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Bundesverwaltungsgericht 20.06.2007 C-2404/2006

20 giugno 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,396 parole·~7 min·1

Riassunto

Beitragsverfügung der Auffangeinrichtung | BVG; Beitragsforderung

Testo integrale

Abtei lung III C-2404/2006 {T 0/2} Urteil vom 20. Juni 2007 Besetzung: Richter Alberto Meuli (Abteilungspräsident), Richterin Franziska Schneider, Richter Stefan Mesmer, Gerichtsschreiber Jean-Marc Wichser. X._______, Beschwerdeführerin, gegen Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Zweigstelle Deutschschweiz, Binzstrasse 15, Postfach 2855, 8022 Zürich, Vorinstanz, betreffend Beitragsforderung. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2004 schloss die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend die Auffangeinrichtung oder die Vorinstanz) die X._______ (nachfolgend die Arbeitgeberin oder die Beschwerdeführerin) rückwirkend per 1. Mai 2003 zwangsweise (wieder) an, nachdem der Anschlussvertrag der Arbeitgeberin mit der Servisa Sammelstiftung der Kantonalbanken per 30. April 2003 aufgelöst worden war (act. B 2/1). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft (act 3). Am 27. April 2005 stellte die Auffangeinrichtung der Arbeitgeberin eine Rechnung im Gesamtbetrage von Fr. 70'411.-- zu, welche sich aus rückständigen Beiträgen für die Jahre 2003 (ab Mai) und 2004 von Fr. 67'493.-- zuzüglich Zinsen von Fr. 1'718.--, Verfügungskosten von Fr. 525.-- sowie ausserordentlichen Kosten von Fr. 675.-- zusammensetzte (act. 4a). Nachdem die Rechnung trotz Mahnung (vgl. act. 5a) unbezahlt blieb, liess die Auffangeinrichtung die Arbeitgeberin betreiben, worauf diese Rechtsvorschlag erhob (act. 6, 7). B. Mit Verfügung vom 4. April 2006 verpflichtete die Auffangeinrichtung die Arbeitgeberin, ihr den Betrag von Fr. 70'411.- zuzüglich 6% Zins seit dem 23. August 2005 und Kosten von Fr. 150.-- zu bezahlen. Zudem gewährte sie für diesen Betrag zuzüglich Verfahrenskosten die definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr._______ des Betreibungs- und Konkursamtes Emmental-Oberaargau. Die Auffangeinrichtung begründete diese Verfügung im Wesentlichen damit, dass sie die in Betreibung gesetzte Beitragsrechnung gestützt auf ihre rechtskräftige Anschlussverfügung vom 1. November 2004 (recte: 16. Dezember 2004) ausgestellt habe und diese ausgewiesen sei. Für die Einforderung ausstehender Beiträge samt Verzugszinsen habe sie eine Verfügungskompetenz (act. 8). C. Gegen die Verfügung der Auffangeinrichtung vom 1. November 2004 (recte 4. April 2006) erhob die Arbeitgeberin bei der Eidgenössischen Beschwerdekommission der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Eidg. Beschwerdekommission BVG) fristgerecht Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, dass sie in diversen Schreiben ausfindig zu machen versuchte, ob und wieviel vom Kapital, das sie bei ihrer vormaligen Vorsorgeeinrichtung Swisscanto (Kündigung des Anschlussvertrages per 30. April 2003) eingezahlt hatte, der Auffangeinrichtung überwiesen worden sei. Sodann seien die gewünschten Abstimmungen mit ihrer internen Buchhaltung nicht erfolgt (act. B 3). D. Mit Vernehmlassung vom 8. August 2006 beantragte die Auffangeinrichtung die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin. Dabei führte sie im Wesentlichen aus, dass sie gestützt auf die (rechtskräftige) Anschlussverfügung vom 16. Dezember 2004 die Beitragsprämie für die Versicherungsperiode vom 1. Mai 2003 bis zum 31. Dezember 2004 auf Grund der Lohnbeschei-

3 nigungen 2003 und 2004 berechnet und der Beschwerdeführerin in Rechnung gestellt habe. Mangels Zahlung nach einer Mahnfrist und nachdem die Beschwerdeführerin auch einen von der Auffangeinrichtung erstellten Tilgungsplan nicht unterschrieben habe, habe sie betrieben werden müssen. Diese habe dann unbegründet Rechtsvorschlag erhoben (act. B 14). E. Die Beschwerdeführerin liess sich hierauf nicht mehr vernehmen, obgleich ihr der Präsident der Eidg. Beschwerdekommission BVG die Gelegenheit bot, eine Replik einzureichen (act. B 15). F. Der mit Zwischenverfügung vom 5. Oktober 2006 vom Präsidenten der Eidg. Beschwerdekommission BVG verlangte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr 1'000.-- wurde von der Beschwerdeführerin innert Frist überwiesen (act. B 17, B 19). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den anfechtbaren Verfügungen gehören jene der Auffangeinrichtung im Bereiche der beruflichen Vorsorge, zumal diese öffentlich-rechtliche Aufgaben des Bundes erfüllt (Art. 33 lit. h VGG). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 2. Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Verwaltungsakt der Auffangeinrichtung vom 4. April 2006, welcher eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG darstellt. Die Beschwerdeführerin hat fristund formgerecht (Art. 50 und 52 VwVG) Beschwerde erhoben. Durch die Verfügung ist sie besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 lit. b und c VwVG). Nachdem auch der von der Eidg. Beschwerdekommission BVG geforderte Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist auf das ergriffene Rechtsmittel einzutreten. 3. Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und, wenn nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).

4 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin rügt einerseits, dass sie angeblich die Nachweise nicht erhalten habe, wonach die Vorsorgegelder von ihrer vormaligen Vorsorgeeinrichtung Swisscanto (vormals Servisa Sammelstiftung der Kantonalbanken), der sie bis zum 30. April 2003 angeschlossen war, der Auffangeinrichtung überwiesen worden seien. Andererseits sei die Beitragsforderung nicht auf ihre interne Lohnbuchhaltung abgestimmt worden. 4.2 Gegenstand der angefochtenen Verfügung sind jedoch einzig und allein die Beitragsprämien der Auffangeinrichtung für die Zeit ab Mai 2003, welche die Letztgenannte in Betreibung setzen musste, da diese von der Beschwerdeführerin trotz Mahnung nicht eingezahlt wurden. Diese Beitragsprämien haben nichts mit dem Vorsorgekapital zu tun, das bis zum 30. April 2003 bei der früheren Vorsorgeeinrichtung geäufnet worden ist und bei Auflösung eines Anschlussvertrages an die neue Vorsorgeeinrichtung vorliegend die Auffangeinrichtung - gemäss Art. 2.12 der Richtlinien des Bundesamtes für Sozialversicherungen vom 1. Januar 1993 über die Prüfung der Auflösung von Anschlussverträgen sowie des Wiederanschlusses des Arbeitgebers weiterzuleiten ist (CARL HELBLING, Personalvorsorge und BVG, 8. Auflage, S. 698). Ob diese Überweisung erfolgt ist oder nicht und in welchem Umfang, ist für die Bezahlung der Prämien für die Zeit nach dem 30. April 2003 nicht relevant. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkte als unbegründet. 4.3 Gemäss Art. 31 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2, SR 831.441.1) werden die Beiträge jedes Arbeitgebers in Prozenten des koordinierten Lohnes berechnet. Der koordinierte Lohn wird auf die Arbeitgeber entsprechend den von ihnen ausgerichteten Löhnen aufgeteilt. Die Auffangeinrichtung hat die Beitragsprämien vorliegend auf Grund der Lohnbescheinigungen 2003 und 2004 der zuständigen Ausgleichskasse berechnet. Wenn der Beschwerdeführerin Teile der Berechnung unklar gewesen sind, hätte sie die Differenzen konkret bezeichnen müssen oder bei der Ausgleichskasse nachfragen können. Eine dem Ausstellen der Beitragsrechnung vorgelagerte eingehende Abstimmung der Zahlen zwischen der Auffangeinrichtung und den Buchhaltern der angeschlossenen Arbeitgeber ist gesetzlich nicht vorgesehen und wäre auch gänzlich unverhältnismässig. Da die Beschwerdeführerin auch in ihrer Beschwerde nicht konkret angibt, welche Berechnungsteile der Beitragsforderung sie beanstandet oder in Frage stellt, dringt sie auch in diesem Punkt nicht durch. Dies führt zur vollumfänglichen Abweisung der Beschwerde. 5. Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Die Verfahrenskosten sind gemäss dem Reglement vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu bestimmen. Sie werden auf Fr. 1'000.-- festgelegt. Es erfolgt eine Verrechnung mit dem bereits einbezahlten Kostenvorschuss.

5 Praxisgemäss wird der obsiegenden Vorinstanz keine Parteientschädigung zugesprochen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde gegen die Verfügung der Stiftung Auffangeinrichtung BVG vom 4. April 2006 wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3. Es werden keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil wird eröffnet: - dem Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - der Vorinstanz (Gerichtsurkunde) - dem Bundesamt für Sozialversicherungen (Gerichtsurkunde) Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Alberto Meuli Jean-Marc Wichser Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand am: