Abtei lung II I C-2438/2007 /fas {T 0/2} Urteil v o m 3 1 . August 2007 Einzelrichter Johannes Frölicher, Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser. M._______, (DE) vertreten durch Herr Rechtsanwalt Hermann Seifried, Herrenstrasse 31, DE-88239 Wangen, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz. Rente Invalidenversicherung (Verfügung vom 7.3.2007). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
C-2438/2007 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und zieht in Erwägung, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA mit Verfügung vom 7. März 2007 M._______ eine Rente der Invalidenversicherung ab dem 1. Dezember 2004 zusprach, dass M._______ diese Verfügung mit Beschwerde vom 2. April 2007 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat, dies mit dem Antrag, dass die Leistungen bereits ab dem 1. März 2003 zuzusprechen seien, dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich des Rentenanspruchs vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 11. Juli 2007 zur Leistung eines Kostenvorschusses bis zum 16. August 2007 aufgefordert wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, dass der Beschwerdeführer den Vorschuss innert der gesetzten Frist nicht geleistet hat, dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). C-2438/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigung ausgerichtet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein) - die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde) - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Johannes Frölicher Susanne Fankhauser Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: > Seite 3