ AG“ in Z._______, ihren Angehörigen und Hinterlassenen, gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Tod, Invalidität, Krankheit und Unfall bezweckt, sondern auch die Fürsorge von Arbeitnehmer, „die sich um die genannten Firmen besonders verdient gemacht haben.“ Gestützt auf diese generelle Stiftungsklausel und ohne jegliche Angabe über eine Konkretisierung derselben hat der Stiftungsrat 7 Mitarbeiter bezeichnet, welche seiner Ansicht nach sich in der Periode vor der Übernahme durch die A._______ AG besonders hervorgetan hätten. 4.2 Nach Art. 1 Abs. 3 BVG gilt in der beruflichen Vorsorge der Grundsatz der Gleichbehandlung. Das Verfahren bei Teil- oder Gesamtliquidation einer Vorsorgeeinrichtung ist insbesondere unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes durchzuführen (Art. 53d BVG). Dies gilt nicht nur im obligatorischen, sondern auch im überobligatorischen Bereich. So haben auch reine Fürsorgestiftungen oder patronale Fonds gegenüber ihren Destinatären ganz allgemein den Grundsatz von Treu und Glauben bzw. das Willkürverbot und das Gebot der Gleichbehandlung zu beachten (RIEMER/RIEMER-KAFKA, Berufliche Vorsorge, Bern, 2. Aufl., § 4, N. 14; BGE 110 II 436, E. 4 in fine). Ermessensmissbrauch ist im Übrigen gegeben, wenn die entscheidende Stelle zwar im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens bleibt, sich aber von unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Erwägungen leiten lässt oder allgemeine Rechtsprinzipien wie das Verbot von Willkür und von rechtungleicher Behandlung verletzt. Entscheide sind dann willkürlich, wenn sie unhaltbar sind, weil C-2440/2006 sie auf sachfremden Kriterien beruhen oder einschlägige Kriterien ausser Acht lassen (vgl. BVGE 2007/17 S. 202 E. 2.2; BGE 128 II 394 E. 3.3). 4.3 Im vorliegenden Fall geht es zwar – wie die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin im Übrigen zu Recht ausführen (vgl. Dupliken) nicht um die Kriterien, nach denen die eigentliche Verteilung der Stiftungsmittel zu erfolgen hat und bei deren Auswahl und Gewichtung dem Stiftungsrat im Rahmen der oben genannten Grundsätze nach Lehre und Rechtsprechung ein relativ grosses Ermessen zusteht (BGE 128 II 394 E. 3.3). Vielmehr ist die Ausübung des dem Stiftungsrat eingeräumten Rechts zu prüfen, überhaupt die Destinatäre zu bezeichnen, die in den Kreis der Personen aufzunehmen sind, an welche freie Mittel verteilt werden. Dabei ist nicht einzusehen, aus welchen Gründen der Stiftungsrat bei dessen Ausübung die oben (vgl. E. 4.2) genannten Grundsätze, welche in der beruflichen Vorsorge gelten (insbesondere das Gleichbehandlungsgebot), trotz weitem und erheblichem Ermessensspielraum gänzlich ausser Acht lassen und willkürlich entscheiden könnte. Dass der Stiftungsrat vorliegend insbesondere Personen bezeichnen dürfte, die sich um die Firmen besonders verdient gemacht hätten, und damit andere ausschliesst, ohne minimale, nach aussen einigermassen erkennbare und nachvollziehbare Kriterien offenzulegen, ist im Lichte des Gleichbehandlungsgrundsatzes mehr als fragwürdig. So ist jeder (potentielle) Destinatär in der Erwartung zu schützen, bei der Auslegung eines Stiftungsreglements werde der Stiftungsrat sein Ermessen pflichtgemäss und nicht willkürlich ausüben, das heisst nach Massgabe der objektiv relevanten Umstände des Einzelfalles entscheiden (vgl. RIEMER/RIEMER-KAFKA, a.a.O., § 4, N. 20). 5. Aus dem Ausgeführten erhellt, dass auch Ermessensentscheide nachvollzogen werden müssen und nicht willkürlich sein dürfen. Wenn die Beschwerdegegnerin einzig und allein auf die Tatsache des Ermessensentscheides abstellt (vgl. Beschwerdeantwort) oder lediglich auf den besonderen Einsatz und hervorragende Arbeitsleistungen der als „verdiente Arbeitnehmer“ in den Destinatärskreis aufgenommenen 7 (Aussendienst)mitarbeiter hinweist, ohne nach aussen erkennbarere Kriterien anzugeben und diese auch konsequent anzuwenden, genügt sie diesen Anforderungen nicht. Gerade im Aussendienst (in welchem 6 der 7 bezeichneten Mitarbeiter tätig waren) sollten der besondere C-2440/2006 Einsatz und die hervorragenden Arbeitsleistungen anhand von konkretisierenden Kriterien wie etwa beispielsweise die Umsatzleistung und/oder die Anstellungsdauer zumindest ein Stück weit messbar sein oder näher erläutert werden können. Reines Gutdünken, gestützt auf die „Erinnerungen“ von Stiftungsräten und ohne Anführen von plausiblen Kriterien, läuft praktisch auf einen Willkürentscheid hinaus und kann nicht geschützt werden. Die Vorinstanz hat demnach im vorliegenden Fall den vom Stiftungsrat der Beschwerdegegnerin erstellten Verteilungsplan zu Unrecht genehmigt, soweit dieser den Kreis der „verdienten Mitarbeiter“ betrifft. Die Sache ist unter diesen Umständen an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie die Beschwerdegegnerin anweise, den anspruchsberechtigten Destinatärkreis der „verdienten Mitarbeiter“ unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes in nachvollziehbarer Weise zu bezeichnen und danach einen allenfalls neuen Verteilungsplan zu erstellen und diesen zur Genehmigung zu unterbreiten. 6. 6.1 Dieser Ausgang des Verfahrens hat zur Folge, dass die Beschwerdegegnerin als unterliegende Partei kostenpflichtig wird (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind gemäss dem Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu bestimmen und werden vorliegend auf Fr. 1'800.-- festgelegt. 6.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 VGKE haben obsiegende Parteien Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. Vorliegend hat der – erst seit der Einreichung der Replik – anwaltlich vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, die aufgrund der Akten (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE) auf Fr. 1'500.-- festgesetzt wird. Diese wird gestützt auf Art. 64 Abs. 3 VwVG der unterliegenden Beschwerdegegnerin auferlegt. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom 24. August 2006 des Amtes für Stiftungen und berufliche Vorsorge des Kantons Basel-Landschaft aufgeho- C-2440/2006 ben, soweit damit der Verteilungsplan hinsichtlich des Kreises der „verdienten Mitarbeiter“ genehmigt wird. 2. Die Sache geht an die Vorinstanz zurück, damit sie im Sinne der Erwägung 5 in fine vorgehe. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 20 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'800.-- zurückerstattet. 5. Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- zugesprochen. 6. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz (Gerichtsurkunde) - das Bundesamt für Sozialversicherungen Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Alberto Meuli Jean-Marc Wichser C-2440/2006 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: > Seite 11

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