Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung III C-229/2012/mes/wam
Urteil v o m 1 3 . März 2012 Besetzung
Richter Stefan Mesmer (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richterin Franziska Schneider, Gerichtsschreiber Marc Wälti.
Parteien
X._______, Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung vom 16. Dezember 2011.
C-229/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführerin am 13. Januar 2012 (Postaufgabe) die Verfügung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA, im Folgenden auch: Vorinstanz) vom 16. Dezember 2011 betreffend Abweisung ihres Leistungsbegehrens vom 29. September 2010 mangels rentenanspruchsbegründender Invalidität (vgl. act. 73) beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat, dass die Beschwerdeführerin sinngemäss beantragt hat, in Aufhebung dieser Verfügung sei ihr eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung (IV) zuzusprechen, dass sie zugleich ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Erlass der Verfahrenskosten) gestellt hat, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173. 32) zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG zuständig ist, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass die IVSTA als Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG zu gelten hat, und vorliegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist (vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG], SR 831.20), dass auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (vgl. Art. 59 und 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1] sowie Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]), so dass auf die Beschwerde einzutreten ist, dass die angefochtene Verfügung im Wesentlichen gestützt auf die Stellungnahmen des regionalen ärztlichen Dienstes Rhone (Dr. med. A._______) vom 27. April, 9. November und 1. Dezember 2011 erlassen worden ist, dass Dr. med. A._______ der Beschwerdeführerin für ihre Tätigkeit im Haushalt ab dem 6. Juni 2005 einen Invaliditätsgrad von 20% sowie eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit im Erwerbsbereich attestierte (vgl. act. 38, 66 und 70),
C-229/2012 dass dieses Leistungskalkül einzig auf einer Würdigung der Vorakten, namentlich medizinischer Dokumente aus der Zeit vom 18. April 2005 bis zum 25. Oktober 2011 (vgl. act. 13 bis 20, 30 bis 34, 42, 49, 50, 56 und 59 bis 60) beruht, dass Dr. med. A._______ indes die von den Dres. med. B._______ und C._______ erstellten fachärztlichen Gutachten (vgl. act. 62; vgl. auch act. 61 und 67) sowie ein neurologischer Bericht vom 29. November 2011 von Dr. med. D._______ (vgl. act. 71 S. 4) nicht zur Beurteilung vorlagen (vgl. act. 70; vgl. auch act. 38 und 66), dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 10. Februar 2012 die Abweisung der Beschwerde beantragt und ergänzend ausgeführt hat, die erwähnten medizinischen Dokumente der Dres. med. B._______, C._______ und D._______ sowie ein vom deutschen Landesgericht E._______ am 22. Dezember 2011 bei Dr. med. F._______ in Auftrag gegebenes Gutachten seien zu edieren und ihr zur Stellungnahme zuzustellen, da diese von der Beschwerdeführerin nicht eingereichten Unterlagen für die Beurteilung der Frage, ob ein Anspruch auf eine IV- Rente bestehe, von Bedeutung sein könnten, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 20. Februar 2012 sinngemäss ihre Beschwerdeanträge sowie ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bekräftigt hat, dass die weitere Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 1. März 2012 am 7. März 2012, also nach Ablauf der mit Verfügung vom 15. Februar 2012 gesetzten Frist, der Schweizerischen Post übergeben worden ist und daher als verspätet zu gelten hat, so dass sie mangels ausschlaggebender neuer Argumente im Beschwerdeverfahren nicht zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 2 VwVG), wohl aber der Vorinstanz zur Kenntnis zu bringen ist, dass für die Beurteilung der Frage, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine IV-Rente hat, sämtliche Dokumente relevant sind, die fachärztliche Feststellungen und Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand und/oder der Arbeitsfähigkeit bis zum vorliegend massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 16. Dezember 2011 beinhalten (vgl. BGE 130 V 329 sowie BGE 129 V 1 E. 1.2, je mit Hinweisen),
C-229/2012 dass die Vorinstanz die angefochtene Verfügung erlassen hat, ohne die erwähnten medizinischen Unterlagen der Dres. med. B._______, C._______, und D._______ beizuziehen, obwohl ihr deren Existenz bekannt gewesen ist (vgl. act. 62, 63 und 71 S. 4), dass sie die Beschwerdeführerin auch nicht aufgefordert hat, diese Unterlagen einzureichen, so dass nicht von einer Verletzung der Mitwirkungspflichten ausgegangen werden kann (vgl. Art. 43 Abs. 2 und 3 ATSG), dass demnach die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig erhoben hat (vgl. Art. 49 Bst. b VwVG), dass das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen seiner Kognition (vgl. Art. 49 VwVG) die Beschwerde vom 12. Januar 2012 auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen kann (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG sowie FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 212), dass die Beschwerde demnach in dem Sinne gutzuheissen ist, als die angefochtene Verfügung vom 16. Dezember 2011 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird (Art. 61 Abs. 1 VwVG), damit sie die Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung sämtlicher im Verfahren vor dem deutschen Landesgericht E._______ erhobenen medizinischen Akten und allenfalls zusätzlicher ärztlicher Abklärungen beurteile und anschliessend neu in der Sache verfüge, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG; vgl. BGE 132 V 215 E. 6.1), dass das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Erlass der Verfahrenskosten) unter diesen Umständen als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist, dass der obsiegenden, nicht vertretenen Beschwerdeführerin nur verhältnismässig geringe Kosten entstanden sind, so dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 3 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
C-229/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die Verfügung vom 16. Dezember 2011 aufgehoben und Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit sie die im Sinne der Erwägungen erforderlichen zusätzlichen Abklärungen und Beurteilungen vornehme und neu in der Sache verfüge. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein) – die Vorinstanz (Ref-Nr.________; Beilage: Doppel der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 1. März 2012 samt Beilagen in Kopie) – das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Stefan Mesmer Marc Wälti
C-229/2012 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: