Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung III C-230/2023
Urteil v o m 2 7 . März 2023 Besetzung Einzelrichter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiber Milan Lazic.
Parteien A._______, (Schweiz) Beschwerdeführer,
gegen
Stiftung Swiss Sport Integrity, Eigerstrasse 60, 3007 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Marktüberwachung, Einziehung und Vernichtung von Dopingmitteln (Vorbescheid vom 16. Dezember 2022).
C-230/2023 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Stiftung Swiss Sport Integrity (früher: Stiftung Antidoping Schweiz [nachfolgend: Vorinstanz]) mit "Vorbescheid (gegebenenfalls Verfügung)" vom 16. Dezember 2022 A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mitteilte, dass eine an ihn adressierte Sendung (X._______) am 30. September 2022 im Rahmen einer Postkontrolle zurückgehalten worden sei, da es sich um verbotene Dopingmittel handle, weshalb mit allfälliger Verfügung die zurückgehaltenen Inhalte eingezogen und vernichtet würden (Dispositiv-Ziff. 1) und die Gebühr für die Einziehung und Vernichtung auf Fr. 400.– festgelegt werde (Dispositiv-Ziff. 2 [BVGer-act. 6, Beilage]), dass die Vorinstanz in ihrer Erwägung auf Seite 1 des "Vorbescheids (gegebenenfalls Verfügung)" ausführte, der Beschwerdeführer habe die Möglichkeit, bis am 5. Januar 2023 per Post oder E-Mail an die Vorinstanz zu Einziehung und Vernichtung Stellung zu nehmen; telefonische Stellungnahmen würden nicht entgegengenommen, dass die Vorinstanz gestützt auf den Sachverhalt und die Erwägung des Vorbescheids in ihrer Erwägung auf Seite 3 des "Vorbescheids (gegebenenfalls Verfügung)" ausführte, die "Rechtsform dieser Verfügung" trete ein, wenn der im Vorbescheid auf der ersten Seite vorgeworfene Sachverhalt nicht frist- und formgerecht bestritten werde, dass im Weiteren das Bundesverwaltungsgericht als Rechtsmittelinstanz für die gegen die Verfügung gerichtete Beschwerde angegeben wurde, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Januar 2023 (Datum Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhob und dabei den ihm vorgeworfenen Sachverhalt bestritt (BVGer-act. 1), dass er seiner Eingabe insbesondere eine E-Mail vom 3. Januar 2023 an die Vorinstanz beigelegt hat, dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, die Stiftung Swiss Sport Integrity gemäss Art. 33 Bst. h VGG eine solche Behörde darstellt und ihre Verfügungen betreffend die Einziehung und Vernichtung von Dopingmitteln (vgl. Art. 20 Abs. 4 des
C-230/2023 Sportförderungsgesetzes [SpoFöG, SR 415.0]) vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6302/2013 vom 14. September 2015 [in BVGE 2015/46 nicht publizierte] E. 1.2), dass es sich bei der mit Eingabe vom 15. Januar 2023 vorgelegten E-Mail vom 3. Januar 2023 an die Vorinstanz offensichtlich um eine frist- und formgerechte Stellungnahme zum "Vorbescheid (gegebenenfalls Verfügung)" vom 16. Dezember 2022 handelt, welche von der Vorinstanz zu behandeln ist, dass dem Beschwerdeführer mit Schreiben der Vorinstanz vom 16. Dezember 2022 (Vorbescheid) das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Massnahme der Einziehung und Vernichtung der benannten Dopingmittel sowie zur Kostenauferlegung gewährt worden ist (Art. 30 Abs. 1 VwVG), dass mit dem vorliegend angefochtenen Schreiben der Vorinstanz vom 16. Dezember 2022 (Vorbescheid) keine vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbare Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG vorliegt, sondern es sich um einen vor Bundesverwaltungsgericht nicht anfechtbaren Vorbescheid handelt, dass deshalb auf die Eingabe des Beschwerdeführers vom 15. Januar 2023 gegen das Schreiben der Vorinstanz vom 16. Dezember 2022 (Vorbescheid) mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts im einzelrichterlichen Verfahren nach Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG nicht einzutreten ist, dass sich in den eingeholten vorinstanzlichen Akten (Eingang beim Bundesverwaltungsgericht am 27. März 2023) eine nachträglich zum obgenannten Vorbescheid erlassene anfechtbare Verfügung vom 23. März 2023 mit dem Titel "Einziehung und Vernichtung von Dopingmitteln, Freigabe / Überweisung an Swissmedic" findet, dass diese pendente lite im vorinstanzlichen Verfahren erlassene Verfügung vom 23. März 2023 vorliegend jedoch nicht Anfechtungsgegenstand bildet, dass der Beschwerdeführer daher, sollte er gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 23. März 2023 Beschwerde erheben wollen, gemäss der Rechtsmittelbelehrung in der vorinstanzlichen Verfügung vom 23. März 2023 vorzugehen hat,
C-230/2023 dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Eingabe vom 15. Januar 2023 wird nicht eingetreten. 2. Es wird festgestellt, dass die Vorinstanz das Verfahren pendente lite fortgesetzt hat. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das VBS.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Christoph Rohrer Milan Lazic
C-230/2023 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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