Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 06.06.2023 C-2220/2023

6 giugno 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·691 parole·~3 min·1

Riassunto

Marktüberwachung | Einziehung und Vernichtung von Dopingmitteln; Verfügung der Stiftung Swiss Sport Integrity vom 9. März 2023

Testo integrale

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung III C-2220/2023

Urteil v o m 6 . Juni 2023 Besetzung Einzelrichter Beat Weber, Gerichtsschreiberin Tanja Jaenke.

Parteien A._______, (Schweiz), Beschwerdeführer,

gegen

Stiftung Swiss Sport Integrity, Vorinstanz.

Gegenstand Einziehung und Vernichtung von Dopingmitteln; Verfügung der Stiftung Swiss Sport Integrity vom 9. März 2023.

C-2220/2023 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Stiftung Swiss Sport Integrity (nachfolgend auch Vorinstanz) mit Verfügung vom 9. März 2023 die Einziehung und Vernichtung der von der Zollstelle Zürich-Flughafen zurückgehaltenen, an A._______ adressierten Dopingmittel (360 Kapseln DHEA à 100 mg Prasteron [Dehydro-epiandrosteron, DHEA]), verfügt sowie eine Gebühr in der Höhe von Fr. 400.erhoben hat (BVGer-act. 1 Beilage), dass A._______ (nachfolgend Beschwerdeführer) diese Verfügung mit Beschwerde vom 17. April 2023 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat (BVGer-act. 1), dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern – wie hier – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Marktüberwachung vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 25. April 2023 zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 800.- bis zum 25. Mai 2023 aufgefordert wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (BVGer-act. 2), dass dem Beschwerdeführer die Zwischenverfügung vom 25. April 2023 nachweislich am 26. April 2023 zugestellt worden ist (BVGer-act. 3), dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss innert der gesetzten Frist bis zum 25. Mai 2023 nicht geleistet (BVGer-act. 4) und sich auch nicht anderweitig beim Bundesverwaltungsgericht gemeldet hat, dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG),

C-2220/2023 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass indes in der vorliegenden Konstellation auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist (Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass nach dem Verfahrensausgang weder der unterliegende Beschwerdeführer (Art. 64 Abs. 1 VwVG) noch die obsiegende Vorinstanz (Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE) Anspruch auf eine Parteientschädigung haben.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport.

C-2220/2023 Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Beat Weber Tanja Jaenke

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

C-2220/2023 — Bundesverwaltungsgericht 06.06.2023 C-2220/2023 — Swissrulings