Abtei lung II I C-2259/2008 {T 0/2} Urteil v o m 4 . März 2009 Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richter Andreas Trommer, Richterin Elena Avenati- Carpani, Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer. S._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Verweigerung einer Einreisebewilligung. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
C-2259/2008 Sachverhalt: A. Am 23. Januar 2008 beantragte der indische Staatsangehörige A._______ (geboren 1972, nachfolgend: Gesuchsteller) bei der Schweizerischen Botschaft in Mumbai ein Visum für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei seinem im Kanton Luzern lebenden Bruder S._______ (Gastgeber und Beschwerdeführer). Nach formloser Verweigerung übermittelte die Auslandvertretung das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz. B. Nachdem das Amt für Migration des Kantons Luzern beim Gastgeber ergänzende Auskünfte eingeholt und an die Vorinstanz weitergeleitet hatte, wies diese das Einreisegesuch mit Verfügung vom 14. März 2008 ab. Als Begründung legte sie dar, die Ausstellung einer Einreisebewilligung sei namentlich dann zu verweigern, wenn die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise der gesuchstellenden Person nicht als gesichert betrachtet werden könne, sei es als Folge der in ihrem Ursprungsland herrschenden politischen oder sozioökonomischen Verhältnisse oder aufgrund ihrer persönlichen Situation. Wie die in zahlreichen Fällen gemachte Erfahrung zeige, würden insbesondere Touristen- oder Besuchervisa immer wieder von Personen, welche sich eigentlich dauerhaft hierzulande niederlassen möchten, für eine erleichterte Einreise in die Schweiz missbraucht. Auch der Gesuchsteller stamme aus einer Region, aus welcher der Zuwanderungsdruck im dargelegten Sinne nach wie vor stark anhalte. Des Weiteren versuchten viele der Landsleute, ihren Aufenthalt in der Schweiz durch Ausschöpfung sämtlicher rechtlicher Mittel zu verlängern. Auch lägen keine Gründe vor, die eine Einreise trotz dieser Bedenken als zwingend erscheinen liessen. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 8. April 2008 beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung des gewünschten Besuchervisums. Dabei bringt er im Wesentlichen vor, der Gesuchsteller leite in Indien ein Kinderheim. Nach Ablauf der Visumsfrist müsse sein Bruder – der sehr verantwortungsvoll und pflichtbewusst sei – deshalb auch zu den Kindern des Kinderheims und zu seiner eigenen Familie zurückkehren. Ferner würde er ihm sowieso verbieten, in der Schweiz zu bleiben. Der Haupt- C-2259/2008 grund für den Aufenthalt des Gesuchstellers in der Schweiz seien Veranstaltungen (Referate, Vorstellung, Sponsoring) für das Kinderheim. Allerdings wolle er den Bruder – der Pate von zwei seiner Kinder sei – auch wieder einmal sehen und mit ihm verschiedene Sachverhalte bezüglich der Eltern klären. Der Beschwerdeführer gab überdies zwei Referenzpersonen an. D. Am 1. Mai 2008 reichte T._______ ein Unterstützungsschreiben ein. Sie führte im Wesentlichen aus, sie habe das Kinderheim des Gesuchstellers – welches ihr seit 2005 bekannt sei – bereits zweimal besucht. Das Kinderheim sei im Jahr 2002 mit Unterstützung einer Schweizerin gegründet worden, welche schon einige Jahre mit dem Gesuchsteller zusammengearbeitet habe. Später habe ein Schweizer die operative Führung des Heims übernommen. Im Jahr 2005 seien die Beiträge für das Kinderheim gekürzt worden und 2006 habe der Gesuchsteller erfahren, die Leitung solle einem Hotelbesitzer übergeben werden, was für ihn undenkbar gewesen sei. Seit über zwei Jahren sei nun die rechtliche Situation des Heims ungeklärt. Obwohl der Beschwerdeführer den Gesuchsteller anfänglich aus persönlichen Gründen habe einladen wollen, gehe es nun auch darum, die rechtliche Situation des Heims mit den in der Schweiz lebenden Unterstützern zu klären. Zum Beleg reichte T._______ einen Auszug des E-Mail-Verkehrs zwischen ihr und der Schweizerischen Auslandvertretung in Mumbai sowie Kopien einer Flugbescheinigung, einer Vertragsurkunde und diverser Fotos zu den Akten. E. In ihrer Vernehmlassung vom 2. Juli 2008 schliesst die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde und hält ergänzend fest, die Begründung für den Besuch des Gesuchstellers in der Schweiz sei im Laufe des Verfahrens erheblich angepasst worden: Im Einreisebegehren des Gesuchstellers sowie im Antwortschreiben des Beschwerdeführers vom 23. Februar 2008 seien lediglich persönliche Gründe geltend gemacht worden. Demgegenüber gehe aus der Beschwerde und dem Unterstützungsschreiben vom 1. Mai 2008 hervor, der Hauptgrund der Reise in die Schweiz seien Veranstaltungen zur Unterstützung des Kinderheims. Zudem liesse sich der dreimonatige Besuch des Gesuchstellers in der Schweiz nicht mit seiner Funktion als Leiter des Kinderheims C-2259/2008 und Familienvater vereinbaren. Die Wiederausreise werde auch von der Schweizerischen Auslandvertretung, die mit den Verhältnissen vor Ort vertraut ist, in Frage gestellt. F. Mit Replik vom 2. August 2008 hält der Beschwerdeführer vollumfänglich an seinen Begehren und der Begründung fest. Ergänzend führt er in seiner Stellungnahme aus, der Grund für den Besuch sei angepasst worden, da T._______ den Gesuchsteller in Indien besucht habe und mit ihm Kontaktmöglichkeiten in der Schweiz besprochen habe. Zudem habe sie nach ihrer Rückkehr in die Schweiz die regelmässige Unterstützung des Kinderheims gestartet. Er sei überdies davon ausgegangen, es werde immer ein dreimonatiges Besuchservisum ausgestellt. Die tatsächliche Aufenthaltsdauer des Gesuchstellers in der Schweiz richte sich hingegen nach der Situation seines Bruders, der seiner Verantwortung gerecht werden wolle. Er habe die Zeit des Aufenthalts auch mit seinem Bruder abgesprochen. Ergänzend zur obgenannten Replik reichte T._______ am 13. August 2008 erneut ein Unterstützungsschreiben sowie diverse Bestätigungen von Privatpersonen und Institutionen ein. G. Auf den weiteren Aufenthalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht – unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen – Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einreisebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig beurteilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). C-2259/2008 1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50–52 VwVG). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003). 3. Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie alle anderen Staaten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189). 4. Am 1. Januar 2008 sind das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie die dazu gehörigen Ausführungsverordnungen (u.a. die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren [VEV, AS 2007 5537]) in Kraft getreten. In der Volksabstimmung vom 5. Juni 2005 wurde dem Bundesbeschluss vom 17. Dezember 2004 über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen C-2259/2008 und an Dublin (SR 362) zugestimmt. Die entsprechenden Assoziierungsabkommen (darunter das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands [SAA, SR 0.360.268.1]) sind sodann für die Schweiz am 12. Dezember 2008 definitiv in Kraft getreten. Seitdem ist die Schweiz verpflichtet, den übernommenen Schengen-Besitzstand anzuwenden und umzusetzen, wie u.a. die Bestimmungen zur gemeinsamen Visapolitik, auf die verschiedentlich in EG-Rechtsakten verwiesen wird. Durch die Übernahme des Schengen-Besitzstandes wurden im AuG entsprechende Anpassungen notwendig (vgl. u.a. Art. 2 Abs. 4 AuG, wonach die Bestimmungen über das Visumverfahren und über die Ein- und Ausreise nur gelten, sofern das Schengen-Recht keine abweichenden Bestimmungen enthält). Im Weiteren ist die VEV total revidiert worden (Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204], in Kraft seit 12. Dezember 2008). Art. 57 VEV sieht vor, dass hängige Verfahren nach dem neuen, übergeordneten (Schengen-)Recht fortgeführt werden. Das bedeutet, dass die Schweiz ungeachtet der übergangsrechtlichen Bestimmung von Art. 126 Abs. 1 AuG völkerrechtlich verpflichtet ist, auf Verfahren, die am 12. Dezember 2008 hängig sind, das neue Recht anzuwenden (zum Vorrang des internationalen Rechts: vgl. BGE 131 II 352 E. 1.3.1 [mit Hinweis auf Rechtsprechung und zitierte Doktrin], 119 V 171 E. 4; RAINER J. SCHWEIZER, Zur Einleitung: Das Bundesverwaltungsgericht im System der öffentlich-rechtlichen Rechtspflege des Bundes, in: Bernhard Ehrenzeller/Rainer J. Schweizer (Hrsg.), Das Bundesverwaltungsgericht: Stellung und Aufgaben, St. Gallen 2008, S. 24). 5. 5.1 Bezüglich der Einreisevoraussetzungen für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten verweist Art. 2 Abs. 1 VEV auf die Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex [SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1–32]). Art. 5 Abs. 1 SGK präzisiert die Einreisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige. Diese benötigen zur Einreise ein oder mehrere gültige Reisedokumente und – sofern sie der Visumspflicht unterliegen – ein gültiges Visum (Bst. a und b). Sie müssen den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen C-2259/2008 (Bst. c). Im Weiteren dürfen sie nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Bst. d und e). 5.2 Die Einreisevoraussetzungen gemäss Schengener Grenzkodex entsprechen im Wesentlichen Art. 5 Abs. 1 Bst. a–d AuG. Das in Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK genannte Erfordernis, Zweck und Umstände des geplanten Aufenthalts zu belegen, wird in Art. 5 Abs. 1 AuG nicht explizit erwähnt. Demgegenüber verlangt Art. 5 Abs. 2 AuG, dass im Falle eines nur vorübergehenden Aufenthalts für die gesicherte Wiederausreise Gewähr zu bieten ist. Dies stellt jedoch kein zusätzliches im nationalen Recht verankertes Erfordernis dar und steht daher nicht im Widerspruch zum Schengener Grenzkodex. Die Angabe des vorübergehenden Aufenthaltszwecks stellt nämlich zugleich eine Absichtserklärung dar, nach Erfüllung dieses Zwecks wieder ausreisen zu wollen. Erfolgen widersprüchliche oder unglaubwürdige Angaben zum Aufenthaltszweck, so kann daraus der Schluss gezogen werden, dass der jeweilige Gesuchsteller nicht willens ist, nach Ablauf des geplanten Aufenthalts den Schengenraum fristgerecht zu verlassen. In diesem Sinne äussert sich auch die Gemeinsame Konsularische Instruktion an die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen, die von Berufskonsularbeamten geleitet werden (GKI, ABl. C 326 vom 22.12.2005, S. 1–149), die eine analoge Auslegung vornimmt. Die GKI verlangt hinsichtlich des Entscheids über den Visumsantrag die Einschätzung des Migrationsrisikos; es muss geprüft werden, "ob der Antragsteller die Absicht hat, in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten mit Hilfe eines zu Touristik-, Studien-, Geschäfts- bzw. zu Familienbesuchszwecken ausgestellten Visums einzuwandern und sich dort niederzulassen“ (vgl. ABl. C 326, S. 10). Die laut Art. 5 Abs. 2 SGK zur Glaubhaftmachung des Aufenthaltszwecks in Frage kommenden Belege werden beispielhaft in Anhang I des Schengener Grenzkodex aufgelistet. 5.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist somit festzuhalten, dass die nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK erforderliche Überprüfung des Aufenthaltszwecks dieselbe Fragestellung aufwirft wie die Überprüfung des in Art. 5 Abs. 2 AuG genannten Merkmals der gesicherten Wiederausreise. Es kann daher an die bisherige Praxis und Rechtsprechung bezüglich des letztgenannten Merkmals angeknüpft werden. C-2259/2008 6. Das in Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK erwähnte Einreiseerfordernis der ausreichenden finanziellen Mittel wird in Absatz 3 präzisiert. Danach kann die Feststellung ausreichender finanzieller Mittel anhand von Bargeld, Reiseschecks und Kreditkarten erfolgen; ebenso können – sofern in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen – Verpflichtungserklärungen und Bürgschaften von Gastgebern Nachweise für das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts darstellen. Das schweizerische Ausländerrecht sieht diese und andere Sicherheiten in Art. 2 Abs. 2 sowie in Art. 7–11 VEV vor. Unter Verweis auf die Rechtsgrundlage von Art. 5 SGK führt die GKI aus, welche Belege sich zum Nachweis der Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts eignen (vgl. ABl. C 326, S. 11). 7. Das Schengen-Recht nimmt eine Differenzierung in Bezug auf die Visumspflicht von Drittstaatsangehörigen vor. Die Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1–7) verweist in Art. 1 Abs. 1 und 2 auf die Anhänge I und II, welche jeweils eine Liste von Drittländern enthalten. In Anhang I sind diejenigen Drittstaaten aufgelistet, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen; Anhang II dagegen führt diejenigen Drittländer auf, deren Staatsangehörige von der Visumspflicht befreit sind. Als Staatsangehöriger von Indien unterliegt der Gesuchsteller damit der Visumspflicht. 7.1 Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten Wiederausreise erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel keine Feststellungen, sondern lediglich Prognosen treffen. Dabei rechtfertigt es sich durchaus, Einreisegesuchen von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten oder Regionen mit politisch respektive wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen zum Vornherein mit Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht. 7.2 Mit 9% Wachstum im abgelaufenen Haushaltsjahr 2007/8 ist Indien die nach China weltweit am stärksten expandierende Volkswirtschaft. Ungeachtet dieses beeindruckenden Wachstums bleibt Indien mit einem durchschnittlichen jährlichen Prokopfeinkommen von nur C-2259/2008 793 USD und enormen Defiziten in der sozialen Infrastruktur weiterhin ein Entwicklungsland, in dem 28% der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze von 1 USD pro Kopf/Tag leben und mehr als 50% von weniger als 2 USD. Krasseste Gegensätze prägen weiterhin das wirtschaftliche Erscheinungsbild des Landes: Während es weltweit die meisten Millionäre und Milliardäre beheimatet, liegt es bei den Sozialindikatoren deutlich unter den Durchschnittswerten von Subsahara-Afrika (Länder- und Reiseinformationen auf der Website des Auswärtigen Amtes, Länder- und Reiseinformationen > Indien, <http://www.auswaertiges-amt.de>, Stand: September 2008, besucht im Februar 2009). So ist das Land trotz des anhaltenden Wirtschaftswachstums von weit verbreiteter Armut und einer hohen Analphabetenrate geprägt; breite Bevölkerungsschichten leben nach wie vor unter vergleichsweise schwierigen ökonomischen und sozialen Lebensbedingungen. 7.3 Die persönlichen Verhältnisse eines Gesuchstellers bzw. einer Gesuchstellerin sind insofern von Bedeutung, als sie Rückschlüsse darüber zulassen, ob in der angestammten Umgebung besondere Verwurzelungen bzw. soziale oder berufliche Verpflichtungen vorhanden sind, die vernüftigerweise dazu führen dürften, dass keine über den deklarierten Aufenthaltszweck hinausgehenden Absichten bestehen (oder während des Besuchsaufenthalts entwickelt werden könnten) und die Pflicht zur Wiederausreise respektiert wird. 7.4 Beim Gesuchstellers handelt es sich um einen 36-jährigen, verheirateten Mann und Vater von zwei Kindern. Aufgrund dieser persönlichen Verhältnisse kann bereits auf das Vorliegen von familiären Verpflichtungen und eine gewisse Verwurzelung im Heimatland geschlossen werden. Auch ist – entgegen dem Vorbringen der Vorinstanz – bei dieser Familienkonstellation nicht davon auszugehen, der geplante Besuchsaufenthalt des Gesuchstellers in der Schweiz sei mit seinen familiären Verpflichtungen nicht zu vereinbaren, lässt er doch seine Ehefrau im Heimatland zurück, womit die Betreuung und Pflege der Kinder durch deren Mutter sichergestellt ist. 7.5 Bezüglich der wirtschaftlichen Verhältnisse ist den Akten zu entnehmen, dass der Gesuchsteller ein Kinderheim leite. Als Arbeitgeber nannte er in seinem Visumantrag vom 23. Januar 2008 den "Essential Association Charitable Trust", dessen Gründer ("settlor"), der Gesuchsteller selbst ist (vgl. Urkunde über den Trust-Vertrag vom 22. April C-2259/2008 2004). Diese Angaben sind jedoch dahingehend zu relativieren, als die rechtliche Situation des Kinderheims seit über zwei Jahren ungeklärt sei; zudem hätten auch die bisherigen Unterstützer die Zusammenarbeit beendet, wie aus dem Unterstützungsschreiben vom 1. Mai 2008 hervorgeht. Obwohl diese Ausführungen auf eine eher unsichere Zukunft des Kinderheims hinweisen, ist aufgrund der Aktenlage von einer starken Verbundenheit des Gesuchstellers zum Kinderheim auszugehen, welche auf eine berufliche Verankerung in seinem Heimatland schliessen lässt: So ist der Gesuchsteller bereits seit dem Jahr 2002 für das Kinderheim tätig und wird in seiner Funktion als Heimleiter auch von seiner Ehefrau und seinen Schwiegereltern unterstützt. Gemäss dem Unterstützungsschreiben vom 13. August 2008 – laut eigenen Wahrnehmungen vor Ort – gebe das Kinderheim denn auch das Bild einer gut funktionierenden und solidarischen Grossfamilie ab. Zudem wurde das Kinderheim auch schon von anderen Personen aus der Schweiz besucht; diese schilderten ihre Eindrücke vom Gesuchsteller in seiner Funktion als Heimleiter und dem Kinderheim selbst ausnahmslos positiv (vgl. Unterstützungsschreiben vom 1. Mai 2008 und 31. Juli 2008). Auch die finanzielle Situation des Kinderheims erscheint nicht aussichtslos: Gemäss Beschwerdeführer startete T._______ nach ihrem Besuch des Kinderheims in Indien im April 2008 die offizielle regelmässige Unterstützung. Gemäss einer Kopie eines Bankauszuges der State Bank of Travancore wies der Gesuchsteller zudem bereits am 18. Februar 2008 einen Aktivsaldo von 165'000 Indische Rupien (ca. Fr. 4'557.-) auf. Dass der Gesuchsteller nach Ablauf der Besuchsfrist in der Schweiz nicht wieder nach Indien zurückkehrt, erscheint somit in Anbetracht seiner emotionalen Bindung zum Kinderheim sowie dessen vorgängig geschilderter finanzieller Lage, als ziemlich unwahrscheinlich. 7.6 Die Vorinstanz beanstandete in ihrer Vernehmlassung vom 2. Juli 2008 zudem, die Begründung für den Besuchsaufenthalt sei im Laufe des Verfahrens angepasst worden: So sei im Einreisebegehren vom 23. Januar 2008 wie auch im Antwortschreiben des Beschwerdeführers vom 23. Februar 2008 als Grund für den Besuch in der Schweiz der Besuch der Familie und der Besuch von Sehenswürdigkeiten in der Schweiz angegeben worden. Hingegen sei in der Beschwerde und in einem Unterstützungsschreiben vom 1. Mai 2008 als Hauptgrund Sponsoring und Referate zur Unterstützung des Kinderheims geltend C-2259/2008 gemacht worden. Der Beschwerdeführer selbst nimmt in seiner Replik vom 2. August 2008 folgendermassen Stellung: Anfänglich seien für ihn die familiären Gründe ausschlaggebend gewesen. Erst als T._______ im März/April das Kinderheim in Indien besucht habe, habe diese dem Gesuchsteller die Kontaktmöglichkeiten – welche sich durch einen Besuch in der Schweiz bieten würden – aufgezeigt. Diese Erklärung vermag denn auch zu überzeugen und ist insbesondere chronologisch nachvollziehbar. Die genannten Ausführungen des Beschwerdeführers werden zudem durch das Unterstützungsschreiben von T._______ vom 1. Mai 2008 bestätigt. So führte sie aus, sie habe anlässlich eines Besuches im Kinderheim das weitere Vorgehen mit dem Gesuchsteller besprochen und die Kontaktaufnahme des Gesuchstellers mit den Unterstützern des Kinderheims in der Schweiz beschlossen. 7.7 Auch die vorinstanzlichen Rüge, die Abwesenheit des Gesuchstellers sei mit seiner Tätigkeit als Heimleiter nicht zu vereinbaren, vermag vorliegend nicht zu überzeugen. Die Betreuung der Kinder des Heims ist bei Abwesenheit des Gesuchstellers durch Familienmitglieder (Ehefrau und Schwiegereltern) sowie weiteren Personen (Lehrer) gewährleistet (vgl. Unterstützungsschreiben vom 13. August 2008). Zudem ist bereits dem Visumantrag vom 23. Januar 2008 zu entnehmen, dass – zumindest ein Teil des Besuchsaufenthalts – in die Ferienzeit (April/Mai) des Gesuchstellers fallen soll. Auch in diesem Jahr wird die Einreise des Gesuchstellers für April/Mai beantragt (vgl. Replik vom 2. August 2008). 7.8 Selbst wenn ein gewisses Risiko für ein missbräuchliches Verhalten nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, ergibt sich zusammenfassend, dass die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Gesuchstellers hinreichend Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise bieten. An diesem Ergebnis vermag der Verweis der Vorinstanz auf die Auslandvertretung, die das Einreisebegehren ebenfalls abgelehnt hat, nichts zu ändern (vgl. Vernehmlassung vom 2. Juli 2008). Denn einerseits ist nicht ersichtlich, ob die Auslandvertretung bei ihrem formlosen Entscheid sämtliche Beurteilungsgrundlagen berücksichtigte. Andererseits war sie auch nicht in Kenntnis der Vorbringen im Beschwerdeverfahren. C-2259/2008 8. Aufgrund vorgängiger Erwägungen bieten die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Gesuchstellers durchaus hinreichende Gewähr für eine gesicherte Wiederausreise. Demzufolge ist festzustellen, dass die angefochtene Verfügung den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig resp. unvollständig festhält und in fehlerhafter Ausübung des Ermessens ergangen ist (Art. 49 Bst. a und b VwVG). Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dabei ist von der Vorinstanz abzuklären, ob die in Art. 2 Abs. 1 VEV genannten Einreisevoraussetzungen gemäss Schengener Grenzkodex erfüllt sind oder allenfalls gemäss Art. 2 Abs. 4 VEV aus humanitären Gründen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit zu erteilen ist. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind weder dem Beschwerdeführer noch der Vorinstanz Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG) und der geleistete Kostenvorschuss ist zurückzuerstatten. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen, da dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten erwachsen sind (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 4, Art. 8 sowie Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) C-2259/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung vom 14. März 2008 wird aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Abklärung und Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und der am 5. Mai 2008 geleistete Kostenvorschuss wird zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben, Beilage: Formular Zahladresse) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...] retour) - das Amt für Migration des Kantons Luzern ([...]) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer Versand: Seite 13