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Bundesverwaltungsgericht 09.04.2014 C-2232/2012

9 aprile 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,190 parole·~26 min·1

Riassunto

Personen des Asylrechts | Verweigerung der Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Art. 14 Abs. 2 AsylG)

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-2232/2012

Urteil v o m 9 . April 2014 Besetzung

Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Andreas Trommer, Richter Jean-Daniel Dubey, Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer.

Parteien

A._______, vertreten durch lic. iur. Jürg Walker, Fürsprech, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Verweigerung der Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Art. 14 Abs. 2 AsylG).

C-2232/2012 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (iranischer Staatsangehöriger, geb. 1971) reiste am 23. Januar 2006 in die Schweiz ein, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Daraufhin wurde er für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Solothurn zugeteilt. Das Gesuch wurde mit Verfügung vom 24. Februar 2006 abgewiesen, die mit dem Nichteintretensentscheid der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK, heute Bundesverwaltungsgericht) vom 24. April 2006 in Rechtskraft erwuchs. In der Folge wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die Schweiz bis zum 8. Mai 2006 zu verlassen. Dieser Aufforderung kam er weder freiwillig nach noch kooperierte er mit den Behörden bei der Beschaffung von Reisedokumenten. B. Am 15. November 2011 ersuchte die Migrationsbehörde des Kantons Solothurn die Vorinstanz um Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 14 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31). C. Nachdem die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährt hatte, verweigerte sie mit Verfügung vom 7. März 2012 die Zustimmung zur Erteilung der Aufenthaltsbewilligung. Zur Begründung führte sie an, dass kein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG vorliege. Die bisherige Aufenthaltsdauer sei gemessen am Alter des Beschwerdeführers als kurz einzuschätzen; zudem sei dessen über die Ausreisefrist hinausgehender Aufenthalt wegen seiner mangelnden Mitwirkung bei der Papierbeschaffung als selbstverschuldet anzusehen. Der Beschwerdeführer habe sich zwar in sprachlicher und beruflicher Hinsicht gut integriert, seine diesbezüglichen Bemühungen gingen jedoch nicht über den üblichen Rahmen hinaus. In sozialer Hinsicht habe er sich ebenfalls gut integriert, jedoch keine derart engen Bindungen geknüpft, dass deren Auflösung zu einer besonderen Härte führen würde. Der Beschwerdeführer habe erst im Alter von 35 Jahren sein Heimatland verlassen, wo er heute noch über ein familiäres Beziehungsnetz verfüge. Zudem habe er eine gute Ausbildung und Berufserfahrung. Insgesamt sei daher davon auszugehen, dass eine Wiedereingliederung im Iran nicht mit besonderen Schwierigkeiten verbunden sein werde. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Furcht vor Repres-

C-2232/2012 sionen nach einer Rückkehr in den Iran wegen (exil-)politischer Aktivitäten sei im Asylverfahren als unbegründet erachtet worden; zudem diene die Härtefallregelung nicht dem Schutz vor staatlichen Übergriffen. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 24. April 2012 beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz sowie die Erteilung der Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Zur Begründung bringt der Beschwerdeführer zunächst vor, die Verweigerung der Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung stelle zugleich eine Bekräftigung der Anordnung des Wegweisungsvollzugs dar. Die Vorinstanz habe es in der angefochtenen Verfügung unterlassen, die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zu prüfen, obwohl sich die Situation seit 2006 entscheidend verändert habe. Im Weiteren macht er geltend, seine Anwesenheit sei toleriert worden, da eine Ausschaffung gegen seinen Willen nicht möglich gewesen sei. Er sei daher gleich zu behandeln wie vorläufig Aufgenommene, bei denen sich die Prüfung, ob eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden kann, auf Art. 84 Abs. 5 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) stütze. Diese Bestimmung schränke das Ermessen des Kantons bei der Beurteilung, ob eine Härtefall vorliege oder nicht, ein und folglich auch das Ermessen im Zustimmungsverfahren. Das BFM sei daher verpflichtet, seine Zustimmung zu erteilen. Aus der Einschränkung des Ermessens ergebe sich im Weiteren, dass im Anwendungsbereich von Art. 14 Abs. 2 AsylG an das Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles keine so hohen Anforderungen gestellt werden dürften, wie bei den "gewöhnlichen Ausländern" nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG. Allerdings erfülle er selber auch die Anforderungen nach den Kriterien von Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201): Er halte sich – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – seit langer Zeit in der Schweiz auf und sei sprachlich, sozial und beruflich besonders gut integriert. Zudem bestehe für ihn keine Möglichkeit zur Reintegration im Iran, da er aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeit verfolgt werden würde.

C-2232/2012 E. Mit Zwischenverfügung vom 6. Juni 2012 wies das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer darauf hin, dass der Vollzug der Wegweisung nicht Thema des vorliegenden Verfahrens sein könne. Zudem wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und der Beschwerdeführer aufgefordert, einen Kostenvorschuss zu leisten. Nach Gutheissung eines Fristerstreckungsgesuches und Abweisung eines Ratenzahlungsgesuches ging der Kostenvorschuss fristgerecht ein. F. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 22. August 2012 die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Stellungnahme vom 21. September 2012 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen und deren Begründung (inkl. Frage des Vollzugs) fest. H. Auf Einladung des Bundesverwaltungsgerichts, den rechtserheblichen Sachverhalt zu aktualisieren und Schlussbemerkungen anzubringen, liess sich der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 17. Januar, 17. Februar und 6. März 2014 vernehmen. Darin wird insb. ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Vater eines am 30. Oktober 2013 geborenen Sohnes sei, dessen Mutter ebenfalls aus dem Iran stamme und in der Schweiz um Asyl nachgesucht habe. Der Eingabe vom 6. März 2014 beigelegt waren u.a. eine Kopie des Auszugs aus dem Geburtsregister betreffend den Sohn, ein Zwischenzeugnis des Arbeitgebers sowie zwei Referenzschreiben. I. Neben den Vorakten und den Asylakten der Partnerin des Beschwerdeführers zog das Bundesverwaltungsgericht antragsgemäss sowohl die Asylakten des Beschwerdeführers als auch die ihn betreffenden Akten der Migrationsbehörde des Kantons Solothurn (nachfolgend Akten-SO) bei. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

C-2232/2012 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Zu den Verfügungen nach Art. 5 VwVG gehören demzufolge auch Verfügungen des BFM, welche die Verweigerung der Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG betreffen. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (vgl. Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110] sowie Urteil des Bundesgerichts 2C_692/2010 vom 13. September 2010 E. 3). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, dem Verwaltungsgerichtsgesetz und dem Bundesgerichtsgesetz, soweit das Asylgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat gemäss Art. 105 AsylG bzw. Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde legitimiert. Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 und 52 VwVG) ist daher einzutreten. 2. Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG, Art. 106 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 und BVGE 2011/1 E. 2). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die Vorinstanz habe es unterlassen, sich mit der Frage möglicher Vollzugshindernisse (vgl.

C-2232/2012 Art. 83 Abs. 1 AuG) zu befassen. Die Verweigerung der Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bekräftige den 2006 angeordneten Vollzug der Wegweisung. Inzwischen habe sich die politische Situation im Iran derart verändert, dass es einer zumindest vorfrageweisen Neubeurteilung der Vollzugsfrage bedürfe. Zudem habe die Einreichung eines iranischen Reisepasses den Weg für den Vollzug der Wegweisung geöffnet. 3.2 Der Beschwerdeführer beruft sich damit sinngemäss auf eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Diese in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und für das Verwaltungsverfahren in Art. 29 ff. VwVG geregelte Garantie umfasst mehrere Aspekte, darunter die Pflicht der Behörden, sämtliche erheblichen und rechtzeitigen Parteivorbringen zu würdigen, bevor sie das Verfahren mit einer Verfügung abschliesst (vgl. Art. 32 Abs. 1 VwVG). Ferner müssen sich diese Parteivorbringen in der Begründung der Verfügung niederschlagen (vgl. zum Ganzen: KÖLZ/HÄ- NER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtpflege des Bundes, 3. Aufl. 2012, N 214 ff. und N 546). Der Vorinstanz lag ein Gesuch des Kantons Solothurn um Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG vor. In diesem Verfahren wird nicht über die Wegweisung und deren Vollzug entschieden, sondern ausschliesslich über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aufgrund eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles. Die im Jahre 2006 verfügte Wegweisung des Beschwerdeführers und deren Vollzug spielen im Zustimmungsverfahren keine Rolle, auch wenn gewisse Sachverhaltselemente sowohl unter dem Aspekt des Härtefalles als auch in einem Verfahren, in dem zu prüfen ist, ob Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 AuG vorliegen, zu berücksichtigen sind (vgl. E. 6.5). Dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Verfahrens gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG seiner bereits seit Einreichung des Asylgesuches am 23. Januar 2006 bestehenden Pflicht zur Mitwirkung bei der Beschaffung von Reisedokumenten (endlich) nachgekommen ist (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG), wodurch es den Schweizer Behörden wohl leichter möglich sein wird, die angeordnete Wegweisung durchzusetzen, vermag daran nichts zu ändern. Die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der seit 2006 veränderten Verhältnisse im Iran und seines exilpolitischen Engagements sind in erster Linie in einem neuen Asylverfahren oder einer (wiedererwägungsweisen) Neubeurteilung der Vollzugsfrage zu prüfen. Demzufolge ist vorliegend keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör erkennbar.

C-2232/2012 4. 4.1 Gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG kann der Kanton mit Zustimmung des BFM einer ihm nach dem Asylgesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, wenn sich die betroffene Person seit Einreichung des Asylgesuches mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält (Bst. a), ihr Aufenthaltsort den Behörden immer bekannt war (Bst. b), wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Bst. c) und kein Widerrufsgrund gemäss Art. 62 AuG vorliegt (Bst. d; in Kraft seit dem 1. Februar 2014, vgl. AS 2013 4375 5357). Dabei geht es nur um die Frage, ob der Kanton ermächtigt wird, eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen bzw. ein Aufenthaltsverfahren durchzuführen. Anwendbar ist die – im Rahmen der Asylgesetzrevision vom 16. Dezember 2005 per 1. Januar 2007 in Kraft getretene – Härtefallregelung von Art. 14 Abs. 2 AsylG sowohl auf Personen, die ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben, als auch auf Personen, die sich noch im Asylverfahren befinden. Sie stellt eine Ausnahme vom Grundsatz der Ausschliesslichkeit des Asylverfahrens gemäss Art. 14 Abs. 1 AsylG dar (vgl. PETER NIDERÖST, Sans-Papiers in der Schweiz, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage 2009, Rz. 9.35; zur Rechtsnatur dieses Verfahrens sowie zur Stellung der betroffenen Person: BGE 137 I 128 E. 3.1.2 mit Hinweisen). Die Vorinstanz ist im Zustimmungsverfahren – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – nicht an die Beurteilung des Sachverhalts durch die antragstellende Behörde gebunden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_505/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 3 mit Hinweisen). 4.2 Nach der Abweisung seines Asylgesuchs wurde der Beschwerdeführer aus der Schweiz weggewiesen und der Vollzug angeordnet. Damit fällt er zweifellos in den Anwendungsbereich von Art. 14 Abs. 2 AsylG. Aus diesem Grund sind sämtliche Ausführungen des Beschwerdeführers, die sich mit Art. 84 Abs. 5 AuG befassen, vorliegend unbeachtlich. Zu prüfen sind einzig die Voraussetzungen von Art. 14 Abs. 2 AsylG unter Beachtung der entsprechenden Ausführungsnormen und der darauf abgestützten Rechtsprechung. 5. Der Beschwerdeführer hält sich seit Einleitung des in der Zwischenzeit abgeschlossenen Asylverfahrens mehr als fünf Jahre ununterbrochen in der Schweiz auf, wobei sein Aufenthaltsort den Angaben der kantonalen Migrationsbehörde zufolge (vgl. deren Gesuch vom 15. November 2011) stets bekannt war. Die in Art. 14 Abs. 2 Bst. a und b AsylG genannten An-

C-2232/2012 forderungen sind damit erfüllt. Es liegen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von Widerrufsgründen vor (vgl. Art. 14 Abs. 2 Bst. d AsylG) und der Beschwerdeführer hat seine Identität offengelegt (vgl. Art. 14 Abs. 3 AsylG). Zu prüfen bleibt, ob nach Massgabe von Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt. 6. 6.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entspricht der unbestimmte Rechtsbegriff des schwerwiegenden persönlichen Härtefalls nach Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG weitgehend dem Härtefallbegriff von Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG, der seinerseits auf der Vorgängerregelung des Art. 13 Bst. f der Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO, AS 1986 1791) aufbaut. Die namentlich vom Bundesgericht zum Härtefallbegriff des Art. 13 Bst. f BVO entwickelte Rechtsprechung ist daher im Kontext von Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG weiterhin massgebend (vgl. dazu eingehend BVGE 2009/40 E. 5 mit Hinweisen). In Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichts hat der Verordnungsgeber in Art. 31 Abs. 1 VZAE eine entsprechende Liste von Kriterien aufgestellt, die sich sowohl auf Art. 14 Abs. 2 AsylG als auch auf den Anwendungsbereich des Ausländergesetzes (d.h. auf Art. 30 Abs. 1 Bst. b, Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Art. 84 Abs. 5 AuG) bezieht. Im Einzelnen werden folgende Kriterien genannt: die Integration (Bst. a), die Respektierung der Rechtsordnung (Bst. b), die Familienverhältnisse (Bst. c), die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (Bst. d), die Dauer der Anwesenheit (Bst. e), der Gesundheitszustand (Bst. f) und die Möglichkeit für eine Wiedereingliederung im Herkunftsland (Bst. g). 6.2 Mit Blick auf die Rechtsprechung zum ausländerrechtlichen Härtefallbegriff darf auch im Anwendungsbereich des Asylgesetzes ein schwerwiegender persönlicher Härtefall nicht leichthin angenommen werden. Erforderlich ist, dass sich die ausländische Person in einer persönlichen Notlage befindet, was bedeutet, dass ihre Lebens- und Existenzbedingungen, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen, in gesteigertem Mass in Frage gestellt sind bzw. die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung für sie mit schweren Nachteilen verbunden wäre. Die diesbezüglich in Art. 31 Abs. 1 VZAE formulierten Kriterien stellen weder einen abschliessenden Katalog dar noch müssen sie kumulativ erfüllt sein (vgl. BVGE 2009/40 E. 6.2).

C-2232/2012 6.3 Die Anerkennung als Härtefall setzt nicht zwingend voraus, dass die Anwesenheit in der Schweiz das einzige Mittel zur Verhinderung einer persönlichen Notlage darstellt. Es genügt indessen auch nicht, wenn sich die ausländische Person während längerer Zeit in der Schweiz aufgehalten, sich in sozialer und beruflicher Hinsicht gut integriert und sich nichts hat zuschulden kommen lassen. Vielmehr bedarf es einer so engen Beziehung zur Schweiz, dass es ihr nicht zugemutet werden kann, im Ausland, insbesondere in ihrem Heimat- bzw. Herkunftsland, zu leben. Berufliche, freundschaftliche und nachbarschaftliche Beziehungen, welche die betroffene Person während ihres Aufenthalts in der Schweiz knüpfen konnte, genügen dieser Anforderung gewöhnlich nicht (vgl. BGE 130 II 39 E. 3; BVGE 2007/45 E. 4.2). Immerhin werden bei einem sehr langen Aufenthalt weniger hohe Anforderungen an das Vorliegen besonderer Umstände, wie etwa eine überdurchschnittliche Integration oder andere Faktoren, gestellt, welche die Rückkehr ins Heimatland als ausgesprochen schwierig erscheinen lassen (vgl. Urteile des BVGer C-28/2011 vom 10. Juli 2012 E. 5.2, C-5962/2009 vom 22. August 2011 E. 5.2 und C-7265/2007 vom 24. März 2010 E. 5.3; BGE 124 II 110 E. 3). 6.4 Die Dauer rechtswidriger Aufenthalte wird bei der Härtefallprüfung grundsätzlich nicht berücksichtigt. In solchen Fällen hat die Behörde jedoch zu prüfen, ob sich die betroffene Person aus anderen Gründen in einer schwerwiegenden persönlichen Notlage befindet. Dazu ist auf ihre familiären Beziehungen in der Schweiz und in ihrem Heimatland sowie auf ihre gesundheitliche und berufliche Situation, ihre soziale Integration sowie die weiteren Umstände des Einzelfalles abzustellen (vgl. BVGE 2007/16 E. 5.4). In diesem Zusammenhang ist auch das Verhalten der Behörden – beispielsweise ein nachlässiger Wegweisungsvollzug – zu berücksichtigen (vgl. BGE 130 II 39 E. 3 mit Hinweis). 6.5 Die ausländerrechtliche Zulassung gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG verfolgt nicht das Ziel, eine ausländische Person gegen die Folgen eines Krieges oder des Missbrauchs staatlicher Gewalt zu schützen. Entsprechende Vorbringen betreffen einerseits die Frage der Asylgewährung, andererseits sind sie für die Beurteilung der Vollziehbarkeit einer verfügten Wegweisung von Bedeutung (vgl. Art. 83 AuG). Im Zusammenhang mit dem schwerwiegenden persönlichen Härtefall sind ausschliesslich humanitäre Gesichtspunkte ausschlaggebend, wobei der Schwerpunkt auf der Verankerung in der Schweiz liegt. Im Rahmen einer Gesamtschau sind jedoch seit jeher auch der Gesundheitszustand einer Person sowie die Möglichkeiten einer Wiedereingliederung im Herkunftsland mit zu berück-

C-2232/2012 sichtigen; diese von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien sind heute in Art. 31 Abs. 1 Bst. f und g VZAE positivrechtlich verankert. Ihre Prüfung kann nicht losgelöst von den persönlichen, familiären und ökonomischen Schwierigkeiten erfolgen, denen eine ausländische Person in ihrem Heimatland ausgesetzt wäre (vgl. BGE 123 II 125 E. 3). Daraus ergibt sich eine gewisse Überschneidung von Gründen, die den Wegweisungsvollzug betreffen, und solchen, die einen Härtefall (mit)begründen können. Dies ist in Kauf zu nehmen (vgl. Urteil des BVGer C-3887/2009 vom 30. Mai 2012 E. 4.3). 7. Die Vorinstanz ist nach einer Gesamtwürdigung der Umstände und in Anlehnung an die in Art. 31 Abs. 1 VZAE aufgeführten Kriterien zum Ergebnis gelangt, dass beim Beschwerdeführer kein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliege. Sie stützte sich dabei auf die kurze Dauer des legalen Aufenthalts, auf die Verletzung der Mitwirkungspflicht im Asylverfahren, auf eine recht gute Integration sowie auf das Bestehen der Möglichkeit der Wiedereingliederung im Iran. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, sehr gut integriert zu sein. Er spreche und verstehe die deutsche Sprache sehr gut. Er sei immer erwerbstätig gewesen und habe seinen Lebensunterhalt selbst verdient. Sein Hobby sei das Angeln. In diesem Rahmen komme er nicht nur mit Landsleuten in Kontakt, es habe auch viele Schweizer unter seinen Fischerkollegen. Am 30. Oktober 2013 sei sein Sohn geboren worden. Die Wochenenden verbringe die Mutter mit dem Kind bei ihm, da die Behörden den Wohnsitzwechsel der Partnerin nicht bewilligt hätten. 8.1.1 In Bezug auf die Sprachkenntnisse hält die kantonale Migrationsbehörde in ihrem Antrag fest, der Beschwerdeführer spreche und verstehe die deutsche Sprache gut. Den Akten ist zu entnehmen, dass er 2006 und 2007 je einen von der Caritas angebotenen Deutschkurs von 14 Wochen besucht hat. Gemäss dem Referenzschreiben einer Sozialarbeiterin vom 4. März 2014 war der Beschwerdeführer sprachlich in der Lage, in den Gesprächen zu medizinischen und juristischen Themen rund um die Geburt seines Kindes für seine Partnerin zu übersetzen. Seit dem 4. Juli 2007 geht der Beschwerdeführer einer Erwerbstätigkeit nach. Sein derzeitiger Arbeitgeber äussert sich in Zwischenzeugnissen sehr zufrieden, so zuletzt im Februar 2014. Aus den Akten geht überdies hervor, dass der Beschwerdeführer in geordneten finanziellen Verhältnissen lebt.

C-2232/2012 8.1.2 Seine Integration in sprachlicher und wirtschaftlicher Hinsicht ist mit Blick auf die Dauer seines Aufenthalts in der Schweiz als angemessen anzusehen. Seine soziale Integration ist aufgrund der zur Verfügung stehenden Akten nicht leicht zu beurteilen. Was Freunde anbelangt, so erschwert offenbar seine Arbeit im Schichtbetrieb die Pflege von Beziehungen. Ob das als Hobby geltend gemachte Angeln als Indiz für eine gute Integration – sozial und/oder sprachlich (vgl. SaNa-Prüfung) – angesehen werden kann, ist zweifelhaft. Einerseits bleiben die Angaben des Beschwerdeführers in dieser Hinsicht sehr allgemein. So nannte er nur einen Freund namentlich und keiner der angeblichen Freunde hat sich im Verfahren für ihn eingesetzt. Andererseits weist die eingereichte Kopie des SaNa-Ausweises als Geburtsdatum den 14. Mai 1945 auf, so dass fraglich ist, ob es sich überhaupt um den Ausweis des im Jahre 1971 geborenen Beschwerdeführers handelt. 8.1.3 Der Beschwerdeführer ist nicht verheiratet, hat aber mit einer ebenfalls aus dem Iran stammenden Asylsuchenden einen gemeinsamen Sohn. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers und einer Sozialarbeiterin leben sie zwar nicht am gleichen Ort, verbringen aber jedes Wochenende zusammen an seinem Wohnsitz. In diesem Rahmen wird die familiäre Beziehung denn auch gelebt. Daraus ergibt sich jedoch zum heutigen Zeitpunkt keine derartige Verankerung in der Schweiz, dass auf einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall geschlossen werden könnte – zumal der Status aller Beteiligten als nicht gefestigt angesehen werden kann und überdies eine Rückkehr ins gemeinsame Heimatland nach Abschluss des Asylverfahrens der Partnerin nicht von vornherein ausgeschlossen scheint. Die familiäre Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem Sohn und zu seiner Partnerin dürfte in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen. Allerdings ergibt sich daraus kein Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz (weder die Partnerin noch das Kind verfügen über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht, vgl. BGE 139 I 315 E. 2.2 und E. 2.5), wobei die Prüfung dieses Anspruchs ohnehin nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein könnte. Es musste dem Beschwerdeführer überdies aufgrund seines prekären Aufenthalts von vornherein klar sein, dass er diese Beziehung nur ausnahmsweise in der Schweiz würde leben können. Wie dem sowohl im Völkerrecht als auch in der Bundesverfassung garantierten Anspruch auf Schutz des Familienlebens (vgl. Art. 8 EMRK und Art. 13 BV) bis zum Abschluss des Asylverfahrens der Partnerin Rechnung zu tragen ist, betrifft Fragen der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzuges hin-

C-2232/2012 sichtlich des Beschwerdeführers und ist daher nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (vgl. E. 3.2). Wie sich die Situation bezüglich Härtefall nach Abschluss des Asylverfahrens der Partnerin darstellt, ist gegebenenfalls im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens zu entscheiden (vgl. Urteil des BVGer C-907/2012 vom 20. November 2013 E. 7.5). Insgesamt ist in der familiären Situation des Beschwerdeführers zum heutigen Zeitpunkt kein Hinweis auf eine persönliche Notlage erkennbar, die für die Annahme eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles spricht (vgl. auch Art. 31 Abs. 1 Bst. c VZAE). 8.1.4 Die Integration des Beschwerdeführers ist insgesamt als gut, jedoch nicht als so weit fortgeschritten anzusehen, dass sich allein daraus eine derart starke Verankerung in der Schweiz ergibt, die zu einer besonderen Härte führen würde, müsste er die Schweiz verlassen. Die Berücksichtigung der familiären Beziehungen in der Schweiz vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. 8.2 8.2.1 Was die Aufenthaltsdauer anbelangt, macht der Beschwerdeführer geltend, es dürfe nicht bloss die Zeit bis zum Abschluss des Asylverfahrens und dann wieder ab Stellung des Gesuchs um Aufenthaltsbewilligung berücksichtigt werden. Der Kanton habe immer wieder erklärt, es sei wünschenswert, dass er einer Erwerbstätigkeit nachgehe. Damit sei sein Aufenthalt faktisch legalisiert worden. 8.2.2 Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Da der Beschwerdeführer immer wieder erklärt hat, keinesfalls in sein Heimatland zurückkehren zu wollen, und er überdies die Mitwirkung bei der Papierbeschaffung verweigert hat, war der Vollzug der angeordneten Wegweisung nicht möglich, obwohl das Vorliegen von Vollzugshindernissen rechtskräftig verneint worden war. Zwar trifft es zu, dass ihm von der kantonalen Behörde nahegelegt wurde, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (vgl. Schreiben vom 18. Juni 2007, Akten-SO 81), insb. nachdem er dem Nothilferegime unterstellt worden war (vgl. Verfügung vom 6. Juli 2007, Akten-SO 96). Auf der anderen Seite wurde er immer wieder – so z.B. seit dem 28. August 2008 mit jeder Duldungsbestätigung – aufgefordert, Reisedokumente zu beschaffen und die Schweiz zu verlassen. Von einer "faktischen Legalisierung" des Aufenthalts kann somit keine Rede sein (vgl. Urteil des BVGer C-1591/2010 vom 31. Oktober 2011 E. 6.3 mit Hinweis). Es ist daher unter dem Aspekt von Art. 31 Abs. 1 Bst. e VZAE von einer Aufenthaltsdauer von gut 3 Monaten im Jahre 2006 (26. Januar

C-2232/2012 bis 8. Mai 2006) und wieder ab dem 5. Juli 2011, dem Datum der Anhandnahme der Härtefallprüfung durch die kantonale Behörde [Akten-SO 176]), auszugehen (vgl. Urteile des BVGer C-2342/2011 vom 13. Juli 2012 E. 6.1, C-3887/2009 vom 30. Mai 2012 E. 5.1 und C-5962/2009 vom 22. August 2011 E. 6.1). Diese strenge Sichtweise resultiert aus dem Willen des Gesetzgebers, dass die Härtefallregelung nur für Personen gelten solle, die sich unverschuldet über längere Zeit in der Schweiz aufhalten (vgl. Urteil des BVGer C-4551/2008 vom 23. Dezember 2009 E. 6.2.2. und E. 6.2.3 mit Hinweisen). Die unter dem Aspekt von Art. 31 Abs. 1 Bst. b VZAE zu berücksichtigende Aufenthaltsdauer beträgt somit rund 3 Jahre. Auch heute ist somit die Einschätzung der Vorinstanz noch zutreffend, wonach die Aufenthaltsdauer als sehr kurz zu bezeichnen ist. 8.3 Das eben geschilderte Verhalten des Beschwerdeführers ist überdies unter dem Aspekt von Art. 31 Abs. 1 Bst. b VZAE zu seinen Ungunsten zu berücksichtigen, zeugt es doch von mangelndem Respekt der Rechtsordnung gegenüber, indem er weder der Ausreiseverpflichtung noch der Pflicht zur Mitwirkung bei der Beschaffung von Reisedokumenten (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG) nachgekommen ist. 8.4 8.4.1 Ein weiterer zu berücksichtigender Aspekt ist die Möglichkeit der Wiedereingliederung im Herkunftsstaat (Art. 31 Abs. 1 Bst. g VZAE). Der Beschwerdeführer macht in dieser Hinsicht geltend, eine Wiedereingliederung im Iran sei nicht möglich, weil er verfolgt werden würde. Die politische Lage im Iran habe sich seit den Protesten nach den verfälschten Wahlen (d.h. 2009) verschlechtert. Die Sicherheitsbehörden würden mit aller Härte gegen Regimekritiker vorgehen. Seine Familie im Iran habe erhebliche Probleme mit den Behörden, da sie in telefonischem Kontakt mit ihm stehe. Dazu komme noch sein exilpolitisches Engagement, so für die Demokratische Vereinigung für Flüchtlinge und die monarchistische Partei des Sohnes des ehemaligen Schah. Zudem nehme er seit Jahren regelmässig an Demonstrationen teil, um seiner Haltung gegen das Regime im Iran Ausdruck zu verleihen. 8.4.2 Inhaltlich betreffen solche Vorbringen vorrangig die Frage der Asylgewährung bzw. die der Vollziehbarkeit der verfügten Wegweisung. Beide Fragen wurden im Rahmen des Asylverfahrens behandelt, woraufhin das Asylgesuch abgelehnt und die Wegweisung für vollziehbar erklärt wurde (vgl. die Verfügung des BFM vom 24. Februar 2006). Dieser Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen. Es bleibt somit zu prüfen, ob die vorgebrachten

C-2232/2012 Ereignisse und Vorfälle, die sich nach der Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz ereignet haben, sich nachteilig auf die Möglichkeit der Wiedereingliederung im Iran auswirken könnten. Das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers beschränkte sich offenbar weitgehend auf die Teilnahme an Demonstrationen in den Jahren 2006/2007 (vgl. Beilage 4 zur Beschwerdeschrift; wobei nur ein Teil der Fotos [d.h. fünf] konkreten Daten zugeordnet werden können). Die Behauptung des Beschwerdeführers, seit Jahren regelmässig an Demonstrationen teilzunehmen, kann daher nicht als belegt angesehen werden. Zum Engagement in der Demokratischen Vereinigung für Flüchtlinge und in der monarchistischen Partei liegen keinerlei Bestätigungen vor. Dass die iranischen Behörden im Ausland eine Person beobachten, die nur sporadisch und nicht in einer Führungsfunktion bei exilpolitischen Aktivitäten in Erscheinung tritt, ist unwahrscheinlich (vgl. Urteil des BVGer C-2342/2011 vom 13. Juli 2012 E. 6.5 S. 16 mit Hinweis; BVGE 2009/28 E. 7.4.3 S. 266, zuletzt bestätigt im Urteil D-572/2013 vom 6. September 2013 E. 9). Nicht glaubhaft erscheint, dass die Familie des Beschwerdeführers wegen des regelmässigen telefonischen Kontakts mit ihm Probleme mit den iranischen Behörden hat. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Kontakt nicht aufrechterhalten würde, gäbe es tatsächlich Probleme mit den Behörden, da nicht davon auszugehen ist, dass er seine Familie bewusst gefährden würde. Zudem war es dem Beschwerdeführer offenbar problemlos möglich, sich durch seinen Bruder im Iran die notwendigen Papiere zu beschaffen, um sich durch die iranische Botschaft in der Schweiz einen Reisepass ausstellen zu lassen. Auch diese Umstände deuten nicht darauf hin, dass die iranischen Behörden dem Beschwerdeführer und seiner Familie besondere Aufmerksamkeit schenken, zumal die behaupteten Probleme der Familie mit den Behörden nicht näher beschrieben, geschweige denn belegt werden. Vielmehr deuten diese Umstände auf ein intaktes soziales Beziehungsnetz im Iran hin, das mit häufigen (telefonischen) Kontakten gepflegt wird. Der Beschwerdeführer, der erst mit 35 Jahren aus dem Iran ausgereist ist, also die prägenden Jahre als Jugendlicher und junger Erwachsener in seinem Heimatland verbracht hat, kann sich bei der Wiedereingliederung nach seiner verhältnismässig kurzen Abwesenheit auf dieses Beziehungsnetz abstützen. Dass die Beziehung zur Mutter seines Kindes, die sich zur Zeit noch im Asylverfahren in der Schweiz befindet, sich negativ auf die Wiedereingliederung im Iran auswirken könnte, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend ge-

C-2232/2012 macht. Insgesamt sind die Möglichkeiten zur Wiedereingliederung demnach als intakt anzusehen. 8.5 Weitere Aspekte, die bei der Prüfung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles zu beachten wären, sind nicht ersichtlich. Insbesondere gibt der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu keinen Bemerkungen Anlass (vgl. Art. 31 Abs. 1 Bst. f VZAE). Aber auch der Umstand, dass es ihm aufgrund seines nach wie vor als illegal einzuschätzenden Aufenthalts verwehrt ist, die Mutter seines Kindes zu heiraten (vgl. Art. 98 Abs. 4 ZGB), ist kein Grund für die Annahme eines Härtefalles. Dieser Umstand könnte jedoch allenfalls bei Vorliegen der durch die Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen zur Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Ehe führen (vgl. BGE 137 I 351 E. 3.7). 9. Zusammenfassend betrachtet sind dem Beschwerdeführer vor allem in beruflicher und sprachlicher Hinsicht Integrationsbemühungen zugutezuhalten. Eine besondere Verankerung in der Schweiz ergibt sich hieraus ebenso wenig wie aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer einen Sohn hat, der sich zur Zeit aufgrund des hängigen Asylverfahrens seiner Mutter in der Schweiz aufhalten darf. Zu Ungunsten des Beschwerdeführer fällt der – unter das Kriterium der Respektierung der Rechtsordnung (Art. 31 Abs. 1 Bst. b VZAE) fallende – Umstand ins Gewicht, dass er sich nach Ablauf der ihm gesetzten Ausreisefrist rechtswidrig in der Schweiz aufgehalten und im Bewusstsein, nicht zwangsweise in sein Heimatland ausgeschafft werden zu können, die Ausreise verweigert hat bzw. seiner Pflicht zur Mitwirkung bei der Papierbeschaffung während langer Zeit nicht nachgekommen ist. Er gehört damit nicht zu der Zielgruppe, die sich nach dem Willen des Gesetzgebers auf die Härtefallregelung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG soll berufen können; eine entsprechende Bewilligung kommt danach namentlich für sehr gut integrierte und unbescholtene Personen in Frage, die nach der Ablehnung ihres Asylgesuchs aus nicht selbstverschuldeten Gründen in der Schweiz geblieben sind (vgl. BVGE 2009/40 E. 5.2.3 und Urteil des BVGer C-28/2011 vom 10. Juli 2012 E. 7 mit Hinweisen). Auch unter Berücksichtigung der sonstigen Kriterien von Art. 31 Abs. 1 VZAE deutet zur Zeit nichts auf eine schwerwiegende persönliche Notlage hin. 10. Das Bundesverwaltungsgericht kommt aufgrund dieser Erwägungen zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer kein schwerwiegender persönli-

C-2232/2012 cher Härtefall vorliegt, wenn er die Schweiz verlassen muss. Daraus folgt, dass die Vorinstanz die Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG zu Recht verweigert hat (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 900.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den einbezahlten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Einschreiben) – die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […], […] und […] zurück) – Migrationsamt des Kantons Solothurn (Einschreiben; Beilage: Akten […])

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Ruth Beutler Barbara Kradolfer

Versand:

C-2232/2012 — Bundesverwaltungsgericht 09.04.2014 C-2232/2012 — Swissrulings