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Bundesverwaltungsgericht 17.06.2014 C-2233/2012

17 giugno 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,200 parole·~6 min·1

Riassunto

Freiwillige Versicherung | AHV, Ausschluss aus freiwilliger Versicherung (Einspracheentscheid vom 20. März 2012)

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-2233/2012

Urteil v o m 1 7 . Juni 2014 Besetzung

Einzelrichter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Barbara Camenzind.

Parteien

X._______, Russland, Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand

AHV, Ausschluss aus freiwilliger Versicherung (Einspracheentscheid vom 20. März 2012).

C-2233/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die in Russland wohnhafte schweizerische Staatsangehörige X._______ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) aufgrund der Beitrittserklärung vom 2. November 2006 (Akten der Vorinstanz [im Folgenden: SAK- act.] 11) seit dem 1. November 2006 bei der freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) versichert war, dass die Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 19. Januar 2012 (SAKact. 27) wegen Nichteinreichen von Unterlagen aus der freiwilligen (AHV/IV) ausschloss, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 21. Februar 2012 gegen die Ausschlussverfügung Einsprache erhob (SAK-act. 33), dass die Vorinstanz die Einsprache mit Entscheid vom 20. April 2012 (SAK-act. 36) abwies und den Ausschluss aus der freiwilligen AHV/IV bestätigte, dass die Beschwerdeführerin gegen diesen Einspracheentscheid mit Eingabe vom 17. April 2012 (act. 1) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragte, dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass die SAK eine Vorinstanz gemäss Art. 33 lit. d VGG ist, und vorliegend keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der freiwilligen Alters- und- Hinterlassenenversicherung vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 48 VwVG beschwerdelegitimiert ist, dass die Beschwerde fristgerecht (Art. 50 VwVG) eingereicht wurde und ein Begehren, eine Unterschrift und eine Begründung enthält (Art. 52 VwVG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist,

C-2233/2012 dass in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (vgl. BGE 130 V 329 E. 2.3), und die Beurteilung des am 19. Januar 2012 erfolgten Ausschlusses demzufolge nach Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) in der seit 1. Juni 2001 geltenden Fassung sowie nach Art. 13 der Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VFV, SR 831.111) in der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung erfolgt, dass Versicherte aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen werden, wenn sie der Ausgleichskasse die verlangten Belege nicht bis zum 31. Dezember des Jahres, das auf das Beitragsjahr folgt, eingereicht haben (Art. 13 Abs. 1 Bst. c VFV i.V. mit Art. 2 Abs. 3 AHVG), dass die Ausgleichskasse den Versicherten vor Ablauf der Frist eine eingeschriebene Mahnung mit Androhung des Ausschlusses zustellt (Art. 13 Abs. 2 VFV; vgl. auch vgl. BGE 117 V 103 E. 2c und Urteil des Bundesgerichts H 224/04vom 28. April 2005 E. 4.3), dass der Ausschluss rückwirkend ab dem ersten Tag des Beitragsjahres, für das die Dokumente nicht beigebracht wurden, gilt (Art. 13 Abs. 3 VFV), dass die Beschwerdeführerin das Formular "Einkommens- und Vermögenserklärung für die Periode 2010" sowie die Belege für die Festsetzung ihrer Beiträge nicht bis zum 31. Dezember 2010 eingereichte, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin am 8. März 2011 eine erste Mahnung zuschickte und sie aufforderte, innerhalb von 30 Tagen die entsprechenden Unterlagen einzureichen (SAK-act. 19), dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin am 17. Mai 2011 mit eingeschriebener Post – mit dem Hinweis, dass die Nichteinreichung der Unterlagen bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem die Unterlagen hätten eingereicht werden müssen, den Ausschluss aus der freiwilligen AHV/IV zur Folge habe – eine zweite Mahnung zuschickte und eine letzte Frist von 30 Tagen gewährte (SAK-act. 20),

C-2233/2012 dass die eingeschriebene Mahnung mit dem Vermerk "non reclamé" von der russischen Post an die Vorinstanz zurückgesandt wurde (SAK-act. 21), dass gemäss Art. 20 Abs. 2 bis VwVG eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten überbracht wird, spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellversuch als erfolgt gilt und somit die eingeschriebene Mahnung spätestens am letzten Tag der Abholfrist als zugestellt gilt, dass die Vorinstanz in der Folge die Beschwerdeführerin am 14. November 2011 telefonisch (SAK-act. 23) sowie am 13. Dezember 2011 und am 16. Dezember 2011 per E-Mail (SAK-act. 24, 25) mahnte und eine Frist zum Einreichen der Unterlagen bis zum 31. Dezember 2011 festlegte, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 17. April 2012 (act. 1) angab, aufgrund einer telefonischen Bestätigung der Vorinstanz betreffend die genügende Abdeckung ihrer Beiträge durch die Beitragszahlungen des Ehemannes, die Einkommens- und Vermögensdeklaration für das Jahr 2010 verspätet im Januar 2012 zusammen mit den Unterlagen für das Folgejahr eingereicht zu haben, dass zusammenfassend feststeht, dass das Formular "Einkommens- und Vermögenserklärung für die Periode 2010" sowie die Belege für die Festsetzung der Beiträge trotz wiederholter Mahnungen nicht innert der gesetzlichen Frist eingereicht wurden und daher die Voraussetzungen für den Ausschluss aus der freiwilligen AHV/IV nach Art. 13 Abs. 1 Bst. c VFV gegeben waren, dass sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb sie im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen ist (Art. 23 Abs. 2 VGG i. V. mit Art. 85 bis Abs. 3 AHVG), dass das Verfahren gemäss Art. 85 bis Abs. 2 AHVG kostenlos ist und daher im vorliegenden Fall keine Verfahrenskosten zu erheben sind, dass weder die obsiegende Vorinstanz noch die unterliegende Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Parteientschädigung haben (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] und Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

C-2233/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Michael Peterli Barbara Camenzind

C-2233/2012 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

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