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Bundesverwaltungsgericht 15.01.2026 C-2347/2022

15 gennaio 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,476 parole·~32 min·4

Riassunto

Rentenanspruch | Invalidenversicherung, Neuanmeldung, Verfügung vom 26. April 2022

Testo integrale

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-2347/2022

Urteil v o m 1 5 . Januar 2026 Besetzung Richterin Selin Elmiger-Necipoglu (Vorsitz), Richterin Caroline Bissegger, Richter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Nicole Nickerson.

Parteien A._______, (Kosovo), Zustelladresse: c/o B._______, Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Vorinstanz.

Gegenstand Invalidenversicherung, Neuanmeldung (Nichteintretensverfügung vom 26. April 2022).

C-2347/2022 Sachverhalt: A. A._______ (Versicherte oder Beschwerdeführerin), geboren am (…) 1964, ist kosovarische Staatsbürgerin, verheiratet, hat ein erwachsenes Kind (Jahrgang 2000) und lebt im Kosovo (Akten der Vorinstanz [IVSTAact.] 250, 259). Gemäss dem Auszug aus dem Individuellen Konto arbeitete sie von Juli 1997 bis Dezember 1998 als Reinigungskraft in der Schweiz, war dann bis Februar 2000 arbeitslos gemeldet und arbeitete anschliessend von Januar bis Dezember 2000 erneut als Reinigungskraft (IV- STA-act. 26). Am 22. Oktober 2001, als die Versicherte mit ihrem damals einjährigen Kind die Strasse überquerte, wurde dieses von einem Fahrzeug angefahren und aus dem Kinderwagen geschleudert. Das Kind zog sich eine Schlüsselbeinfraktur zu (IVSTA-act. 129 S. 39; 216). In der Folge wurde bei der Versicherten die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS; F43.1 ICD-10) gestellt, woraufhin sie sich am 14. Februar 2003 bei der IV-Stelle C._______ anmeldete (IVSTA-act. 1, 12, 19). Nach einer Haushaltsabklärung vor Ort bei der Versicherten (IVSTAact. 27, 30), teilte die IV-Stelle C._______ der Versicherten am 26. September 2005 mit, dass sie ab dem 1. Oktober 2002 Anspruch auf eine ganze Rente der schweizerischen Invalidenversicherung habe (IVSTAact. 37); die entsprechende Verfügung wurde am 9. Januar 2006 von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons D._______ (SVA D._______) erlassen (IVSTA-act. 44). B. B.a Am 31. März 2008 kehrte die Versicherte in ihr Heimatland Kosovo zurück (vgl IVSTA-act. 46, 48), worauf die IV-Stelle C._______ die Akten am 23. April 2009 an die neu zuständige IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA (Vorinstanz) übermittelte (IVSTA-act. 54). Diese leitete am 7. August 2009 ein Rentenrevisionsverfahren ein (vgl. IVSTA-act. 58), in dessen Zuge am 13. Oktober 2010 ein Gutachten der E._______ in den Fachbereichen Innere Medizin, Rheumatologie und Psychiatrie erstellt wurde (IV- STA-act. 76). Infolge weiterer während des Einwandverfahrens eingereichter medizinischer – unter anderem psychiatrischer – Berichte, wurde das Begutachtungsinstitut «Zentrum für Interdisziplinäre Begutachtungen AG» (ZIMB) beauftragt, ein neues interdisziplinäres E._______ Gutachten in den gleichen Fachbereichen zu erstellen, das am 12. März 2013 erstattet wurde (IVSTA-act. 129). Die Ärzte stellten keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit mehr fest und attestierten der Versicherten eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit (IVSTA-act. 129 S. 38-46). Nach einem

C-2347/2022 weiteren Einwand, Abklärungen und RAD-Stellungnahmen verfügte die Vorinstanz am 30. April 2015 schliesslich die Aufhebung der IV-Rente mit Wirkung ab 1. Juli 2015 (IVSTA-act. 131-133, 135, 142, 152, 154, 165, 181, 188). B.b Die gegen die Verfügung vom 30. April 2015 eingereichte Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil C-3656/2015 vom 14. März 2017 insoweit gut, als es die Verfügung vom 30. April 2015 aufhob und die Sache zur Vervollständigung der Akten, zu anschliessender Neubeurteilung sowie Neuverfügung an die Vorinstanz zurückwies (IVSTA-act. 195). Das Gericht hielt fest, die Vorinstanz sei ihrer Aktenführungspflicht nicht nachgekommen und habe dadurch den Anspruch der Versicherten auf rechtliches Gehör verletzt. C. C.a Nach Einholen der fehlenden medizinischen Akten (IVSTA-act. 200), veranlasste die Vorinstanz eine bidisziplinäre medizinische Abklärung in der Schweiz in den Fachbereichen Psychiatrie und Rheumatologie (IVSTAact. 218, 220-221, 223-224, 226). Mit Gutachten vom 8. Januar 2019 stellte Dr. F._______, FMH Allgemeine Innere Medizin und Rheumaerkrankungen, fest, die Versicherte sei zu 100% arbeitsfähig und es sei für keinen Zeitraum eine anhaltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründbar (IVSTA-act. 234 S. 1-20). Dr. G._______, FA Psychiatrie, stellte im versicherungspsychiatrischen Gutachten fest, eine längerdauernde Minderung der Arbeitsfähigkeit könne aus versicherungspsychiatrischer Sicht nicht begründet werden. Eine Verbesserung des Gesundheitszustands der Versicherten von 2010 bis 2013 sei dokumentiert (IVSTA-act. 234 S. 28-61). In interdisziplinärer Gesamtbeurteilung vom 8. Januar 2019 bestätigten beide Gutachter diese Beurteilung gesamthaft (IVSTA-act. 234 S. 22-27). C.b Gestützt auf die Beurteilungen von Dr. F._______ und Dr. G._______, und nachdem in einer internen medizinisch-juristischen Beurteilung Dr. H._______, FA Innere Medizin, Dr. I._______, FA Psychiatrie und Psychotherapie, sowie Frau J._______, Juristin, die Schlussfolgerungen des Gutachtens am 30. April 2019 bestätigt hatten (IVSTA-act. 236), stellte die Vorinstanz mit Vorbescheid vom 17. Mai 2019 erneut die Aufhebung der IV-Rente mit Wirkung ab 1. Juli 2015 in Aussicht (IVSTA-act. 237). Nach Prüfung des Einwands der Versicherten vom 20. Juni 2019 (IVSTAact. 238), erliess die Vorinstanz am 13. September 2019 die angekündigte Verfügung und hob die Rente der Versicherten ab dem 1. Juli 2015 auf (IVSTA-act. 242). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

C-2347/2022 D. D.a Im März 2021 meldete sich die Versicherte erneut bei der Vorinstanz und ersuchte um eine Rente (IVSTA-act. 245). Nach einem Antwortschreiben der Vorinstanz vom 26. März 2021 (IVSTA-act. 246), reichte die Versicherte mit Formular vom 5. Juli 2021 (Eingang Vorinstanz am 18. Oktober 2021) eine Neuanmeldung ein (IVSTA-act. 250). Im Laufe des Verwaltungsverfahrens reichte sie eine grosse Anzahl medizinischer Unterlagen ein (IVSTA-act. 255-258, 264-273, 275, 277, 284-287). D.b Dr. K._______, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation des RAD, stellte mit Stellungnahme vom 14. Dezember 2021 fest, dass mit den eingereichten Berichten keine neuen Diagnosen oder wesentlichen Änderungen im Vergleich zum Gesundheitszustand anlässlich der Begutachtung von Januar 2019 ausreichend dokumentiert seien (IVSTAact. 261). Mit Vorbescheid vom 16. Dezember 2021 kündigte die Vorinstanz der Versicherten an, dass sie [mangels Glaubhaftmachung einer erheblichen Veränderung des Invaliditätsgrades; Anm. des Gerichts] nicht in der Lage sei, das neue Gesuch zu prüfen (IVSTA-act. 262). Nach Einwand der Versicherten und Nachreichung weiterer medizinischer Unterlagen (IVSTA-act. 274 und 282) wandte sich die Vorinstanz erneut an Dr. K._______, welcher die Schlussfolgerungen aus den vergangenen Beurteilungen vom 14. Dezember 2021 und 30. April 2019 sowie aus dem Gutachten vom 8. Januar 2019 mit Stellungnahme vom 21. April 2022 bestätigte, da die von der Versicherten nachgereichten Berichte keine neuen Erkenntnisse enthielten (IVSTA-act. 289). Auf dieser Grundlage erliess die Vorinstanz am 26. April 2022 die angekündigte Verfügung. Sie begründete ihren Entscheid damit, dass ein Teil der zugestellten «127 Seiten medizinische Dokumente» bereits im Dossier vorhanden gewesen sei, während sie die neuen Berichte habe übersetzen lassen und der ärztliche Dienst in der Folge keine neuen Erkenntnisse ausgemacht habe (IVSTA-act. 290). D.c Gegen die Verfügung vom 26. April 2022 erhob die Versicherte mit Eingabe vom 16. Mai 2022 (eingegangen 25. Mai 2022) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer-act. 1). Die Beschwerdeführerin beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Überprüfung ihres Anspruchs auf eine Invalidenrente und die Zusprache einer erneuten Rente. Sinngemäss seien eventualiter weitere medizinische Abklärungen zu tätigen. Zudem ersuchte sie sinngemäss um unentgeltliche Rechtspflege, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz.

C-2347/2022 D.d Mit Schreiben vom 3. Juni 2022 wurde die Beschwerdeführerin eingeladen, dem Bundesverwaltungsgericht eine Zustelladresse in der Schweiz anzugeben (BVGer-act. 2). Mit Eingabe vom 29. Juni 2022 meldete die Beschwerdeführerin die Adresse «c/o B._______, (…)» als Korrespondenzadresse in der Schweiz (BVGer-act. 3) D.e Mit Zwischenverfügung vom 27. September 2022 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab (BVGeract. 6). Der anschliessend einverlangte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- ging rechtzeitig beim Bundesverwaltungsgericht ein (BVGeract. 8). D.f Mit Vernehmlassung vom 1. November 2022 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 11). D.g Mangels Einreichung einer Replik schloss die Instruktionsrichterin am 29. Februar 2024 den Schriftenwechsel (BVGer-act. 13). D.h Mit Eingaben vom 28. August 2025 sowie 28. Oktober 2025, welche von der Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde, erkundigte sich die Beschwerdeführerin über den Verfahrensstand und gab an, seit Bezahlung des Kostenvorschusses nichts mehr gehört zu haben (BVGer-act. 14, 16). Mit Schreiben vom 11. September 2025 informierte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführerin, dass ihr das Bundesverwaltungsgericht seit dem 29. Juni 2022 mehrere Verfügungen an die von ihr genannte Korrespondenzadresse zugestellt habe (BVGer-act. 15). Mit Schreiben vom 5. November 2025 forderte die Instruktionsrichterin zudem die von der Beschwerdeführerin genannte Korrespondenzadresse dazu auf, die Beschwerdeführerin über den Stand des Verfahrens und den Schriftenverkehr in Kenntnis zu setzten (BVGer-act. 17). E. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird – soweit erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d des Verwaltungsgerichts-

C-2347/2022 gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG; SR 173.32]; Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb sie zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]; Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 60 ATSG; Art. 52 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 4 VwVG). 1.2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich grundsätzlich nach dem VwVG (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des ATSG (SR 830.1). Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die Verfügung vom 26. April 2022, mit der die Vorinstanz auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist. Streitgegenstand kann daher lediglich die Frage bilden, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Neuanmeldung eingetreten ist. Soweit die Beschwerdeführerin die Zusprache einer Invalidenrente beantragt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Denn die materielle Beurteilung des Rentenanspruchs bildet nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens (BGE 132 V 74 E. 1.1; Urteil des BGer 9C_51/2023 vom 11. April 2023 E. 1, je m.H). 2. 2.1 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1; 144 V 210 E. 4.3.1). Deshalb finden vorliegend die Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 26. April 2022 in Kraft standen. Dazu gehören insbesondere die allgemeinen Bestimmungen betreffend das Glaubhaftmachen einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrads gemäss Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 IVV (SR 831.201) in der seit dem 1. Januar 2012 unverändert gebliebenen und vorliegend massgebenden Fassung (AS 2011 5679).

C-2347/2022 2.2 Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Republik Kosovo, hat dort ihren Wohnsitz und war in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) versichert. Es kommt das am 1. September 2019 in Kraft getretene Abkommen vom 8. Juni 2018 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kosovo über soziale Sicherheit (SR 0.831.109.475.1, nachfolgend: Sozialversicherungsabkommen) zur Anwendung. Der sachliche Geltungsbereich des Abkommens bezieht sich gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. A/b in der Schweiz auf die Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung. Nach Art. 4 Abs. 1 des Abkommens sind die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten sowie deren Familienangehörige und Hinterlassene in ihren Rechten und Pflichten aus den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates den Staatsangehörigen dieses Vertragsstaates gleichgestellt, soweit nichts anderes bestimmt ist. Hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf eine schweizerische Invalidenrente sowie der anwendbaren Verfahrensvorschriften sieht das Sozialversicherungsabkommen keine im vorliegenden Verfahren relevanten Abweichungen vom Grundsatz der Gleichstellung vor. Demnach beurteilt sich der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften. 2.3 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 2.4 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2013/46 E. 3.2). 3. 3.1 Eine Neuanmeldung wird nur materiell geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung in einem für den Rentenanspruch erheblichen Mass verändert haben (Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV; BGE 130 V 71 E. 2.2 m.H.). Eine solche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse kann namentlich in einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit entsprechend verminderter Arbeitsfähigkeit oder in https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=1.1.2022&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=%22in+analoger+Weise+wie+bei+einem+Revisionsfall+nach+Art.+17+ATSG+vorzugehen%22&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F130-V-71%3Ade&number_of_ranks=0#page71

C-2347/2022 geänderten erwerblichen Auswirkungen einer im Wesentlichen gleich gebliebenen Beeinträchtigung der Gesundheit liegen (Urteil des BGer 8C_207/2020 vom 5. August 2020 E. 4.1). Gelingt der versicherten Person dies nicht, so wird auf das Gesuch nicht eingetreten. Ist die anspruchserhebliche Änderung glaubhaft gemacht, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3). 3.2 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 148 V 397 E. 3.3) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des behaupteten rechtserheblichen Sachumstands wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (BGE 148 V 397 E. 3.2; 144 V 427 E. 3.3). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügen, um auf einen geänderten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist vielmehr eine veränderte Befundlage (vgl. Urteil des BGer 8C_557/2022 vom 4. August 2023 E. 4.2 m.w.H.). 3.3 Bei der Beurteilung der Frage, ob eine anspruchserhebliche Änderung glaubhaft gemacht worden ist, sind grundsätzlich alleine die im Verwaltungsverfahren eingereichten medizinischen Unterlagen zu prüfen (vgl. Urteile des BGer 9C_683/2013 vom 2. April 2014 E. 3.1; 8C_264/2012 vom 4. Juli 2012 E. 2; MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 4. Aufl. 2022, Art. 30 N 126). Wenn der Neuanmeldung zwar ärztliche Berichte beigelegt werden, diese indessen so wenig substanziiert sind, dass sich eine neue Prüfung nur aufgrund weiterer Erkenntnisse allenfalls rechtfertigen würde, ist die IV-Stelle zur Nachforderung weiterer Angaben verpflichtet, wenn den Arztberichten konkrete Hinweise entnommen werden können, wonach möglicherweise eine mit weiteren Erhebungen erstellbare rechtserhebliche Änderung vorliegt. Der Verwaltung ist es aber auch hier unbenommen, entsprechende Erhebungen selber anzustellen, ohne dass deswegen bereits auf ein materielles Eintreten auf die Neuanmeldung zu schliessen wäre (vgl. Urteil des BGer 8C_844/2012 vom 5. Juni 2013 E. 2.1 m.w.H.; Urteil des BVGer C-4753/2022 vom 18. Februar 2023 E. 4.3 m.w.H.).

C-2347/2022 3.4 Im Verfahren der Neuanmeldung nach Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV spielt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 IVG und Art. 2 ATSG) insoweit nicht, als die versicherte Person in Bezug auf das Vorliegen einer glaubhaften Änderung der tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten rechtskräftigen Leistungsverweigerung eine Beweisführungslast trifft (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5; Urteil des BGer 8C_619/2022 vom 22. Juni 2023 E. 3.2). 3.5 Die zeitliche Vergleichsbasis für die Frage, ob eine rentenrelevante Veränderung des Sachverhalts glaubhaft gemacht worden ist, bildet der Zeitpunkt der letzten umfassenden materiellen Prüfung. Der Vergleichszeitraum erstreckt sich grundsätzlich bis zur Prüfung und Beurteilung des Gesuchs, d.h. bis zum Erlass der Verfügung betreffend die Neuanmeldung. Für die beschwerdeweise Überprüfung einer Nichteintretensverfügung ist somit der Sachverhalt, wie er sich der Verwaltung bot, resp. die Aktenlage bei Erlass dieser Verfügung massgeblich (Urteil des BGer 8C_256/2019 vom 23. August 2019 E. 6.1 m.H. auf BGE 130 V 64 E. 5.2.5 und Urteil 8C_183/2016 vom 9. Mai 2016 E. 2.1). 4. Die Parteivorbringen sind im Wesentlichen folgendermassen zusammenzufassen: 4.1 Die Beschwerdeführerin brachte vor, jeder von ihr konsultierte Arzt habe ihr eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Sie sei sehr krank, bereits seit 10 Jahren, und sie sei auch keine Betrügerin oder Lügnerin. Die begutachtenden Ärzte würden nicht korrekt arbeiten und der Beschwerdeführerin ihr Recht verweigern. Sie habe keine Lust zu leben und daher sei es unverständlich, wieso die Ärzte der IV-Versicherung denken würden, sie könne arbeiten (BVGer-act. 1; IVSTA-act. 282). 4.2 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid des Nichteintretens auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin damit, dass ein früher eingereichtes Gesuch mit Verfügung vom 13. September 2019 rechtskräftig abgewiesen worden sei, da keine rentenbegründende Invalidität vorgelegen habe. Die Beschwerdeführerin habe mit ihrer Neuanmeldung nicht glaubhaft gemacht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert habe. Von den «127 Seiten medizinische Dokumente» sei ein Teil bereits im Dossier vorhanden gewesen. Die neuen Berichte habe die Vorinstanz übersetzen lassen und ihrem ärztlichen Dienst unterbreitet, welcher mitgeteilt habe, dass auch diese Unterlagen keine https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=8C_844%2F2012&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F130-V-64%3Ade&number_of_ranks=0#page64

C-2347/2022 neuen Erkenntnisse enthielten. Das Gutachten vom 8. Januar 2019 sowie die IV-ärztlichen Stellungnahmen vom 14. Dezember 2021 und 30. April 2019 behielten weiterhin ihre Gültigkeit, somit sei kein entscheidender Beweis einer wesentlichen Verschlechterung erbracht worden. Sie sei daher nicht in der Lage gewesen, das neue Gesuch zu prüfen (BVGer-act. 11; IVSTA-act. 262, 290). 5. Zunächst sind die zeitlichen Referenzpunkte zu bestimmen: Wie bei der Rentenrevision ist auch bei der Neuanmeldung zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (BGE 147 V 167 E. 4.1; 134 V 131 E. 3; 133 V 108; Urteil C- 7382/2016 E. 3.1). Die zeitlichen Referenzpunkte bilden vorliegend mithin einerseits der Zeitpunkt der Verfügung vom 13. September 2019 und andererseits derjenige der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 26. April 2022 (IVSTA-act. 242, 290). 6. Zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin bis zu dem Zeitpunkt der streitigen Verfügung (26. April 2022) lässt sich den Akten zusammenfassend Folgendes entnehmen: 6.1 6.1.1 Am 8. Januar 2019 kamen Dr. F._______ und Dr. G._______ mit bidisziplinärer Begutachtung in den Fachbereichen Rheumatologie (siehe «Rheumatologisches Fachgutachten» in IVSTA-act. 234 S. 1-20) und Psychiatrie (siehe «Versicherungspsychiatrisches Gutachten» in IVSTAact. 234 S. 28-61), sowie interdisziplinärer Gesamtbeurteilung (IVSTAact. 234 S. 22-27), gemeinsam zum Schluss, es seien der Beschwerdeführerin keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu stellen. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellten die Gutachter folgende Diagnosen: ein Hostilitätssyndrom mit Simulation bei chronischem, generalisiertem Schmerzsyndrom, welches nicht ausreichend somatisch abstützbar sei, krankheitsfremde Faktoren, ein primäres Fibromyalgie-Syndrom, eine Panalgie, diffuse Druckschmerzangaben, Polyarthralgien axialer und peripherer Gelenke sowie multiple Beschwerden wie Schlafstörungen, Müdigkeit, Nervosität und Schmerzen im Brustkorb und Bauchraum

C-2347/2022 beinhalte. Es liege eine diffuse idiopathische skelettale Hyperostose mit Bewegungseinschränkungen der Wirbelsäule vor, ebenso Gonarthrosen, Adipositas und anamnestisch Reizmagen-Syndrom (IVSTA-act. 234 S. 24). Rheumatologisch sei die Beschwerdeführerin zu 100% arbeitsfähig und es sei für keinen Zeitraum eine anhaltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu begründen; dies umso mehr, da eine Diskrepanz zwischen den geschilderten Beschwerden und den objektivierbaren somatisch-pathologischen Befunden bestehe und ein Aggravationsverhalten zu diskutieren sei (IVSTA-act. 234 S. 16-20). Psychiatrisch könne keine relevante (≥20% von 100%) längerdauernde Minderung der Arbeitsfähigkeit festgestellt werden und eine Verbesserung des Gesundheitszustands sei gut nachvollziehbar von 2010 bis 2013 dokumentiert, auch wenn nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Veränderung seit 2013 bestätigt werden könne. Anlässlich der aktuellen Untersuchung stehe ein Hostilitätssyndrom mit einem (subjektiv) deklarierten Schmerzerleben mit Simulation im Vordergrund, das weit überwiegend bis ausschliesslich im Zusammenhang mit sozialen Belastungen stehe (IVSTA-act. 234 S. 48-61). 6.1.2 Mit Stellungnahme vom 30. April 2019 stellten Dr. H._______ und Dr. I._______ in interdisziplinärer Beurteilung mit dem Rechtsdienst der Vorinstanz fest, die Begutachtung vom 8. Januar 2019 sei als vollwertig anzusehen, da die Richtlinien für versicherungsmedizinische Gutachten eingehalten, die bundesgerichtlich vorgeschriebenen Standardindikatoren (BGE 141 V 281) sowie Beschwerden berücksichtigt und die strittigen Punkte umfassend untersucht worden seien, sowie die Anamnese bekannt, die Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet und die konsultierten Ärzten hinreichend medizinisch qualifiziert gewesen seien (IVSTAact. 236 S. 2). Somit sei eine Veränderung des Gesundheitszustands nachgewiesen und die Beschwerdeführerin sei seit dem 23. Januar 2013 in jeglicher Tätigkeit zu 100% arbeitsfähig (IVSTA-act. 236 S. 3). 6.2 Anlässlich der Neuanmeldung vom 5. Juli 2021 (IVSTA-act. 250) reichte die Beschwerdeführerin eine Vielzahl von medizinischen Dokumenten datierend nach dieser Neuanmeldung in albanischer Sprache ein, von welchen nur ein Teil übersetzt ist (vgl. IVSTA-act. 248 S. 1-8; 258; 267; 273; 275 [S. 5-7, 13, 24, 37-46, 47, 51-53, 57, 61-64, 66-67, 69-70, 94, 96, 98, 100, 101-106, 110-111]; 287). Auch für den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Verfügung vom 13. September 2019 und der Neuanmeldung am 5. Juli 2021 finden sich viele medizinische Unterlagen auf Albanisch in den Akten (IVSTA-act. 264; 275 [S. 3-4, 10, 12, 14-15, 17-19, 25, 49-50, 54, 56, 58, 60, 68, 71, 79-80, 83-84, 86, 88, 90-92, 107-109]; 277), von welchen

C-2347/2022 nur acht Berichte übersetzt wurden (IVSTA-act. 255-258; 284-287). Alle diese Unterlagen wurden während des Verwaltungsverfahrens eingereicht. Im Folgenden werden die Berichte aufgeführt, von welchen sich in den Akten eine Übersetzung findet (zur Diskussion der übrigen vgl. hiernach E. 7.2.3 ff.). 6.2.1 Am 20. September 2019 stellte Dr. L._______, Facharzt für Allgemeine und Innere Medizin sowie Rheumatologie in (…) (Kosovo), bei der Beschwerdeführerin folgende Diagnosen: eine zervikale und lumbale Spondylose, eine Gonarthrose, eine Chondropathia patellae (eine Erkrankung der Rückseite der Kniescheibe) sowie eine Enthesiopathie (eine Erkrankung der Sehnenansatzstelle am Knochen) (IVSTA-act. 275 S. 34; 284). Dr. L._______ bestätigte am 24. Oktober 2020 und am 23. April 2021 nochmals dieselben Diagnosen (IVSTA-act. 255; 275 [S. 35-36]; 285). 6.2.2 Am 28. April 2021 stellte Dr. M._______, Facharzt für Otorhinolaryngologie in (…) (Kosovo), eine chronische Rhinosinusitis sowie Kopfschmerzen bei Zustand 3 Jahre nach Septumplastik fest (einer Operation der Nasenscheidewand) (IVSTA-act. 275 S. 26; 286). 6.2.3 Am 20. Mai 2021 wurden der Beschwerdeführerin im Tomographischen Diagnosezentrum N._______ in (…) (Kosovo) polymorphe Beschwerden sowohl im somatischen als auch im mentalen Bereich attestiert (IVSTA-act. 256; 275 S. 8). Im somatischen Bereich würden Schmerzen im Oberbauch sowie häufige Harnwegsinfekte dominieren. Es seien auch Blutdruckschwankungen aufgrund von psychischem Stress festgestellt worden. Der psychische Zustand der Beschwerdeführerin habe sich in den letzten 2-3 Jahren deutlich verschlechtert. Schlaflosigkeit, starke Kopfschmerzen, Anorexia nervosa, ein gelegentliches Konversations-Krankheitsbild, manifestiert durch Krämpfe im Bereich der Hände und Füsse, akustische und optische Phobien sowie Angst würden vorliegen. Die Beschwerdeführerin würde sich oft aus dem familiären Leben zurückziehen und es dominiere seit Jahren eine depressive Störung gefolgt von Agitiertheitsepisoden, dann würden Suizid- oder paranoide Gedanken dominieren. Dies hänge auch mit einer Angst und einer Unsicherheit um den Gesundheitszustand des Sohnes zusammen, welcher an Psychose leide und seine Eltern teilweise direkt körperlich gefährdet habe. 6.2.4 Am 21. Mai 2021 wurde der Beschwerdeführerin in der Chirurgischen Klinik O._______ (Kosovo) eine Reizung der Sinusnervenwurzel L5, in

C-2347/2022 L5/S1 mit ringförmiger Ruptur des Anulum fibrosum in L4 / L5, L5/S1 attestiert, ohne Anzeichen weiterer Läsionen oder Frakturen (IVSTA-act. 257). 6.2.5 Am 20. September 2021 stellte Dr. P._______, (…) (Kosovo), bei der Beschwerdeführerin folgende Diagnosen: eine Presbyopie, eine Lumboischialgie, eine zervikale und thorakolumbale Spondylose sowie eine primäre bilaterale Gonarthrose. Unter den Befunden wird der seelische Zustand, wie auch weitere Aspekte, als ohne Besonderheiten beschrieben (IVSTA-act. 258 S. 3), jedoch wird weiter im Bericht eine psychische Erkrankung attestiert, welche sich durch Einnahme von Medikamenten und regelmässige psychiatrische Konsultation ausdrücke, aber nicht genauer bezeichnet wird (IVSTA-act. 258 S. 5-7). Zusammenfassend habe sich der Zustand der Beschwerdeführerin verschlechtert und sie sei zurzeit nicht erwerbsfähig (IVSTA-act. 258 [S. 3, 9-11]). 6.2.6 Dr. K._______ des RAD gab gegenüber der Vorinstanz am 14. Dezember 2021 eine erste Einschätzung der neuen Unterlagen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ab. In seiner Stellungnahme führte er die Berichte von Dr. L._______ sowie die Berichte des Tomographischen Diagnosezentrums «N._______» vom 20. Mai 2021 und «Dr. P._______» vom 20. September 2021 als «erneut vorgelegt» auf, obwohl in den Akten nicht ersichtlich ist, zu welchem Zeitpunkt diese Berichte schon einmal vorgelegt wurden. Die Berichte seien mit dem Gutachten vom 8. Januar 2019 zu vergleichen und es ergäben sich keinerlei Hinweise, welche die beiden Gutachten entkräften könnten. Neue Diagnosen oder eine wesentliche Änderung seien nicht ausreichend dokumentiert, weshalb die bisherigen Stellungnahmen gültig bleiben würden (IVSTA-act. 261). 6.2.7 Am 18. Januar 2022 stellte Dr. Q._______, (…) (Kosovo), bei der Beschwerdeführerin in einem gynäkologischen Bericht folgende Diagnosen fest: klimakterische Störungen (N95,5) sowie sonstige und nicht näher bezeichnete Ovarialzysten (N83,2). Ebenfalls befindet sich unter den Diagnosen der Begriff «feminine Frigidität» (übersetzt aus dem Albanischen; IV- STA-act. 287). 6.2.8 In einer letzten medizinischen Stellungnahme vom 21. April 2022 beurteilte Dr. K._______ des RAD die nachgereichten Berichte vom 20. September 2019, 24. Oktober 2020 (beide von Dr. L._______) und 28. April 2021 (Dr. M._______). Er führte aus, die nachgereichten Berichte enthielten keine neuen Erkenntnisse und die Stellungnahmen vom 30. April 2019

C-2347/2022 und 14. Dezember 2021 sowie die Gutachten vom 8. Januar 2019 behielten weiter ihre Gültigkeit (IVSTA-act. 289). 7. Die streitigen Fragen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind anhand der dargelegten Sachlage folgendermassen zu beurteilen: 7.1 Die Beschwerdeführerin machte in ihren Vorbringen geltend, dass sie seit 10 Jahren sehr krank sei, früher eine Invalidenrente erhalten habe und jetzt ebenso eine erhalten sollte, da sie nicht arbeitsfähig sei (BVGer-act. 1; vgl. E. 4.1). Die Ausführungen der Beschwerdeführerin können dahingehend interpretiert werden, als sie eine Verschlechterung des Gesundheitszustands seit 2019 geltend macht (vgl. zur Interpretation von Rechtsbegehren unter Berücksichtigung der Beschwerdebegründung: BGE 137 II 313 E. 1.3; 136 V 131 E. 1.2). Da das Bundesverwaltungsgericht im Übrigen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden ist (vgl. E. 2.4), ist nachfolgend die Frage der Glaubhaftmachung einer eventuellen Verschlechterung des Gesundheitszustands (vgl. E. 3.1 ff.) zu überprüfen. 7.2 Die Vorinstanz vertritt die Ansicht, die Beschwerdeführerin habe es nicht vermocht, eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustands glaubhaft zu machen. Da ein Grossteil des «127-seitigen medizinischen Dossiers» bereits aktenkundig gewesen sei und die eingereichten Berichte laut IV-ärztlicher Stellungnahme keine neuen Erkenntnisse ergäben, sei kein entscheidender Beweis einer wesentlichen Verschlechterung erbracht worden (vgl. E. 4.2). 7.2.1 Grundsätzlich greift der Untersuchungsgrundsatz während des Verfahrens einer Neuanmeldung nicht. Der Vorinstanz ist somit zuzustimmen, dass die Beschwerdeführerin für ein Eintreten auf ihr Gesuch selbst die Beweise für die Glaubhaftigkeit einer massgeblichen Änderung ihres Gesundheitszustandes seit der letzten rechtskräftigen Leistungsverweigerung erbringen muss (vgl. E. 3.1 ff.; siehe Urteil des BGer 8C_182/2018 vom 17. Juli 2018 E. 3.2). Zu diesem Zweck sind die während des Verwaltungsverfahrens eingereichten medizinischen Unterlagen zu beurteilen, welche die Vorinstanz als «127-seitiges Dossier» bezeichnet und welches sich vermutlich aus einer Kombination von IVSTA-act. 248, 271-273, 275 und 277 (insgesamt 142 Seiten) zusammensetzt, auch wenn die Seitenangaben nicht ganz nachzuvollziehen ist.

C-2347/2022 7.2.2 Die in den Akten von Albanisch auf Deutsch übersetzten acht Berichte decken sich nicht vollständig mit den von Dr. K._______ überprüften fünf Berichten (vgl. E. 6.2). Bei den drei fehlenden Berichten handelt es sich einerseits um einen weiteren Bericht von Dr. L._______, welcher dieselben Diagnosen wie in den beiden berücksichtigten Arztberichten von Dr. L._______ bestätigt, andererseits den Bericht der Chirurgischen Klinik O._______ sowie den Bericht von Dr. Q._______. Keiner dieser drei fehlenden Berichte beinhaltet jedoch Diagnosen, die die rechtskräftigen Einschätzungen der Begutachtung von 2019 infrage stellen würden. Zudem enthält keiner der weiteren von Dr. K._______ überprüften Berichte Diagnosen oder Befunde, die erhebliche neue Erkenntnisse aufkommen lassen, weshalb seine Beurteilung zu stützen ist, dass keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht wurde (vgl. E. 6.2.6 und 6.2.8). Die blosse Wiederholung psychischer Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin sowie die Aussage, ihr Zustand habe sich verschlechtert, ohne weitere detaillierte Ausführungen einer psychiatrischen Fachperson, reichen nicht aus, um eine Verschlechterung des Gesundheitszustands glaubhaft zu machen. Soweit sich die Vorinstanz auf die übersetzten Berichte stützt, ist ihrem Standpunkt zu folgen. 7.2.3 Wie bereits angemerkt, handelt es sich bei einem Grossteil der eingereichten medizinischen Unterlagen jedoch um Dokumente in albanischer Sprache, von welchen sich keine Übersetzung in den Akten des Verwaltungsverfahrens findet (vgl. E. 6.2). Dies sind insgesamt ca. 40 medizinische Dokumente, welche nach dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Verfügung vom 13. September 2019 datieren (IVSTA-act. 248 [S. 1-8]; 264; 267; 271-273; 275 [S. 3-7, 10, 12-15, 17-19, 24-25, 37-47, 49-54, 56-58, 60-64, 66-71, 79-80, 83-84, 86, 88, 90-92, 94, 96, 98, 100, 101-111]; 277). Die Angaben der Vorinstanz zur Einschätzung dieser weiteren kosovarischen Unterlagen fallen spärlich aus. Im ersten Auftrag zur IV-ärztlichen Beurteilung wurde lediglich auf «medizinische Unterlagen» verwiesen (IVSTAact. 260), von welchen Dr. K._______ nur drei bezeichnete (vgl. E. 6.2.6). Im zweiten Auftrag war die Rede von «einigen medizinischen Dokumenten», worauf angemerkt wurde, dass die Vorinstanz die «Medikamentenoder Labor-Auflistungen» nicht übersetzt habe, «auch die alten Arztberichte nicht», und der IV-Arzt anschliessend aufgefordert wurde, weitere Übersetzungen zu verlangen, falls er diese benötige (IVSTA-act. 288) – Dr. K._______ tat dies in der Folge nicht (vgl. E. 6.2.8). Schliesslich erläuterte die Vorinstanz weder im Vorbescheid (IVSTA-act. 262) noch in der Verfügung (IVSTA-act. 290) noch in der Vernehmlassung (vgl. E. 4.2), wie genau sie zum Schluss kam, dass 40 der neuen medizinischen Dokumente

C-2347/2022 in albanischer Sprache keine Relevanz hätten. Zwar lässt sich in der Tat bei einigen der Dokumente vermuten, dass es sich höchstwahrscheinlich um Medikamenten- oder Labor-Auflistungen handeln könnte (vgl. bspw. IV- STA-act. 273 und 275 [S. 2-4, 37-38, 39-45] etc.). Jedoch finden sich unter diesen kosovarischen Dokumenten auch eine erhebliche Anzahl (mindestens 15, wenn nicht mehr) medizinischer Dokumente, bei welchen es sich um Berichte handelt, in welchen zwar in erkennbarer Weise eine Diagnose gestellt wird, sich jedoch das spezifische medizinische Fachgebiet nur vermutungsweise herleiten lässt (vgl. IVSTA-act. 275 [S. 5-7, 12-15, 17-18, 24, 83, 94, 96, 98, 100-101]; 277). 7.2.4 Aus Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] wird grundsätzlich für alle Verfahrensarten eine Aktenführungspflicht von Verwaltung und Behörden hergeleitet. Sie stellt das Gegenstück zum Akteneinsichts- und Beweisführungsrecht dar, indem die Wahrnehmung des Akteneinsichtsrechts durch die versicherte Person eine Aktenführungspflicht der Verwaltung voraussetzt (BGE 130 II 473 E. 4.1; 124 V 372 E. 3b; 124 V 389 E. 3a). Die Aktenführung hat geordnet, übersichtlich und vollständig zu erfolgen, und sämtliche im Rahmen des Verfahrens vorgenommene Erhebungen und entscheidrelevante Tatsachen sind vollständig festzuhalten (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI/BUNDI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 4. Aufl. 2025, Rz. 497 m.w.H.; vgl. auch WALD- MANN/OESCHGER, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 26 Rz. 35 ff. m.w.H. und BRUNNER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG-Kommentar, 2. Aufl. 2019, Art. 26 Rz. 9 m.w.H.). Die Aktenführungspflicht dient insofern auch der sogenannten Waffengleichheit, weil die betroffene Person im Rahmen ihres Einsichtsrechts die Verwaltungsvorgänge erkennen, sich entsprechend äussern und Beweisanträge stellen sowie Beschwerde führen kann (PETER, Die Aktenführungspflicht im Sozialversicherungsrecht, in: Jusletter 14. Oktober 2019, Rz. 10). Für die dem ATSG unterstellten Versichernden wurde die Aktenführungspflicht in Art. 46 ATSG auf Gesetzesstufe konkretisiert. Danach sind für jedes Sozialversicherungsverfahren alle Unterlagen, die massgeblich sein können, von der Versicherungsträgerin systematisch zu erfassen (zum Ganzen: BGE 138 V 218 E. 8.1.2). Diese ist verpflichtet, ein vollständiges Aktendossier über das Verfahren zu führen, um gegebenenfalls ordnungsgemäss Akteneinsicht gewähren und bei einem Weiterzug diese Unterlagen an die Rechtsmittelinstanz weiterleiten zu können. Dabei hat sie alles in den Akten festzuhalten, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann. Dies schliesslich auch, um die Rechtsmittel-

C-2347/2022 instanzen in die Lage zu versetzen, den angefochtenen Entscheid überprüfen zu können. Die Aktenführungspflicht setzt nicht voraus, dass die Massgeblichkeit der Unterlagen im Zeitpunkt der aktenmässigen Erfassung bereits feststeht. Sie erstreckt sich vielmehr auf alle Unterlagen, die – prospektiv beurteilt – massgeblich sein können (vgl. Urteil des BGer 8C_545/2021 vom 4. Mai 2022 E. 5.1 f.; vgl. auch BGE 142 I 86 E. 2.2; 138 V 218 E. 8.1.2; 130 II 473 E. 4.1). 7.2.5 Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), von welcher die Aktenführungspflicht zentraler Teilgehalt darstellt (vgl. E. 7.2.4), führt grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung (BGE 132 V 387 E. 5.1; WALDMANN/BICKEL, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 29 Rz. 106). Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 135 I 279 E. 2.6.1; 127 V 431 E. 3d/aa). Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist aber selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2 m. w. H.; 132 V 387 E. 5.1). 7.2.6 Art. 26 Abs. 2 des Sozialversicherungsabkommen zwischen der Schweiz und dem Kosovo (vgl. E. 2.2) hält fest, dass zuständige Behörden eines Vertragsstaates die Berücksichtigung von Dokumenten nicht verweigern dürfen, nur weil sie in einer Amtssprache des anderen Vertragsstaats abgefasst sind. Die Vorinstanz nahm die im Verwaltungsverfahren eingereichten kosovarischen Unterlagen zwar zu ihren Akten, verweigerte allerdings faktisch deren Berücksichtigung, indem sie nur wenige Berichte übersetzen liess und dem RAD-Arzt nur eine – nicht nachvollziehbare und kleine – Auswahl von übersetzten Berichten zur Stellungnahme unterbreitete. Eine Vielzahl der medizinischen Unterlagen bezeichnete sie fälschlicherweise als bereits aktenkundig und liess diese weder übersetzen noch in erkennbarer Weise dem RAD-Arzt vorlegen, ohne nachvollziehbar darzulegen, weshalb die Unterlagen für das vorliegende Verfahren nicht relevant sein sollten. Die Vorinstanz erläuterte zu keinem Zeitpunkt, wie ihre Durchsicht und Bewertung der eingereichten kosovarischen Unterlagen

C-2347/2022 erfolgte, weshalb sich die vorinstanzlichen Akten in der Folge als unvollständig erweisen (vgl. E. 7.2.3). Dementsprechend verletzte die Vorinstanz ihre Obliegenheit der geordneten und vollständigen Aktenführungspflicht und somit den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör. Der Beschwerdeführerin wird damit die gehörige Beweisführung und dadurch auch die Beschwerdeführung gegen den Verwaltungsentscheid vereitelt. Aufgrund der unvollständigen Aktenlage bleibt es dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin die Veränderung ihres Gesundheitszustands glaubhaft gemacht hat. Vielmehr wäre die Vorinstanz aufgrund der Aktenführungspflicht verpflichtet gewesen, entweder die eingereichten Unterlagen in das Verfahren miteinzubeziehen und bei Unklarheiten vorgängig weitere Rückfragen an die Beschwerdeführerin zu richten, oder aber zu begründen, weshalb sie gewisse Unterlagen als irrelevant betrachtete. Denn eine Verletzung der Aktenführungspflicht durch Nichtaufnahme oder Entfernung von Unterlagen kann, unter Vorbehalt bloss geringfügiger Unzulänglichkeiten bei der Dossierverwaltung, zu einer Beweisvereitelung und damit zu einer Umkehr der objektiven Beweislast führen (vgl. Urteil des BGer 8C_289/2024 vom 28. Juli 2025 E. 3.2; vgl. E. 3.3). Da die Dossierverwaltung auch insbesondere dazu dient, die Rechtsmittelinstanz in die Lage zu versetzen, den angefochtenen Entscheid zu überprüfen (BGE 142 I 86 E. 2.2), ist vorliegend festzustellen, dass die Vorinstanz ihre gesetzlichen Aufgaben nicht wahrnahm. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz wird dabei nicht zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen des Verfahrens führen, da die strittige Frage, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin glaubhaft verändert hat, nach wie vor unbeantwortet ist, und die nicht übersetzten medizinischen Unterlagen potentiell entscheidrelevant sind (vgl. E. 7.2.4). 7.2.7 Insgesamt verletzte die Vorinstanz ihre Aktenführungspflicht und dadurch den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör im Rahmen der Überprüfung der Glaubhaftmachung einer Veränderung des Gesundheitszustandes. Eine ausnahmsweise Heilung des Mangels ist vorliegend nicht möglich, da die nicht übersetzten medizinischen Unterlagen potentiell entscheidrelevant sind. Die vorinstanzlichen Akten erlauben keine abschliessende Beurteilung der vorliegenden Streitfrage und das Säumnis lässt sich nicht durch einfaches Nachfordern bereits vorhandener, aber nicht eingereichter Akten beheben. Auch soll die Heilung einer allfälligen Gehörsverletzung nicht dazu dienen, die Aufgaben der erstinstanzlich verfügenden Behörde auf die Beschwerdeinstanz zu verlagern (BVGE

C-2347/2022 2012/24 E. 3.4 m.w.H; vgl. auch BGE 132 V 387 E. 5.1; WALDMANN/BICKEL, a.a.O. Art. 29 VwVG, Rz. 114 ff.). 7.2.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz ihre Aktenführungspflicht und damit den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt hat. Die Beschwerde ist daher – soweit auf sie einzutreten ist – gutzuheissen, die Verfügung vom 26. April 2022 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Anweisung, die Akten zu vervollständigen, die Neuanmeldung im Sinne der Erwägungen erneut zu prüfen und anschliessend neu zu verfügen. 8. Es bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung zu befinden. 8.1 Die Rückweisung der Sache zu erneuter Abklärung gilt für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (vgl. BGE 146 V 28 E. 7; 141 V 281 E. 11.1; Urteil des BGer 8C_554/2023 vom 16. Januar 2024 E. 5). 8.2 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis und 2 IVG), wobei die Verfahrenskosten gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt werden. Der obsiegenden Beschwerdeführerin sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen und der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.– ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz sind ebenfalls keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG) 8.3 Die Vorinstanz als Bundesbehörde hat unabhängig vom Verfahrensausgang keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung und der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin, der keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, ist keine Parteientschädigung auszurichten (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.)

C-2347/2022 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird – soweit darauf eingetreten wird – insofern gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung vom 26. April 2022 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird mit der Anweisung, die Akten zu vervollständigen, die Neuanmeldung erneut zu prüfen und anschliessend neu zu verfügen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.– wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückerstattet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das BSV.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Selin Elmiger-Necipoglu Nicole Nickerson

C-2347/2022 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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C-2347/2022 — Bundesverwaltungsgericht 15.01.2026 C-2347/2022 — Swissrulings