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Bundesverwaltungsgericht 23.03.2015 C-229/2014

23 marzo 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,503 parole·~8 min·1

Riassunto

Rente | Waisenrente

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-229/2014

Urteil v o m 2 3 . März 2015 Besetzung Richter Markus Metz (Vorsitz), Richterin Franziska Schneider, Richter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiber Yves Rubeli.

Parteien A._______, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung, Waisenrente, Einspracheentscheid der SAK vom 12. Dezember 2013

C-229/2014 Sachverhalt: A. Die am (…) 1991 geborene, in ihrer Heimat wohnhafte deutsche Staatsangehörige A.______ (nachfolgend Versicherte) bezog ab 1. August 2009 eine ordentliche Waisenrente (Vater) der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (Mitteilung vom 12. Februar 2010, SAK-act. 3 S. 2). Die Versicherte befand sich damals in Ausbildung. Am 14. September 2012 beendete sie ein Vollzeitpraktikum (SAK-act. 34) und teilte dies der schweizerischen Ausgleichskasse SAK (nachfolgend SAK) am 18. September 2012 mit. Sie habe sich vergeblich bei Hochschulen angemeldet und werde nun ein Jahr aussetzen, um sich zum nächsten Wintersemester (Oktober 2013) wieder anzumelden (SAK-act. 33). Mit Schreiben vom 14. November 2012 teilte die SAK der Versicherten mit, da die Versicherte sich während einer längeren Zeit nicht in Ausbildung befinde, bestehe kein Anspruch auf Waisenrente. Der Anspruch werde erneut geprüft, sobald eine neue Ausbildung besucht werde (SAK-act. 36). B. Mit Schreiben vom 29. Juli 2013 erhielt die Versicherte den Zulassungsbescheid für das Wintersemester 2013/14 an der Hochschule B._______ (SAK-act. 37). Sie immatrikulierte sich am 16. August 2013; das Wintersemester 2013/14 begann am 1. September 2013 (SAK-act. 41). Gestützt darauf verfügte die SAK am 10. Oktober 2013 den Anspruch der ordentlichen Waisenrente (Vater) in der Höhe von CHF 879.– monatlich ab dem 1. Oktober 2013 (SAK-act. 50). Die Versicherte reichte gegen diese Verfügung am 26. Oktober 2013 Einsprache mit dem Begehren ein, es sei ihr die Rente ab dem Studienbeginn am 1. September 2013 zu gewähren (SAK-act. 58). Die SAK wies die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 12. Dezember 2013 ab (SAK-act. 60). C. Die Versicherte (nachfolgend Beschwerdeführerin) reichte am 4. Januar 2014 Beschwerde gegen die Verfügung der SAK vom 12. Dezember 2013 ein, wiederum mit dem Begehren, die Rentenzahlung sei am 1. September aufzunehmen. Sie hätte frühzeitig darauf hingewiesen werden müssen, dass die Rentenzahlung erst am Beginn des Folgemonats einsetze. Sie sei erst mit dem Ablehnungsentscheid der SAK auf Art. 12 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) hingewiesen worden. Dies hätte früher geschehen müssen.

C-229/2014 D. In der Vernehmlassung vom 21. Februar 2014 beantragt die SAK (nachfolgend Vorinstanz) die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin habe ihre Ausbildung für einen Zeitraum von 12 Monaten unterbrochen und damit habe sie ab dem 1. Oktober 2013 wieder Anspruch auf eine Rente (Studienbeginn 1. September 2013). E. Die Beschwerdeführerin reichte am 20. März 2014 eine Replik ein mit der Begründung, ihr Vollzeitpraktikum habe nichts mit dem Studium zu tun gehabt, es sei nicht ihre Schuld, dass sie infolge eines tiefen Notendurchschnitts an den Hochschulen nicht aufgenommen worden sei, die Unterbrechung sei nicht freiwillig erfolgt und sie sei durch die Vorinstanz nicht darauf hingewiesen worden, dass durch die Unterbrechung die Waisenrente erst ab dem Folgemonat ausgerichtet werde. F. Die Vorinstanz hielt in der Duplik vom 29. April 2014 an ihrem Begehren fest und wies darauf hin, dass die ordentliche Waisenrente (Vater) im Februar 2014 ende, da sich die Beschwerdeführerin am 18. Februar 2014 exmatrikuliert habe. Auf weitere entscheidrelevante Vorbringen der Parteien wird das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Erwägungen eingehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist (vgl. Art. 31 und 32 VGG). Zulässig sind Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Die Schweizerische Ausgleichskasse SAK ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG (vgl. auch Art. 85bis Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]). Der Einspracheentscheid der Schweizerischen Ausgleichskasse SAK vom 12. Dezember 2013 stellt eine Verfügung nach Art. 5 VwVG dar. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

C-229/2014 1.2 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist als Adressatin durch den angefochtenen Einspracheentscheid in besonderer Weise berührt und hat an dessen Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Sie ist zur Beschwerde legitimiert. 2. 2.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des ATSG vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). 3. Gegenstand der Beschwerde ist einzig die Frage, ob die Beschwerdeführerin ab dem 1. September oder ab dem 1. Oktober 2013 Anspruch auf die Ausrichtung einer ordentlichen Waisenrente (Vater) hat. Die Beschwerdeführerin hat nach der Beendigung des Vollzeitpraktikums am 14. September 2012 die Ausbildung unterbrochen, nachdem sie sich vergeblich um einen Studienplatz ab September 2012 bemüht hatte. Selbst wenn lediglich ein Unterbruch der Ausbildung angenommen würde, handelte es sich um einen solchen von fast 12 Monaten, der keine Unterbrechung darstellt, die im Sinn von Art. 49ter Abs. 3 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) nicht als solche gelten würde. 4. Im Sozialversicherungsrecht ist der Grundsatz, dass ein Rentenanspruch

C-229/2014 am nächstfolgenden Monat nach Eintritt des anspruchsbegründenden Ereignisses beginnt, weit verbreitet. Nach Art. 21 Abs. 2 AHVG entsteht der Anspruch auf die Altersrente am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des massgebenden Altersjahres folgt. Gleiches gilt für den Beginn der Kinderrente (SCARTAZZINI/HÜRZELER, Bundessozialversicherungsrecht, 4. Aufl. Basel 2012, S. 141), für die Witwenrente (Art. 23 Abs. 3 AHVG), im Falle der Adoption eines Pflegekindes (Art. 23 Abs. 3 AHVG) und der Anspruch auf eine Waisenrente (Art. 25 Abs. 4 AHVG). Entsprechend hielt das eidgenössische Versicherungsgericht im Entscheid EVGE 1965 20 ff. (erwähnt in KIESER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, 3. Auflage 2012, Art. 25 AHVG, Rz. 4) fest, dass wer eine Ausbildung erst nach Vollendung des 18. Altersjahrs aufnimmt, die Waisenrente erst vom ersten Tag des Kalendermonats an erhält, welcher dem Beginn der Ausbildung folgt. Es ist deshalb durchaus folgerichtig, wenn Rz. 3322 der Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (RWL) festlegt, dass die Rente mit dem Monat nach Beginn der Ausbildung zu laufen beginnt. Auch bei einer früheren Information darüber hätte der Beschwerdeführerin kein früherer Rentenbeginn angeboten werden können. Das Semester an der Hochschule, bei der sie sich immatrikuliert hatte, begann am 1. September 2013 (SAK-act. 41), die Rentenzahlung somit am 1. Oktober 2013. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 5. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG). Eine Parteientschädigung steht der unterliegenden Beschwerdeführerin nicht zu, ebenso wenig der obsiegenden Vorinstanz (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 73.320.2]).

C-229/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigungen ausgerichtet. 3. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr.________; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Markus Metz Yves Rubeli

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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