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Bundesverwaltungsgericht 18.06.2009 C-239/2008

18 giugno 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,583 parole·~13 min·2

Riassunto

Einreise | Verweigerung eines Visums zu Besuchszwecken

Testo integrale

Abtei lung II I C-239/2008 {T 0/2} Urteil v o m 1 8 . Juni 2009 Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Bernard Vaudan, Richter Blaise Vuille, Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann. B._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Verweigerung eines Visums zu Besuchszwecken. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

C-239/2008 Sachverhalt: A. Die 1985 geborene türkische Staatsangehörige G._______ (im Folgenden: Gesuchstellerin) beantragte am 2. November 2007 bei der Schweizerischen Botschaft in Ankara ein Visum für einen einmonatigen Besuchsaufenthalt bei ihrem Cousin bzw. Verlobten B._______ (im Folgenden: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) in Basel. In der Rubrik Hauptzweck der Reise liess sie nebst „Besuch“ zusätzlich „ggf. Eheschliessung“ vermerken. Die Schweizer Vertretung lehnte es formlos ab, ein Visum in eigener Kompetenz zu erteilen und leitete das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz weiter. B. Zum Antrag begrüsst, holte die Migrationsbehörde des Kantons Basel- Stadt beim Gastgeber ergänzende Auskünfte ein und leitete sie an die Vorinstanz weiter. Letztere lehnte es in einer Verfügung vom 19. Dezember 2007 ab, das beantragte Besuchsvisum zu erteilen. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt könne nicht als gesichert betrachtet werden. Die Gesuchstellerin lebe in einer Region, aus der als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse ein anhaltend starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei. Bei der Gesuchstellerin selbst seien weder zwingende berufliche noch gesellschaftliche Verpflichtungen, aber auch keine familiären Verantwortlichkeiten erkennbar, die trotz dieser Verhältnisse besondere Gewähr für eine Wiederausreise bieten könnten. C. Mit Beschwerde vom 11. Januar 2008 beantragt der Gastgeber beim Bundesverwaltungsgericht implizit, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das Visum für einen Besuchsaufenthalt sei zu erteilen. Zur Begründung bringt er sinngemäss vor, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass die Wiederausreise der Gesuchstellerin nicht gesichert wäre. Diese habe nicht die Absicht, hier zu bleiben. Es gehe einzig darum, dass er und die Gesuchstellerin sich nach einer fünfjährigen Trennung wieder einmal sehen könnten. Eine Heirat zwischen ihnen sei zumindest jetzt noch nicht beabsichtigt. Er stehe für eine fristgerechte Wiederausreise seines Gastes ein und habe bereits eine entsprechende finanzielle Garantie geleistet. Es liege ihm fern, gegen schriftliche Abmachungen bzw. das Gesetz zu verstossen. C-239/2008 D. Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung vom 18. Februar 2008 an der angefochtenen Verfügung fest. E. Der Beschwerdeführer machte von dem ihm eingeräumten Recht auf Replik keinen Gebrauch. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM, mit denen die Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Materie urteilt das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die im Übrigen frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50–52 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist C-239/2008 grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003). 3. Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189). 4. Der Bundesbeschluss vom 17. Dezember 2004 über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen und an Dublin (SR 362) wurde in der Volksabstimmung vom 5. Juni 2005 angenommen. Die entsprechenden Assoziierungsabkommen (darunter das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands [SAA, SR 0.360.268.1]) sind sodann für die Schweiz am 12. Dezember 2008 definitiv in Kraft getreten. Durch die Übernahme des Schengen-Besitzstandes wurden im Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) entsprechende Anpassungen notwendig (vgl. u.a. Art. 2 Abs. 4 AuG, wonach die Bestimmungen über das Visumverfahren und über die Ein- und Ausreise nur gelten, sofern das Schengen-Recht keine abweichenden Bestimmungen enthält). Im Weiteren ist die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren (VEV, AS 2007 5537) total revidiert worden (vgl. Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204]). Art. 57 VEV sieht vor, dass hängige Verfahren nach dem neuen, übergeordneten (Schengen-)Recht fortgeführt werden. 5. 5.1 Bezüglich der Einreisevoraussetzungen für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten verweist Art. 2 Abs. 1 VEV auf die Verordnung C-239/2008 (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex [SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1–32]). Art. 5 Abs. 1 SGK präzisiert die Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige. Diese benötigen zur Einreise ein oder mehrere gültige Reisedokumente und – sofern sie der Visumspflicht unterliegen – ein gültiges Visum (Bst. a und b). Sie müssen den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Bst. c). Im Weiteren dürfen sie nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Bst. d und e). 5.2 Die Einreisevoraussetzungen gemäss Schengener Grenzkodex entsprechen im Wesentlichen Art. 5 Abs. 1 Bst. a–d AuG. Das in Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK genannte Erfordernis, Zweck und Umstände des geplanten Aufenthalts zu belegen, wird in Art. 5 Abs. 1 AuG nicht explizit erwähnt. Demgegenüber verlangt Art. 5 Abs. 2 AuG, dass im Falle eines nur vorübergehenden Aufenthalts für die gesicherte Wiederausreise Gewähr zu bieten ist. Dies stellt jedoch kein zusätzliches im nationalen Recht verankertes Erfordernis dar und steht daher nicht im Widerspruch zum Schengener Grenzkodex. Die Angabe des vorübergehenden Aufenthaltszwecks stellt nämlich zugleich eine Absichtserklärung dar, nach Erfüllung dieses Zwecks wieder ausreisen zu wollen. Erfolgen widersprüchliche oder unglaubwürdige Angaben zum Aufenthaltszweck, so kann daraus der Schluss gezogen werden, dass der jeweilige Gesuchsteller nicht willens ist, nach Ablauf des geplanten Aufenthalts den Schengenraum fristgerecht zu verlassen. In diesem Sinne äussert sich auch die Gemeinsame Konsularische Instruktion an die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen, die von Berufskonsularbeamten geleitet werden (GKI, ABl. C 326 vom 22.12.2005, S. 1–149), die eine analoge Auslegung vornimmt. Die GKI verlangt hinsichtlich des Entscheids über den Visumsantrag die Einschätzung des Migrationsrisikos; es muss geprüft werden, "ob der Antragsteller die Absicht hat, in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten mit Hilfe eines zu Touristik-, Studien-, Geschäfts- bzw. zu Familienbesuchszwecken ausgestellten Visums einzuwandern und sich dort niederzulassen“ (vgl. ABl. C 326, S. 10). Die laut Art. 5 Abs. 2 SGK zur Glaubhaftmachung des Aufenthaltszwecks in Frage kommenden Bele- C-239/2008 ge werden beispielhaft in Anhang I des Schengener Grenzkodex aufgelistet. 5.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist somit festzuhalten, dass die nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK erforderliche Überprüfung des Aufenthaltszwecks dieselbe Fragestellung aufwirft wie die Überprüfung des in Art. 5 Abs. 2 AuG genannten Merkmals der gesicherten Wiederausreise. Es kann daher an die bisherige Praxis und Rechtsprechung bezüglich des letztgenannten Merkmals angeknüpft werden. 6. Das Schengen-Recht nimmt eine Differenzierung in Bezug auf die Visumspflicht von Drittstaatsangehörigen vor. Die Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1–7) verweist in Art. 1 Abs. 1 und 2 auf die Anhänge I und II, welche jeweils eine Liste von Drittländern enthalten. In Anhang I sind diejenigen Drittstaaten aufgelistet, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen; Anhang II dagegen führt diejenigen Drittländer auf, deren Staatsangehörige von der Visumspflicht befreit sind. Als türkische Staatsangehörige unterliegt die Gesuchstellerin damit der Visumspflicht. 7. 7.1 Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen machen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen. 7.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 7.3 In der Türkei sind auch heute noch breite Bevölkerungsschichten von vergleichsweise schwierigen wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen betroffen. Die Liberalisierungspolitik der letzten C-239/2008 Jahrzehnte hat dem Land zwar ein rasches Wirtschaftswachstum, aber ebenso eine zunehmend ungleiche Einkommensverteilung beschert. Das nach der Wirtschafts- und Finanzkrise im Jahre 2001 wieder zu beobachtende Wirtschaftswachstum hat der breiten Bevölkerungsmehrheit weder mehr Beschäftigung bzw. Einkommen noch grössere Konsummöglichkeiten gebracht. Insbesondere die unteren Bevölkerungsschichten leben weiterhin am Rande des Existenzminimums. Der jahrelange innenpolitische Konflikt in den Kurdengebieten im Südosten und Osten und die damit einhergehenden Probleme haben zu einer massiven und anhaltenden Landflucht der Bevölkerung in die grösseren Städte der Region sowie in die westlichen Gebiete des Landes geführt, was wiederum eine Zunahme der Arbeitslosenquote und der ganzen damit verbundenen sozialen Problematik nach sich zieht. Kommt hinzu, dass auch in der türkischen Wirtschaft inzwischen die Folgen der aktuellen globalen Finanzkrise deutlich zu spüren sind. Der erhebliche Auftragsrückgang in der Industrieproduktion schlug sich besonders auf die Zahl der Beschäftigten nieder. Im Januar 2009 erreichte die Arbeitslosenquote mit 15,5 % einen Rekordwert in der Geschichte des Landes (Quelle: Länder- und Reiseinformationen auf der Webseite des Deutschen Auswärtigen Amtes, www.auswaertigesamt.de > Länder, Reisen und Sicherheit > Türkei > Wirtschaft, Stand Mai 2009; besucht am 8. Juni 2009). Die Verhältnisse in der Türkei spiegeln sich in einer anhaltend hohen Emigrationsrate wider. Die Bereitschaft, das Land auf der Suche nach besseren Lebensbedingungen zu verlassen, zeigt sich erfahrungsgemäss besonders stark bei jüngeren und ungebundenen Personen. Ein bestehendes Beziehungsnetz (Freunde oder Verwandte) im Ausland ist ein wichtiges Element, das den Auswanderungswillen noch akzentuieren kann. 7.4 In Anbetracht der beschriebenen Verhältnisse in der Türkei und der damit einhergehenden Migrationsbewegung ist die Beurteilung der Vorinstanz, die das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise als relativ hoch einschätzte, nicht zu beanstanden. Es wäre jedoch zu schematisch und nicht haltbar, generell und ohne spezifische Anhaltspunkte ausschliesslich aufgrund der allgemeinen Lage in der Herkunftsregion auf eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise zu schliessen. Die allgemeinen Verhältnisse entbinden die Vorinstanz nicht von einer einzelfallbezogenen Beurteilung. Namentlich können http://www.auswaertiges-amt.de/ http://www.auswaertiges-amt.de/

C-239/2008 berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen die Prognose einer anstandslosen Wiederausreise begünstigen. 8. 8.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 23-jährige, unverheiratete und kinderlose Frau aus der Stadt Adiyaman im Südosten der Türkei. Über ihre familiären Verhältnisse vor Ort ist nur gerade bekannt, dass dort noch Angehörige leben (so aus den schriftlichen Auskünften des Beschwerdeführers gegenüber der Migrationsbehörde des Kantons Basel-Stadt zu schliessen). Es versteht sich allerdings von selbst, dass ein solcher, nicht näher erläuterter Hinweis auf die Existenz Verwandter nicht schon auf persönliche oder familiäre Verpflichtungen der Gesuchstellerin schliessen lässt, welche wiederum die Prognose einer fristgerechten und anstandslosen Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt begünstigen könnten. 8.2 Die Gesuchstellerin geht keiner Erwerbstätigkeit nach. In ihrem persönlichen Visumsantrag liess sie in der Rubrik berufliche Tätigkeit „Studentin“ vermerken. Die nachfolgende Rubrik „Arbeitgeber/Schule oder Universität“ liess sie aber offen. Der Beschwerdeführer gab in diesem Zusammenhang gegenüber der Migrationsbehörde des Kantons Basel-Stadt an, sein Gast gehe zur Schule. Über weitere Details der Ausbildung äusserte er sich hingegen nicht. Auf die Frage, mit was sich der Gast nach seiner Rückkehr ins Heimatland beschäftigen werde, vermerkte er „Schule weiter besuchen, evtl. Studium“. Die solchermassen spärlichen Angaben auch in diesem Bereich lassen kein Bild darüber zu, in welchen wirtschaftlichen Verhältnissen die Gesuchstellerin lebt und welche (wirtschaftlichen und beruflichen) Perspektiven sie nach einem Abschluss ihrer Ausbildung voraussichtlich haben wird. 8.3 Vorliegend kommt hinzu, dass die Gesuchstellerin einen starken Bezug zur Schweiz hat, auch wenn sie selbst noch nie hier war. Hier lebt nämlich nebst dem Beschwerdeführer, den sie als ihren Verlobten bezeichnete, auch noch ein verheirateter Bruder (dies gemäss den Angaben des Beschwerdeführers gegenüber der Migrationsbehörde des Kantons Basel-Stadt). 8.4 Die Vorinstanz durfte vor dem allgemeinen und persönlichen Hintergrund demnach davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt besteht. An dieser Beurteilung vermögen die Zusicherungen des Beschwerdeführers nichts zu än- C-239/2008 dern. Diese sind rechtlich nicht verbindlich und faktisch auch nicht durchsetzbar. Als Gastgeber kann der Beschwerdeführer zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt, aus nahe liegenden Gründen aber nicht für ein bestimmtes Verhalten seines Gastes garantieren (anstelle vieler vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-204/2008 vom 5. März 2009 E. 8.4 und C-3243/2007 vom 10. Juni 2008 E. 5.5). Bleibt anzumerken, dass sich die Vorstellungen seines Gastes offenbar nicht in allen Teilen mit den seinen decken. So liess die Gesuchstellerin in ihrem persönlichen Einreisegesuch festhalten, dass eine Heirat anlässlich ihres Besuchs bei ihrem Verlobten möglich sei. Demgegenüber stellte der Beschwerdeführer sowohl im Gesuchsverfahren wie auch in seiner Beschwerde in Abrede, konkrete Heiratspläne zu verfolgen. Beim geplanten Besuch gehe es darum, dass er und die Gesuchstellerin sich besser kennen lernen könnten. Die Gesuchstellerin sieht ihre nächste Zukunft offenbar schon heute in der Schweiz, und es kann – ohne die integren Absichten des Beschwerdeführers in Abrede stellen zu wollen – nicht ausgeschlossen werden, dass sie, einmal hier, versucht sein könnte, ihren Aufenthalt zu verlängern bzw. auf eine andere rechtliche Basis zu stellen. Dies auch deshalb, weil – wie erwähnt – bereits ein Bruder hier ansässig ist. 9. Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 10. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). Dispositiv S. 10 C-239/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. 2 327 019 retour) - die Migrationsbehörde des Kantons Basel-Stadt. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Andreas Trommer Denise Kaufmann Versand: Seite 10

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