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Bundesverwaltungsgericht 16.01.2015 C-234/2015

16 gennaio 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·922 parole·~5 min·1

Riassunto

Rentenanspruch | Invalidenversicherung, Rentenzusprache, Beschwerde gegen einen Vorbescheid

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-234/2015

Urteil v o m 1 6 . Januar 2015 Besetzung

Einzelrichter Vito Valenti, Gerichtsschreiberin Madeleine Keel.

Parteien

A._______, (Frankreich) vertreten durch das Comité de protection des travailleurs frontaliers européens, Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand

Invalidenversicherung, Rentenzusprache, Beschwerde gegen den Vorbescheid vom 28. Juli 2014.

C-234/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) A._______ (nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin) mit Vorbescheid vom 28. Juli 2014 darüber informierte, dass sie infolge einer vorübergehenden vollen Arbeitsunfähigkeit für den Zeitraum vom 1. Juli 2012 und bis 30. November 2012 Anspruch auf eine befristete ganze Rente habe, dass jedoch ab dem 1. September 2012 ein IV-Grad von weniger als 40% vorliege, weshalb die Rente bis zum 30. November 2012 befristet und danach eingestellt werde, dass die Versicherte mit Beschwerde vom 8. Januar 2015 (Eingang am 13. Januar 2015; vgl. Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 1 samt Beilagen), vertreten durch das Comité de protection des travailleurs frontaliers européens, an das Bundesverwaltungsgericht gelangte, einen Antrag auf eine Invaliditätsrente stellte und geltend machte, in Frankreich sei die Beschwerdeführerin zu mindestens 66% arbeitsunfähig eingestuft worden, weshalb der von der IVSTA errechnete Invaliditätsgrad zu überprüfen und eine neue medizinische Expertise einzuholen sei, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) und Art. 33 Bst. d VGG zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der IVSTA zuständig ist, dass gemäss Art. 57a Abs. 1 IVG die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug bzw. die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mitteilt und die versicherte Person Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Artikel 42 ATSG hat, dass laut Art. 73ter der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) die Parteien innerhalb einer Frist von 30 Tagen Einwände zum Vorbescheid vorbringen können (Abs. 1), die versicherte Person ihre Einwände schriftlich oder mündlich bei der IV-Stelle vorbringen kann und bei mündlich vorgetragenen Einwänden die IV-Stelle ein summarisches von der versicherten Person zu unterzeichnendes Protokoll erstellt (Abs. 2),

C-234/2015 dass weiter nach Art. 74 IVV die IV-Stelle über die Leistungsbegehren beschliesst, wenn die Abklärung der Verhältnisse abgeschlossen ist (Abs. 1) und die Begründung des Beschlusses sich mit den für den Beschluss relevanten Einwänden zum Vorbescheid der Parteien auseinanderzusetzen hat (Abs. 2), dass vorliegend der von der Beschwerdeführerin angefochtene Rechtsakt vom 28. Juli 2014 offensichtlich als Vorbescheid im Sinne der obgenannten Vorschriften und nicht als Verfügung im Sinne vom Art. 5 VVG, gegen welche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht geführt werden könnte, zu betrachten ist, dass die Vorinstanz in ihrem Fax vom 13. Januar 2015 (BVGer-act. 2) dem Bundesverwaltungsgericht sodann explizit bestätigt hat, dass noch Abklärungen zur Rentenberechnung im Gange sind und dass noch keine (anfechtbare) Verfügung ergangen ist, dass die Beschwerdeführerin daher allfällige Einwände gegen den Vorbescheid bei der Vorinstanz zu erheben hat, dass demnach wegen Unzuständigkeit der angerufenen Beschwerdeinstanz im einzelrichterlichen Verfahren auf die hier vorliegende Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juni 2005 [VGG; SR 173.32]), dass die Akten zur Behandlung der Beschwerde an die IVSTA zu überweisen sind (vgl. Art. 58 Abs. 3 ATSG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn – wie hier – Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass bei diesem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung auszurichten ist.

C-234/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Beschwerdeakten werden zur Behandlung an die Vorinstanz überwiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr. …; Einschreiben; Beilage: Kopie der Rechtsschrift der Beschwerdeführerin vom 8. Januar 2015 samt Beilagen) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Vito Valenti Madeleine Keel

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

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