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Bundesverwaltungsgericht 20.08.2007 C-2291/2006

20 agosto 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,149 parole·~11 min·2

Riassunto

Einreise | Verweigerung der Einreisebewilligung

Testo integrale

Abtei lung III C-2291/2006 {T 0/2} Urteil vom 20. August 2007 Mitwirkung: Richter Imoberdorf (Kammerpräsident); Richter Trommer und Richterin Avenati-Carpani; Gerichtsschreiber Birgelen. S._______ und Z._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Einreisebewilligung für A._______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Sachverhalt: A. Die 1988 im Kosovo geborene A._______ (nachfolgend: Gesuchstellerin) beantragte am 17. Mai 2006 beim Schweizerischen Verbindungsbüro in Pristina ein Visum für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei ihren im Kanton Zürich wohnhaften Grosseltern S._______ und Z._______ (nachfolgend: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer). Die Schweizerische Vertretung verweigerte eine Erteilung des Visums in eigener Kompetenz formlos und leitete das Gesuch an das Bundesamt für Migration (BFM) zur Prüfung und zum formellen Entscheid weiter. B. Nachdem das Migrationsamt des Kantons Zürich bei den Gastgebern weitere Abklärungen getroffen hatte, wies die Vorinstanz das Gesuch um Bewilligung der Einreise mit Verfügung vom 22. November 2006 ab. Zur Begründung führte sie aus, die Gesuchstellerin stamme aus einer Region, aus welcher der Zuwanderungsdruck als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse bekannterweise nach wie vor stark anhalte. Viele ihrer Landsleute würden versuchen, ihren Aufenthalt in der Schweiz durch Ausschöpfung sämtlicher rechtlicher Mittel zu verlängern, um sich so in Umgehung der bundesrätlichen Begrenzungsmassnahmen eine vermeintlich bessere Zukunft aufzubauen. Persönlich würden der Gesuchstellerin in ihrem Herkunftsland weder zwingende berufliche oder gesellschaftliche Verpflichtungen noch familiäre Verantwortlichkeiten obliegen, welche gegebenenfalls Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr bieten könnten. Schliesslich lägen auch keinerlei Gründe vor, welche eine Einreise trotzdem zwingend notwendig machen würden. C. Mit Beschwerde vom 14. Dezember 2006 beantragten die Gastgeber beim Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung eines dreimonatigen Visums. Zur Begründung wurde sinngemäss argumentiert, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, eine Wiederausreise wäre nicht genügend gewährleistet. Die Gesuchstellerin wolle nicht in der Schweiz bleiben und hier heiraten, sondernd lediglich ihnen und weiteren Verwandten einen Besuch abstatten. Sie würden dafür garantieren, dass ihr Gast nach Ablauf der Visumsdauer die Schweiz fristgemäss wieder verlassen werde. Ein Besuch bei ihnen in der Schweiz entspreche einem Menschenrecht. D. In ihrer Vernehmlassung vom 20. März 2007 spricht sich die Vorinstanz für eine Abweisung der Beschwerde aus. Die Gesuchstellerin stamme aus einer Region mit starkem Zuwanderungsdruck. Zur Erteilung eines Visums müssten deshalb familiäre, berufliche oder gesellschaftliche Verpflichtungen im Heimatland von gewisser Intensität vorausgesetzt werden. Von solchen sei vorliegend jedoch nicht auszugehen, sei doch die Gesuchstellerin jung, unverheiratet und arbeitslos. E. In ihrer Replik vom 19. April 2007 halten die Gastgeber implizit an ihrem Rechtsbegehren fest. Sie und weitere Verwandte der Gesuchstellerin würden seit über zwanzig Jahren im Kanton Zürich wohnen. Sie alle hätten die Gesuchstellerin schon lange nicht mehr gesehen und würden sämtliche

3 Kosten ihres Aufenthaltes übernehmen. Es sei zwar zutreffend, dass die Gesuchstellerin in einer Region lebe, in der ein starker Auswanderungsdruck herrsche. Dieser gehe aber hauptsächlich von den dort angesiedelten Roma und Ashkali, nicht jedoch von der albanisch-stämmigen Bevölkerung aus. Die Gesuchstellerin absolviere eine Ausbildung zur Näherin und wolle diese unbedingt beenden; sie sehe ihre Zukunft im Kosovo und nicht in der Schweiz. Sie (die Beschwerdeführer) hätten eine körperlich und geistig behinderte Tochter, welche im Rollstuhl sitze, so dass es ihnen nicht möglich sei, in den Kosovo zu reisen. Der Besuch solle auch dazu dienen, sie ein bisschen in der Pflege der behinderten Tochter zu entlasten. Sie und die anderen Verwandten in der Schweiz würden für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellerin garantieren. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des Bundesamtes für Migration (BFM) betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20] i.V.m. Art. 31, Art. 32 sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt die Beurteilung der beim Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes am 1. Januar 2007 bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel. Für die Beurteilung gilt das neue Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.4 Die Beschwerdeführer sind gemäss Art. 48 VwVG und Art. 20 ANAG zur Beschwerde legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 49 ff. VwVG). 2. 2.1 Die Schweizerische Rechtsordnung gewährt grundsätzlich keinen Anspruch auf Bewilligung der Einreise. Der Entscheid darüber ist - vorbehältlich nachfolgend zu erörternder Hinderungsgründe - von der Bewilligungsbehörde in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens zu fällen (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 ANAG, Art. 9 Abs. 1 der Verordnung vom 14. Januar 1998 über Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern [VEA, SR 142.211], PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: PETER

4 UEBERSAX / PETER MÜNCH / THOMAS GEISER / MARTIN ARNOLD (Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S. 143; URS BOLZ, Rechtsschutz im Ausländer- und Asylrecht, Basel und Frankfurt a.M. 1990, S. 29 mit weiteren Hinweisen; PHILIP GRANT, La protection de la vie familiale et de la vie privée en droit des étrangers, Basel usw. 2000, S. 24). 2.2 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die Schweiz einen Pass und ein Visum, sofern sie nicht aufgrund besonderer Regelung von diesem Erfordernis ausgenommen sind (Art. 1 bis 5 VEA). Um ein Visum zu erhalten, müssen Ausländerinnen und Ausländer die in Artikel 1 Absatz 2 VEA aufgeführten Voraussetzungen erfüllen. Sie haben unter anderem Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten (Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA). 3. 3.1 Die Gesuchstellerin bedarf aufgrund ihrer Nationalität zur Einreise in die Schweiz nebst dem Pass eines Visums. Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung eines solchen Visums mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinreichend gesichert. 3.2 Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten Wiederausreise erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine Feststellungen, sondern lediglich Prognosen treffen. Dabei rechtfertigt es sich durchaus, Einreisegesuchen von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten oder Regionen mit politisch respektive wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen zum vornherein mit Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 3.3 Die Sicherheitslage in der von der UNMIK verwalteten Provinz Kosovo konnte zwar im Verlauf der letzten Jahre weitgehend stabilisiert werden und der Wiederaufbau von Administration und Infrastruktur ist unter Beteiligung internationaler Organisationen und Staatengemeinschaften in Gang gekommen. Trotz grosser internationaler Unterstützung ist es aber bisher nicht gelungen, eine Wachstumsdynamik einzuleiten; es herrscht wirtschaftliche Stagnation und die Arbeitslosigkeit bleibt hartnäckig hoch. So sind mehr als die Hälfte der Erwerbsfähigen ohne oder zumindest ohne regelmässiges Einkommen. Die Reduktion der Arbeitslosigkeit und die Erhöhung des allgemeinen Lebensstandards haben zwar für die UNMIK hohe Priorität, doch in Anbetracht dessen, dass von den Experten für die Zukunft ein massiver Rückgang bei den Hilfsgeldern erwartet wird, sind auch die wirtschaftlichen Perspektiven zumindest mittelfristig schlecht. Gemäss World Bank Brief lag der Armutsanteil der Bevölkerung im Kosovo im Jahr 2005 bereits bei 37% (Tendenz steigend). Entsprechend hoch ist der Anteil jener, die versuchen, ins Ausland zu gelangen, um sich unter günstigeren Lebensbedingungen eine bessere Existenz sichern zu können. Laut der "International Organization for Migration" (IOM) sollen in einer zu Be-

5 ginn des Jahres 2003 durchgeführten Umfrage über 50% der Befragten angegeben haben, sie würden lieber im Ausland leben und arbeiten. Diese Zahlen machen deutlich, dass - entgegen der Behauptung der Beschwerdeführer - nicht nur bei den Roma und Ashkali, welche mit anderen Minderheiten zusammen bloss 4% der Gesamtbevölkerung im Kosovo ausmachen, sondern auch bei der albanisch-stämmigen Mehrheit schlechte wirtschaftliche Perspektiven herrschen und ein verbreiteter Wunsch nach Emigration besteht. Unter den Migrationswilligen gilt vor allem Westeuropa und damit auch die Schweiz als Wunschdestination. Der Trend zeigt sich erfahrungsgemäss dort besonders stark, wo durch die Anwesenheit von Verwandten oder Freunden bereits ein minimales soziales Beziehungsnetz im Ausland besteht. Im Falle der Schweiz führt dies angesichts der restriktiven Zulassungsregelung nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen. 4. 4.1 Bei der Risikoanalyse sind aber nicht nur solch allgemeine Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einem Gesuchsteller im Heimatstaat beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Gesuchstellern, die in ihrer Heimat keine der erwähnten Verpflichtungen haben, die sie von einer möglichen Emigration abhalten könnten, aufgrund entsprechender Erfahrungen das Risiko eines fremdenpolizeilich nicht vorschriftsgemässen Verhaltens (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden. 4.2 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um die 19-jährige ledige Enkelin der Beschwerdeführer. Gemäss deren Angaben leben ihre Eltern und Geschwister in der gleichen Ortschaft wie sie im Kosovo, was - die Eltern betreffend - in einem beim Migrationsamt des Kantons Zürich eingereichten, von der UNMIK am 27. Dezember 2005 ausgestellten Dokument bestätigt wird. Weitergehendes ist in Bezug auf die persönlichen und familiären Verhältnisse nicht bekannt. Aus den Umständen kann jedenfalls nicht geschlossen werden, die Gesuchstellerin habe gegenüber Familienangehörigen an ihrem Aufenthaltsort irgendwelche Verpflichtungen oder Verantwortlichkeiten, die besondere Gewähr für eine Rückkehr bieten könnten. 4.3 Die Gesuchstellerin selber hat anlässlich der Antragsstellung als Beruf "Hausfrau" angegeben. Eine laufende Ausbildung erwähnte sie unter der entsprechenden Rubrik des Gesuchsformulars nicht. Die Beschwerdeführer ihrerseits bestätigten am 25. September 2006 gegenüber dem Migrationsamt des Kantons Zürich, dass die Gesuchstellerin im Haushalt tätig sei, um anschliessend anlässlich des Beschwerdeverfahrens geltend zu machen, sie absolviere eine Ausbildung zur Näherin. Ob sich die Gesuchstellerin momentan in einer Ausbildung befindet oder nicht, ist letztlich jedoch für die Risikoeinschätzung nicht entscheidend. Die Erfahrung zeigt

6 nämlich ganz allgemein, dass selbst eine Berufsbildung (ob begonnen oder bereits abgeschlossen) angesichts des herrschenden sozialen und wirtschaftlichen Umfelds im Kosovo nicht nachhaltig von einer allfälligen Emigration abhalten kann. 4.4 Nach dem bisher Gesagten durfte die Vorinstanz zu Recht davon ausgehen, die fristgerechte Wiederausreise sei nicht gewährleistet (vgl. Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA). Zwar lässt sich diese Einschätzung nicht zu einer gesicherten Feststellung verdichten; sie reicht aber aus, um die Erteilung einer Einreisebewilligung - auf welche wie bereits erwähnt ohnehin kein Rechtsanspruch besteht - abzulehnen. An dieser Risikoeinschätzung vermag grundsätzlich nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführer und die anderen in der Schweiz wohnhaften Verwandten der Gesuchstellerin für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise garantieren wollen, da sie aus naheliegenden Gründen nicht für ein bestimmtes Verhalten des Gastes in verbindlicher und durchsetzbarer Weise einstehen können. 5. Die Beschwerdeführer machen geltend, dass die Gesuchstellerin sie während ihres Aufenthaltes in der Schweiz auch ein wenig in der Pflege ihrer behinderten Tochter entlasten solle. Diese Aussage lässt zumindest Zweifel am ursprünglich deklarierten Aufenthaltszweck aufkommen. Es kann vorliegend offen bleiben, ob die beabsichtigte Hilfestellung der Gesuchstellerin als bewilligungspflichtige Erwerbstätigkeit und damit als eine von einem Besuchervisum nicht gedeckte Beschäftigung anzusehen ist, fehlt es doch wie aufgezeigt bereits an der Gewähr einer fristgemässen Wiederausreise. 6. Die Beschwerdeführer machen weiter geltend, dass es ihnen wegen ihrer behinderten Tochter nicht möglich sei, in den Kosovo zu reisen. Über das Krankheitsbild der Tochter ist nur bekannt, dass sie körperlich und geistig behindert ist und im Rollstuhl sitzt. Ob damit eine generelle Reiseunfähigkeit der Tochter verbunden ist und - falls ja - ob nicht allenfalls die Möglichkeit einer (vorübergehenden) Fremdbetreuung während der ferienbedingten Abwesenheit der Beschwerdeführer besteht, kann nicht abschliessend beurteilt werden. Aus den Akten lässt sich entnehmen, dass zumindest die Reisefähigkeit des Beschwerdeführers selbst nicht eingeschränkt ist, hat er doch die um rund zwei Monate verspätete Einreichung seiner Stellungnahme vom 25. September 2006 gegenüber dem Migrationsamt des Kantons Zürich mit seiner Ferienabwesenheit begründet. 7. Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 8. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die unterliegenden Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Sie sind durch den am 29. Januar 2007 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil wird eröffnet: - den Beschwerdeführern (Einschreiben) - der Vorinstanz (Einschreiben; Akten 2 231 042 zurück) Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: A. Imoberdorf L. Birgelen Versand am:

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