Abtei lung II I C-2355/2006 {T 0/2} Urteil v o m 2 0 . Februar 2008 Einzelrichter Alberto Meuli, Gerichtsschreiber Jean-Marc Wichser. X._______ Beschwerdeführer, gegen Personalvorsorgestiftung der Y._______ Beschwerdegegnerin Amt für berufliche Vorsorge und Stiftungsaufsicht des Kantons Aargau, Departement des Innern, Bleichemattstrasse 7, 5001 Aarau Vorinstanz. Y._______. Teilliquidation. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
C-2355/2006 Sachverhalt: A. A.a Die ehemalige B._______ AG in Z._______, welche einerseits über die C._______ AG ein Getränkegeschäft führte und andererseits über die D._______ AG einen Immobilienbestand bewirtschaftete, veräusserte mit Wirkung per 1. Juli 2000 den Getränke-Teil an die E._______ (act. B 20). Im Anschluss an diese Veräusserung wurde die übriggebliebene B._______ AG (mitsamt absorbierter D._______ AG) in R._______ AG umbenannt. Im Zuge dieser Unternehmensteilung wurde die Personalvorsorge für die 42 aktiven Mitarbeiter der R._______ AG, zu denen X._______ gehörte, aus der P._______ (heute: Personalvorsorgestiftung der Y._______, nachfolgend Stiftung oder Beschwerdegegnerin genannt) ausgegliedert und mit Wirkung ab dem 30. September 2001 durch die S._______-Sammelstiftung für die obligatorische berufliche Vorsorge übernommen (act. 38). Diese Unternehmensteilung führte zu einer Teilliquidation der Stiftung, an der X._______ mit den 41 anderen Mitarbeitern mitbeteiligt wurde (act. B 18). Als Stichtag für die Bestimmung der zu verteilenden freien Mitteln wurde der 31. Dezember 2000 bestimmt (act. 14). Später wurde der zur Verteilung gelangende Betrag zufolge der nach dem Stichdatum eingetretenen negativen Vermögensentwicklung der Stiftung um 16.7% reduziert (act. 52 bis 57). A.b Mit Schreiben vom 14. Juni 2002 (vgl. act. 36 f.) unterbreitete die Stiftung dem Amt für berufliche Vorsorge und Stiftungsaufsicht des Kantons Aargau (nachfolgend die Aufsichtsbehörde) einen vom 14. Dezember 2001 datierten und am 17. Mai 2002 vom Stiftungsrat verabschiedeten Verteilungsplan zur Genehmigung (vgl. act. 40 bis 46). Daraufhin teilte die Aufsichtsbehörde der Stiftung - mit Verweis auf ihr Schreiben vom 25. Juni 2001, wonach mit dem am 10. April 2001 gewählten Vorgehen (Teilliquidation ausschliesslich zu Gunsten der zum Stichtag aktiven und der nach dem 1. März 2000 ausgeschiedenen Mitarbeiter; vgl. act. 12 bis 15) prima facie keine Vorbehalte bestünden (vgl. act. 32) - mit, dass die Teilliquidation sinngemäss unter Berücksichtigung der aktuellen Situation der Rechnungslegung und dem allfälligen Einbezug von Deckungslücken vollzogen werden könne und dass die versicherungstechnische Beurteilung eventuell unter dem Aspekt der Wahrung der wohlerworbenen Rechte der Destinatäre zu aktualisieren sei; ein förmlicher Entscheid bleibe vorbehalten (act. 47). C-2355/2006 B. B.a Mit Verfügung vom 2. April 2004, welche eine Verfügung vom 31. März 2004 mit selbem Inhalt lediglich wegen eines Fehlers in der Bezeichnung der Personalvorsorgestiftung ersetzte (vgl. act. 121 bis 128) stellte die Aufsichtsbehörde mit der Überschrift "Personalvorsorgestiftung der Y._______", Stiftung mit Sitz in Z._______; Teilliquidation per 1. Januar 2001 fest, dass die Voraussetzungen für eine Teilliquidation erfüllt seien (Dispositivziffer 2), nahm Vormerk von der Stellungnahme des versicherungstechnischen Experten, wonach mit der Nicht- Verteilung von Mitteln die Wahrung der wohlerworbenen Rechte sowohl des austretenden wie auch des verbleibenden Bestandes gewahrt seien (Dispositivziffer 3), und setzte die bisherigen Stiftungsratsmitglieder bei gleichbleibender Zeichnungsberechtigung als Liquidatoren ein (Dispositivziffer 4). Zudem verfügte sie, dass im Rahmen der Wahrung der Rechte und Interessen sämtlicher Destinatäre der Stiftungsrat deren Anhörungsrecht u.a. mittels Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) sicherzustellen habe, wobei er diese über den Inhalt dieser Verfügung sowie über die Grundlagen, die zum Entscheid führten, umgehend dergestalt in Kenntnis zu setzen habe, auf dass diesen die allfällige Einlegung eines Rechtsmittels nicht abgeschnitten werde, und dass die Publikationsdaten der Aufsichtsbehörde mitzuteilen seien (Dispositivziffer 5). Im Übrigen ordnete die Aufsichtsbehörde an, dass der Verteilungsplan erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist (bzw. nach Erhalt der Rechtskraftbescheinigung von der Aufsichtsbehörde) vollzogen werden dürfe (Dispositivziffer 6). Mit Verfügung vom 15. Juni 2004 zog die Aufsichtsbehörde Ziffer 4 des Dispositivs ihrer Verfügung vom 2. April 2004 in Wiedererwägung und strich diese ersatzlos. Im Übrigen bestätigte sie den Inhalt der Verfügung vom 2. April 2004 (act. 145 f.). B.b Die von der Aufsichtsbehörde verfügte Publikation im SHAB ist in der Folge am 15., 16. und 20. Juli 2004 vollzogen worden. Dabei wurde bekannt gegeben, dass ein Verteilungsplan durch die Aufsichtsbehörde genehmigt wurde und dieser von den Betroffenen angefordert werden könne und dass die erwähnten Verfügungen der Aufsichtsbehörde vom 31. März, 2. April und 15. Juni 2004 innert 30 Tagen ab der Publikation angefochten werden könnten (act. B 19). C. Mit Eingabe vom 18. August 2004 (Datum des Poststempels) erhob C-2355/2006 X._______ (nachfolgend der Beschwerdeführer) bei der Eidgenössischen Beschwerdekommission der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (nachfolgend die Eidg. Beschwerdekommission BVG) Beschwerde und beantragte, dass der Verteilschlüssel derart abzuändern sei, als Vorbezüge, die zwischen dem 30. September 2000 und dem 31. Dezember 2000 getätigt wurden, beim für die Verteilung massgebenden Altersguthaben nicht in Abzug gebracht werden dürfen. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er habe am 29. Dezember 2000 einen Vorbezug von Fr. 300'000.-- getätigt, der bei der Bestimmung des Anteils der freien Mitteln - angesichts des Stichtages vom 31. Dezember 2000 -nicht berücksichtigt worden sei. Damit würde er gegenüber den Mitarbeitern, die vor dem 30. September 2000 ausgetreten seien, ungleich behandelt, da jenen ausgetretenen Mitarbeitern Anteile an den freien Mitteln mitgegeben wurden mit der Begründung, dass auf den zu gewährenden Austrittsleistungen freie Mittel erwirtschaftet worden seien (act. B 2). D. D.a Mit Vernehmlassung vom 20. Oktober 2004 beantragte die Aufsichtsbehörde, es sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die wohlerworbenen Rechte der Destinatäre seien gewahrt worden und bezüglich Stiftungskapital, Wertschwankungsreserven und Risikoschwankungsfonds habe Gleichwertigkeit bestanden, so dass es keine Veranlassung gebe, auf das Individualanliegen des Beschwerdeführers einzugehen (act. B 13). D.b In ihrer Beschwerdeantwort vom 9. November 2004 (vgl. act. B 22) beantragte auch die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde im Wesentlichen mit der Begründung, die Ansprüche des Beschwerdeführers seien im Rahmen der Teilliquidation ordnungsgemäss ermittelt und erfüllt worden. Der Beschwerdeführer sei bereits mit Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 11. Juni 2003 über die Teilliquidation informiert worden, worauf er mit Schreiben vom 1. Juli 2003 von dieser verlangt habe, dass für den Verteilschlüssel sein Altersguthaben vor erfolgter Kapitalauszahlung berücksichtigt werden müsse, da es noch voll zur Kapitalvermehrung beigetragen habe. Mit Schreiben vom 8. Juli 2003 habe die Beschwerdegegnerin das Gesuch des Beschwerdeführers abgelehnt, da der Vorbezug mit Valuta per 29. Dezember 2000, also vor dem für die Verteilung freier Mittel C-2355/2006 massgebenden Stichtag (31. Dezember 2000) erfolgt und zudem nicht im Zusammenhang mit der Teilliquidation, sondern mit der vom Beschwerdeführer gewünschten Teilpensionierung zu verstehen sei (act. B 15, B 17, B 18). In seiner Beschwerde habe der Beschwerdeführer die Gruppen der Destinatäre unrichtig wiedergegeben. Es sei unterschieden worden einerseits zwischen den Mitarbeitern, deren Arbeitsverhältnis zwischen dem 1. März 2000 und dem 31. Dezember 2000 endete, für die das Alterskapital im Zeitpunkt ihres Ausscheidens als massgebende Verteilgrösse gedient habe, und andererseits den Mitarbeitern, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31. Dezember 2000, aber vor dem 30. September 2001 aufgelöst wurde oder nach dem 30. September 2001 weiterbestand, für die das Alterskapital per 31. Dezember 2000 die massgebende Verteilgrösse gewesen sei (vgl. act. B 18, B 21). Die Festlegung eines Stichdatums für die Verteilung der freien Mittel sei für eine faire Behandlung der Destinatäre notwendig gewesen und habe keinerlei Bezug zum Zeitpunkt der Kapitalauszahlung an den Beschwerdeführer gehabt. E. E.a Der Beschwerdeführer hielt mit Replik vom 8. Dezember 2004 an seinen Beschwerdeanträgen und Einwänden im Wesentlichen fest. Zudem legte er dar, dass sich seine Beschwerde ausschliesslich gegen die Vorsorgeeinrichtung und nicht gegen die Aufsichtsbehörde richte, sodass das (in der Regel) kostenlose Verfahren gemäss Art 73 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) anzuwenden sei und nicht dasjenige nach Art. 74 BVG. Im Übrigen wies er auf die Gutschriftsanzeige der Appenzeller Kantonalbank vom 29. Dezember 2000 hin, wonach als Valutadatum der 31. Dezember 2000 angegeben wurde (act. B 27, B 28). E.b Mit Schreiben vom 8. Februar 2005 verzichtete die Aufsichtsbehörde auf die Einreichung einer Duplik (act. B 39). Mit Stellungnahme vom 10. Februar 2005 wiederholte die Beschwerdegegnerin die in ihrer Vernehmlassung gestellten Begehren. Im Übrigen machte sie geltend, dass die Parteien das Zahlungsdatum vom 29. Dezember 2000 schriftlich vereinbart hätten (act. B 48, B 43). E.c Auf die Vorbringen im Einzelnen sowie auf die ins Recht gelegten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen näher eingegangen. C-2355/2006 F. Den mit Zwischenverfügung des Präsidenten der Eidg. Beschwerdekommission BVG vom 14. Dezember 2004 vom Beschwerdeführer einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- hat dieser innert Frist überwiesen (act. B29, B 32). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehören jene der Aufsichtsbehörden im Bereiche der beruflichen Vorsorge nach art. 74 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40), dies in Verbindung mit Art. 33 lit. I VGG. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 2. Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens sind die in der SHAB vom 15., 16. und 20. Juli 2004 publizierten Verwaltungsakte des Amtes für berufliche Vorsorge und Stiftungsaufsicht des Kantons Aargau vom 2. April sowie vom 15. Juni 2004, welche Verfügungen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG darstellen. Der Beschwerdeführer hat am 18. August 2004 frist- und formgerecht (Art. 50 und 52 VwVG) Beschwerde erhoben und den einverlangten Kostenvorschuss rechtzeitig überwiesen. Als Destinatär der Beschwerdegegnerin, an deren Teilliquidation der Beschwerdeführer mitbeteiligt war, ist dieser durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung und ist deshalb im C-2355/2006 Sinne von Art. 48 VwVG beschwerdelegitimiert. Eine weitere Eintretensvoraussetzung ist das Vorliegen eines Anfechtungsgegenstandes; diese Frage ist nachgehend genauer zu prüfen. 3. 3.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 119 Ib 36 Erw. 1b, 118 V 313 Erw. 3b, 110 V 51 Erw. 3b, je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 123 V 324 Erw. 6c). 3.2 Vorliegend beantragt der Beschwerdeführer, dass die ihm am 29. Dezember 2000, aber gemäss Gutschriftsanzeige seiner Bank mit Valuta vom 31. Dezember 2000 überwiesene Teilauszahlung des Alterskapitals im Sinne der Gleichbehandlung mit anderen Destinatären für die Verteilung der freien Mittel berücksichtigt werde, insbesondere indem der im Verteilungsplan vorgesehene Stichtag vom 31. Dezember 2000 auf den 30. September 2000 vorverschoben werde. Damit ficht er im Grunde genommen den Verteilungsplan an. Dieser ist jedoch weder Gegenstand der angefochtenen Verfügung der Aufsichtsbehörde vom 2. April 2004 noch derjenigen vom 15. Juni 2004. Die Aufsichtsbehörde hat mit den genannten Verfügungen den Verteilungsplan selbst nicht genehmigt, sondern lediglich festgestellt, dass die Voraussetzungen für eine Teilliquidation erfüllt seien, von der Wahrung wohlerworbener Rechte der Destinatäre Vormerk genommen, die Publikation im SHAB angeordnet und den Vollzug des Verteilungsplanes erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist (bzw. nach Erhalt der Rechtskraftbescheinigung durch die Aufsichtsbehörde) verfügt. Weder dieser indirekte Hinweis zum Verteilungsplan noch die Angabe des Teilliquidationsdatums (1. Januar 2001) in der Überschrift der Verfügungen genügen jedoch, um von einer formell verfügten Genehmigung dieses Planes durch die Aufsichtsbehörde ausgehen zu dürfen. Es erweist sich vielmehr, dass zwei rechtlich voneinander unabhängige Sachverhalte vorliegen, und es somit an einem Anfechtungsgegenstand mangelt. Unter diesen Umständen ist auf die Beschwerde vom 18. August C-2355/2006 2004 nicht einzutreten, und zwar im einzelrichterlichen Verfahren (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG). 4. Wollte man dem Beschwerdeführer jedoch zugestehen, dass die Aufsichtsbehörde mit den angefochtenen Verfügungen implizite auch den der Teilliquidation zu Grunde liegenden Verteilungsplan genehmigt hat und somit dennoch ein Anfechtungsgegenstand besteht, so könnte das Bundesverwaltungsgericht hier einzig noch prüfen, ob mit der Festlegung des Stichtages auf den 31. Dezember 2000 – wie vom Beschwerdeführer behauptet - der Grundsatz der Gleichbehandlung der Destinatäre verletzt wurde. Wie nachfolgend ausgeführt wird, war dies nicht der Fall, so dass die Beschwerde abgewiesen werden müsste. 5. 5.1 Gemäss Art. 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge (FZG; SR 831.42) in der bis zum 31. Dezember 2004 gültig gewesenen und hier zur Anwendung gelangenden Fassung entscheidet die Aufsichtsbehörde darüber, ob die Voraussetzungen für eine Teil- oder Gesamtliquidation erfüllt sind und genehmigt den von der Vorsorgeeinrichtung vorgelegten Verteilungsplan. Es obliegt jedoch dem Stiftungsrat, nach seinem Ermessen die Kriterien für den Verteilungsplan festzulegen. Dabei sind ihm lediglich Grenzen gesetzt durch den Stiftungszweck, die Grundsätze der Verhältnismässigkeit, der Gleichbehandlung und des guten Glaubens und er muss dem Fortführungsinteresse der verbleibenden Destinatäre, wie den Interessen der ausgetretenen Mitglieder Rechnung tragen (vgl. BGE 119 Ib 46; Kurt Schweizer: Rechtliche Grundlagen der Anwartschaft auf eine Stiftungsleistung in der beruflichen Vorsorge, Zürich 1985, S. 106-120). Die Aufsichtsbehörde hat den Verteilungsplan auf diese Kriterien hin zu überprüfen und zu genehmigen und darf nicht ihr eigenes Ermessen anstelle desjenigen des Stiftungsrates setzen. Sie kann nur einschreiten, wenn der Entscheid des Stiftungsrates unhaltbar ist, weil er auf sachfremden Kriterien beruht oder einschlägige Kriterien ausser acht lässt (vgl. BGE 128 II 394 E. 3.3, 108 II 500, 101 Ib 134; SVR 2001, BVG Nr. 14; BKBVG 517/97 vom 14. Mai 1999). 5.2 . C-2355/2006 5.2.1 Bei Liquidationen von Vorsorgeeinrichtungen ist es sehr verbreitet, einen bestimmten Stichtag zu fixieren (vgl. Stohler/Ruggli, a.a.O. S. 124) oder für die Bestimmung des an der Verteilung der freien Mittel beteiligten Destinatärkreises einen rückwirkenden Zeitraum bis zu einem bestimmten zurückliegenden Fixtag zu definieren (SVR 1997, BVG Nr. 65 S. 196; Schneider J.-A., a.a.O. S. 470 Rz. 47). Dabei können sich gewisse "Mitternachtseffekte" einstellen. 5.2.2 Der Beschwerdeführer rügt nicht die Festlegung eines Stichtages für die Ermittlung des Altersguthabens im Hinblick auf die Berechnung der freien Mittel an sich, sondern im konkreten Fall, dass der Stiftungsrat den 31. Dezember 2000 und nicht etwa den 30. September 2000 als Stichtag festgelegt hat. Damit erleide er gegenüber anderen Destinatären einen Nachteil, indem er kurz vor dem 31. Dezember 2000 eine erhebliche Teilauszahlung des Alterskapitals infolge seiner Teilpensionierung erhielt. Dieser Betrag, auf den ebenso freie Mittel erwirtschaftet worden seien, bleibe unberücksichtigt, was den Grundsatz der Gleichbehandlung der Destinatäre verletze. 5.2.3 Bei der Festlegung der Verteilkriterien besitzt der Stiftungsrat der Vorsorgeeinrichtung jedoch wie gesagt ein weites Ermessen. Dass er das Datum des Jahresabschlusses 2000 als Stichtag festlegte, das für alle Destinatäre galt, die nach diesem Datum noch bei der R._______AG tätig waren, ist objektiv nachvollziehbar und – das ist rechtlich allein entscheidend – zumindest eine absolut vertretbare Lösung, zumal diese Destinatäre diesbezüglich gleichbehandelt wurden. Diese Lösung bewegt sich ohne Zweifel im Rahmen des dem Stiftungsrat zustehenden weiten Ermessens. Von einer Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes kann nicht gesprochen werden. 5.2.4 Dass die Teilauszahlung des Alterskapitals des Beschwerdeführers vor dem 31. Dezember 2000 erfolgte, beruhte hauptsächlich auf dessen Wunsch und wurde vertraglich vereinbart. Der Stiftungsrat hat den Stichtag aus nachvollziehbaren objektiven Gründen und demnach zu Recht auf den 31. Dezember 2000 festgelegt ohne ersichtlichen Zusammenhang mit der individuellen Situation des Beschwerdeführers. Im Übrigen könnte die nachträgliche Verlegung des Stichtages auf den 30. September 2000 möglicherweise andere Destinatäre treffen, welche aus ihrer persönlichen Situation heraus ähnlich subjektiv argumentieren könnten wie der Beschwerdeführer. 6. C-2355/2006 6.1 Gemäss Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer nach Art. 63 Abs. 1 VwVG kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten sind gemäss dem Reglement vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu bestimmen. Sie werden auf Fr. 1'000.-- festgelegt. 6.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene Kosten zusprechen. Diesbezüglich hat das Eidg. Versicherungsgericht mit Urteil vom 3. April 2000 jedoch erwogen, dass Trägerinnen oder Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG grundsätzlich keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben (BGE 126 V 149 Erw. 4). Für das Bundesverwaltungsgericht besteht im vorliegenden Fall kein Grund, von dieser Regel abzuweichen; der obsiegenden Beschwerdegegnerin als Trägerin der beruflichen Vorsorge gemäss BVG wird deshalb keine Parteientschädigung zugesprochen. Der obsiegenden Vorinstanz steht praxisgemäss ebenfalls keine Parteientschädigung zu. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde gegen die Verfügungen des Amtes für berufliche Vorsorge und Stiftungsaufsicht des Kantons Aargau vom 2. April 2004 und vom 15. Juni 2004 wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten von 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-verrechnet. Der Saldobetrag von Fr. 1'000.-- wird ihm zurückerstattet. 3. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Gerichtsurkunde) C-2355/2006 - das Bundesamt für Sozialversicherungen Der Abteilungspräsident: Der Gerichtsschreiber: Alberto Meuli Jean-Marc Wichser Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: > Seite 11